1. Martin Bolkovac /GB4-GR/WIEN /GPA /OEGB /AT
GB4 GR/WIEN/GPA/OEGB/ An Werner Drizhal/GB2/WIEN/GPA/OEGB/AT@OEGB, David
11.02.2010 11:50 Mum/GB4-GR/WIEN/GPA/OEGB/AT@OEGB
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Thema zur Info: soziale Menschenrechte
viele Grüße,
Martin
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et
culturels ; International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights , ICESCR), kurz UN-Sozialpakt oder IPwskR, in der Schweiz auch
UNO-Pakt I genannt, ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet (vgl. General Assembly Resolution 2200 A (XXI) ) und liegt seither zur Unterschrift auf.
Er wurde inzwischen von 160 Staaten ratifiziert (Stand 5. Januar 2010), unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland (17. Dezember
1973), Österreich (10. Dezember 1977), der Schweiz (18. September 1992) und Luxemburg (18. November 1983), und ist am 3. Januar 1976
gemäß Artikel 27 des Paktes drei Monate nach Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde (Jamaica, Ratifikation am 3. Oktober
1975) beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten.
Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte überwacht. Ein Zusatzprotokoll für die
Einrichtung einer Individualbeschwerdemöglichkeit wurde 2008 verabschiedet. Bevor es in Kraft treten kann, muss eine ausreichende Anzahl
von Staaten es noch ratifizieren.
Die einzelnen Paktrechte
2. Der Pakt definiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eines jeden einzelnen, dazu gehören unter anderem:
Recht Quelle
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau Artikel 3
das Recht auf Arbeit Artikel 6.1
das Recht auf Berufsfreiheit
das Recht auf berufliche Beratung
das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Artikel 7.1
das Recht auf einen Mindestlohn Artikel 7.2
das Recht auf Lohngerechtigkeit Artikel 7.3
das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt (durch Arbeit) Artikel 7.4
das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Artikel 7.5
das Recht auf Arbeitspausen, das Recht auf regelmäßigen bezahlten Urlaub,
Artikel 7.6
das Recht auf Vergütung gesetzlicher Feiertage
das Recht zur Bildung von Gewerkschaften Artikel 8.1
das Recht zur Bildung von Gewerkschaftsverbänden Artikel 8.2
das Recht auf Streik Artikel 8.4
das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Sozialversicherung Artikel 9
das Recht auf größtmöglichen Schutz und Beistand für die Familie Artikel 10.1
das Verbot von Zwangsehen Artikel 10.1
das Recht auf Mutterschutz Artikel 10.2
das Recht auf bezahlten Mutterurlaub Artikel 10.2
das Recht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit (insbesondere aufgrund der
Abstammung) Artikel 10.3
bei Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen
das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung für Kinder und Jugendliche Artikel 10.3
das Recht auf ein Mindestarbeitsalter für Kinder Artikel 10.3
das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard einschließlich Recht auf Wohnen Artikel 11.1
das Recht vor Hunger geschützt zu sein,
3. Artikel 11.2
zusammen mit Artikel 11.1 Satz 1 das Recht auf angemessene Ernährung
das Recht auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit Artikel 12.1
Artikel
das Recht auf medizinische Versorgung für jedermann
12.2.d
das Recht auf Bildung Artikel 13.1
Artikel
die allgemeine Grundschulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Grundschule
13.2.a
Artikel
das Recht auf allgemeinen Zugang zum höheren Schulwesen
13.2.b
Artikel
das Recht auf allgemeinen Zugang zu Hochschulen für gleichermaßen für jedermann
13.2.c
das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, insbesondere ein Verbot der Einführung von Artikel
Studiengebühren 13.2.c
(a.A. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26. März 2007 - Az.: 9 K 3614/06)
die allgemeine Schulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Schule Artikel 14
das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben Artikel 15.1
das Recht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt und seiner Anwendungen Artikel 15.2
das Urheberrecht Artikel 15.3
das Recht auf Freiheit der Forschung Artikel 15.4
Diese Rechte gelten gleichermaßen für alle. Sie gelten also diskriminierungsfrei (Artikel 2.2), insbesondere hinsichtlich
der Rasse,
der Hautfarbe,
des Geschlechts,
der Sprache,
der Religion,
der politischen Anschauungen,
sonstiger Anschauungen,
der nationalen Herkunft,
der sozialen Herkunft,