2. Disclaimer
Stand: November 2012
Autor: KANZLEI NICKERT GbR, 77654
Offenburg
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4. Zwecke der AGB-Verwendung:
Rationalisierung:
Vereinfachung des Geschäftsablaufs bei
Standardverträgen
Lückenausfüllung:
Insbesondere wichtig bei im BGB nicht geregelten
Vertragstypen
Risikoabwälzung:
Gestaltungsspielräume sollen optimal zu Gunsten
des Verwenders ausgeschöpft werden
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5. Was ist eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ ?
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6. Gesetzliche Definition:
§ 305 Abs. 1 BGB:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei
Abschluss eines Vertrags stellt.
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7. Gesetzliche Definition:
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die
Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen
Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und
welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit
die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im
Einzelnen ausgehandelt sind.“
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8. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen:
Vielzahl von Verträgen:
Untergrenze liegt bei drei Verwendungen, diese können
auch alle gegenüber demselben Vertragspartner
erfolgen.
AGB-Regeln gelten dann ab der ersten Verwendung.
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9. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen:
Vorformulierung:
Es genügt, wenn die Bedingungen für eine mehrfache
Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger
Weise (auch im Kopf des Verwenders!) gespeichert
sind.
Bei Leerräumen kommt es darauf an, ob Ergänzungen
den Regelungsinhalt mitbestimmen und ob diese nach
individuellem Aushandeln erfolgen.
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10. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen:
„Stellen“ der Vertragsbedingungen:
Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die
Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag verlangt.
WICHTIGE FIKTION (§ 310 Abs. 3 BGB):
Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern
gelten die AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei
denn, sie wurden durch den Verbraucher in den Vertrag
eingeführt.
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11. Unterscheidung Unternehmer -Verbraucher:
Unternehmer:
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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12. Unterscheidung Unternehmer - Verbraucher:
Verbraucher:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
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13. Was regeln die AGB-rechtlichen Vorschriften ?
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14. AGB-rechtliche Vorschriften:
Früher Regelung im AGBG, heute in §§ 305-310 BGB.
Es werden folgende Punkte geregelt:
§ 306 a) – Unausweichlichkeit der AGB-Regeln: diese sind
auch bei Umgehung durch anderweitige Gestaltung
anwendbar.
§§ 305, 305 a) Anforderungen an eine wirksame
Einbeziehung von AGB
§ 305 b) Vorrang der Individualabrede
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15. AGB-rechtliche Vorschriften:
§ 305 c) Folgen überraschender oder unklarer Klauseln:
Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbe-
standteil. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu
Lasten des Verwenders.
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und
Unwirksamkeit von AGB
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16. AGB-rechtliche Vorschriften:
§§ 307-309 Inhaltskontrolle von „Rechtsvorschriften“
abweichenden oder diese ergänzenden AGB
§ 307 Inhaltskontrolle, ob Vertragspartner entgegen den
Geboten von Treu u. Glauben unangemessen
benachteiligt wird
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit:
Beispiele i. d. R. unwirksamer Regelungsinhalte
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit:
Beispiele immer unwirksamer Regelungsinhalte
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17. AGB-rechtliche Vorschriften:
Vorsicht:
Als „Rechtsvorschriften“ im vorgenannten Sinn gelten auch
ungeschriebene, allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze,
Richterrecht und bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen
Rechte und Pflichten, die sich durch ergänzende Auslegung
aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben.
Abweichungen hiervon unterliegen also der AGB-rechtlichen
Kontrolle.
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18. Wann gelten die AGB-rechtlichen Vorschriften ?
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19. Geltungsbereich AGB-Vorschriften:
Die AGB-rechtlichen Vorschriften gelten teils für
Vertragsbedingungen, die die gesetzliche Definition einer
„Allgemeinen Geschäftsbedingung“ nicht erfüllen.
Manchmal gelten sie aber auch nicht, obwohl eine
Vertragsklausel nach der Legaldefinition als „Allgemeine
Geschäftsbedingung“ anzusehen ist.
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20. Anwendung ohne AGB-Charakter:
Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher, die nur zur einmaligen Verwendung
bestimmt sind, findet die Unklarheitenregel (Zweifel bei der
Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders) und die
Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB) Anwendung, soweit der
Verbraucher aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss
auf den Vertragsinhalt nehmen konnte.
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21. Keine Anwendung trotz AGB-Charakter:
Rechtsgebietsausnahmen:
Gem. § 310 Abs. 4 BGB finden die AGB-Regeln keine
Anwendung auf Verträge auf dem Gebiet des Erb-,
Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge,
Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu
berücksichtigen.
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22. Keine Anwendung trotz AGB-Charakter:
Vertragspartnerabhängige Teilausnahmen:
Gem. § 310 Abs. 1 BGB finden die Einbe-
ziehungsvorschriften (§ 305 Abs. 2 und 3) und die Regeln
über die Klauselverbote (§§ 308, 309) keine Anwendung,
wenn AGB gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwandt werden.
Weitere Sonderregelungen bestehen für bestimmte Versorgungs-
verträge (§ 310 Abs. 2 BGB).
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23. Einbeziehung von AGB :
gegenüber Verbraucher - § 305 Abs. 2 BGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei
Vertragsschluss
- die andere Partei ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Ver-
tragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren
Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist
und
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24. Einbeziehung von AGB :
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender
erkennbare körperliche Behinderung der anderen
Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem
Inhalt Kenntnis zu nehmen
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
einverstanden ist.
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25. Einbeziehung von AGB :
gegenüber Unternehmer:
§ 305 Abs. 2 BGB ist unanwendbar, AGB gelten aber nur,
wenn sie rechtsgeschäftlich in den Vertrag einbezogen
wurden.
Die Einbeziehung kann ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten erfolgen. Letzteres setzt voraus,
dass Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und
der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht. Die
Verweisung muss während der Vertragsverhandlungen
erfolgen und muss eindeutig sein.
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26. Einbeziehung von AGB :
gegenüber Unternehmer:
Hinweise auf AGB nach Vertragsschluss sind i. d. R. für
eine Einbeziehung nicht ausreichend. Bei ständiger
Geschäftsbeziehung können AGB aber durch
wiederholten, auch für den flüchtigen Leser deutlich
erkennbaren Hinweis in Rechnungen (nicht Rückseite!)
oder ähnlichem Vertragsbestandteil werden.
Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB muss auch unter
Unternehmern bestehen. Angebot der Übersendung
genügt.
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27. Einbeziehung kollidierender AGB ?
Typische Konstellation:
Beide Parteien verweisen in ihren Vertragserklärungen auf
ihre eigenen AGB, die sog. Abwehrklauseln enthalten, nach
denen widersprechende oder ergänzende fremde AGB nicht
gelten sollen.
Obwohl die Parteien sich eigentlich nicht über
Vertragsmodalitäten einig sind, führen sie den Vertrag aus.
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28. Einbeziehung kollidierender AGB ?
Rechtsfolge:
Der Vertrag kommt zustande. Die wechselseitig verwendeten
AGB gelten aber nur insoweit, als sie übereinstimmen.
In der Regel werden also wesentliche den AGB-Verwender
begünstigende Regelungen nicht Vertragsbestandteil!
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29. Einbeziehung kollidierender AGB ?
Ausnahme:
Ein in AGB vorgesehener einfacher Eigentumsvorbehalt
setzt sich in der Regel durch infolge des sogenannten
Abstraktionsprinzips.
Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt aus AGB
bleibt demgegenüber nicht erhalten.
Damit gehen wichtige Sicherungsmittel verloren!
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31. Beispiele für unwirksame AGB
Regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen: Laufzeit, die
den anderen Vertragsteil länger als 2 Jahre bindet (§
309 Nr. 9a) BGB).
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32. Beispiele für unwirksame AGB
Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung von
besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als
zugegangen gilt (§ 308 Nr. 6 BGB).
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33. Grundsatz: Verstößt eine Bestimmung in einer AGB gegen
geltendes Recht, so ist die AGB insgesamt unwirksam.
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34. Ausnahme: Begünstigt die unwirksame Klausel den
Vertragspartner, kann sich der Verwender nicht auf die
Unwirksamkeit berufen (BGH NJW-RR 98, 594).
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35. Keine geltungserhaltende Reduktion
Grundsatz: Verstößt eine Bestimmung in einer AGB gegen
geltendes Recht, so ist die AGB insgesamt unwirksam.
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36. Keine geltungserhaltende Reduktion
Beispiel:
„Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit
dies gesetzlich zulässig ist.“
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37. Keine geltungserhaltende Reduktion
Ausnahme 1: Der „blue pencil-test“:
Die Klausel enthält neben der unwirksamen auch
unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare
Bestimmungen.
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38. Keine geltungserhaltende Reduktion
Beispiel:
„Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter
Vertragsbruch, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt
zu zahlen.“
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39. Keine geltungserhaltende Reduktion
Beispiel:
„Löst der Arbeitnehmer vor oder nach Beendigung der
Probezeit das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch, so hat
der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in
Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen.“
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 39
40. Keine geltungserhaltende Reduktion
Ausnahme 2: Vertrauensschutz:
Klausel wird durch eine Änderung der Gesetzgebung
unwirksam.
Gilt nicht, wenn eine Klausel durch eine Änderung der
Rechtsprechung unwirksam wird.
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41. Folgen für den Vertrag insgesamt, § 306 BGB
Vertrag ist im Übrigen wirksam
Geltung gesetzlicher Vorschriften
Unzumutbare Härte?
§ 306 BGB kann nicht abbedungen werden.
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 41
42. Das Unterlassungsklagengesetz
§ 1 UKlaG:
Wer in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309
des BGB unwirksam sind, verwendet oder für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf
Unterlassung oder im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf
in Anspruch genommen werden.
§ 1UKlaG findet im Arbeitsrecht keine Anwendung
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 42
43. Das Unterlassungsklagengesetz
Wer kann den Anspruch geltend machen?
Qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Verbände, IHK,
Handwerkskammern
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 43
44. Das Unterlassungsklagengesetz
Keine Geltendmachung des Anspruchs, wenn AGB
gegenüber einem Unternehmer verwendet werden oder zur
Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 44
47. Betriebswirtschaft - BWA
Was können Sie den Auswertungen des StB entnehmen?
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 47
48. Welche Finanzinformationen kennen Sie?
Jahresabschluss
BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung)
SuSa (Summen- und Saldenliste)
OPOS Liste (offene Posten Liste)
Soll-Ist-Vergleich
Unternehmensplanung (Budget)
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 48
49. Jahresabschluss
Erstellung jährlich (große Unternehmen oft
Quartalsabschlüsse)
Geprägt vom Vorsichtsprinzip (Gläubigerschutz,
Ausschüttungsbegrenzung)
Liegt oft zeitlich verzögert vor (3 – 12 Monate nach
Stichtag)
ein früh erstellter JA ist mit Unsicherheiten behaftet
bspw. sind die noch zu erwartenden Eingangs-
rechnungen oft unbekannt
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 49
51. Was ist eine BWA?
Eine BWA ist eine Auswertung betrieblicher Daten.
Diese ist keine Abbildung der lediglich zutreffend kontierten
Belege, da sie zwingend betriebswirtschaftliche Abgrenzungs-
buchungen erfordert. Die BWA wertet betriebliche Zahlen
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aus.
Dementsprechend gelten die vom Vorsichtsprinzip geprägten
handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht!
Üblicherweise wird unter der BWA die kurzfristige Erfolgs-
rechnung verstanden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
52. Steuerung des Geschäftsmodells
KPIs – Key Predictive Indicators
Wenn die BWA/Bilanz Schwächen zeigt ist es zu spät
Zukunftserfolgsindikator gesucht
Was sichert mir den Ertrag der Zukunft?
Diese Kennzahl muss beobachtet werden
Beispiel: Kohlebergbau
Statt Ohnmachtsanfall
Kanarienvogel
Beispiel: Friseursalon
Kundenzufriedenheit
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 52
53. Was ist der Unterschied zwischen einer BWA und
einer Kosten- und Leistungsrechnung ?
Die BWA zeigt das Gesamtbetriebsergebnis
Die Kosten- und Leistungsrechnung (KOST) zeigt, wo
welche Erlöse und welche Kosten anfallen
Beispiel:
Die KOST kann Ihnen zeigen, welches Ergebnis jede
Filiale erzielt.
Die BWA nur für den ganzen Betrieb.
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 53
54. Hard vs. Soft Facts
Die BWA erfasst üblicherweise keine soft facts. Diese
sind nur schwer messbar.
Allerdings sind die soft facts die hard facts von morgen
und damit besonders wichtig. Die Kredite einschließlich
der Zinsen sollen ja in der Zukunft zurückgezahlt werden.
Die Überprüfung und Dokumentation von soft facts ist
Aufgabe der „Marktabteilung“ (vgl. SAP-Gründung).
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 54
55. Was ist eine BWA ?
Kennen Sie Beispiele?
Einzelhandel (Modegeschäft)
Spedition
Großhandel
Eiscafé
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 55
56. Was ist eine BWA ?
Lösungen?
Einzelhandel (Modegeschäft) - Umsatz/m²
Spedition - Umsatz/gefahrenem km
Großhandel – Wareneinsatzquote (-aufschlag),
Warenumschlagsdauer
Eiscafé - Umsatz pro Sonnenscheinstunde? Umsatz pro
Tisch?
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 56
57. Anforderungen an eine BWA
Wie muss eine „Qualitäts-BWA“ beschaffen sein?
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 57
58. Was ist der Unterschied zwischen einer BWA und
einer „Qualitäts-BWA“ ?
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 58
59. Was ist Qualität bei einer Buchführung ?
Zeitnahe und richtige Verbuchung aller Geschäfts-
vorfälle des Monats sind selbstverständlich für die
Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung
Vollständigkeit der Belege
Zeitnahe Klärung der Rückfragen
Aber: nur durch zusätzliche unterjährige Abgrenzungen
kann ein aussagekräftiges Ergebnis erreicht werden!
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 59
60. Buchungsbeispiele für eine aussagekräftige BWA
Verbuchung der Bestandsveränderungen des Lagers
oder den halbfertigen Arbeiten (Baugewerbe!)
Monatliche Verbuchung der Abschreibung
Abgrenzung von Personalkosten (z.B. Weihnachtsgeld
oder 13. Monatsgehalt)
Ratierliche Ansammlung der Jahresabschlusskosten
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 60
61. Praxisbeispiel
Baubranche
Ohne / mit Berücksichtigung von Abgrenzungs- und
Bewertungsthemen
Der Steuerberater hat alle Belege und Sachverhalte
ordnungsgemäß verbucht:
Die BWA sieht wie folgt aus...
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63. Praxisbeispiel
Mit Qualitätsbuchungen d.h. mit Bestandveränderungen
im Gesamtleistungsbereich
Die BWA sieht nun so aus…
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
65. Mögliche Fehlerquellen des Aussagewert der BWA
Was ist in der Buchhaltung erfasst?
Afa
Darlehen abgegrenzt
Wareneinsatz (Bestandsveränderungen erfasst? Wenn
ja, wie?)
Veränderung halbfertige Erzeugnisse
Forderungen abgestimmt und bewertet
Aufwand gegen Rückstellungen aufgelöst
Rechnungsabgrenzungen
Kalkulatorische Kosten (Unternehmerlohn, EK-Zins)
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 65
66. Vollständigkeitsmängel in der BWA
Belege vollständig verbucht
Bestand auf Durchlaufkonten, Verrechnungskonten
Bestände abgestimmt
Individuelle BWA
Kontenzuordnungstabelle
alle Konten einbezogen
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 66
67. Was benötigen Sie noch?
Darstellung der soft facts:
soft facts sind die hard facts von morgen
leider nur schwer messbar
evtl. Vorteil der Lokalbanken, da diese näher am
Kunden sind
Wird dieser Vorteil ausgenutzt?
Haben die soft facts in der Praxis das entscheidende
Gewicht?
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69. Halbfertige Arbeiten/Warenbestand als
Vermögensposition in der Bilanz
Ansatz auf der Aktivseite der Bilanz
Richtiges Bild der „Vermögenssituation“
Höhere Aussagekraft
Positive Auswirkungen auf EK-Quote, Rentabilitäts-
kennzahlen etc. und auf Basis von stabilen Zahlen
Dadurch wird auch Einfluss auf das Rating des
Unternehmens genommen
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70. Ratingsysteme und die darin verarbeiteten
quantitativen Faktoren
Eigenkapitalquote / Kapitalstruktur
Gesamtkapitalrendite
Verschuldungsgrad
Zinsdeckungsgrad
Cash-Flow
Die Berücksichtigung der Bestandsveränderung wirkt
sich bis auf den Cash-Flow auf alle Faktoren aus
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
73. Erläuterungen
BWA ohne Erläuterungen nicht aussagekräftig
Erläuterungen wichtiger Punkte zur BWA und zur
Summen- und Saldenliste
Festlegung Stichtag
Kennzahlen
Ggf. weitere Auswertungen
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77. Statische Liquidität
Gibt Auskunft über die Liquidität
Liquide Mittel und Verbindlichkeiten werden zeitpunktbezogen
gegenüber gestellt
Errechnung Über – bzw. Unterdeckung
Barliquidität, Liquidität 1., 2. und 3. Grades
Entscheidend ist die Erfassung der Saldenvorträge
Grds. werden keine freien Kreditspielräume berücksichtigt
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 77
80. BWA - Wertenachweis
BWA-Nachweise werden eingesetzt, um Zahlen und Struktur der
Auswertungen zu analysieren
Aufschlüsselung der einzelnen Positionen der kurzfristigen
Erfolgsrechnung
Zwingende Ergänzung der kurzfristigen Erfolgsrechnung zu
Analysezwecken
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 80
89. Kapitalflussrechnung
Gibt Informationen über Herkunft und Verwendung der liquiden
Mittel
Es lässt sich ablesen, wie das Unternehmen finanzielle Mittel
erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions-
und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden
Cash-Flow aus der lfd. Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit,
Finanzierungstätigkeit
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 89
91. Literaturempfehlung
Riebell - Die Praxis der Bilanzauswertung, 9. Aufl.
12/2009 (Die „Bibel“ in der S-Welt)
Rapp/Staffa/Urich/Clausen – Banken-Reporting mit
DATEV, 2006
Müller/Müller – Risikosteuerung der Kreditvergabe, 3.
Aufl. 2007
Grigg, BWA-Analyse in der Kreditpraxis, 2. Aufl. 2005
Auf Augenhöhe mit der Bank?
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 91
92. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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95. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:
KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und
betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt.
Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte,
Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.
KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de
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