Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Haupt, Ullmann: An- und Verkauf bildender Kunst
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L3 Bildende Kunst
An- und Verkauf bildender Kunst
Dr. Stefan Haupt
Seit 1990 Rechtsanwalt in Berlin, Schwerpunkt Urheber- und Medien- sowie
Presse- und Verlagsrecht, Lehraufträge in den Bereichen Urheber- und Medien-
recht an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg sowie der
FHTW in Berlin
Loy Ullmann
Rechtsanwalt in Berlin, Schwerpunkt Urheber-, Wettbewerbs- und Geschmacks-
musterrecht
Inhalt Seite
1. Kauf von bildender Kunst 3
2. Original 3
2.1 Originalbegriff am Beispiel von Dali 4
2.2 Originalbegriff im Bereich der Fotografie 6
3. Zertifikat und Expertise 6
4. Auktionen 7
4.1 Allgemeines 7
4.2 Versteigerungsverordnung 8
4.3 Vertragsschluss 8
4.4 Internetauktionen 9
5. Ansprüche von Käufer und Verkäufer 9
5.1 Allgemeine Rechte und Pflichten 9
5.2 Sach- und Rechtsmangel 9
5.3 Anfechtung des Kaufvertrages 10
5.4 Verjährung 12
6. Gesetzlicher Schutz des Urhebers 12
6.1 Allgemeines 12
6.2 Folgerecht 13
7. Zoll- und steuerrechtliche Fragen 14
7.1 Gewerbesteuer 14
7.2 Umsatzsteuer 14
7.3 Einfuhrumsatzsteuer und Importzölle 15
L
3.2
S. 1
31 Kultur & Recht Dezember 2005
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L3 Bildende Kunst
Checkliste zum Erwerb bildender Kunst 16
Musterkaufvertrag über ein Werk der bildenden Kunst 17
Mind Map für den Verkauf 20
Im Bereich des Handelns mit bildender Kunst sind auf rechtlicher Ebene ver-
schiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es ist zwischen urheberrechtlichen
Fragen, Fragen bei der Gestaltung von Ausstellungen bzw. des Ausstellungsver-
trages sowie den Rechten und Pflichten beim Erwerb eines Werkes der bildenden
Kunst zu unterscheiden. Nachfolgend sollen die eigentumsrechtlichen, vertrags-
und urheberrechtlichen Aspekte beim An- und Verkauf bildender Kunst näher
beleuchtet werden. Daneben wird auch auf einige steuer- und zollrechtliche Ge-
sichtspunkte eingegangen.
Allen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Handel von bildender Kunst ist
voranzustellen, dass zwischen eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Fra-
gen zu differenzieren ist. Der Eigentümer eines Werkes der bildenden Kunst ist a
priori nicht zur Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse berechtigt (§ 44 Abs. 1
UrhG). Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen entweder die gesetzliche
Schutzfrist abgelaufen ist oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem
Rechteinhaber existiert.
L
3.2
S. 2
31 Kultur & Recht Dezember 2005
3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L3 Bildende Kunst
1. Kauf von bildender Kunst
Auf den Kauf von Werken der bildenden Kunst finden die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Beim Kauf von Werken bildender
Kunst sind folgende Positionen des Verhandlungspartners denkbar:
- Alleineigentümer des Werkes (§ 903 BGB),
- Miteigentümer z. B. im Rahmen einer Erbengemeinschaft (§§ 2032, 741
BGB),
- Kommissionär (§ 383 HGB); der Verkauf der Werke erfolgt im Namen des
Kommissionärs aber für die Rechnung des Künstlers (Kommittenten),
- Handelsvertreter (§ 84 HGB); die Werke werden durch einen Dritten im Na-
men und auf Rechnung des Künstlers veräußert,
- Makler (§ 652 BGB); durch einen Dritten wird lediglich der Vertragsab-
schluss vermittelt.
Vor Abschluss des Vertrages sollte ermittelt werden, welche rechtliche Stellung
der Verhandlungspartner einnimmt und wer der eigentliche Vertragspartner ist.
Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Ansprüche aus dem Kaufvertrag
geltend gemacht werden müssen. Bei einer zeitaufwendigen Recherche läuft man
Gefahr, dass wegen Fristablaufs die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden
können. Der Abschluss eines Kaufvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich.
Den Vertragsparteien ist es unbenommen, die Schriftform zu vereinbaren (§ 126
BGB). Zu Beweis- und Dokumentationszwecken ist ein schriftlicher Vertrag zu
empfehlen.
2. Original
Unter dem Original versteht man ein durch den Künstler von Hand geschaffenes
Werk. Sofern die Platten für Stiche, Schnitte und Steindrucke von der Hand des
Künstlers bearbeitet, also weder mechanisch noch fotomechanisch hergestellt
worden sind, spricht man bei den entstandenen Vervielfältigungsstücken ebenfalls
von Originalen. Der Originalbegriff setzt also nicht voraus, dass es sich bei dem
als Original qualifizierten Kunstgegenstand um ein Unikat handelt1.
Einen Anhaltspunkt, wann ein Werk als Original definiert werden kann gibt das
L
Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Liste der dem ermäßigten Steuersatz zu sieben
3.2
Prozent unterliegenden Gegenstände (Nr. 52 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
und 2 UStG) benennt folgende Kunstgegenstände: S. 3
31 Kultur & Recht Dezember 2005
4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L3 Bildende Kunst
- vollständig mit der Hand geschaffene Gemälde und Zeichnungen sowie
- Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (nicht Siebdrucke, da diese
einem automatisierten Verfahren unterliegen2)
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art.
Davon sind einfache Reproduktionen zu unterscheiden. Rechtliche Bedeutung
erlangt die Unterscheidung insbesondere im Bezug auf das Folgerecht sowie der
zoll- und steuerrechtlichen Behandlung. Insofern ist das Original im Verhältnis
zur Reproduktion privilegiert. Originale unterliegen günstigeren Steuer- und
Zollsätzen. Zudem findet das Folgerecht nur auf Originale Anwendung (dazu 6.2
und 7.).
Bei nach 1950 hergestellten Vervielfältigungsstücken, die man in Bezug auf den
Herstellungsprozess als Originale bezeichnen kann, besteht eine Sammelwürdig-
keit nur dann, wenn bei Grafiken nicht mehr als 300 Exemplare und bei Gießex-
emplaren nicht mehr als 25 Stück existieren.
2.1 Originalbegriff am Beispiel von Dali
Will man ein Gefühl dafür bekommen, ob es sich bei einem Werk um ein sam-
melwürdiges Objekt handelt, sollte man sich mit den Grafiken von Salvador Dali
beschäftigen. Die Signatur auf dem Blatt ist der Beleg einer Limitierung und
Autorisierung der entstandenen Vervielfältigungsstücke durch den Künstler.
Nicht zuletzt erfolgt mit dem Signieren die letzte Qualitätskontrolle. Da Salvador
Dali einerseits zu den meistgefälschten Künstlern gehört und andererseits von
ihm Papier blanko signiert wurde, ist beim Erwerb seiner Werke besondere Vor-
sicht geboten3. Folgende Orientierungspunkte gibt es:
Signatur auf der Grafik
Vergleicht man Dali-Signaturen von 1936 bis 1978, stellt man fest, dass Verände-
rungen stattgefunden haben. So wurde am Anfang mit vollem Vor- und Zunamen
sowie der Jahreszahl unterzeichnet, später wurde der Vorname nur noch abge-
kürzt. Nachdem dann auch noch die Jahreszahl weggelassen wurde, bestand die
Signatur nur noch aus dem Wort „Dali“4.
L
3.2 Papierart
S. 4 Für die grafischen Editionen von Dali wurden hauptsächlich Papiere der Firma
Arjomari verwendet. Dazu gehörten die beiden Büttenpapier-Sorten Rives und
Arches. Sie wurden in blanc und teinte geliefert. Verwendung fanden aber auch
Japan, Guarro und Richard de Bas. Ab dem 1. April 1980 trugen die Papiere von
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