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Meyer: Bandübernahme- und Producervertrag
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Producerver
Bandübernahme- und Producervertrag
Michael Meyer
Rechtsanwalt und Musiker, Mitglied des Gala-Orchesters „Die Studiker“. Co-Autor
des Wörterbuchs des Musikbusiness
Inhalt Seite
1. Der Bandübernahmevertrag 3
1.1 Begriff und Funktion 3
2. Vertragliche Strukturen im Bereich der Musikproduktion 3
3. Besonderheiten des Bandübernahmevertrages im
Vergleich zum Künstlerexklusivvertrag 5
3.1 Kongruenzerfordernis zwischen Künstlerexklusiv- und
Bandübernahmevertrag 5
3.2 Vertragsgegenstand und Rechtseinräumung 6
3.3 Vertragsdauer und Auswertungsdauer 6
3.4 Vertragsgebiet 6
3.5 Vergütung und Vorauszahlungen 6
3.6 Künstlerbrief 7
4. Vertragsmuster 7
5. Der Producervertrag 16
5.1 Begriff und Funktion 16
6. Formen des Producervertrages 16
6.1 Exklusiver Producervertrag 17
6.2 Nichtexklusiver Producervertrag 17
7. Besonderheiten des Producervertrages im Vergleich zu
anderen Tonaufnahmenauswertungsverträgen 17
7.1 Vertragslaufzeit und Produktionsumfangumfang 18
7.2 Produktionskosten 18
7.3 Werbung, Merchandising 18
7.4 Exklusivität und Veröffentlichungsverpflichtung 18
7.5 Umsatzbeteiligungen und Vorauszahlungen 18
8. Vertragsmuster 19
L
1.3
S. 1
Der Bandübernahmevertrag 6
Der Producervertrag 19
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2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Der vorhergehende Beitrag wird an dieser Stelle fortgesetzt mit dem Bandübernah-
me- und Producervertrag. Ersterer wird zwischen dem wirtschaftlichen Produzenten
und dem Tonträgerhersteller geschlossen, dem die Rechte an der bereits angefertig-
ten Aufnahme zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt wer-
den. Bei dem Producervertrag wird dagegen als Hauptleistungspflicht seitens des
künstlerischen Produzenten die Anfertigung einer Aufnahme und Einräumung der
Leistungsschutzrechtevereinbart. Verfolgen Sie, welche Besonderheiten die Verträge
aufweisen und welche Pflichten die Parteien vor der Einigung erörtern sollten.
L
1.3
S. 2
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
1. Der Bandübernahmevertrag
1.1 Begriff und Funktion
Der Bandübernahmevertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem
wirtschaftlichen Produzenten einer überspielungsreifen Masteraufnahme und einem
Tonträgerunternehmen. Im Gegensatz zum Künstlerexklusivvertrag wird dem Ton-
trägerunternehmen eine „fertige“ Aufnahme (Masterband) angeboten, die ohne
weitere Überarbeitung dem Presswerk als Vorlage zur Herstellung von Tonträgern
dienen kann. Da das Tonträgerunternehmen in diesem Fall keine Produktionskosten
für die Anfertigung der Aufnahmen tragen muss, können hier im Vergleich zum
Künstlerexklusivvertrag in der Regel wesentlich höhere Lizenzbeteiligungen verein-
bart werden.
Der Bandübernahmevertrag gehört begrifflich zu den Tonaufnahmenauswertungs-
verträgen, da es das Ziel beider Vertragsparteien ist, u.a. durch den Verkauf von
Tonträgern, d.h. der wirtschaftlichen Auswertung der Tonaufnahmen, an dem da-
durch erzielten Gewinn zu partizipieren.
Üblicherweise ist der Produzent einer fertigen Tonaufnahme mit den Usancen der
Musikbranche besser vertraut als der Künstler, der lediglich sein künstlerisches
Potenzial in Form seiner Darbietung einbringt. Die fortschreitende Technik im Be-
reich der Musikproduktion, insbesondere durch den Einsatz von Computern und
entsprechenden Sequencer-Programmen sowie vergleichsweise günstige Preise für
eine Studioausrüstung ermöglichen es heute jedoch auch dem geschäftlich Unerfah-
renen, Tonaufnahmen anzufertigen, die durchaus professionellen Standards genü-
gen. Viele Künstler haben heute ihr eigenes Studio, in dem mehr als nur Demoauf-
nahmen produziert werden können. Daher sei hier ausdrücklich auf die einleiten-
den Ausführungen zum Schallplattenvertrag verwiesen (siehe Beitrag L 1.2), die
dem unerfahrenen Produzenten ebenfalls hilfreich sein dürften, nicht zuletzt des-
halb, weil zumeist der Produzent seinerseits einen Künstlerexklusivvertrag mit dem
von ihm produzierten Künstler abschließen wird.
2. Vertragliche Strukturen im Bereich der
Musikproduktion
Eine typische Konstellation sähe etwa wie folgt aus, wobei davon ausgegangen wird,
dass die Rollen im Produktionsprozess – und damit auch die verschiedenen L
Rechtsinhaberschaften – bei verschiedenen Personen liegen: 1.3
S. 3
10 Kultur & Recht März 2001
4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Künstlerexklusivertrag Künstler
sog. Künstlerquittung Studiomusiker
Tonträger- wirtschaftlicher
Bandübernahme-
unternehmen vertrag Produzent Producervertrag Producer
(künstl. Produzent)
Sonstiges,
z. B. Kauf-, MietV z. B. Sudiokosten,
Mitarbeiter
Abb. 1: Der Bandübernahmevertrag
Ein wirtschaftlicher Produzent erhält gemäß dem Bandübernahmevertrag
mit dem Tonträgerunternehmen 20 % Lizenzbeteiligung bezogen auf den
Händlerabgabepreis. Hiervon vergütet er den Künstler mit 7 % Lizenzbeteiligung
und den künstlerischen Produzenten mit 2 % Lizenzbeteiligung, so dass ihm zu-
nächst noch 11 % verbleiben. Hiervon muss er etwa die Studiomusiker vergüten, die
zumeist gegen eine Pauschalzahlung ihre Leistungsschutzrechte uneingeschränkt
übertragen ( sog. Künstlerquittung). Auch die weiteren Kosten im Zusammenhang
mit der Produktion sind hiervon zu begleichen.
Alternativ steht es dem wirtschaftlichen Produzenten selbstverständlich frei, anhand
des Masterbandes etwa selbst CDs von einem Presswerk pressen zu lassen. Sodann
benötigte er nur noch einen Vertrieb, dem er die bereits fertig produzierten CDs
liefern würde. In diesem Falle wäre mit dem Vertriebsunternehmen ein sog. Ver-
triebsvertrag abzuschließen. Man könnte daher denken, dass ein Vertrag mit einem
Tonträgerunternehmen gar nicht vonnöten ist. Es darf jedoch dabei nicht übersehen
L werden, dass eine der wesentlichen Aufgaben des Tonträgerunternehmens die Ver-
1.3 kaufsförderung ist, etwa durch Werbung und Platzierung im Rundfunk und bei
S. 4 Musik-Fernsehsendern. Zudem begibt sich der wirtschaftliche Produzent im Falle
der Eigenpressung in ein abermals erhöhtes wirtschaftliches Risiko, da er zunächst
zusätzlich die Presskosten zu übernehmen hätte.
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