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D Arbeits- und Personalrecht


D3 Arbeitsverhältnisse




Der 400-Euro-Job und der Ein-Euro-Job
Eine Gegenüberstellung von Voraussetzungen und Pflichten


Dr. Felix Oelkers
L.L.M. (UCT), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt bei der Luther Rechts-
anwaltsgesellschaft mbH in Berlin


Inhalt                                                                  Seite


1.    Einleitung                                                            2
2.    Die geringfügige Beschäftigung                                        3    D
2.1   Arbeitsrecht                                                          3    3.3
2.2   Sozialversicherungsrecht                                              4
                                                                                 S. 1
2.3   Lohnsteuerrecht                                                      12
3.    Der Ein-Euro-Job                                                     13
3.1   Arbeitsrecht                                                         14
3.2   Sozialversicherungsrecht                                             17




                                                  36 Kultur & Recht März 2007
D Arbeits- und Personalrecht


       D3 Arbeitsverhältnisse




       1.     Einleitung
       In den letzten Jahren wurde der Arbeitsmarkt tiefgreifend reformiert. Unter den
       Schlagworten 400-Euro-Job und 1-Euro-Job wurden zwei neue „Job-Modelle“
       bekannt. Hinter diesen begrifflich verwirrenden Bezeichnungen verbergen sich
       zwei zentrale Elemente der Reformen, die in ihrer Zielrichtung völlig unter-
       schiedlich sind.

       Der sog. 400-Euro-Job ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach
       § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch – Gemeinsame Vorschriften für die
       Sozialversicherung (SGB IV). Sie liegt vor, wenn das monatliche Einkommen
       400 Euro nicht überschreitet. Der 400-Euro-Job ist ein normales Arbeitsverhält-
       nis, welches lediglich im Sozialversicherungsrecht Besonderheiten unterliegt. Er
       ist sozialversicherungsfrei, d. h. er begründet keinen eigenen Sozialversiche-
D      rungsschutz. Lediglich der Arbeitgeber zahlt 30 % pauschale Abgaben an die
3.3    Minijobzentrale. Der Arbeitnehmer hat keinerlei Sozialabgaben zu tragen.
S. 2
       Zusammen mit der zeitgeringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
       SGB IV prägt der 400-Euro-Job den Begriff der geringfügigen Beschäftigung im
       Sozialversicherungsrecht. Wenn die Beschäftigung eines Arbeitnehmers als ge-
       ringfügig anzusehen ist, gelten im Sozialversicherungsrecht ausschließlich die
       besonderen Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung. Es ist nicht
       möglich, das Beschäftigungsverhältnis wie ein „normales“ Beschäftigungsver-
       hältnis im Sozialversicherungsrecht zu führen.

       Der 1-Euro-Job ist ein Instrument der öffentlich geförderten Beschäftigung und
       begründet kein Arbeitsverhältnis. Das Gesetz spricht bei diesem Zusatzjob von
       einer „Arbeitsangelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“. Ziel ist die Be-
       teiligung der Arbeitssuchenden am Arbeitsleben, um so deren Chance auf Rück-
       kehr in den regulären Arbeitsmarkt zu erhalten. Für jede geleistete Arbeitsstunde
       erhält der Empfänger von Arbeitslosengeld II eine angemessene finanzielle Ent-
       schädigung. Diese erreicht in der Praxis selten mehr als ein Euro pro Stunde,
       weshalb der Begriff des 1-Euro-Jobs gerechtfertigt erscheint. Er ist jedoch unge-
       nau, da der Beschäftigte neben der finanziellen Entschädigung für den Zusatzjob
       weiterhin das Arbeitslosengeld II sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung
       erhält. Eine Anrechnung findet nicht statt.

       Gerade im kulturellen Bereich spielt die geringfügige Beschäftigung eine wichti-
       ge Rolle. Viele Mitarbeiter in Museen und Theatern sind als Aushilfen tätig und
       verdienen weniger als 400 Euro im Monat. Im Rahmen der öffentlich geförderten
       Ein-Euro-Jobs können auch auf dem Gebiet der Kultur zusätzliche Jobs geschaf-
       fen werden. Der Beitrag soll einen Überblick über die geringfügige Beschäfti-
       gung sowie den Ein-Euro-Job verschaffen und durch Beispiele illustrieren.




       36 Kultur & Recht März 2007
D Arbeits- und Personalrecht


D3 Arbeitsverhältnisse




2.     Die geringfügige Beschäftigung
Die Möglichkeit Personen auf 400-Euro-Basis oder zeitlich geringfügig zu be-
schäftigen, wird seitens der Arbeitgeber gern genutzt. Gegen Ende des Jahres
2006 waren 6,4 Mio. Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale als geringfügig Be-
schäftigte registriert. Welche Besonderheiten bei der geringfügigen Beschäfti-
gung im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht zu beachten sind, soll im Folgenden
dargestellt werden.


2.1    Arbeitsrecht

Bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein vollwertiges Arbeits-
verhältnis. Dieses kommt insbesondere durch die Regelungen im Teilzeitbefris-
tungsgesetz (TzBfG) zum Ausdruck. Nach § 2 Abs. 2 TzBfG gelten geringfügig         D
Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte. Der § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet wiederum     3.3
jegliche Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Ohne sachlichen Grund dür-
                                                                                   S. 3
fen sie nicht schlechter bezahlt oder von sonstigen zusätzlichen Vergütungen
seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Dieses gilt insbesondere für
Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein
Weihnachtsgeld, so haben ebenfalls die geringfügig Beschäftigten einen An-
spruch auf Weihnachtsgeld, welches entsprechend dem Anteil ihrer Arbeitszeit im
Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berechnen ist.

Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags ist das Nachweisgesetz zu beachten. Der
Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Ar-
beitsverhältnisses die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen
und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also einen 400-Euro-Job,
ausüben, ist zusätzlich der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der
gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch Er-
klärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Versäumt der Arbeitgeber diesen
Hinweis schuldhaft, so macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Wir empfehlen daher auf jeden Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schlie-
ßen.

Tipp: Im Arbeitsvertrag sind Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn
und Ende der Beschäftigung sowie wesentlichen Angaben zur Vergütung, Ar-
beitszeit, Tätigkeit und zum Urlaub aufzunehmen. Weiterhin ist der geringfügig
Beschäftigte bereits im Arbeitsvertrag auf die Möglichkeit der Teilnahme an der
Rentenversicherung hinzuweisen.




                                                    36 Kultur & Recht März 2007
D Arbeits- und Personalrecht


       D3 Arbeitsverhältnisse




       Geringfügig Beschäftigte haben ebenso Urlaubsansprüche wie Vollzeitarbeits-
       kräfte. Ihnen steht daher mindestens der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von
       24 Werktagen bezogen auf eine Sechstagewoche gem. §§ 1, 3 Bundesurlaubsge-
       setz (BurlG) zu. Arbeitet der geringfügig Beschäftigte nicht an jedem Werktag
       der Woche, so reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend. Zur Berechnung
       des Urlaubsanspruchs sind die wöchentlichen Arbeitstage des geringfügig Be-
       schäftigten zu denen eines Vollzeitarbeitnehmers in Beziehung zu setzen. Aus
       dem Verhältnis lässt sich der dem Geringverdiener zustehende Urlaubsanspruch
       ermitteln.

              Eine Galerie gewährt seinen Mitarbeitern einen Jahresurlaub von 30
              Werktagen bezogen auf eine Sechstagewoche. Der geringfügig beschäftig-
       te Mitarbeiter arbeitet lediglich an zwei Tagen in der Woche. Er hat daher An-
       spruch auf 10 Tage bezahlten Urlaub.
D
3.3    Keine Besonderheiten bestehen ebenfalls im Kündigungsschutz. Für den gering-
       fügig beschäftigten Arbeitnehmer gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Er
S. 4
       kann auch andere Sonderkündigungsvorschriften, z. B. nach dem Mutterschutz-
       gesetz, in Anspruch nehmen. Das Kündigungsschutzgesetz ist gem. § 23 KSchG
       anwendbar, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer, bei nach dem 31.12.2003 begon-
       nenen Arbeitsverhältnissen mehr als zehn Arbeitnehmer, im Betrieb beschäftigt
       sind. Bei der Berechnung der Anzahl der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zählen
       gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wö-
       chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden nur mit 0,5.

       Im Betriebsverfassungsrecht bzw. Personalvertretungsrecht gelten die geringfügig
       Beschäftigten als normale Arbeitnehmer. Dieses bedeutet, dass sie sowohl das
       aktive wie auch das passive Wahlrecht haben und sie zählen hinsichtlich etwaiger
       Schwellenwerte voll. In einem Betrieb mit fünf geringfügig Beschäftigten kann
       daher gemäß § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Betriebsrat gewählt
       werden.


       2.2    Sozialversicherungsrecht

       Eine geringfügige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungs-
       frei. Lediglich der Arbeitgeber führt Pauschalbeiträge zur Renten- und Kranken-
       versicherung ab. Für die Bereiche der Pflege- und Arbeitslosenversicherung
       fallen generell keine Beiträge an.

       Eine Beschäftigung kann gemäß § 8 SGB IV, wie bereits gesehen, wegen der
       geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung, 400-
       Euro-Job) und wegen ihrer kurzen Dauer (zeitgeringfügige Beschäftigung) ge-
       ringfügig sein. Das Sozialversicherungsrecht knüpft unterschiedliche Folgen an
       die beiden Beschäftigungsarten.



       36 Kultur & Recht März 2007

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Oelkers: Der 400-Euro-Job und der Ein-Euro-Job

  • 1. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse Der 400-Euro-Job und der Ein-Euro-Job Eine Gegenüberstellung von Voraussetzungen und Pflichten Dr. Felix Oelkers L.L.M. (UCT), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt bei der Luther Rechts- anwaltsgesellschaft mbH in Berlin Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Die geringfügige Beschäftigung 3 D 2.1 Arbeitsrecht 3 3.3 2.2 Sozialversicherungsrecht 4 S. 1 2.3 Lohnsteuerrecht 12 3. Der Ein-Euro-Job 13 3.1 Arbeitsrecht 14 3.2 Sozialversicherungsrecht 17 36 Kultur & Recht März 2007
  • 2. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse 1. Einleitung In den letzten Jahren wurde der Arbeitsmarkt tiefgreifend reformiert. Unter den Schlagworten 400-Euro-Job und 1-Euro-Job wurden zwei neue „Job-Modelle“ bekannt. Hinter diesen begrifflich verwirrenden Bezeichnungen verbergen sich zwei zentrale Elemente der Reformen, die in ihrer Zielrichtung völlig unter- schiedlich sind. Der sog. 400-Euro-Job ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Sie liegt vor, wenn das monatliche Einkommen 400 Euro nicht überschreitet. Der 400-Euro-Job ist ein normales Arbeitsverhält- nis, welches lediglich im Sozialversicherungsrecht Besonderheiten unterliegt. Er ist sozialversicherungsfrei, d. h. er begründet keinen eigenen Sozialversiche- D rungsschutz. Lediglich der Arbeitgeber zahlt 30 % pauschale Abgaben an die 3.3 Minijobzentrale. Der Arbeitnehmer hat keinerlei Sozialabgaben zu tragen. S. 2 Zusammen mit der zeitgeringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV prägt der 400-Euro-Job den Begriff der geringfügigen Beschäftigung im Sozialversicherungsrecht. Wenn die Beschäftigung eines Arbeitnehmers als ge- ringfügig anzusehen ist, gelten im Sozialversicherungsrecht ausschließlich die besonderen Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung. Es ist nicht möglich, das Beschäftigungsverhältnis wie ein „normales“ Beschäftigungsver- hältnis im Sozialversicherungsrecht zu führen. Der 1-Euro-Job ist ein Instrument der öffentlich geförderten Beschäftigung und begründet kein Arbeitsverhältnis. Das Gesetz spricht bei diesem Zusatzjob von einer „Arbeitsangelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“. Ziel ist die Be- teiligung der Arbeitssuchenden am Arbeitsleben, um so deren Chance auf Rück- kehr in den regulären Arbeitsmarkt zu erhalten. Für jede geleistete Arbeitsstunde erhält der Empfänger von Arbeitslosengeld II eine angemessene finanzielle Ent- schädigung. Diese erreicht in der Praxis selten mehr als ein Euro pro Stunde, weshalb der Begriff des 1-Euro-Jobs gerechtfertigt erscheint. Er ist jedoch unge- nau, da der Beschäftigte neben der finanziellen Entschädigung für den Zusatzjob weiterhin das Arbeitslosengeld II sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung erhält. Eine Anrechnung findet nicht statt. Gerade im kulturellen Bereich spielt die geringfügige Beschäftigung eine wichti- ge Rolle. Viele Mitarbeiter in Museen und Theatern sind als Aushilfen tätig und verdienen weniger als 400 Euro im Monat. Im Rahmen der öffentlich geförderten Ein-Euro-Jobs können auch auf dem Gebiet der Kultur zusätzliche Jobs geschaf- fen werden. Der Beitrag soll einen Überblick über die geringfügige Beschäfti- gung sowie den Ein-Euro-Job verschaffen und durch Beispiele illustrieren. 36 Kultur & Recht März 2007
  • 3. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse 2. Die geringfügige Beschäftigung Die Möglichkeit Personen auf 400-Euro-Basis oder zeitlich geringfügig zu be- schäftigen, wird seitens der Arbeitgeber gern genutzt. Gegen Ende des Jahres 2006 waren 6,4 Mio. Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale als geringfügig Be- schäftigte registriert. Welche Besonderheiten bei der geringfügigen Beschäfti- gung im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht zu beachten sind, soll im Folgenden dargestellt werden. 2.1 Arbeitsrecht Bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein vollwertiges Arbeits- verhältnis. Dieses kommt insbesondere durch die Regelungen im Teilzeitbefris- tungsgesetz (TzBfG) zum Ausdruck. Nach § 2 Abs. 2 TzBfG gelten geringfügig D Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte. Der § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet wiederum 3.3 jegliche Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Ohne sachlichen Grund dür- S. 3 fen sie nicht schlechter bezahlt oder von sonstigen zusätzlichen Vergütungen seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Dieses gilt insbesondere für Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld, so haben ebenfalls die geringfügig Beschäftigten einen An- spruch auf Weihnachtsgeld, welches entsprechend dem Anteil ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berechnen ist. Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags ist das Nachweisgesetz zu beachten. Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Ar- beitsverhältnisses die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also einen 400-Euro-Job, ausüben, ist zusätzlich der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch Er- klärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Versäumt der Arbeitgeber diesen Hinweis schuldhaft, so macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wir empfehlen daher auf jeden Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schlie- ßen. Tipp: Im Arbeitsvertrag sind Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn und Ende der Beschäftigung sowie wesentlichen Angaben zur Vergütung, Ar- beitszeit, Tätigkeit und zum Urlaub aufzunehmen. Weiterhin ist der geringfügig Beschäftigte bereits im Arbeitsvertrag auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Rentenversicherung hinzuweisen. 36 Kultur & Recht März 2007
  • 4. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse Geringfügig Beschäftigte haben ebenso Urlaubsansprüche wie Vollzeitarbeits- kräfte. Ihnen steht daher mindestens der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen bezogen auf eine Sechstagewoche gem. §§ 1, 3 Bundesurlaubsge- setz (BurlG) zu. Arbeitet der geringfügig Beschäftigte nicht an jedem Werktag der Woche, so reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend. Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs sind die wöchentlichen Arbeitstage des geringfügig Be- schäftigten zu denen eines Vollzeitarbeitnehmers in Beziehung zu setzen. Aus dem Verhältnis lässt sich der dem Geringverdiener zustehende Urlaubsanspruch ermitteln. Eine Galerie gewährt seinen Mitarbeitern einen Jahresurlaub von 30 Werktagen bezogen auf eine Sechstagewoche. Der geringfügig beschäftig- te Mitarbeiter arbeitet lediglich an zwei Tagen in der Woche. Er hat daher An- spruch auf 10 Tage bezahlten Urlaub. D 3.3 Keine Besonderheiten bestehen ebenfalls im Kündigungsschutz. Für den gering- fügig beschäftigten Arbeitnehmer gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Er S. 4 kann auch andere Sonderkündigungsvorschriften, z. B. nach dem Mutterschutz- gesetz, in Anspruch nehmen. Das Kündigungsschutzgesetz ist gem. § 23 KSchG anwendbar, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer, bei nach dem 31.12.2003 begon- nenen Arbeitsverhältnissen mehr als zehn Arbeitnehmer, im Betrieb beschäftigt sind. Bei der Berechnung der Anzahl der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zählen gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wö- chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden nur mit 0,5. Im Betriebsverfassungsrecht bzw. Personalvertretungsrecht gelten die geringfügig Beschäftigten als normale Arbeitnehmer. Dieses bedeutet, dass sie sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht haben und sie zählen hinsichtlich etwaiger Schwellenwerte voll. In einem Betrieb mit fünf geringfügig Beschäftigten kann daher gemäß § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Betriebsrat gewählt werden. 2.2 Sozialversicherungsrecht Eine geringfügige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungs- frei. Lediglich der Arbeitgeber führt Pauschalbeiträge zur Renten- und Kranken- versicherung ab. Für die Bereiche der Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen generell keine Beiträge an. Eine Beschäftigung kann gemäß § 8 SGB IV, wie bereits gesehen, wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung, 400- Euro-Job) und wegen ihrer kurzen Dauer (zeitgeringfügige Beschäftigung) ge- ringfügig sein. Das Sozialversicherungsrecht knüpft unterschiedliche Folgen an die beiden Beschäftigungsarten. 36 Kultur & Recht März 2007