Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
1. C 1.7
Wege aus dem Dilemma
Beispiele für Mediations-Güteverfahren als Konfliktlösungsansatz
Peter Loock
Wenn unversöhnlich erscheinende Standpunkte aufeinander treffen, was dann? Die meist gehörte
Antwort: Jetzt hilft nur noch ein Gerichtsverfahren. Dabei gibt es für viele Fälle effektivere Mög-
lichkeiten, Streit zu beenden. Anhand einer konkreten Problemsituation wird beispielhaft erläutert,
wie Rechtsstreite vermieden werden und strukturierte außergerichtliche Verhandlungen zu einer
bestandskräftigen Einigung führen können. Der hier aufgezeigte Lösungsweg lässt sich flexibel
gestalten und kann auch auf viele andersartige Konfliktsituationen übertragen werden.
Gliederung Seite
1. Ausgangssituation 2
1.1 Sachverhalt 2
1.2 Staatlich anerkannte Gütestelle 2
2. Antragstellung 3
2.1 Zuständigkeit 3
2.2 Form – Inhalt – Kosten 3
3. Bekanntgabe 8
3.1 Ablehnung durch Gegenseite 9
3.2 Zustimmung und Terminvorbereitung 10
4. Güteverhandlung 11
4.1 Nichtöffentlichkeit 11
4.2 Persönliches Erscheinen 12
4.3 Ablauf 13
4.4 Vergleich 14
5. Vollstreckungstitel 16
6. Resümee 17
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2. C 1.7 Kultur und Recht
Praxis des Kulturrechts
1. Ausgangssituation
Im direkten Vergleich mit staatlichen Gerichten bietet sich in vielen
Fällen ein Güteverfahren als sinnvolle und wirtschaftliche Alternative
an. Allerdings sind derlei Wege aus einem Konflikt allgemein noch
nicht bekannt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen anhand eines
anschaulichen Beitrags diese Unkenntnis abbauen helfen.
1.1 Sachverhalt
Der international renommierte Architekt Dr. Plan1 entwarf und beauf-
sichtigte den Neubau eines privaten Kunstmuseums. Aus bisher unge-
klärten Gründen tritt seit einiger Zeit in mehreren Gebäudebereichen
Feuchtigkeit auf. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen werden auf
insgesamt rund 100.000 Euro veranschlagt. Der Gebäudeeigentümer
Herr Mäzen ist gleichzeitig privater Träger des Museums und verlangt
vom Architekten Schadenersatz. Der Architekt weist jegliche Verant-
wortlichkeit von sich. Ein Zivilprozess scheint unausweichlich. Eine
wichtige Besonderheit: Die gegen den Architekten geltend gemachten
Ansprüche drohen zu verjähren.
Mit Blick auf die bisherige gute Zusammenarbeit mit Dr. Plan und die
sie beide verbindende langjährige Freundschaft möchte Herr Mäzen
einen Rechtsstreit vor Gericht (zunächst) vermeiden. Auf Empfehlung
seiner juristischen Berater stellt er bei einer staatlich anerkannten Gü-
testelle einen Antrag auf Einleitung eines außergerichtlichen Gütever-
fahrens (Güteantrag).
1.2 Staatlich anerkannte Gütestelle
Einzelpersonen oder Vereinigungen können unter bestimmten Voraus-
setzungen2 von der Justizverwaltung ihres jeweiligen Bundeslandes
als Gütestelle staatlich anerkannt werden. Das bedeutet:
• Mit der Einreichung eines Güteantrages bei einer staatlich aner-
kannten Gütestelle wird die Verjährung gehemmt3, d.h. die „Uhr“
der Verjährung wird angehalten. Voraussetzung ist, dass der Güte-
antrag der Gegenseite „demnächst“4 bekannt gegeben wird (Ein-
zelheiten siehe Kapitel 3.). Kenntnis oder gar Zustimmung der Ge-
genseite von der Antragseinreichung sind nicht erforderlich.5
• Die vor einer staatlich anerkannten Gütestelle getroffene Vereinba-
rung (juristisch genannt: Vergleich) ist ein zivilrechtlicher Vollstre-
ckungstitel, also eine Urkunde, die wie ein Gerichtsurteil verbind-
lich ist und aus der bei Bedarf auch eine Zwangsvollstreckung be-
trieben werden kann6 (Einzelheiten siehe Kapitel 5.).
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3. Kultur und Recht C 1.7
Praxis des Kulturrechts
• Bei Erfolglosigkeit des Güteverfahrens endet die Verjährungs-
hemmung frühestens sechs Monate später.7 Die „Uhr“ beginnt also
erst nach diesen sechs Monaten wieder zu laufen (Einzelheiten sie-
he Kapitel 3.1).
• Die Öffentlichkeit ist im Güteverfahren ausgeschlossen. Man bleibt
„unter sich“ und kein Außenstehender erfährt, was verhandelt wird
(Einzelheiten siehe Kapitel 4.1.).
2. Antragstellung
Jeder – ob Privatperson, Betrieb, Unternehmen, Körperschaft oder
sonstige Einrichtung – kann bei einer Gütestelle seiner Wahl einen
Güteantrag einreichen. Anders als bei man-
chen Gerichten besteht hier kein Anwalts-
zwang. Auch gibt es im Güteverfahren keine
Empfehlungen für
verbindlichen örtlichen oder sachlichen Zu-
die Praxis
ständigkeiten bestimmter Gütestellen, wie
dies für Gerichte gesetzlich geregelt ist.
Prüfen Sie frühzeitig Möglichkeiten außerge-
richtlicher Streitbeilegungen.
2.1 Zuständigkeit
Staatlich anerkannte Gütestellen sind sozusagen „allzuständig“. Dies
gilt auch dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder
Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine staatlich aner-
kannte Gütestelle ansässig ist.8
Herr Mäzen findet über das Internet zum Stichwort „staatlich aner-
kannte Gütestelle“ mehrere Personen und Institutionen. Er entscheidet
sich für diejenige Gütestelle, welche ihm besonders geeignet er-
scheint. Auch ist das Original ihrer staatlichen Anerkennungsurkunde
nachprüfbar ins Netz gestellt (z. B. im Impressum). So kann sich Herr
Mäzen jederzeit die entsprechenden Daten von der anerkennenden
Stelle bestätigen lassen.
2.2 Form – Inhalt – Kosten
In einer besonderen Verfahrensordnung9 (Beispiel siehe Abbildung 1)
regelt jede staatlich anerkannte Gütestelle das bei ihr durchgeführte
Güteverfahren. Unter anderem ist hier festgehalten, wie das Verfahren
von Anfang bis Ende abläuft und welche Kosten berechnet werden.
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4. C 1.7 Kultur und Recht
Praxis des Kulturrechts
Form
Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens wird in den meisten
Verfahrensordnungen an keine bestimmte Form gebunden, kann also
auch mündlich gestellt werden.
Praxistipp: Eindeutig nachweisbare Unterlagen und Belege
Wird mit der Antragstellung (auch) eine bestimmte Rechtsfolge beab-
sichtigt, wie z. B. im vorliegenden Fall die Hemmung der Verjährung,
dann sollte man die Einleitung des Güteverfahrens schriftlich bean-
tragen. So werden Zeitpunkt und Inhalt der Antragseinreichung in den
Verfahrensunterlagen dokumentiert. Gerade bei Verjährungsproble-
matiken, wo es immer auf punktgenaue Daten und Zeiten ankommt,
sind eindeutig nachweisbare Unterlagen und Belege unverzichtbar.
Deswegen finden sich für solche Fälle in den Verfahrensordnungen
Regelungen zur erforderlichen Schriftform (siehe Verfahrensord-
nung10, dort § 3 Absatz 2).
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