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Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO
WebJustiz.de
www.praetor.im
2
Unser Thema im Überblick:
1) ”Strategie für einen digitalen Binnenmarkt”
(DBM-Strategie der EU-Kommission)
2) Datenschutz-Grundverordnung
3) Exkurs: Einwilligung
4) ePrivacy-VO – Gesetzgebungsverfahren
5) ePrivacy-VO – Kommissionsentwurf
6) ePrivacy-VO – Standpunkt EU- Parlament
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
3
①
”Strategie für einen digitalen
Binnenmarkt”
…hohe Ambitionen,
aber die Umsetzung…
“Strategie für einen digitalen Binnenmarkt”
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
4
➢
Strategie der EU-Kommission aus dem Mai 2015
➢
Ziele der DBM-Strategie:
➢
Besserer Online-Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen in ganz Europa
➢
Regeln für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel, denen Verbraucher und Unternehmen vertrauen können
➢
Verhinderung von ungerechtfertigtem Geoblocking
➢
Besserer Zugang zu digitalen Inhalten
➢
Reduzierung des Mehrwertsteuer-bedingten Verwaltungsaufwands und Abbau der Hindernisse bei Auslandsgeschäften
➢
Schaffung der “richtigen” (rechtlichen) Bedingungen für florierende digitale Netze und Dienste
➢
Bedarfsgerechte Telekommunikationsvorschriften
➢
“Mediengesetzgebung für das 21. Jahrhundert”
➢
Bedarfsgerechtes Regulierungsumfeld für Online-Plattformen und Mittler
➢
Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet
➢
Stärkung des Vertrauens und der Sicherheit bei digitalen Diensten und beim Umgang mit personenbezogenen Daten
➢
Bestmögliche Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der digitalen Wirtschaft
➢
Aufbau einer Datenwirtschaft (“Big-Data-Sektor”)
➢
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch Interoperabilität und Normung
➢
Inklusive digitale Gesellschaft
➢
Elektronische Behördendienste (“e-Goverment”)
➢
Schaffung des digitalen Binnenmarktes
(“Bestmögliche Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der europäischen digitalen Wirtschaft”)
➢
Schaffung eines günstigen Investitionsklimas im digitalen Binnenmarkt
➢
Effektive Steuerung des digitalen Binnenmarktes
“Strategie für einen digitalen Binnenmarkt”
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5
➢
Ersatz der bisherigen Richtlinien durch neue EU-Verordnungen.
➢
Bisher: Richtlinen → geben einen Rahmen vor, der von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss
➢
Geplant: Verordnungen → gelten in den allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar
→ EU-Mitgliedstaaten sind nur im Rahmen von Öffnungsklauseln frei.
➢
Datenschutz-Grundverordnung
➢
Ersatz für die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG; erlassen 2016, anwendbar seit 25. Mai 2018
➢
“Delegierte Verordnung” (Durchführungs-VO) steht noch aus.
➢
ePrivacy-Verordnung
➢
Ersatz für die e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie, Cookie-Richtlinie)
➢
Spezielle Regelungen
➢
für den Bereich der Justiz und der Polizei und Sicherheitsbehörden
➢
für die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
Datenschutz im Rahmen der DBM-Strategie
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6
Gesetzliche Grundlagen - bisher
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO
EU Deutschland
Verfassung Grundrechte
●
auf informationelle Selbstbestimmung
●
auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer
Systeme
Bisherige
Regelungen
EU-Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
e-Datenschutz-Richtlinie
2002/58/EG
...
Bundesdatenschutzgesetz
Telemediengesetz
...
EU-Recht gibt nur einen
Handlungsrahmen vor, der
von den einzelnen
Mitgliedsstaaten umgesetzt
werden muss.
Maßgebend ist die jeweilige nationale
Bestimmung
→ BDSG, TMG
WebJustiz.de
7
Gesetzliche Grundlagen – ab 25. Mai 2018
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO
EU Deutschland
Verfassung ●
Art. 8 Abs. 1
GrundrechteCharta
●
Art. 16 Abs. 1 AEUV
Neue
Regelungen
●
Datenschutz-
Grundverordnung
●
EPrivacy-VO
(kommt noch)
●
Delegierte DS-VO
(kommt evtl. noch)
Datenschutz-Anpassungs- und -
Umsetzungsgesetz EU (DSAnUG-EU)
→ Neufassung des BDSG
Die EU-Verordnungen
gelten unmittelbar in der
gesamten EU
Punktuelle Öffnungsklauseln für die
nationalen Gesetzgeber
WebJustiz.de
8
②
Datenschutz-Grundverordnung
…immer noch für einen Aufreger gut…
EU-DSGVO
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
9
Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
➢
Verkündet: 4. Mai 2016
➢
Inkrafttreten: 24. Mai 2016
➢
Anzuwenden ab: 25. Mai 2018
➢
Geltungsbereich: Gesamte EU
EU-Datenschutz–Grundverordnung
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
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➢
Schutz des Einzelnen
➢
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
➢
insb. Schutz personenbezogener Daten
➢
unabhängig von seinem Aufenthaltsort.
➢
Förderung der Wirtschaft
➢
Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten
zwischen den Mitgliedsstaaten
➢
Gewährleistung des Binnenmarktes
➢
Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften
EU-DSGVO - Ziele
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11
➢
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen;
➢
Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die
➢
direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
➢
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
➢
Namen,
➢
Kennnummer,
➢
Standortdaten, Online-Kennung oder
➢
einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck
der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität
dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
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➢
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang
oder
➢
jede solche Vorgangsreihe
➢
im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
➢
Beispiele:
➢
Erheben ode Erfassen,
➢
Organisation oder Ordnen,
➢
Speicherung, Anpassung oder Veränderung,
➢
Auslesen, Abfragen, oder Verwendung,
➢
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
andere Form der Bereitstellung,
➢
Abgleich oder Verknüpfung,
➢
Einschränkung, Löschen oder Vernichtung.
Begrifflichkeiten – Verarbeitung
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
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➢
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
➢
Verwendung dieser personenbezogenen Daten um
➢
bestimmte Aspekte einer natürlichen Person
➢
zu bewerten,
➢
insbesondere um Aspekte vorherzusagen
➢
bezüglich Arbeitsleistung,
➢
wirtschaftliche Lage,
➢
Gesundheit,
➢
persönliche Vorlieben,
➢
Interessen,
➢
Zuverlässigkeit oderVerhalten,
➢
Aufenthaltsort oder Ortswechsel
Begrifflichkeiten – Profiling
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
14
➢
Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass
die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung
zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen
betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern
➢
diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und
➢
technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die
gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer
identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen
werden;
Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
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➢
Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die
➢
allein oder gemeinsam mit anderen
➢
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten entscheidet;
➢
Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel
der Verarbeitung gesetzlich vorgegeben sind.
Begrifflichkeiten – Verantwortlicher
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
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➢
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die
➢
personenbezogene Daten
➢
im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet
Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter
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➢
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle,
➢
der personenbezogene Daten offengelegt werden,
➢
unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt oder
nicht.
➢
Kein Empfänger sind Behörden,
➢
die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags
➢
nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht
➢
möglicherweise personenbezogene Daten erhalten.
Begrifflichkeiten – Empfänger
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➢
Jede natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle,
➢
außer
➢
der betroffenen Person,
➢
dem Verantwortlichen,
➢
dem Auftragsverarbeiter und
➢
den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt
sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Begrifflichkeiten – Dritter
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
19
➢
Verletzung der Sicherheit, die,
➢
ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,
➢
zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung,
➢
zur unbefugten Offenlegung von bzw.
➢
zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die
➢
übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten
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➢
Gesamte EU
➢
Marktortprinzip:
➢
EU-DSGV gilt auch für Unternehmen
➢
mit Sitz außerhalb der EU
➢
die sich an EU-Bürger wenden
➢
Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber
➢
Art. 48 → Aufsichtsbehörden
➢
Art. 85 → u.a. Presse-, Meinungs-, Informationsfreiheit
➢
Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber Aufsichtsbehörden
➢
…
EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich
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➢
Die EU-DSGVO gilt für die
➢
ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
➢
für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
➢
in einem Dateisystem gespeichert sind oder
➢
gespeichert werden sollen.
➢
Ausnahmen:
➢
privater Schriftverkehr
➢
privates Anschriftenverzeichnis
➢
private Nutzung sozialer Netze
➢
private Online-Tätigkeit
EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
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22
➢
Ergänzung zur EU-DSGVO
➢
Bei Widersprüchen hat EU-DSGVO Vorrang
➢
“Fun-Fact”: Enthält zwar nur noch Ergänzungsregelungen, ist aber deutlich umfangreicher als das bisherige,
alles regelnde BDSG
➢
Enthält ergänzende Regelungen zu
➢
sensitiven Daten
➢
Beschäftigtendatenschutz
➢
Datenverarbeitung bei Verbraucherkrediten
➢
Scoring- und Bonitätsauskünften
➢
Informationspflichten
➢
Löschpflichten
➢
Profiling
➢
Bestellpflichten für betriebliche Datenschutzbeauftragte
DSAnUG-EU – Das “neue” BDSG
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
23
③
Exkurs: Einwilligung
…nicht mehr ganz so einfach…
EU-DSGVO - Einwilligung
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24
➢
Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
⇒ Datenverarbeitung ist nur erlaubt bei
1) ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis
●
Vertragserfüllung,
●
Erfüllung gesetzlicher Pflichten, (z.B. Aufbewahrungspflichten)
●
Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen (z.B. in der Medizin)
2) berechtigten Interessen (nur mit Möglichkeit eines Opt-Out)
●
IT-Sicherheit
●
Compliance
●
Beschäftigtenkontrolle
●
Marketing und Direktwerbung
●
…
3) Einwilligung
EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt?
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
25
➢
Ist eine Einwilligung erforderlich? ⇒ Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde
➢
Ist die betroffene Person einwilligungsfähig? ⇒ Ab 16 Jahre.
➢
Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben?
⇒ Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung;
➢
Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot?
⇒ Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden,
⇒ obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist.
➢
Sind die notwendigen Belehrung erfolgt?
⇒ über Zweck, Art und Umfang der DV, über Weitergabe und Löschung und über Widerrufsrecht
➢
Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich?
⇒ Schlüssige Erkklärung (Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend!)
➢
Ist die Einwilligung nachweisbar?
⇒ Schriftform oder elektronisch protokolliert.
Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen
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26
➢
Minderjährige (Art. 8 EU-DSGVO)
➢
Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO)
u.a.⇒ Ethnie, Sexualität, Gesundheit, politische Ansichten
➢
Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO)
➢
Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO)
⇒ Datenverwendung zu Marketing-Zwecken, “Big Data”
➢
Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.)
➢
Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.)
➢
eMail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG)
⇒ Bestandskunde oder ausdrückliche Einwilligung
Einwilligung – Problemfälle
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27
④
ePrivacy-Verordnung
- Gesetzgebungsverfahren -
…in den Mühlen der EU-Gesetzgebung…
ePrivacy-VO - Gesetzgebungsverfahren
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28
Der Gang des EU-Gesetzgebungsverfahrens
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
Quelle: Europäisches Parlament,
http://www.europarl.europa.eu/germany/de/die-eu-und-ihre-
stimme/ordentliches-gesetzgebungsverfahren
29
➢
Was bisher geschah:
➢
April – August 2016: Öffentliche Konsultation der EU-Kommission
➢
Januar 2017: Entwurf der EU-Kommission zur ePrivacy-VO
➢
Juli 2017: Standpunkt des EU-Parlaments (mit Änderungen ggü. Komm.-Entwurf)
➢
Was noch aussteht:
➢
Gemeinsamer Standpunkt des EU-Rates
➢
ursprünglich geplant für Oktober 2017, realistisch wohl eher Jahresende 2018
➢
Vermittlungsverfahren (“Trilog” Parlament/Rat/Kommission)
➢
ursprünglich geplant für November/Dezember 2017
➢
Inkrafttreten der ePrivacy-VO
➢
ursprünglich geplant für den 25. Mai 2018, realistisch wohl eher Jahresende 2019…
➢
bisher geplante Übergangszeit: 1 Jahr (BMWi geht eher von 2 Jahren aus)
Stand des Gesetzgebungsverfahren
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
30
⑤
ePrivacy-Verordnung
- Entwurf der EU-Kommission -
…auf der Linie der EU-DSGVO…
ePrivacy-VO - Kommissionsentwurf
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31
➢
ePrivacy-VO regelt
➢
die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der
Kommunikation und
➢
den Schutz natürlicher Personen
➢
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
➢
ePrivacy-VO knüpft an DSGVO an
➢
spezifische Präzisierung und Ergänzung der DSGVO
➢
bei Bereitstellung und Nutzung elektronischer
Kommunikationsdienste
➢
durch Festlegung besonderer Vorschriften für o.g. Zwecke
➢
soll(te) gemeinsam mit DSGVO in Kraft treten
Kommissionsentwurf – Verhältnis zur DSGVO
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32
➢
Sachlicher Geltungsbereich:
➢
die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten,
➢
die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer
Kommunikationsdienste erfolgt, und
➢
für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer.
➢
Ausnahmen u.a. für:
➢
für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste
➢
im Bereich der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
➢
für Tätigkeiten von Justiz und Polizei
➢
für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
Sachlicher Geltungsbereich
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
33
➢
Räumlicher Geltungsbereich:
➢
Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste
für Endnutzer in der EU,
➢
unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird;
➢
Nutzung solcher Dienste
➢
Schutz von Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen
der Endnutzer in der EU
➢
Anbieter aus Drittstaaten
➢
müssen einen Vertreter in der EU benennen,
➢
den u.a. auch alle Auskunftspflichten treffen.
Räumlicher Geltungsbereich
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
34
➢
Elektronische Kommunikationsdaten
➢
Elektronische Kommunikationsinhalte
➢
Inhalte, die mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermittelt werden
➢
z. B. Textnachrichten, Sprache,Videos, Bilder und Ton;
➢
Elektronische Kommunikationsmetadaten
➢
Daten, die
➢
in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden
➢
zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer
Kommunikationsinhalte
➢
dazu zählen:
➢
zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendete
Daten,
➢
bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugte Daten
➢
über den Standort des Geräts sowie
➢
Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation.
ePrivacy – Begriffsbestimmungen I
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
35
➢
Öffentlich zugängliches Verzeichnis
➢
Verzeichnis der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste
➢
in gedruckter oder elektronischer Form,
➢
das veröffentlicht oder (einem Teil) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
➢
auch mithilfe eines Verzeichnisauskunftsdienstes;
➢
E-Mail (elektronische Post)
➢
Jede über ein elektronisches Kommunikationsnetz verschickte elektronische
Nachricht,
➢
die Informationen in Text-, Sprach-, Video-, Ton- oder Bildform enthält und
➢
die im Netz oder in zugehörigen Rechneranlagen oder in Endeinrichtungen
ihres Empfängers gespeichert werden kann;
ePrivacy – Begriffsbestimmungen II
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
36
➢
Direktwerbung
➢
jede Art der Werbung
➢
in schriftlicher oder mündlicher Form,
➢
die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer
Kommunikationsdienste gerichtet wird,
➢
auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme
➢
mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung,
➢
mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw.
➢
Persönliche Direktwerbeanrufe
➢
direkt persönlich und ohne Verwendung automatischer Anruf- und
Kommunikationssysteme ausgeführte Anrufe
ePrivacy – Begriffsbestimmungen III
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
37
➢
Automatische Anruf- und Kommunikationssysteme
➢
Systeme, die automatisch Anrufe
➢
zu einem oder mehreren Empfängern
➢
entsprechend den für das System gemachten Einstellungen aufbauen
➢
und Ton übertragen können,
➢
der keine live gesprochene Rede darstellt.
➢
Einschließlich Anrufe
➢
unter Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme,
➢
die die angerufene Person mit einer einzelnen Person verbinden.
ePrivacy – Begriffsbestimmungen IV
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
38
➢
Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich.
➢
Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie
➢
Mithören, Abhören,
➢
Speichern,
➢
Beobachten, Scannen oder
➢
andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder
Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten
➢
durch andere Personen als die Endnutzer
➢
sind untersagt,
➢
sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt sind.
Vertraulichkeit elektronischer
Kommunikationsdaten I
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
39
➢
Verarbeitung durch Betreiber elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste erlaubt,
➢
wenn dies nötig ist zur
➢
Durchführung der Übermittlung der Kommunikation,
➢
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
Sicherheit der elektron. Kommunikationsnetze
und -dienste oder
➢
zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern
bei der Übermittlung der elektronischen
Kommunikation;
➢
jeweils für die dazu erforderliche Dauer.
Vertraulichkeit elektronischer
Kommunikationsdaten II
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
40
➢
Cookie–Tracking
➢
E-Mail- und Telefonmarketing
➢
E-Mail-Werbung
➢
Telefon-Werbung
Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
41
➢
§ 15 Abs. 3 TMG
➢
Erstellung auf pseudonymer Basis
➢
Information in der Datenschutzerklärung
➢
Möglichkeit des Opt-Out
➢
Anpassung unter der DSGVO:
➢
Tracking nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich.
➢
Aber: diese Ansicht ist äußerst umstritten!
➢
Wohl zumindest zutreffend für seitenübergreifendes Tracking,
ansonsten wohl Rechtfertigung als berechtigtes Interesse (mit Opt Out).
Cookie-Tracking - bisheriger Rechtsstand
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
42
➢
Änderung in der ePrivacy-VO: (Art. 8 Abs. 1 b)
➢
Grundsätzliches Verbot mit Einwilligungsvorbehalt für Nutzungsprofile
→ Nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
➢
Keine Unterscheidung zwischen personenbezogenen und pseudonymen Tracking!
➢
Ausnahme:
➢
Erhebung dient ausschließlich der Ermöglichung und Übertragung der Kommunikation
➢
Datenerhebung zur Inanspruchnahme eines Dienstes erforderlich
➢
Nutzer verlangt ausdrücklich dessen Nutzung
➢
Beispiele:
➢
Warenkörbe im Online-Shopping,
➢
besucherspezifische Konfigurationen.
Cookie - Tracking - unter der ePrivacy-VO
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
43
➢
Bisher: § 7 UWG
➢
Ansprache des Verbrauchers nur unter strengen Voraussetzungen (Einwilligung etc.)
➢
Nach ePrivacy-VO (Art. 16): Weitestgehend vergleichbare Regelung
➢
E-Mail-Werbung:
➢
nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers oder
➢
bei Bestandskunden:
➢
e-Mail-Adresse erhalten im Zusammenhang mit Verkauf/Dienstleistung
➢
Verwendung für eigene ähnliche Produkte/Dienstleistungen
➢
einfache Widerspruchsmöglichkeit des Kunden
➢
sowohl bei Datenerhebung wie auch bei jedem Versand
➢
Telefon-Werbung:
➢
Nur nach vorheriger Einwilligung in eine Ansprache zu Werbezwecken
➢
Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten:
→ Mitgliedsstaaten können eine Widerspruchslösung einführen.
E-Mail- und Telefon-Marketing
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
44
⑥
ePrivacy-Verordnung
- Standpunkt des
EU-Parlaments -
…der reine Datenschutz…
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
45
➢
Für das Online-Marketing wichtige Änderungsvorschläge:
➢
Festschreibung der Spezialität der ePrivacy-VO
→ Keine Verarbeitung der erhobenen Daten auf anderer
Grundlage
➢
“Tracking-Techniken” statt “Cookies”
➢
Verbot von “Tracking Walls”
→ entspricht Kopplungsverbot der DSGVO
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments I
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
46
➢
Verbot von Cookie-Banner
➢
Ausnahme: helfen dem Besucher,
➢
die Kontrolle über seine Daten / Privatsphäre zu behalten oder
➢
über seine Rechte informiert zu werden.
➢
Ausnahmen vom Verbot von Cookies:
➢
nur für streng technische Notwendigkeiten
➢
nicht für nur “notwendige” Platzierungen
→ problematisch zur Reichweitenmessung
➢
➢
➢
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments II
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
47
➢
Anforderungen an Webmessungen:
➢
strenge Zweckbindung
➢
Durchführung durch Anbieter oder Beauftragten
➢
keine Datenteilung mit Dritten
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments III
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
48
➢
Verbindliche Entscheidungen über die Speicherung von Informationen
über die Browser-Einstellungen:
➢
“Do not track” als Standard-Einstellung
➢
Zurückweisung aller nicht unbedingt zur Leistungserbringung
erforderlichen Tracker und Cookies
➢
Zurückweisung aller branchenübergreifenden Verfolgungen
➢
Browser-Optionen hinsichtlich
➢
der Verwendung von Flash, JavaScript oder anderer Software
➢
dem Sammeln von Geo-Location-Daten
➢
der Verwendung von Webcam oder Microfon
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments IV
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
49
Alles klar?
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
50
Noch Fragen?
Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO
➢Diese Folien zum Nachlesen:
DigitalDaten.eu
WebJustiz.de

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Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO

  • 1. Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de www.praetor.im
  • 2. 2 Unser Thema im Überblick: 1) ”Strategie für einen digitalen Binnenmarkt” (DBM-Strategie der EU-Kommission) 2) Datenschutz-Grundverordnung 3) Exkurs: Einwilligung 4) ePrivacy-VO – Gesetzgebungsverfahren 5) ePrivacy-VO – Kommissionsentwurf 6) ePrivacy-VO – Standpunkt EU- Parlament Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 3. 3 ① ”Strategie für einen digitalen Binnenmarkt” …hohe Ambitionen, aber die Umsetzung… “Strategie für einen digitalen Binnenmarkt” Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 4. 4 ➢ Strategie der EU-Kommission aus dem Mai 2015 ➢ Ziele der DBM-Strategie: ➢ Besserer Online-Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen in ganz Europa ➢ Regeln für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel, denen Verbraucher und Unternehmen vertrauen können ➢ Verhinderung von ungerechtfertigtem Geoblocking ➢ Besserer Zugang zu digitalen Inhalten ➢ Reduzierung des Mehrwertsteuer-bedingten Verwaltungsaufwands und Abbau der Hindernisse bei Auslandsgeschäften ➢ Schaffung der “richtigen” (rechtlichen) Bedingungen für florierende digitale Netze und Dienste ➢ Bedarfsgerechte Telekommunikationsvorschriften ➢ “Mediengesetzgebung für das 21. Jahrhundert” ➢ Bedarfsgerechtes Regulierungsumfeld für Online-Plattformen und Mittler ➢ Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet ➢ Stärkung des Vertrauens und der Sicherheit bei digitalen Diensten und beim Umgang mit personenbezogenen Daten ➢ Bestmögliche Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der digitalen Wirtschaft ➢ Aufbau einer Datenwirtschaft (“Big-Data-Sektor”) ➢ Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch Interoperabilität und Normung ➢ Inklusive digitale Gesellschaft ➢ Elektronische Behördendienste (“e-Goverment”) ➢ Schaffung des digitalen Binnenmarktes (“Bestmögliche Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der europäischen digitalen Wirtschaft”) ➢ Schaffung eines günstigen Investitionsklimas im digitalen Binnenmarkt ➢ Effektive Steuerung des digitalen Binnenmarktes “Strategie für einen digitalen Binnenmarkt” Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 5. 5 ➢ Ersatz der bisherigen Richtlinien durch neue EU-Verordnungen. ➢ Bisher: Richtlinen → geben einen Rahmen vor, der von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss ➢ Geplant: Verordnungen → gelten in den allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar → EU-Mitgliedstaaten sind nur im Rahmen von Öffnungsklauseln frei. ➢ Datenschutz-Grundverordnung ➢ Ersatz für die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG; erlassen 2016, anwendbar seit 25. Mai 2018 ➢ “Delegierte Verordnung” (Durchführungs-VO) steht noch aus. ➢ ePrivacy-Verordnung ➢ Ersatz für die e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie, Cookie-Richtlinie) ➢ Spezielle Regelungen ➢ für den Bereich der Justiz und der Polizei und Sicherheitsbehörden ➢ für die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU Datenschutz im Rahmen der DBM-Strategie Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 6. 6 Gesetzliche Grundlagen - bisher Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO EU Deutschland Verfassung Grundrechte ● auf informationelle Selbstbestimmung ● auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Bisherige Regelungen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG ... Bundesdatenschutzgesetz Telemediengesetz ... EU-Recht gibt nur einen Handlungsrahmen vor, der von den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Maßgebend ist die jeweilige nationale Bestimmung → BDSG, TMG WebJustiz.de
  • 7. 7 Gesetzliche Grundlagen – ab 25. Mai 2018 Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO EU Deutschland Verfassung ● Art. 8 Abs. 1 GrundrechteCharta ● Art. 16 Abs. 1 AEUV Neue Regelungen ● Datenschutz- Grundverordnung ● EPrivacy-VO (kommt noch) ● Delegierte DS-VO (kommt evtl. noch) Datenschutz-Anpassungs- und - Umsetzungsgesetz EU (DSAnUG-EU) → Neufassung des BDSG Die EU-Verordnungen gelten unmittelbar in der gesamten EU Punktuelle Öffnungsklauseln für die nationalen Gesetzgeber WebJustiz.de
  • 8. 8 ② Datenschutz-Grundverordnung …immer noch für einen Aufreger gut… EU-DSGVO Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 9. 9 Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ➢ Verkündet: 4. Mai 2016 ➢ Inkrafttreten: 24. Mai 2016 ➢ Anzuwenden ab: 25. Mai 2018 ➢ Geltungsbereich: Gesamte EU EU-Datenschutz–Grundverordnung Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 10. 10 ➢ Schutz des Einzelnen ➢ Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen ➢ insb. Schutz personenbezogener Daten ➢ unabhängig von seinem Aufenthaltsort. ➢ Förderung der Wirtschaft ➢ Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedsstaaten ➢ Gewährleistung des Binnenmarktes ➢ Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften EU-DSGVO - Ziele Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 11. 11 ➢ Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; ➢ Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die ➢ direkt oder indirekt identifiziert werden kann, ➢ insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie ➢ Namen, ➢ Kennnummer, ➢ Standortdaten, Online-Kennung oder ➢ einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 12. 12 ➢ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder ➢ jede solche Vorgangsreihe ➢ im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ➢ Beispiele: ➢ Erheben ode Erfassen, ➢ Organisation oder Ordnen, ➢ Speicherung, Anpassung oder Veränderung, ➢ Auslesen, Abfragen, oder Verwendung, ➢ Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung, ➢ Abgleich oder Verknüpfung, ➢ Einschränkung, Löschen oder Vernichtung. Begrifflichkeiten – Verarbeitung Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 13. 13 ➢ Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ➢ Verwendung dieser personenbezogenen Daten um ➢ bestimmte Aspekte einer natürlichen Person ➢ zu bewerten, ➢ insbesondere um Aspekte vorherzusagen ➢ bezüglich Arbeitsleistung, ➢ wirtschaftliche Lage, ➢ Gesundheit, ➢ persönliche Vorlieben, ➢ Interessen, ➢ Zuverlässigkeit oderVerhalten, ➢ Aufenthaltsort oder Ortswechsel Begrifflichkeiten – Profiling Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 14. 14 ➢ Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern ➢ diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und ➢ technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 15. 15 ➢ Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ allein oder gemeinsam mit anderen ➢ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; ➢ Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel der Verarbeitung gesetzlich vorgegeben sind. Begrifflichkeiten – Verantwortlicher Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 16. 16 ➢ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ personenbezogene Daten ➢ im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 17. 17 ➢ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, ➢ der personenbezogene Daten offengelegt werden, ➢ unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt oder nicht. ➢ Kein Empfänger sind Behörden, ➢ die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags ➢ nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht ➢ möglicherweise personenbezogene Daten erhalten. Begrifflichkeiten – Empfänger Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 18. 18 ➢ Jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, ➢ außer ➢ der betroffenen Person, ➢ dem Verantwortlichen, ➢ dem Auftragsverarbeiter und ➢ den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Begrifflichkeiten – Dritter Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 19. 19 ➢ Verletzung der Sicherheit, die, ➢ ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, ➢ zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, ➢ zur unbefugten Offenlegung von bzw. ➢ zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die ➢ übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 20. 20 ➢ Gesamte EU ➢ Marktortprinzip: ➢ EU-DSGV gilt auch für Unternehmen ➢ mit Sitz außerhalb der EU ➢ die sich an EU-Bürger wenden ➢ Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber ➢ Art. 48 → Aufsichtsbehörden ➢ Art. 85 → u.a. Presse-, Meinungs-, Informationsfreiheit ➢ Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber Aufsichtsbehörden ➢ … EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 21. 21 ➢ Die EU-DSGVO gilt für die ➢ ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ➢ für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die ➢ in einem Dateisystem gespeichert sind oder ➢ gespeichert werden sollen. ➢ Ausnahmen: ➢ privater Schriftverkehr ➢ privates Anschriftenverzeichnis ➢ private Nutzung sozialer Netze ➢ private Online-Tätigkeit EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 22. 22 ➢ Ergänzung zur EU-DSGVO ➢ Bei Widersprüchen hat EU-DSGVO Vorrang ➢ “Fun-Fact”: Enthält zwar nur noch Ergänzungsregelungen, ist aber deutlich umfangreicher als das bisherige, alles regelnde BDSG ➢ Enthält ergänzende Regelungen zu ➢ sensitiven Daten ➢ Beschäftigtendatenschutz ➢ Datenverarbeitung bei Verbraucherkrediten ➢ Scoring- und Bonitätsauskünften ➢ Informationspflichten ➢ Löschpflichten ➢ Profiling ➢ Bestellpflichten für betriebliche Datenschutzbeauftragte DSAnUG-EU – Das “neue” BDSG Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 23. 23 ③ Exkurs: Einwilligung …nicht mehr ganz so einfach… EU-DSGVO - Einwilligung Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 24. 24 ➢ Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ⇒ Datenverarbeitung ist nur erlaubt bei 1) ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis ● Vertragserfüllung, ● Erfüllung gesetzlicher Pflichten, (z.B. Aufbewahrungspflichten) ● Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen (z.B. in der Medizin) 2) berechtigten Interessen (nur mit Möglichkeit eines Opt-Out) ● IT-Sicherheit ● Compliance ● Beschäftigtenkontrolle ● Marketing und Direktwerbung ● … 3) Einwilligung EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt? Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 25. 25 ➢ Ist eine Einwilligung erforderlich? ⇒ Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde ➢ Ist die betroffene Person einwilligungsfähig? ⇒ Ab 16 Jahre. ➢ Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben? ⇒ Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung; ➢ Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot? ⇒ Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden, ⇒ obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist. ➢ Sind die notwendigen Belehrung erfolgt? ⇒ über Zweck, Art und Umfang der DV, über Weitergabe und Löschung und über Widerrufsrecht ➢ Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich? ⇒ Schlüssige Erkklärung (Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend!) ➢ Ist die Einwilligung nachweisbar? ⇒ Schriftform oder elektronisch protokolliert. Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 26. 26 ➢ Minderjährige (Art. 8 EU-DSGVO) ➢ Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO) u.a.⇒ Ethnie, Sexualität, Gesundheit, politische Ansichten ➢ Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO) ➢ Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO) ⇒ Datenverwendung zu Marketing-Zwecken, “Big Data” ➢ Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.) ➢ Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.) ➢ eMail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG) ⇒ Bestandskunde oder ausdrückliche Einwilligung Einwilligung – Problemfälle Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 27. 27 ④ ePrivacy-Verordnung - Gesetzgebungsverfahren - …in den Mühlen der EU-Gesetzgebung… ePrivacy-VO - Gesetzgebungsverfahren Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 28. 28 Der Gang des EU-Gesetzgebungsverfahrens Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de Quelle: Europäisches Parlament, http://www.europarl.europa.eu/germany/de/die-eu-und-ihre- stimme/ordentliches-gesetzgebungsverfahren
  • 29. 29 ➢ Was bisher geschah: ➢ April – August 2016: Öffentliche Konsultation der EU-Kommission ➢ Januar 2017: Entwurf der EU-Kommission zur ePrivacy-VO ➢ Juli 2017: Standpunkt des EU-Parlaments (mit Änderungen ggü. Komm.-Entwurf) ➢ Was noch aussteht: ➢ Gemeinsamer Standpunkt des EU-Rates ➢ ursprünglich geplant für Oktober 2017, realistisch wohl eher Jahresende 2018 ➢ Vermittlungsverfahren (“Trilog” Parlament/Rat/Kommission) ➢ ursprünglich geplant für November/Dezember 2017 ➢ Inkrafttreten der ePrivacy-VO ➢ ursprünglich geplant für den 25. Mai 2018, realistisch wohl eher Jahresende 2019… ➢ bisher geplante Übergangszeit: 1 Jahr (BMWi geht eher von 2 Jahren aus) Stand des Gesetzgebungsverfahren Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 30. 30 ⑤ ePrivacy-Verordnung - Entwurf der EU-Kommission - …auf der Linie der EU-DSGVO… ePrivacy-VO - Kommissionsentwurf Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 31. 31 ➢ ePrivacy-VO regelt ➢ die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation und ➢ den Schutz natürlicher Personen ➢ bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. ➢ ePrivacy-VO knüpft an DSGVO an ➢ spezifische Präzisierung und Ergänzung der DSGVO ➢ bei Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste ➢ durch Festlegung besonderer Vorschriften für o.g. Zwecke ➢ soll(te) gemeinsam mit DSGVO in Kraft treten Kommissionsentwurf – Verhältnis zur DSGVO Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 32. 32 ➢ Sachlicher Geltungsbereich: ➢ die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, ➢ die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und ➢ für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer. ➢ Ausnahmen u.a. für: ➢ für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste ➢ im Bereich der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ➢ für Tätigkeiten von Justiz und Polizei ➢ für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU Sachlicher Geltungsbereich Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 33. 33 ➢ Räumlicher Geltungsbereich: ➢ Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der EU, ➢ unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird; ➢ Nutzung solcher Dienste ➢ Schutz von Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer in der EU ➢ Anbieter aus Drittstaaten ➢ müssen einen Vertreter in der EU benennen, ➢ den u.a. auch alle Auskunftspflichten treffen. Räumlicher Geltungsbereich Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 34. 34 ➢ Elektronische Kommunikationsdaten ➢ Elektronische Kommunikationsinhalte ➢ Inhalte, die mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermittelt werden ➢ z. B. Textnachrichten, Sprache,Videos, Bilder und Ton; ➢ Elektronische Kommunikationsmetadaten ➢ Daten, die ➢ in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden ➢ zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte ➢ dazu zählen: ➢ zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendete Daten, ➢ bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugte Daten ➢ über den Standort des Geräts sowie ➢ Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation. ePrivacy – Begriffsbestimmungen I Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 35. 35 ➢ Öffentlich zugängliches Verzeichnis ➢ Verzeichnis der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste ➢ in gedruckter oder elektronischer Form, ➢ das veröffentlicht oder (einem Teil) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ➢ auch mithilfe eines Verzeichnisauskunftsdienstes; ➢ E-Mail (elektronische Post) ➢ Jede über ein elektronisches Kommunikationsnetz verschickte elektronische Nachricht, ➢ die Informationen in Text-, Sprach-, Video-, Ton- oder Bildform enthält und ➢ die im Netz oder in zugehörigen Rechneranlagen oder in Endeinrichtungen ihres Empfängers gespeichert werden kann; ePrivacy – Begriffsbestimmungen II Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 36. 36 ➢ Direktwerbung ➢ jede Art der Werbung ➢ in schriftlicher oder mündlicher Form, ➢ die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet wird, ➢ auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ➢ mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung, ➢ mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw. ➢ Persönliche Direktwerbeanrufe ➢ direkt persönlich und ohne Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ausgeführte Anrufe ePrivacy – Begriffsbestimmungen III Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 37. 37 ➢ Automatische Anruf- und Kommunikationssysteme ➢ Systeme, die automatisch Anrufe ➢ zu einem oder mehreren Empfängern ➢ entsprechend den für das System gemachten Einstellungen aufbauen ➢ und Ton übertragen können, ➢ der keine live gesprochene Rede darstellt. ➢ Einschließlich Anrufe ➢ unter Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, ➢ die die angerufene Person mit einer einzelnen Person verbinden. ePrivacy – Begriffsbestimmungen IV Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 38. 38 ➢ Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. ➢ Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie ➢ Mithören, Abhören, ➢ Speichern, ➢ Beobachten, Scannen oder ➢ andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten ➢ durch andere Personen als die Endnutzer ➢ sind untersagt, ➢ sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt sind. Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten I Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 39. 39 ➢ Verarbeitung durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erlaubt, ➢ wenn dies nötig ist zur ➢ Durchführung der Übermittlung der Kommunikation, ➢ zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit der elektron. Kommunikationsnetze und -dienste oder ➢ zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern bei der Übermittlung der elektronischen Kommunikation; ➢ jeweils für die dazu erforderliche Dauer. Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten II Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 40. 40 ➢ Cookie–Tracking ➢ E-Mail- und Telefonmarketing ➢ E-Mail-Werbung ➢ Telefon-Werbung Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 41. 41 ➢ § 15 Abs. 3 TMG ➢ Erstellung auf pseudonymer Basis ➢ Information in der Datenschutzerklärung ➢ Möglichkeit des Opt-Out ➢ Anpassung unter der DSGVO: ➢ Tracking nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich. ➢ Aber: diese Ansicht ist äußerst umstritten! ➢ Wohl zumindest zutreffend für seitenübergreifendes Tracking, ansonsten wohl Rechtfertigung als berechtigtes Interesse (mit Opt Out). Cookie-Tracking - bisheriger Rechtsstand Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 42. 42 ➢ Änderung in der ePrivacy-VO: (Art. 8 Abs. 1 b) ➢ Grundsätzliches Verbot mit Einwilligungsvorbehalt für Nutzungsprofile → Nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung ➢ Keine Unterscheidung zwischen personenbezogenen und pseudonymen Tracking! ➢ Ausnahme: ➢ Erhebung dient ausschließlich der Ermöglichung und Übertragung der Kommunikation ➢ Datenerhebung zur Inanspruchnahme eines Dienstes erforderlich ➢ Nutzer verlangt ausdrücklich dessen Nutzung ➢ Beispiele: ➢ Warenkörbe im Online-Shopping, ➢ besucherspezifische Konfigurationen. Cookie - Tracking - unter der ePrivacy-VO Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 43. 43 ➢ Bisher: § 7 UWG ➢ Ansprache des Verbrauchers nur unter strengen Voraussetzungen (Einwilligung etc.) ➢ Nach ePrivacy-VO (Art. 16): Weitestgehend vergleichbare Regelung ➢ E-Mail-Werbung: ➢ nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers oder ➢ bei Bestandskunden: ➢ e-Mail-Adresse erhalten im Zusammenhang mit Verkauf/Dienstleistung ➢ Verwendung für eigene ähnliche Produkte/Dienstleistungen ➢ einfache Widerspruchsmöglichkeit des Kunden ➢ sowohl bei Datenerhebung wie auch bei jedem Versand ➢ Telefon-Werbung: ➢ Nur nach vorheriger Einwilligung in eine Ansprache zu Werbezwecken ➢ Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten: → Mitgliedsstaaten können eine Widerspruchslösung einführen. E-Mail- und Telefon-Marketing Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 44. 44 ⑥ ePrivacy-Verordnung - Standpunkt des EU-Parlaments - …der reine Datenschutz… ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 45. 45 ➢ Für das Online-Marketing wichtige Änderungsvorschläge: ➢ Festschreibung der Spezialität der ePrivacy-VO → Keine Verarbeitung der erhobenen Daten auf anderer Grundlage ➢ “Tracking-Techniken” statt “Cookies” ➢ Verbot von “Tracking Walls” → entspricht Kopplungsverbot der DSGVO ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments I Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 46. 46 ➢ Verbot von Cookie-Banner ➢ Ausnahme: helfen dem Besucher, ➢ die Kontrolle über seine Daten / Privatsphäre zu behalten oder ➢ über seine Rechte informiert zu werden. ➢ Ausnahmen vom Verbot von Cookies: ➢ nur für streng technische Notwendigkeiten ➢ nicht für nur “notwendige” Platzierungen → problematisch zur Reichweitenmessung ➢ ➢ ➢ ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments II Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 47. 47 ➢ Anforderungen an Webmessungen: ➢ strenge Zweckbindung ➢ Durchführung durch Anbieter oder Beauftragten ➢ keine Datenteilung mit Dritten ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments III Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 48. 48 ➢ Verbindliche Entscheidungen über die Speicherung von Informationen über die Browser-Einstellungen: ➢ “Do not track” als Standard-Einstellung ➢ Zurückweisung aller nicht unbedingt zur Leistungserbringung erforderlichen Tracker und Cookies ➢ Zurückweisung aller branchenübergreifenden Verfolgungen ➢ Browser-Optionen hinsichtlich ➢ der Verwendung von Flash, JavaScript oder anderer Software ➢ dem Sammeln von Geo-Location-Daten ➢ der Verwendung von Webcam oder Microfon ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments IV Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 49. 49 Alles klar? Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO WebJustiz.de
  • 50. 50 Noch Fragen? Nach der DSGVO ist vor der ePrivacy-VO ➢Diese Folien zum Nachlesen: DigitalDaten.eu WebJustiz.de