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„ARZTHAFTUNGSRECHT BEI
GEBURTSSCHÄDEN“
8. Weltkongress Konduktive Förderung,
Fürstenfeldbruck, 10. bis 12. Oktober 2013
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

Schadenersatz kann verlangt werden, wenn
ein ärztlicher Behandlungsfehler einen
Gesundheitsschaden beim Patienten
verursacht.
• Liegt ein Behandlungsfehler vor, d. h. entspricht
die Behandlung dem fachmedizinisch geforderten
Standard?
• Hat der Behandlungsfehler zu einem
gesundheitlichen Schaden geführt?

31.10.2013

Seite: 2
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

Krankenblattunterlagen können eingesehen
werden und müssen die Aufklärung und
Einwilligung des Patienten dokumentieren.
• Was muss in den Krankenblattunterlagen stehen?
Die Dokumentation muss „wahr, vollständig und
klar“ sein.
• Wurde über die ärztliche Behandlung aufgeklärt?

31.10.2013

Seite: 3
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›

Beurteilung durch Krankenkasse,
Gutachterkommission / Schlichtungsstelle der Landesärztekammer,
Zivilgericht und spezialisierten
Rechtsanwalt.

31.10.2013

Seite: 4
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›
›

In der Schwangerschaftsbetreuung
müssen kindliche Risiken ausgeschlossen
und muss auf Gefahren reagiert werden.
Die vorgeburtliche Betreuung muss
kindliche und mütterliche Gefahren für die
Geburt erkennen und diese minimieren.

Insbesondere CTG-Überwachung und MBUKontrolle sowie präpartuale Verlegung von
Risikoschwangeren.

31.10.2013

Seite: 5
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›

Das Geburtsmanagement muss
insbesondere Sauerstoffmangelzustände des Kindes beachten - es
muss schnell und suffizient reagiert
werden.

Insbesondere kurze E-E-Zeit von 20 Minuten.

31.10.2013

Seite: 6
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›

Auch nach der Geburt muss das
Neugeborene ausreichend überwacht,
versorgt und weiter betreut werden.

31.10.2013

Seite: 7
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›

Schwangerschaftsbetreuung, Geburt
und nachgeburtliche Versorgung sind
eine Gemeinschaftsaufgabe. Jede
beteiligte Person muss sorgfältig und
gewissenhaft handeln.

31.10.2013

Seite: 8
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›

Bei Geburtsschäden können
Schmerzens-Geld und Ersatz der
behinderungsbedingten Mehraufwendungen gefordert werden.

31.10.2013

Seite: 9
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›

Die Haftpflichtversicherungen der
Ärzte und Kliniken bezahlen keinen
Schadenersatz, wenn der ärztliche
Fehler nicht sicher bewiesen werden
kann. Der Schadenersatzanspruch
des geburtsgeschädigten Kindes wird
häufig mit allen nur denkbaren
Argumenten bestritten.

31.10.2013

Seite: 10
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

›

Lassen Sie sich ausführlich über die
Möglichkeiten und Chancen,
Schadenersatz für Ihr geburtsgeschädigtes Kind zu fordern, beraten.

31.10.2013

Seite: 11
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

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Seite: 12
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

Dr. Roland Uphoff - Kanzlei
für Geburtsschadensrecht
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www.uphoff.de
www.recht-geburtschaden.de

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  • 1. „ARZTHAFTUNGSRECHT BEI GEBURTSSCHÄDEN“ 8. Weltkongress Konduktive Förderung, Fürstenfeldbruck, 10. bis 12. Oktober 2013
  • 2. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ Schadenersatz kann verlangt werden, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden beim Patienten verursacht. • Liegt ein Behandlungsfehler vor, d. h. entspricht die Behandlung dem fachmedizinisch geforderten Standard? • Hat der Behandlungsfehler zu einem gesundheitlichen Schaden geführt? 31.10.2013 Seite: 2
  • 3. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ Krankenblattunterlagen können eingesehen werden und müssen die Aufklärung und Einwilligung des Patienten dokumentieren. • Was muss in den Krankenblattunterlagen stehen? Die Dokumentation muss „wahr, vollständig und klar“ sein. • Wurde über die ärztliche Behandlung aufgeklärt? 31.10.2013 Seite: 3
  • 4. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › Beurteilung durch Krankenkasse, Gutachterkommission / Schlichtungsstelle der Landesärztekammer, Zivilgericht und spezialisierten Rechtsanwalt. 31.10.2013 Seite: 4
  • 5. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › › In der Schwangerschaftsbetreuung müssen kindliche Risiken ausgeschlossen und muss auf Gefahren reagiert werden. Die vorgeburtliche Betreuung muss kindliche und mütterliche Gefahren für die Geburt erkennen und diese minimieren. Insbesondere CTG-Überwachung und MBUKontrolle sowie präpartuale Verlegung von Risikoschwangeren. 31.10.2013 Seite: 5
  • 6. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › Das Geburtsmanagement muss insbesondere Sauerstoffmangelzustände des Kindes beachten - es muss schnell und suffizient reagiert werden. Insbesondere kurze E-E-Zeit von 20 Minuten. 31.10.2013 Seite: 6
  • 7. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › Auch nach der Geburt muss das Neugeborene ausreichend überwacht, versorgt und weiter betreut werden. 31.10.2013 Seite: 7
  • 8. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › Schwangerschaftsbetreuung, Geburt und nachgeburtliche Versorgung sind eine Gemeinschaftsaufgabe. Jede beteiligte Person muss sorgfältig und gewissenhaft handeln. 31.10.2013 Seite: 8
  • 9. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › Bei Geburtsschäden können Schmerzens-Geld und Ersatz der behinderungsbedingten Mehraufwendungen gefordert werden. 31.10.2013 Seite: 9
  • 10. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › Die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Kliniken bezahlen keinen Schadenersatz, wenn der ärztliche Fehler nicht sicher bewiesen werden kann. Der Schadenersatzanspruch des geburtsgeschädigten Kindes wird häufig mit allen nur denkbaren Argumenten bestritten. 31.10.2013 Seite: 10
  • 11. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ › Lassen Sie sich ausführlich über die Möglichkeiten und Chancen, Schadenersatz für Ihr geburtsgeschädigtes Kind zu fordern, beraten. 31.10.2013 Seite: 11
  • 12. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ Besuchen Sie uns auch im Netz www.uphoff.de 31.10.2013 www.recht-geburtsschaden.de Seite: 12
  • 13. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ Dr. Roland Uphoff - Kanzlei für Geburtsschadensrecht und Arzthaftung Telefon: (0228) 53 89 488 Fax: (0228) 53 89 487 E-Mail: mail@uphoff.de Heinrich-von-Kleist-Str. 4 53113 Bonn www.uphoff.de www.recht-geburtschaden.de