Der Vortrag von Dr. Roland Uphoff zum Thema "Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden" fand im Oktober 2013 auf dem 8. Weltkongress Konduktive Förderung statt und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im Fall eines Geburtsschadens Schmerzensgeld und Schadenersatz zu fordern.
2. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
Schadenersatz kann verlangt werden, wenn
ein ärztlicher Behandlungsfehler einen
Gesundheitsschaden beim Patienten
verursacht.
• Liegt ein Behandlungsfehler vor, d. h. entspricht
die Behandlung dem fachmedizinisch geforderten
Standard?
• Hat der Behandlungsfehler zu einem
gesundheitlichen Schaden geführt?
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3. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
Krankenblattunterlagen können eingesehen
werden und müssen die Aufklärung und
Einwilligung des Patienten dokumentieren.
• Was muss in den Krankenblattunterlagen stehen?
Die Dokumentation muss „wahr, vollständig und
klar“ sein.
• Wurde über die ärztliche Behandlung aufgeklärt?
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4. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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Beurteilung durch Krankenkasse,
Gutachterkommission / Schlichtungsstelle der Landesärztekammer,
Zivilgericht und spezialisierten
Rechtsanwalt.
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5. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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In der Schwangerschaftsbetreuung
müssen kindliche Risiken ausgeschlossen
und muss auf Gefahren reagiert werden.
Die vorgeburtliche Betreuung muss
kindliche und mütterliche Gefahren für die
Geburt erkennen und diese minimieren.
Insbesondere CTG-Überwachung und MBUKontrolle sowie präpartuale Verlegung von
Risikoschwangeren.
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6. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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Das Geburtsmanagement muss
insbesondere Sauerstoffmangelzustände des Kindes beachten - es
muss schnell und suffizient reagiert
werden.
Insbesondere kurze E-E-Zeit von 20 Minuten.
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7. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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Auch nach der Geburt muss das
Neugeborene ausreichend überwacht,
versorgt und weiter betreut werden.
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8. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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Schwangerschaftsbetreuung, Geburt
und nachgeburtliche Versorgung sind
eine Gemeinschaftsaufgabe. Jede
beteiligte Person muss sorgfältig und
gewissenhaft handeln.
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9. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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Bei Geburtsschäden können
Schmerzens-Geld und Ersatz der
behinderungsbedingten Mehraufwendungen gefordert werden.
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10. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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Die Haftpflichtversicherungen der
Ärzte und Kliniken bezahlen keinen
Schadenersatz, wenn der ärztliche
Fehler nicht sicher bewiesen werden
kann. Der Schadenersatzanspruch
des geburtsgeschädigten Kindes wird
häufig mit allen nur denkbaren
Argumenten bestritten.
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11. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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Lassen Sie sich ausführlich über die
Möglichkeiten und Chancen,
Schadenersatz für Ihr geburtsgeschädigtes Kind zu fordern, beraten.
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12. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
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www.uphoff.de
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www.recht-geburtsschaden.de
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13. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“
Dr. Roland Uphoff - Kanzlei
für Geburtsschadensrecht
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