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  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner
Steuerberater
Mandanteninformationen Juli / August 2016
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
4 DIE MANDANTEN I INFORMATION
Themen dieser Ausgabe
 Mitunternehmerstellung in einer Gemeinschaftspraxis
 Übertragung des Betriebsgrundstücks auf das Kind
 Unfallkosten und Entfernungspauschale
 Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen
 Förderung des Mietwohnungsneubaus
 Entfernungspauschale bei Vermietungseinkünften
 Förderung der Elektromobilität
 Urlaubs-/Weihnachtsgeld und Mindestlohn
Ausgabe Nr. 4/2016 (Juli/August)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie
zusammengestellt.
STEUERRECHT
Unternehmer
Mitunternehmerstellung in einer
Gemeinschaftspraxis
In einer Freiberuflerpraxis kann eine Mitunternehmerstel-
lung der einzelnen Gesellschafter nur dann angenommen
werden, wenn diese Mitunternehmerinitiative ausüben und
Mitunternehmerrisiko tragen. Ist ein Mindergesellschafter
von den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen
und erhält er eine von der Gewinnsituation abhängige, nur
am eigenen Umsatz orientierte Vergütung, scheidet eine
Mitunternehmerstellung in der Regel aus. Der Gewinn der
Praxis wird dann nur den „echten“ Gesellschaftern zuge-
rechnet. Zudem unterliegen die Einkünfte der Praxis der
Gewerbesteuer, wenn der Mindergesellschafter eigenver-
antwortlich tätig ist und nicht von den Alt-Gesellschaftern
überwacht wird.
Hintergrund: Eine Personengesellschaft wird steuerlich
anerkannt, soweit die einzelnen Gesellschafter Mitunter-
nehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben.
Die Gesellschafter sind dann Mitunternehmer, so dass
ihnen der Gewinn entsprechend ihrer Beteiligungsquote
zugerechnet wird.
Sachverhalt: An einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
waren die Ärzte A und B als Mitunternehmer beteiligt. Im
Jahr 1998 schlossen sie mit der Ärztin C einen Gesell-
schaftsvertrag: C sollte als Ärztin der Praxis tätig werden,
nur einen Anteil ihrer eigenen Umsätze erhalten und nicht
an den materiellen Werten der Praxis beteiligt sein. Sie
sollte nach Ablauf von drei Jahren ein Drittel der Praxis
erwerben können. Dieses Recht übte C nicht aus. Sie war
seit 1998 eigenverantwortlich tätig. Das Finanzamt griff das
Jahr 2007 auf und erließ zum einen gegenüber der Praxis
einen Gewerbesteuermessbescheid und rechnete den
Gewinn des Jahres 2007 nur A und B zu, nicht aber der C.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Fi-
nanzamt Recht. C war keine Mitunternehmerin, da sie
weder Mitunternehmerrisiko trug noch Mitunternehmerinitia-
tive ausübte:
 Für das Mitunternehmerrisiko hätte C am Gewinn und am
Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt werden
müssen. Sie erhielt jedoch nur einen Anteil an ihren selbst
erwirtschafteten Umsätzen. Eine Beteiligung an den mate-
riellen Werten der Praxis war ausdrücklich ausgeschlos-
sen. Dieser Ausschluss umfasste bei Auslegung des Ge-
sellschaftsvertrags auch die immateriellen Werte wie den
Patientenstamm; denn ansonsten hätte sich der Kaufpreis
im Fall des Beitritts nach drei Jahren entsprechend redu-
zieren müssen – und eine derartige Minderung des Kauf-
preises war nicht vorgesehen.
 Die C übte auch keine ausreichende Mitunternehmerinitia-
tive aus, weil sie in bestimmten Bereichen keinen Einfluss
hatte. So hatte sie keine Verfügungsmacht über die Pra-
xiskonten, und die Neuinvestitionen sollten nur im Namen
von A und B getätigt werden.
Hinweise: Damit war der Gewinn des Jahres 2007 nur dem
A und dem B jeweils zur Hälfte zuzurechnen, nicht aber der
C. Die Einnahmen der C sind im Rahmen ihrer Einkom-
mensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Doch damit nicht genug: Hinzu kam, dass die Einkünfte der
Praxis insgesamt als gewerbliche zu qualifizieren waren.
Denn C, die ja nicht Mitunternehmerin war, hatte ihre Pati-
enten im Namen der Praxis eigenverantwortlich behandelt,
ohne dass A und B hierauf irgendeinen Einfluss gehabt
hätten. Somit erzielte sie gewerbliche Einkünfte, die vorlie-
gend auf die gesamten Einkünfte der Praxis abfärbten.
Das Urteil macht das Risiko deutlich, dass sich für eine
Freiberufler-Sozietät ergibt, wenn sie einen Neugesell-
schafter aufnimmt, diesem aber nicht das erforderliche
Mitunternehmerrisiko und die erforderliche Mitunternehmer-
initiative einräumt. Es droht dann eine sog. Infektion der
freiberuflichen Einkünfte, die bei Überschreiten einer ge-
wissen Bagatellgrenze insgesamt gewerbesteuerpflichtig
werden.
Übertragung des Betriebsgrundstücks
auf das Kind
Errichtet ein Unternehmer auf einem Grundstück, das ihm
und seiner Ehefrau, die nichtunternehmerisch tätig ist,
gemeinsam gehört, ein Betriebsgebäude, so gehört das
Gebäude zur Hälfte seiner Frau und ist insoweit ihrem
steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen. Wird das
Grundstück später unentgeltlich auf ein Kind übertragen,
das den Betrieb fortführt, muss das Kind die beiden Ge-
bäudehälften unterschiedlich hoch abschreiben und kann
hinsichtlich der Gebäudehälfte seiner Mutter Abschreibun-
gen auf den höheren Teilwert vornehmen.
Hintergrund: Bebaut ein Unternehmer ein Grundstück, das
seinem Ehegatten gehört, auf eigene Kosten mit einem
Betriebsgebäude, wird der Ehegatte des Unternehmers
zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes. Gehört das
Grundstück beiden Ehegatten gemeinsam, ist das Gebäu-
de zur Hälfte steuerlich dem Unternehmer und zur anderen
Hälfte dem nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten zuzu-
rechnen. Dennoch kann der Unternehmer-Ehegatte seine
Herstellungskosten auch insoweit steuerlich absetzen.
Streitfall: Der Vater des Klägers war Betriebsinhaber. Er
hatte 1960 mit eigenen finanziellen Mitteln ein Betriebsge-
bäude auf einem Grundstück errichtet, das ihm und seiner
Ehefrau (der Mutter des Klägers) gehörte. Im Jahr 1994
übertrug der Vater den Betrieb auf den Kläger, und sowohl
Mutter als auch Vater übertrugen das bebaute Grundstück
unentgeltlich auf den Kläger. Dieser aktivierte die vom
Vater übertragene Gebäudehälfte mit dem Buchwert und
führte insoweit die Abschreibungen des Vaters fort. Hinge-
gen bewertete der Kläger die von der Mutter übertragene
Gebäudehälfte mit dem aktuellen höheren Teilwert und
nahm darauf entsprechend höhere Abschreibungen vor.
Das Finanzamt erkannte insoweit auch nur die Abschrei-
bungen in der bisherigen Höhe an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage
statt:
 Dem Vater des Klägers gehörte nur diejenige Hälfte des
Gebäudes, die auf seiner Grundstückshälfte stand. Inso-
weit, d. h. zu 50 %, konnte er die Herstellungskosten als
Gebäude aktivieren und jährlich abschreiben.
 Die andere Hälfte des Gebäudes gehörte der Mutter des
Klägers, weil sie zur Hälfte Eigentümerin des Grundstücks
war und das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude
in ihr Eigentum überging. Steuerlich war diese Gebäude-
hälfte damit dem Privatvermögen der Mutter zuzurechnen.
Der Vater konnte aber seine Herstellungskosten insoweit
ebenfalls wie ein Gebäude abschreiben.
 Die Grundstückshälfte des Vaters musste der Kläger zum
Buchwert übernehmen, d. h. zu dem Wert, mit dem sie in
der Bilanz des Vaters stand. Der Kläger musste auch die
Abschreibungen des Vaters fortführen, bis die verbleiben-
de gesetzliche Nutzungsdauer des Gebäudes von insge-
samt 40 Jahren, die im Jahr 1960 begann, ablief.
 Die Grundstückshälfte der Mutter stammte jedoch aus
ihrem Privatvermögen und konnte deshalb vom Kläger
zum Teilwert, d. h. zum aktuellen Wert im Jahr 1994, in
das Betriebsvermögen eingelegt werden. Auf diesen Teil-
wert konnte der Kläger nun entsprechend hohe Abschrei-
bungen über die neu im Jahr 1994 beginnende Nut-
zungsdauer vornehmen.
Hinweise: Das Urteil ist positiv. Denn der Kläger kann die
Gebäudehälfte, die er von dem nichtunternehmerisch täti-
gen Elternteil erhält, zum höheren Teilwert einlegen und
neu abschreiben. Auf diese Gebäudehälfte hatte auch
schon sein Vater 34 Jahre lang faktisch Abschreibungen
vornehmen können, weil er seine Herstellungskosten inso-
weit wie ein Gebäude steuerlich absetzen durfte.
Im Ergebnis kann diese Gebäudehälfte also zweimal hin-
tereinander abgeschrieben werden, ohne dass der Vater
des Klägers oder dessen Mutter einen Gewinn aus der
unentgeltlichen Übertragung der Gebäudehälfte auf den
Kläger versteuern müssen. Die Urteilsgrundsätze gelten
jedoch nicht bei einem Verkauf des Grundstücks an den
Sohn.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Unfallkosten und Entfernungspauschale
Die Bundesregierung hat sich zum Abzug von Unfallkosten
neben der Entfernungspauschale geäußert. Die überra-
schende Aussage: Ein Werbungskostenabzug soll weiter-
hin möglich sein.
Hintergrund: Seit einer Gesetzänderung im Jahr 2001 sind
mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
abgegolten. Hierunter fallen auch Unfallkosten, die einem
Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit
entstehen. Dies wurde erst kürzlich wieder durch das Fi-
nanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Insofern sei der
Gesetzeswortlaut eindeutig, so das Gericht.
Bisher hat die Finanzverwaltung allerdings weiterhin Unfall-
kosten anerkannt, sofern sich der Unfall auf dem Weg zur
Arbeit ereignet hat. Und dabei scheint es vorerst zu blei-
ben.
Dies geht aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentari-
schen Staatssekretärs beim Bundesfinanzministerium, Dr.
Michael Meister, hervor:
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
 Zwar sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Auf-
wendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
 Allerdings soll es verwaltungsseitig ausnahmsweise nicht
beanstandet werden, wenn Aufwendungen für die Besei-
tigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall ne-
ben der Entfernungspauschale als Werbungskosten gel-
tend gemacht werden.
 Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich
der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des
Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahr-
gemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss
geschehen ist.
Hinweis: Sie sollten also weiterhin Unfallkosten auch ne-
ben der Entfernungspauschale geltend machen. Ein
Rechtsanspruch auf die Anerkennung besteht allerdings
nicht.
Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen
Die Finanzverwaltung wendet die günstige Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Abfindungszahlungen, die
in zwei Teilbeträgen geleistet wurden, nun allgemein an
(lesen Sie zum Thema unseren vierten Beitrag in der Aus-
gabe Nr. 2/2016 (März/April).
Danach gilt die Steuerbegünstigung für die Abfindungs-
Hauptleistung auch dann, wenn eine geringe Teilzahlung in
einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Diese Teilzahlung darf
maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen. Darüber
hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der kon-
kreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzu-
sehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuer-
begünstigung der Hauptleistung.
Mit der allgenmeinen Anwendung des Urteils durch die
Finanzverwaltung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun
etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung
in zwei Teilbeträgen geht.
Vermieter
Förderung des Mietwohnungsneubaus
Das Gesetzesvorhaben zur steuerlichen Förderung des
Mietwohnungsneubaus (s. hierzu unseren Beitrag in der
letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information) ist kurz vor
seiner Abstimmung im Bundestag am 26. 4. 2016 vorerst
gestoppt worden. Es bestehe weiterer Klärungsbedarf, hieß
es aus Regierungskreisen. Wie es jetzt weitergeht, ist un-
klar. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Entfernungspauschale bei
Vermietungseinkünften
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind
Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale von
0,30 € pro Entfernungskilometer anzusetzen, wenn der
Vermieter permanent zu seiner Mietimmobilie fährt. Dann
ist nämlich davon auszugehen, dass die Immobilie den
Mittelpunkt seiner Vermietungstätigkeit darstellt.
Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte ist die Entfernungspauschale anzusetzen.
Diese Regelung gilt jedoch nicht nur für Arbeitnehmer,
sondern ist auch für andere Einkunftsarten anwendbar.
Streitfall: Die Kläger sind Eheleute, die drei Wohnungen
vermieteten. Die Wohnungen lagen zwei, fünf und sieben
km von ihrer eigenen Wohnung entfernt. Die Kläger gaben
in ihrer Einkommensteuererklärung insgesamt 380 Fahrten
zu den drei Wohnungen an und machten pro Fahrt 0,30 €
für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten bei den Ein-
künften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das
Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale
von 0,30 € pro Entfernungskilometer („einfache Strecke“)
an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hier-
gegen gerichtete Klage ab:
 Die Entfernungspauschale wird angesetzt, wenn der
Steuerpflichtige von seiner Wohnung aus den Mittelpunkt
seiner Tätigkeit aufsucht. Bei den Vermietungseinkünften
befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit zwar regelmä-
ßig nicht am Ort der vermieteten Immobilien, sondern in
der Wohnung des Steuerpflichtigen; denn von zu Hause
aus erfolgt die Verwaltung der Immobilie.
 Anders ist es aber, wenn der Vermieter immer wieder zur
Mietimmobilie fährt, z. B. täglich. Dann liegt der Mittel-
punkt seiner Vermietungstätigkeit am Ort der Immobilie. In
diesem Fall ist der Abzug der Fahrtkosten auf die Entfer-
nungspauschale beschränkt, so dass nur eine einfache
Fahrt mit 0,30 € pro Kilometer absetzbar ist.
 Im Streitfall waren die Kläger insgesamt 380 Mal im Jahr
zu ihren Wohnungen gefahren. Dies rechtfertigte die Be-
schränkung der Fahrtkosten auf die Pauschale.
Hinweise: Im Regelfall ändert sich durch dieses Urteil
nichts. Wer nur gelegentlich zu seiner Mietimmobilie fährt,
um dort Gespräche mit den Mietern oder Mietinteressenten
zu führen, Reparaturen zu überwachen oder Zählerstände
abzulesen, kann die Fahrten zur Mietimmobilie in Höhe von
0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und
Rückfahrt, absetzen. Nur in Fällen, in denen der Vermieter
täglich oder nahezu täglich zur Mietimmobilie fährt, ist eine
Beschränkung auf die Entfernungspauschale geboten.
Alle Steuerpflichtigen
Förderung der Elektromobilität
Die Bundesregierung hat am 18. 5. 2016 den Entwurf eines
Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität
im Straßenverkehr beschlossen.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderun-
gen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkom-
mensteuer vor:
 Die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erst-
zulassungen reiner Elektrofahrzeuge soll rückwirkend
zum 1. 1. 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewan-
DIE MANDANTEN I INFORMATION
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
delt werden. Darüber hinaus ist eine Ausweitung der
zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge
auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmig-
te Elektro-Umrüstungen geplant.
 Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile
für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahr-
zeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im
Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur priva-
ten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladein-
frastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zu-
sammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielswei-
se die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrich-
tung).
 Der Arbeitgeber soll zudem die Möglichkeit erhalten,
geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevor-
richtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer
zu besteuern. Die Regelungen sollen befristet für die Zeit
vom 1. 1. 2017 bis zum 31. 12. 2020 gelten.
 Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch
zustimmen.
Hinweise: Flankierend hierzu hat die Bundesregierung den
Entwurf einer Richtlinie zur Förderung des Absatzes
elektrisch betriebener Fahrzeuge zur Kenntnis genommen.
Die Richtlinie regelt den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
– die sogenannte Kaufprämie.
Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 € für rein elektri-
sche Fahrzeuge und von 3.000 € für Plug-in-Hybride zu
gewähren. Bund und Industrie sollen jeweils die Hälfte des
Zuschusses tragen. Zuständig für die Vergabe ist das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es wird
den Bonus auszahlen. Die Anträge sollen online beim Bafa
gestellt werden können. Das Amt vergibt die Förderung
solange, bis die Mittel von 600 Millionen € aufgebraucht
sind. Das Programm soll spätestens 2019 auslaufen.
Der Starttermin der Kaufprämie ist derzeit offen, die För-
derrichtlinie muss noch von der EU-Kommission genehmigt
werden. Infos hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage
veröffentlicht.
Urlaubs-/Weihnachtsgeld und
Mindestlohn
Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den Mindestlohn
angerechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
(BAG) in letzter Instanz entschieden.
Streitfall: Die Klägerin erhielt neben ihrem Monatsgehalt
besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weih-
nachtsgeld. Kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes
schloss ihre Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Be-
triebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonder-
zahlungen. Seit Januar 2015 zahlt sie der Klägerin allmo-
natlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und
des Weihnachtsgelds aus. Hiergegen wandte sich die Klä-
gerin mit dem Argument, ihr Monatsgehalt und die Jahres-
sonderzahlungen müssten, ebenso wie die vertraglich
zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feier-
tagsarbeit, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns
i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeits-
gericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht sprach
der Klägerin lediglich Nachtarbeitszuschläge i. H. v. 0,80 €
brutto zu und wies im Übrigen die Berufung der Klägerin
zurück.
Entscheidung: Die Richter des BAG wiesen die hiergegen
gerichtete Klage ab:
 Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes kei-
nen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte
Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge.
 Zwar tritt der gesetzliche Mindestlohn als eigenständiger
Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen. Al-
lerdings verändert er diese nicht.
 Der Arbeitgeber erfüllt den Lohnanspruch des Arbeitneh-
mers durch die im arbeitsvertraglichen Austauschver-
hältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgelt-
zahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig ver-
bleiben.
 Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die
der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ar-
beitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die – wie
z. B. bei der Nachtarbeit – auf einer besonderen gesetzli-
chen Regelung beruhen.
Hinweis: Aus dem Urteil folgt nicht, dass eine Anrechnung
von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld immer möglich ist. Ent-
scheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen. Hieraus
muss hervorgehen, dass die Zahlungen als Gegenleistung
für die erbrachte Arbeitsleistung entrichtet werden. Wird
z. B. Urlaubsgeld ausbezahlt, um die erhöhten Kosten des
Urlaubs abzudecken, dürfte eine Anrechnung wohl aus-
scheiden.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater
Dauthendeystr. 2
81377 München
Tel.: (089) 714 58 56
Fax: (089) 718 49 1
E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de
Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de
© 2016
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater

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  • 1.   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner Steuerberater Mandanteninformationen Juli / August 2016
  • 2. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   4 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe  Mitunternehmerstellung in einer Gemeinschaftspraxis  Übertragung des Betriebsgrundstücks auf das Kind  Unfallkosten und Entfernungspauschale  Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen  Förderung des Mietwohnungsneubaus  Entfernungspauschale bei Vermietungseinkünften  Förderung der Elektromobilität  Urlaubs-/Weihnachtsgeld und Mindestlohn Ausgabe Nr. 4/2016 (Juli/August) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. STEUERRECHT Unternehmer Mitunternehmerstellung in einer Gemeinschaftspraxis In einer Freiberuflerpraxis kann eine Mitunternehmerstel- lung der einzelnen Gesellschafter nur dann angenommen werden, wenn diese Mitunternehmerinitiative ausüben und Mitunternehmerrisiko tragen. Ist ein Mindergesellschafter von den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen und erhält er eine von der Gewinnsituation abhängige, nur am eigenen Umsatz orientierte Vergütung, scheidet eine Mitunternehmerstellung in der Regel aus. Der Gewinn der Praxis wird dann nur den „echten“ Gesellschaftern zuge- rechnet. Zudem unterliegen die Einkünfte der Praxis der Gewerbesteuer, wenn der Mindergesellschafter eigenver- antwortlich tätig ist und nicht von den Alt-Gesellschaftern überwacht wird. Hintergrund: Eine Personengesellschaft wird steuerlich anerkannt, soweit die einzelnen Gesellschafter Mitunter- nehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben. Die Gesellschafter sind dann Mitunternehmer, so dass ihnen der Gewinn entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet wird. Sachverhalt: An einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis waren die Ärzte A und B als Mitunternehmer beteiligt. Im Jahr 1998 schlossen sie mit der Ärztin C einen Gesell- schaftsvertrag: C sollte als Ärztin der Praxis tätig werden, nur einen Anteil ihrer eigenen Umsätze erhalten und nicht an den materiellen Werten der Praxis beteiligt sein. Sie sollte nach Ablauf von drei Jahren ein Drittel der Praxis erwerben können. Dieses Recht übte C nicht aus. Sie war seit 1998 eigenverantwortlich tätig. Das Finanzamt griff das Jahr 2007 auf und erließ zum einen gegenüber der Praxis einen Gewerbesteuermessbescheid und rechnete den Gewinn des Jahres 2007 nur A und B zu, nicht aber der C. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Fi- nanzamt Recht. C war keine Mitunternehmerin, da sie weder Mitunternehmerrisiko trug noch Mitunternehmerinitia- tive ausübte:  Für das Mitunternehmerrisiko hätte C am Gewinn und am Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt werden müssen. Sie erhielt jedoch nur einen Anteil an ihren selbst erwirtschafteten Umsätzen. Eine Beteiligung an den mate- riellen Werten der Praxis war ausdrücklich ausgeschlos- sen. Dieser Ausschluss umfasste bei Auslegung des Ge- sellschaftsvertrags auch die immateriellen Werte wie den Patientenstamm; denn ansonsten hätte sich der Kaufpreis im Fall des Beitritts nach drei Jahren entsprechend redu- zieren müssen – und eine derartige Minderung des Kauf- preises war nicht vorgesehen.  Die C übte auch keine ausreichende Mitunternehmerinitia- tive aus, weil sie in bestimmten Bereichen keinen Einfluss hatte. So hatte sie keine Verfügungsmacht über die Pra- xiskonten, und die Neuinvestitionen sollten nur im Namen von A und B getätigt werden. Hinweise: Damit war der Gewinn des Jahres 2007 nur dem A und dem B jeweils zur Hälfte zuzurechnen, nicht aber der C. Die Einnahmen der C sind im Rahmen ihrer Einkom- mensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
  • 3. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Doch damit nicht genug: Hinzu kam, dass die Einkünfte der Praxis insgesamt als gewerbliche zu qualifizieren waren. Denn C, die ja nicht Mitunternehmerin war, hatte ihre Pati- enten im Namen der Praxis eigenverantwortlich behandelt, ohne dass A und B hierauf irgendeinen Einfluss gehabt hätten. Somit erzielte sie gewerbliche Einkünfte, die vorlie- gend auf die gesamten Einkünfte der Praxis abfärbten. Das Urteil macht das Risiko deutlich, dass sich für eine Freiberufler-Sozietät ergibt, wenn sie einen Neugesell- schafter aufnimmt, diesem aber nicht das erforderliche Mitunternehmerrisiko und die erforderliche Mitunternehmer- initiative einräumt. Es droht dann eine sog. Infektion der freiberuflichen Einkünfte, die bei Überschreiten einer ge- wissen Bagatellgrenze insgesamt gewerbesteuerpflichtig werden. Übertragung des Betriebsgrundstücks auf das Kind Errichtet ein Unternehmer auf einem Grundstück, das ihm und seiner Ehefrau, die nichtunternehmerisch tätig ist, gemeinsam gehört, ein Betriebsgebäude, so gehört das Gebäude zur Hälfte seiner Frau und ist insoweit ihrem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen. Wird das Grundstück später unentgeltlich auf ein Kind übertragen, das den Betrieb fortführt, muss das Kind die beiden Ge- bäudehälften unterschiedlich hoch abschreiben und kann hinsichtlich der Gebäudehälfte seiner Mutter Abschreibun- gen auf den höheren Teilwert vornehmen. Hintergrund: Bebaut ein Unternehmer ein Grundstück, das seinem Ehegatten gehört, auf eigene Kosten mit einem Betriebsgebäude, wird der Ehegatte des Unternehmers zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes. Gehört das Grundstück beiden Ehegatten gemeinsam, ist das Gebäu- de zur Hälfte steuerlich dem Unternehmer und zur anderen Hälfte dem nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten zuzu- rechnen. Dennoch kann der Unternehmer-Ehegatte seine Herstellungskosten auch insoweit steuerlich absetzen. Streitfall: Der Vater des Klägers war Betriebsinhaber. Er hatte 1960 mit eigenen finanziellen Mitteln ein Betriebsge- bäude auf einem Grundstück errichtet, das ihm und seiner Ehefrau (der Mutter des Klägers) gehörte. Im Jahr 1994 übertrug der Vater den Betrieb auf den Kläger, und sowohl Mutter als auch Vater übertrugen das bebaute Grundstück unentgeltlich auf den Kläger. Dieser aktivierte die vom Vater übertragene Gebäudehälfte mit dem Buchwert und führte insoweit die Abschreibungen des Vaters fort. Hinge- gen bewertete der Kläger die von der Mutter übertragene Gebäudehälfte mit dem aktuellen höheren Teilwert und nahm darauf entsprechend höhere Abschreibungen vor. Das Finanzamt erkannte insoweit auch nur die Abschrei- bungen in der bisherigen Höhe an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:  Dem Vater des Klägers gehörte nur diejenige Hälfte des Gebäudes, die auf seiner Grundstückshälfte stand. Inso- weit, d. h. zu 50 %, konnte er die Herstellungskosten als Gebäude aktivieren und jährlich abschreiben.  Die andere Hälfte des Gebäudes gehörte der Mutter des Klägers, weil sie zur Hälfte Eigentümerin des Grundstücks war und das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude in ihr Eigentum überging. Steuerlich war diese Gebäude- hälfte damit dem Privatvermögen der Mutter zuzurechnen. Der Vater konnte aber seine Herstellungskosten insoweit ebenfalls wie ein Gebäude abschreiben.  Die Grundstückshälfte des Vaters musste der Kläger zum Buchwert übernehmen, d. h. zu dem Wert, mit dem sie in der Bilanz des Vaters stand. Der Kläger musste auch die Abschreibungen des Vaters fortführen, bis die verbleiben- de gesetzliche Nutzungsdauer des Gebäudes von insge- samt 40 Jahren, die im Jahr 1960 begann, ablief.  Die Grundstückshälfte der Mutter stammte jedoch aus ihrem Privatvermögen und konnte deshalb vom Kläger zum Teilwert, d. h. zum aktuellen Wert im Jahr 1994, in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Auf diesen Teil- wert konnte der Kläger nun entsprechend hohe Abschrei- bungen über die neu im Jahr 1994 beginnende Nut- zungsdauer vornehmen. Hinweise: Das Urteil ist positiv. Denn der Kläger kann die Gebäudehälfte, die er von dem nichtunternehmerisch täti- gen Elternteil erhält, zum höheren Teilwert einlegen und neu abschreiben. Auf diese Gebäudehälfte hatte auch schon sein Vater 34 Jahre lang faktisch Abschreibungen vornehmen können, weil er seine Herstellungskosten inso- weit wie ein Gebäude steuerlich absetzen durfte. Im Ergebnis kann diese Gebäudehälfte also zweimal hin- tereinander abgeschrieben werden, ohne dass der Vater des Klägers oder dessen Mutter einen Gewinn aus der unentgeltlichen Übertragung der Gebäudehälfte auf den Kläger versteuern müssen. Die Urteilsgrundsätze gelten jedoch nicht bei einem Verkauf des Grundstücks an den Sohn. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Unfallkosten und Entfernungspauschale Die Bundesregierung hat sich zum Abzug von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale geäußert. Die überra- schende Aussage: Ein Werbungskostenabzug soll weiter- hin möglich sein. Hintergrund: Seit einer Gesetzänderung im Jahr 2001 sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Hierunter fallen auch Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit entstehen. Dies wurde erst kürzlich wieder durch das Fi- nanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Insofern sei der Gesetzeswortlaut eindeutig, so das Gericht. Bisher hat die Finanzverwaltung allerdings weiterhin Unfall- kosten anerkannt, sofern sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat. Und dabei scheint es vorerst zu blei- ben. Dies geht aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentari- schen Staatssekretärs beim Bundesfinanzministerium, Dr. Michael Meister, hervor:
  • 4. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater    Zwar sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Auf- wendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwi- schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.  Allerdings soll es verwaltungsseitig ausnahmsweise nicht beanstandet werden, wenn Aufwendungen für die Besei- tigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall ne- ben der Entfernungspauschale als Werbungskosten gel- tend gemacht werden.  Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahr- gemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist. Hinweis: Sie sollten also weiterhin Unfallkosten auch ne- ben der Entfernungspauschale geltend machen. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung besteht allerdings nicht. Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen Die Finanzverwaltung wendet die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Abfindungszahlungen, die in zwei Teilbeträgen geleistet wurden, nun allgemein an (lesen Sie zum Thema unseren vierten Beitrag in der Aus- gabe Nr. 2/2016 (März/April). Danach gilt die Steuerbegünstigung für die Abfindungs- Hauptleistung auch dann, wenn eine geringe Teilzahlung in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Diese Teilzahlung darf maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der kon- kreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzu- sehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuer- begünstigung der Hauptleistung. Mit der allgenmeinen Anwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen geht. Vermieter Förderung des Mietwohnungsneubaus Das Gesetzesvorhaben zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (s. hierzu unseren Beitrag in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information) ist kurz vor seiner Abstimmung im Bundestag am 26. 4. 2016 vorerst gestoppt worden. Es bestehe weiterer Klärungsbedarf, hieß es aus Regierungskreisen. Wie es jetzt weitergeht, ist un- klar. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden. Entfernungspauschale bei Vermietungseinkünften Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer anzusetzen, wenn der Vermieter permanent zu seiner Mietimmobilie fährt. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass die Immobilie den Mittelpunkt seiner Vermietungstätigkeit darstellt. Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch nicht nur für Arbeitnehmer, sondern ist auch für andere Einkunftsarten anwendbar. Streitfall: Die Kläger sind Eheleute, die drei Wohnungen vermieteten. Die Wohnungen lagen zwei, fünf und sieben km von ihrer eigenen Wohnung entfernt. Die Kläger gaben in ihrer Einkommensteuererklärung insgesamt 380 Fahrten zu den drei Wohnungen an und machten pro Fahrt 0,30 € für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten bei den Ein- künften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer („einfache Strecke“) an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hier- gegen gerichtete Klage ab:  Die Entfernungspauschale wird angesetzt, wenn der Steuerpflichtige von seiner Wohnung aus den Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufsucht. Bei den Vermietungseinkünften befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit zwar regelmä- ßig nicht am Ort der vermieteten Immobilien, sondern in der Wohnung des Steuerpflichtigen; denn von zu Hause aus erfolgt die Verwaltung der Immobilie.  Anders ist es aber, wenn der Vermieter immer wieder zur Mietimmobilie fährt, z. B. täglich. Dann liegt der Mittel- punkt seiner Vermietungstätigkeit am Ort der Immobilie. In diesem Fall ist der Abzug der Fahrtkosten auf die Entfer- nungspauschale beschränkt, so dass nur eine einfache Fahrt mit 0,30 € pro Kilometer absetzbar ist.  Im Streitfall waren die Kläger insgesamt 380 Mal im Jahr zu ihren Wohnungen gefahren. Dies rechtfertigte die Be- schränkung der Fahrtkosten auf die Pauschale. Hinweise: Im Regelfall ändert sich durch dieses Urteil nichts. Wer nur gelegentlich zu seiner Mietimmobilie fährt, um dort Gespräche mit den Mietern oder Mietinteressenten zu führen, Reparaturen zu überwachen oder Zählerstände abzulesen, kann die Fahrten zur Mietimmobilie in Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt, absetzen. Nur in Fällen, in denen der Vermieter täglich oder nahezu täglich zur Mietimmobilie fährt, ist eine Beschränkung auf die Entfernungspauschale geboten. Alle Steuerpflichtigen Förderung der Elektromobilität Die Bundesregierung hat am 18. 5. 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderun- gen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkom- mensteuer vor:  Die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erst- zulassungen reiner Elektrofahrzeuge soll rückwirkend zum 1. 1. 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewan-
  • 5. DIE MANDANTEN I INFORMATION Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. delt werden. Darüber hinaus ist eine Ausweitung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmig- te Elektro-Umrüstungen geplant.  Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahr- zeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur priva- ten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladein- frastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zu- sammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielswei- se die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrich- tung).  Der Arbeitgeber soll zudem die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevor- richtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen sollen befristet für die Zeit vom 1. 1. 2017 bis zum 31. 12. 2020 gelten.  Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen. Hinweise: Flankierend hierzu hat die Bundesregierung den Entwurf einer Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge zur Kenntnis genommen. Die Richtlinie regelt den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge – die sogenannte Kaufprämie. Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 € für rein elektri- sche Fahrzeuge und von 3.000 € für Plug-in-Hybride zu gewähren. Bund und Industrie sollen jeweils die Hälfte des Zuschusses tragen. Zuständig für die Vergabe ist das Bun- desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es wird den Bonus auszahlen. Die Anträge sollen online beim Bafa gestellt werden können. Das Amt vergibt die Förderung solange, bis die Mittel von 600 Millionen € aufgebraucht sind. Das Programm soll spätestens 2019 auslaufen. Der Starttermin der Kaufprämie ist derzeit offen, die För- derrichtlinie muss noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Infos hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage veröffentlicht. Urlaubs-/Weihnachtsgeld und Mindestlohn Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz entschieden. Streitfall: Die Klägerin erhielt neben ihrem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weih- nachtsgeld. Kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes schloss ihre Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Be- triebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonder- zahlungen. Seit Januar 2015 zahlt sie der Klägerin allmo- natlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds aus. Hiergegen wandte sich die Klä- gerin mit dem Argument, ihr Monatsgehalt und die Jahres- sonderzahlungen müssten, ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feier- tagsarbeit, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeits- gericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin lediglich Nachtarbeitszuschläge i. H. v. 0,80 € brutto zu und wies im Übrigen die Berufung der Klägerin zurück. Entscheidung: Die Richter des BAG wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab:  Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes kei- nen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge.  Zwar tritt der gesetzliche Mindestlohn als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen. Al- lerdings verändert er diese nicht.  Der Arbeitgeber erfüllt den Lohnanspruch des Arbeitneh- mers durch die im arbeitsvertraglichen Austauschver- hältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgelt- zahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig ver- bleiben.  Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ar- beitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die – wie z. B. bei der Nachtarbeit – auf einer besonderen gesetzli- chen Regelung beruhen. Hinweis: Aus dem Urteil folgt nicht, dass eine Anrechnung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld immer möglich ist. Ent- scheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen. Hieraus muss hervorgehen, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung entrichtet werden. Wird z. B. Urlaubsgeld ausbezahlt, um die erhöhten Kosten des Urlaubs abzudecken, dürfte eine Anrechnung wohl aus- scheiden.
  • 6. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner GbR Steuerberater Dauthendeystr. 2 81377 München Tel.: (089) 714 58 56 Fax: (089) 718 49 1 E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de © 2016 Friedrich und Partner GbR Steuerberater