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Personal-Reglement




Inhalt
Dokument-Eigentümer   ECG AG
Dokumentenart         Internes Dokument
Klassifizierung       Keine
Version               V1.1
Filename              100712 Personal-Reglement
Status                Freigegeben
Datum                 12.07.2010
Autor                 Arnold Trümpi
QS                    Andreas Indermühle
Freigabe              Hansjörg Hess
Verteiler             Alle MitarbeiterInnen ECG AG
IT Tools              MS Office Word 2007




Änderungsverlauf

Version       Autor      Datum              Änderungen
V1.0          ATr        07.07.2010

V 1.1         AIn        12.07.2010         Kommentare HHe
Inhaltsverzeichnis

1       Vorwort                                                                 3
2       Gültigkeit                                                              3
3       Feiertagsregelung                                                       3
4       Arbeitsverhinderung: allgemeine Regeln                                  3
5       Ferien                                                                  3
6       Unbezahlter Urlaub                                                      4
7       Besondere Absenzen                                                      4
8       Entlohnung                                                              4
8.1     Variabler Lohn                                                          4
8.2     Auszahlung des festen Jahreslohnes und der Familienzulage               5
8.3     Auszahlung variabler Lohnanteil                                         5
9       Erfassung der Arbeitszeit                                               5
10      Familienzulage                                                          5
11      Spesen- und Auslagenvergütung, weitere Leistungen                       5
12      Treueprämie                                                             6
13      Abzüge für Sozial- und Unfallversicherungen                             6
14      Lohnfortzahlung bei Krankheit                                           6
15      Lohnfortzahlung bei Unfall                                              6
16      Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst              7
17      Zahlung bei Tod                                                         7
18      Annahme von Geschenken                                                  7
19      Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Recht am Arbeitsresultat und
        Verbesserungen                                                          8
20      Geschäftsgeheimnis                                                      8
21      Verwaltungsratsmandate und Nebenbeschäftigungen                         8
22      Öffentliche Ämter                                                       8
23      Berufliche Vorsorge                                                     9
24      Beendigung des Arbeitsverhältnisses                                     9
1         Vorwort
We aim to build a dynamic, professional company that attracts, develops, excites and retains the
best talents“, dies ist unser Claim bezüglich unserem Anspruch an Mitarbeitergewinnung,
Mitarbeiterentwicklung und Mitarbeiterbindung.
“We use our expertise to assist railway operators, infrastructure managers and system suppliers to
meet the rigorous day-to-day demands of their clients for efficiency, quality and safety.”
Unsere Assets sind unser Know How und unsere Erfahrung in der Eisenbahnwelt, auf diesen
Säulen bauen wir unseren Geschäftserfolg.

Der Ausgestaltung des Personal-Reglements messen wir deshalb eine hohe Bedeutung zu.
Um die Lesbarkeit des Reglements zu vereinfachen, verzichten wir auf die Nennung der
weiblichen Form.


2         Gültigkeit
Das Personalreglement gilt für alle Mitarbeiter der ECG AG mit Arbeitsverträgen datie-
rend ab 12. Juli 2010. Das Personalreglement tritt am 12. Juli 2010 in Kraft.


3         Feiertagsregelung
Es gilt die am vereinbarten Arbeitsort gültige gesetzlich anerkannte Regelung bezüglich
Feiertagen und arbeitsfreien Werktagen. Bei auswärtigen Arbeitseinsätzen wird dem
Arbeitnehmer für jeden auf einen Arbeitstag fallenden Feiertag des vereinbarten Arbeitsorts ein
freier Tag zugestanden. Feiertage am Ort des auswärtigen Einsatzes gelten ebenfalls als
Feiertage und werden bei der Kompensation von Feiertagen mit berücksichtigt. Die
Kompensation von Feiertagen muss als zeitliche Kompensation erfolgen und wird nicht
anderweitig abgegolten.


4         Arbeitsverhinderung: allgemeine Regeln
Kann der Arbeitnehmer infolge von Krankheit oder Unfall nicht zur Arbeit erscheinen, hat er
unverzüglich die Arbeitgeberin zu informieren. Dauert die Absenz länger als drei Tage, ist
unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Bei länger dauernden Absenzen kann die
Arbeitgeberin eine Untersuchung durch einen durch die Arbeitgeberin gewählten Vertrauensarzt
verlangen.


5         Ferien
Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers beträgt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ab Erreichen
des 60. Altersjahres beträgt der Ferienanspruch 30 Tage. Das Ferienguthaben muss jeweils bis
Ende April des Folgejahres bezogen sein. Die Übertragung von Ferientagen auf nach Ende April
kann nur mit schriftlicher Bewilligung der Arbeitgeberin zusammen mit einem Bezugsplan
erfolgen.

Der Arbeitnehmer bezieht die Ferien nach Absprache mit der Arbeitgeberin. Wird keine Einigung
erzielt, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezuges fest. Er nimmt dabei auf die
Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen der Arbeitgeberin
vereinbar ist.


6         Unbezahlter Urlaub
Ausser dem Urlaub für die ausserschulische Jugendarbeit (Art. 329e OR) besteht kein weiterer
Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Der Arbeitnehmer ist angehalten, mindestens 6 Monate vor
Start des unbezahlten Urlaubes ein schriftliches Gesuch zuhanden der Arbeitgeberin
einzureichen. Unbezahlter Urlaub wird von der Arbeitgeberin grundsätzlich wohlwollend
unterstützt, wobei der Erfolg der Arbeitgeberin nicht gefährdet werden darf.

Es ist in jedem Falle eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen, die insbesondere den
Versicherungsschutz, die Übernahme der Kosten für die berufliche Vorsorge und Versicherungen
und das Ruhen der gegenseitigen Verpflichtungen regelt.


7         Besondere Absenzen
Bezahlte besondere Absenzen werden von der Arbeitgeberin in folgenden Fällen gewährt
     - Obligatorischer Dienst (Militär- oder Ersatzdienst): die erforderliche Zeit
     - Ausübung eines öffentlichen Amtes: bis 10 Tage pro Kalenderjahr
     - Eigene Hochzeit: 3 Tage (inklusive zivile und kirchliche Trauung)
     - Geburt eines Kindes: 3 Tage (Absenz des Vaters)
     - Tod von Ehe/Lebenspartner, eigenen Kindern oder eigene Eltern: 3 Tage
     - Tod von nahen Angehörigen: 1 Tag
     - Krankheit / Unfall eines zu betreuenden Kindes (bis 15 Jahre) aufgrund von
        Familienpflichten: max. 3 Tage, Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses


8         Entlohnung
Die Entlohnung basiert auf einem festen Jahreslohn und einer leistungs- und ergebnisabhängigen
variablen Lohnkomponente. Es bestehen keine Ansprüche auf einen 13. Monatslohn. Allfällige
Lohnmassnahmen werden jährlich überprüft.


8.1       Variabler Lohn
Auf Basis der Jahreszielsetzungen der Arbeitgeberin und der mittelfristigen Erfolgsplanung wird
von der Arbeitgeberin jährlich eine Zielvereinbarung erstellt und spätestens bis Ende Januar des
Geschäftsjahres gegenseitig unterzeichnet.
Die variable Lohnkomponente basiert auf dem Erreichungsgrad der Jahreszielsetzungen.

Die Jahresziele werden so vereinbart, dass diese in einer üblichen Jahresarbeitszeit erreicht
werden können.

Bei Arbeitsbeginn nach dem 1. Juli des Geschäftsjahres kann für den Rest des Geschäftsjahres
ein fixer Betrag als variabler Lohnanteil festgelegt werden.

Ist der Arbeitnehmer während mehr als 60 Arbeitstagen abwesend und erreicht er dadurch den
Zielwert nicht, so wird für die Berechnung des variablen Lohnanteils für die Zeit der
Abwesenheit auf den Durchschnitt der in den letzten drei Arbeitsjahren ausbezahlten variablen
Löhne abgestellt.
8.2        Auszahlung des festen Jahreslohnes und der Familienzulage
Der feste Jahreslohn und die Familienzulage werden in zwölf monatlichen Raten auf das vom
Arbeitnehmer bezeichnete Konto spätestens am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.

Vom festen Jahreslohn werden die Beiträge gemäss Kapitel 13 abgezogen.


8.3        Auszahlung variabler Lohnanteil
Die Auszahlung des variablen Lohnes erfolgt nach Vorliegen des Jahresabschlusses spätestens
zusammen mit dem Aprillohn des Folgejahres.

Bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der variable Lohn anteilsmässig pro
rata auf Basis des Durchschnitts der in den letzten drei Arbeitsjahren ausbezahlten variablen
Lohnanteils berechnet. Der vereinbarte Betrag wird auf das Datum des Austrittes ausbezahlt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Kalenderjahres wird der variable Lohn
aufgrund der Jahreszielerreichung berechnet. Der vereinbarte Betrag wird spätestens Ende April
des Folgejahres ausbezahlt.

Bei unterjähriger Anstellung erfolgt die Auszahlung des variablen Lohnanteils anteilsmässig pro
rata.

Vom variablen Lohn wird der Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen abgezogen.


9          Erfassung der Arbeitszeit
Die produktive und unproduktive Arbeitszeit wird vom Arbeitnehmer täglich erfasst.



10         Familienzulage
Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Familienzulage richten sich grundsätzlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Die Arbeitgeberin gewährt die nachfolgenden Zulagen in Ergänzung zu den Bestimmungen:

        Familienzulage, bei Geburt des 1. Kindes: CHF 350.00 pro Monat (enthält die
         Kinderzulage gemäss den gesetzlichen Bestimmungen)
        für jedes anspruchsberechtigte weitere Kind: Kinderzulage gemäss den gesetzlichen
         Bestimmungen des zuständigen Kantons

Die Familienzulage wird monatlich auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Konto spätestens am
25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.


11         Spesen- und Auslagenvergütung, weitere Leistungen
Die geschäftlich notwendigen Auslagen werden dem Arbeitnehmer gemäss Spesenreglement
der Arbeitgeberin erstattet.
12        Treueprämie
Der Arbeitnehmer erhält eine Treuprämie in folgendem Umfang:
   - Nach Ablauf von 5 und 10 Anstellungsjahren je eine Prämie im Wert von ¼ des festen
       Monatslohns;
   - nach je weiteren 5 Anstellungsjahren jeweils ½ fester Monatslohn

Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des durchschnittlichen Jahreslohns der letzten fünf Jahre.

Die Prämie kann ganz oder teilweise in Form von bezahltem Urlaub bezogen werden.
Wird die Prämie in Form von bezahltem Urlaub für eine Weiterbildung im beruflichen Kontext
der Arbeitgeberin genutzt, so gelangt ein Multiplikator von 1.5 für die Berechnung des
Urlaubanspruchs zur Anwendung. Vor der Anmeldung zu einer beruflichen Weiterbildung ist mit
der Arbeitgeberin zu klären, ob für die geplante Weiterbildung die Voraussetzungen für den
Zeitmultiplikator erfüllt sind.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige
Treueprämie.


13        Abzüge für Sozial- und Unfallversicherungen
Von jeder Lohnzahlung werden abgezogen:
   - der Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge gemäss den gesetzlichen
       Bestimmungen
   - der Arbeitnehmeranteil der Prämie für die Nichtberufsunfall-Versicherung und
       Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung (50% zulasten Arbeitnehmer)
   - der Arbeitnehmeranteil der Pensionskassenbeiträge (50% zulasten Arbeitnehmer)


14        Lohnfortzahlung bei Krankheit
Die Lohnfortzahlung umfasst während der ersten drei Monate der Arbeitsverhinderung 100%
und für den Rest des ersten Jahres 90%. Während dem zweiten Jahr werden 80% des festen
Jahreslohnes fortbezahlt. Der Anspruch auf den variablen Lohn entfällt.

Zur Sicherstellung der Lohnfortzahlung ist der Arbeitnehmer bei Verhinderung an der
Arbeitsleistung infolge Krankheit durch eine Krankentaggeldversicherung gemäss Beilagen
(Leistungsübersicht, AGB) versichert.
Falls die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen auf Grund der allgemeinen
Versicherungsbedingungen kürzt oder nicht leistet, so wird die Lohnfortzahlung der
Arbeitgeberin im gleichen Verhältnis gekürzt. Im 1. Monat beträgt die Lohnfortzahlung in jedem
Falle 100%.
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird von der Arbeitgeberin getragen.


15        Lohnfortzahlung bei Unfall
Die Lohnfortzahlung umfasst während der ersten drei Monate der Arbeitsverhinderung 100%
und für den Rest des ersten Jahres 90%. Während dem zweiten Jahr werden 80% des festen
Jahreslohnes fortbezahlt. Der Anspruch auf den variablen Lohn entfällt.
Zur Sicherstellung der Lohnfortzahlung ist der Arbeitnehmer bei Verhinderung an der
Arbeitsleistung infolge Unfall einerseits nach Massgabe des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung (UVG) und andererseits durch eine Unfallzusatz-Versicherung für den das
UVG Maximum übersteigenden Lohnanteil gemäss Beilagen (Leistungsübersicht und AGB)
versichert.
Falls die obligatorische Unfallversicherung oder die Unfallzusatzversicherung ihre Leistungen auf
Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen kürzt oder nicht leistet, so wird die
Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin im gleichen Verhältnis gekürzt. Für die ersten 2 Tage beträgt
die Lohnfortzahlung in jedem Falle 100%.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung und Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung wird
zur Hälfte von der Arbeitgeberin getragen.


16        Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischem Schweizerischem Militärdienst, Zivilschutzdienst
oder Zivildienst gelten die Regelungen gemäss Art. 324a und b OR.
Bei kumulierten jährlichen Abwesenheiten von weniger als 30 Arbeitstagen wird 100% des
Lohnes bezahlt.
Bei Beförderungsdiensten hat der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung mit der Arbeitgeberin
schriftlich zu vereinbaren.
Der Lohnanspruch besteht nur, wenn der Dienst zu EO-Leistungen berechtigt und die EO-
Meldekarte vorgelegt wird.


17        Zahlung bei Tod
Beim Tod als Folge eines Berufsunfalls (Artikel 7 UVG) oder einer Berufskrankheit (Artikel
9 UVG) bezahlt die Arbeitgeberin für die Bestattungskosten einen Betrag von CHF
2„500.00.
In Ergänzung zu den obligatorischen BVG-Leistungen gelangt im Todesfalle des Arbeitnehmers aus
der Pensionskasse ein einmaliges Todesfallkapital in der Höhe eines festen Jahreslohnes zur
Auszahlung.
Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Pensionskasse leistet. Die Arbeitgeberin ist darüber hinaus
nicht zur Auszahlung verpflichtet.


18        Annahme von Geschenken
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten für
sich oder für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen. Als Geschenke gelten grundsätzlich alle Vorteile, die direkt
oder indirekt eine Vermögenszuwendung darstellen, namentlich Naturalabgaben,
Schuldenerlasse, Rabatte, Reisen und dergleichen. Als sonstige Vorteile gelten Leistungen, die
bestimmt oder geeignet sind, dem Arbeitnehmer oder ihm nahe stehenden Personen einen
besonderen, sonst nicht zukommenden Vorteil zu verschaffen.

Geringfügige Zuwendungen gelten weder als Geschenke noch als sonstige Vorteile. Als
geringfügige Zuwendungen gelten landesübliche Aufmerksamkeiten wie Einladungen zu Kultur-
und Sportveranstaltungen, Apéro oder Geschäftsessen. Diese dürfen nur angenommen werden,
sofern sie der Förderung geschäftlicher Ziele dienen und die Fähigkeit vom Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigen, objektive und faire Geschäftsentscheide zu treffen.
Im Übrigen gilt der TÜV SÜD Code of Ethics (Anhang 3 zum Arbeitsvertrag).
19        Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Recht am
          Arbeitsresultat und Verbesserungen
Erfindungen und Designs, die vom Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen
Tätigkeiten und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden, gehören
unabhängig von deren Schutzfähigkeit originär der Arbeitgeberin.
Durch Urheberrecht geschützte Werke inkl. Computerprogramme, welche der Arbeitnehmer bei
Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
schafft, stehen ebenfalls der Arbeitgeberin zu.


20        Geschäftsgeheimnis
Der Arbeitnehmer darf ihm bekannt gewordene, die Arbeitgeberin oder ihre Vertragspartner
betreffende Tatsachen, Informationen und Erfahrungen in technischen, organisatorischen und
wirtschaftlichen Belangen Dritten nicht zugänglich machen, mitteilen oder persönlich zum
Nachteil der Arbeitgeberin oder ihrer Kunden verwenden, sofern diese Tatsachen,
Informationen und Erfahrungen entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder
die Arbeitgeberin bzw. ihre Vertragspartner ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse daran
haben. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin bleibt der
Arbeitnehmer in diesem Ausmass zur Verschwiegenheit verpflichtet.


21        Verwaltungsratsmandate und Nebenbeschäftigungen
Übernimmt der Arbeitnehmer im Auftrag der Arbeitgeberin Verwaltungsratsmandate, gehen die
Honorare und Entschädigungen an die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin schliesst für den
Arbeitnehmer auf ihre Kosten eine geschäftsübliche Organhaftpflichtversicherung ab.

Die Übernahme von Verwaltungsmandaten in Gesellschaften ohne Arbeitgeberin-Beteiligung
bedarf vor der Annahme eines solchen Mandates der schriftlichen Zustimmung der
Arbeitgeberin.

Eine entgeltliche Beschäftigung ausserhalb der Arbeitgeberin darf die berufliche
Leistungsfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen und nicht gegen die legitimen
Interessen der Arbeitgeberin verstossen. Deshalb bedarf sie der vorgängigen und
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung kann aus wichtigen
strategischen oder wirtschaftlichen Gründen verweigert werden. Davon ausgenommen sind die
bei Vertragsschluss bestehenden Mandate, von denen die Arbeitgeberin schriftlich Kenntnis
hatte.


22        Öffentliche Ämter
Vor der Übernahme eines öffentlichen Amtes informiert der Arbeitnehmer den Vorsitzenden der
Geschäftsleitung der Arbeitgeberin. Falls die Ausübung des öffentlichen Amtes zu
Interessenskonflikten oder zur Reduktion der beruflichen Leistungsfähigkeit führen könnte, ist
sie nicht mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers vereinbar. Deshalb
bedarf die Kandidatur für ein öffentliches Amt der vorgängigen und ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung der Arbeitgeberin.
23        Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge ist im Reglement der Pensionskasse geregelt. Der Arbeitnehmer ist
gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert.


24        Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Anhänge und
Zusatzvereinbarungen als aufgehoben.
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin ist diese berechtigt, den
Arbeitnehmer gegen weitere Bezahlung des festen Lohnes von der Arbeitsleistung bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund (Art. 337 OR).
Auf jeden Fall endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, an dem
der Arbeitnehmer das ordentliche AHV-Rentenalter oder Pensionsalter erreicht.

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  • 1. Personal-Reglement Inhalt Dokument-Eigentümer ECG AG Dokumentenart Internes Dokument Klassifizierung Keine Version V1.1 Filename 100712 Personal-Reglement Status Freigegeben Datum 12.07.2010 Autor Arnold Trümpi QS Andreas Indermühle Freigabe Hansjörg Hess Verteiler Alle MitarbeiterInnen ECG AG IT Tools MS Office Word 2007 Änderungsverlauf Version Autor Datum Änderungen V1.0 ATr 07.07.2010 V 1.1 AIn 12.07.2010 Kommentare HHe
  • 2. Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 2 Gültigkeit 3 3 Feiertagsregelung 3 4 Arbeitsverhinderung: allgemeine Regeln 3 5 Ferien 3 6 Unbezahlter Urlaub 4 7 Besondere Absenzen 4 8 Entlohnung 4 8.1 Variabler Lohn 4 8.2 Auszahlung des festen Jahreslohnes und der Familienzulage 5 8.3 Auszahlung variabler Lohnanteil 5 9 Erfassung der Arbeitszeit 5 10 Familienzulage 5 11 Spesen- und Auslagenvergütung, weitere Leistungen 5 12 Treueprämie 6 13 Abzüge für Sozial- und Unfallversicherungen 6 14 Lohnfortzahlung bei Krankheit 6 15 Lohnfortzahlung bei Unfall 6 16 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst 7 17 Zahlung bei Tod 7 18 Annahme von Geschenken 7 19 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Recht am Arbeitsresultat und Verbesserungen 8 20 Geschäftsgeheimnis 8 21 Verwaltungsratsmandate und Nebenbeschäftigungen 8 22 Öffentliche Ämter 8 23 Berufliche Vorsorge 9 24 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 9
  • 3. 1 Vorwort We aim to build a dynamic, professional company that attracts, develops, excites and retains the best talents“, dies ist unser Claim bezüglich unserem Anspruch an Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterentwicklung und Mitarbeiterbindung. “We use our expertise to assist railway operators, infrastructure managers and system suppliers to meet the rigorous day-to-day demands of their clients for efficiency, quality and safety.” Unsere Assets sind unser Know How und unsere Erfahrung in der Eisenbahnwelt, auf diesen Säulen bauen wir unseren Geschäftserfolg. Der Ausgestaltung des Personal-Reglements messen wir deshalb eine hohe Bedeutung zu. Um die Lesbarkeit des Reglements zu vereinfachen, verzichten wir auf die Nennung der weiblichen Form. 2 Gültigkeit Das Personalreglement gilt für alle Mitarbeiter der ECG AG mit Arbeitsverträgen datie- rend ab 12. Juli 2010. Das Personalreglement tritt am 12. Juli 2010 in Kraft. 3 Feiertagsregelung Es gilt die am vereinbarten Arbeitsort gültige gesetzlich anerkannte Regelung bezüglich Feiertagen und arbeitsfreien Werktagen. Bei auswärtigen Arbeitseinsätzen wird dem Arbeitnehmer für jeden auf einen Arbeitstag fallenden Feiertag des vereinbarten Arbeitsorts ein freier Tag zugestanden. Feiertage am Ort des auswärtigen Einsatzes gelten ebenfalls als Feiertage und werden bei der Kompensation von Feiertagen mit berücksichtigt. Die Kompensation von Feiertagen muss als zeitliche Kompensation erfolgen und wird nicht anderweitig abgegolten. 4 Arbeitsverhinderung: allgemeine Regeln Kann der Arbeitnehmer infolge von Krankheit oder Unfall nicht zur Arbeit erscheinen, hat er unverzüglich die Arbeitgeberin zu informieren. Dauert die Absenz länger als drei Tage, ist unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Bei länger dauernden Absenzen kann die Arbeitgeberin eine Untersuchung durch einen durch die Arbeitgeberin gewählten Vertrauensarzt verlangen. 5 Ferien Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers beträgt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ab Erreichen des 60. Altersjahres beträgt der Ferienanspruch 30 Tage. Das Ferienguthaben muss jeweils bis Ende April des Folgejahres bezogen sein. Die Übertragung von Ferientagen auf nach Ende April kann nur mit schriftlicher Bewilligung der Arbeitgeberin zusammen mit einem Bezugsplan erfolgen. Der Arbeitnehmer bezieht die Ferien nach Absprache mit der Arbeitgeberin. Wird keine Einigung erzielt, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezuges fest. Er nimmt dabei auf die
  • 4. Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen der Arbeitgeberin vereinbar ist. 6 Unbezahlter Urlaub Ausser dem Urlaub für die ausserschulische Jugendarbeit (Art. 329e OR) besteht kein weiterer Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Der Arbeitnehmer ist angehalten, mindestens 6 Monate vor Start des unbezahlten Urlaubes ein schriftliches Gesuch zuhanden der Arbeitgeberin einzureichen. Unbezahlter Urlaub wird von der Arbeitgeberin grundsätzlich wohlwollend unterstützt, wobei der Erfolg der Arbeitgeberin nicht gefährdet werden darf. Es ist in jedem Falle eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen, die insbesondere den Versicherungsschutz, die Übernahme der Kosten für die berufliche Vorsorge und Versicherungen und das Ruhen der gegenseitigen Verpflichtungen regelt. 7 Besondere Absenzen Bezahlte besondere Absenzen werden von der Arbeitgeberin in folgenden Fällen gewährt - Obligatorischer Dienst (Militär- oder Ersatzdienst): die erforderliche Zeit - Ausübung eines öffentlichen Amtes: bis 10 Tage pro Kalenderjahr - Eigene Hochzeit: 3 Tage (inklusive zivile und kirchliche Trauung) - Geburt eines Kindes: 3 Tage (Absenz des Vaters) - Tod von Ehe/Lebenspartner, eigenen Kindern oder eigene Eltern: 3 Tage - Tod von nahen Angehörigen: 1 Tag - Krankheit / Unfall eines zu betreuenden Kindes (bis 15 Jahre) aufgrund von Familienpflichten: max. 3 Tage, Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses 8 Entlohnung Die Entlohnung basiert auf einem festen Jahreslohn und einer leistungs- und ergebnisabhängigen variablen Lohnkomponente. Es bestehen keine Ansprüche auf einen 13. Monatslohn. Allfällige Lohnmassnahmen werden jährlich überprüft. 8.1 Variabler Lohn Auf Basis der Jahreszielsetzungen der Arbeitgeberin und der mittelfristigen Erfolgsplanung wird von der Arbeitgeberin jährlich eine Zielvereinbarung erstellt und spätestens bis Ende Januar des Geschäftsjahres gegenseitig unterzeichnet. Die variable Lohnkomponente basiert auf dem Erreichungsgrad der Jahreszielsetzungen. Die Jahresziele werden so vereinbart, dass diese in einer üblichen Jahresarbeitszeit erreicht werden können. Bei Arbeitsbeginn nach dem 1. Juli des Geschäftsjahres kann für den Rest des Geschäftsjahres ein fixer Betrag als variabler Lohnanteil festgelegt werden. Ist der Arbeitnehmer während mehr als 60 Arbeitstagen abwesend und erreicht er dadurch den Zielwert nicht, so wird für die Berechnung des variablen Lohnanteils für die Zeit der Abwesenheit auf den Durchschnitt der in den letzten drei Arbeitsjahren ausbezahlten variablen Löhne abgestellt.
  • 5. 8.2 Auszahlung des festen Jahreslohnes und der Familienzulage Der feste Jahreslohn und die Familienzulage werden in zwölf monatlichen Raten auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Konto spätestens am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt. Vom festen Jahreslohn werden die Beiträge gemäss Kapitel 13 abgezogen. 8.3 Auszahlung variabler Lohnanteil Die Auszahlung des variablen Lohnes erfolgt nach Vorliegen des Jahresabschlusses spätestens zusammen mit dem Aprillohn des Folgejahres. Bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der variable Lohn anteilsmässig pro rata auf Basis des Durchschnitts der in den letzten drei Arbeitsjahren ausbezahlten variablen Lohnanteils berechnet. Der vereinbarte Betrag wird auf das Datum des Austrittes ausbezahlt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Kalenderjahres wird der variable Lohn aufgrund der Jahreszielerreichung berechnet. Der vereinbarte Betrag wird spätestens Ende April des Folgejahres ausbezahlt. Bei unterjähriger Anstellung erfolgt die Auszahlung des variablen Lohnanteils anteilsmässig pro rata. Vom variablen Lohn wird der Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen abgezogen. 9 Erfassung der Arbeitszeit Die produktive und unproduktive Arbeitszeit wird vom Arbeitnehmer täglich erfasst. 10 Familienzulage Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Familienzulage richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitgeberin gewährt die nachfolgenden Zulagen in Ergänzung zu den Bestimmungen:  Familienzulage, bei Geburt des 1. Kindes: CHF 350.00 pro Monat (enthält die Kinderzulage gemäss den gesetzlichen Bestimmungen)  für jedes anspruchsberechtigte weitere Kind: Kinderzulage gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des zuständigen Kantons Die Familienzulage wird monatlich auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Konto spätestens am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt. 11 Spesen- und Auslagenvergütung, weitere Leistungen Die geschäftlich notwendigen Auslagen werden dem Arbeitnehmer gemäss Spesenreglement der Arbeitgeberin erstattet.
  • 6. 12 Treueprämie Der Arbeitnehmer erhält eine Treuprämie in folgendem Umfang: - Nach Ablauf von 5 und 10 Anstellungsjahren je eine Prämie im Wert von ¼ des festen Monatslohns; - nach je weiteren 5 Anstellungsjahren jeweils ½ fester Monatslohn Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des durchschnittlichen Jahreslohns der letzten fünf Jahre. Die Prämie kann ganz oder teilweise in Form von bezahltem Urlaub bezogen werden. Wird die Prämie in Form von bezahltem Urlaub für eine Weiterbildung im beruflichen Kontext der Arbeitgeberin genutzt, so gelangt ein Multiplikator von 1.5 für die Berechnung des Urlaubanspruchs zur Anwendung. Vor der Anmeldung zu einer beruflichen Weiterbildung ist mit der Arbeitgeberin zu klären, ob für die geplante Weiterbildung die Voraussetzungen für den Zeitmultiplikator erfüllt sind. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Treueprämie. 13 Abzüge für Sozial- und Unfallversicherungen Von jeder Lohnzahlung werden abgezogen: - der Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen - der Arbeitnehmeranteil der Prämie für die Nichtberufsunfall-Versicherung und Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung (50% zulasten Arbeitnehmer) - der Arbeitnehmeranteil der Pensionskassenbeiträge (50% zulasten Arbeitnehmer) 14 Lohnfortzahlung bei Krankheit Die Lohnfortzahlung umfasst während der ersten drei Monate der Arbeitsverhinderung 100% und für den Rest des ersten Jahres 90%. Während dem zweiten Jahr werden 80% des festen Jahreslohnes fortbezahlt. Der Anspruch auf den variablen Lohn entfällt. Zur Sicherstellung der Lohnfortzahlung ist der Arbeitnehmer bei Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Krankheit durch eine Krankentaggeldversicherung gemäss Beilagen (Leistungsübersicht, AGB) versichert. Falls die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen kürzt oder nicht leistet, so wird die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin im gleichen Verhältnis gekürzt. Im 1. Monat beträgt die Lohnfortzahlung in jedem Falle 100%. Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird von der Arbeitgeberin getragen. 15 Lohnfortzahlung bei Unfall Die Lohnfortzahlung umfasst während der ersten drei Monate der Arbeitsverhinderung 100% und für den Rest des ersten Jahres 90%. Während dem zweiten Jahr werden 80% des festen Jahreslohnes fortbezahlt. Der Anspruch auf den variablen Lohn entfällt.
  • 7. Zur Sicherstellung der Lohnfortzahlung ist der Arbeitnehmer bei Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Unfall einerseits nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und andererseits durch eine Unfallzusatz-Versicherung für den das UVG Maximum übersteigenden Lohnanteil gemäss Beilagen (Leistungsübersicht und AGB) versichert. Falls die obligatorische Unfallversicherung oder die Unfallzusatzversicherung ihre Leistungen auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen kürzt oder nicht leistet, so wird die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin im gleichen Verhältnis gekürzt. Für die ersten 2 Tage beträgt die Lohnfortzahlung in jedem Falle 100%. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung und Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung wird zur Hälfte von der Arbeitgeberin getragen. 16 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischem Schweizerischem Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Zivildienst gelten die Regelungen gemäss Art. 324a und b OR. Bei kumulierten jährlichen Abwesenheiten von weniger als 30 Arbeitstagen wird 100% des Lohnes bezahlt. Bei Beförderungsdiensten hat der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung mit der Arbeitgeberin schriftlich zu vereinbaren. Der Lohnanspruch besteht nur, wenn der Dienst zu EO-Leistungen berechtigt und die EO- Meldekarte vorgelegt wird. 17 Zahlung bei Tod Beim Tod als Folge eines Berufsunfalls (Artikel 7 UVG) oder einer Berufskrankheit (Artikel 9 UVG) bezahlt die Arbeitgeberin für die Bestattungskosten einen Betrag von CHF 2„500.00. In Ergänzung zu den obligatorischen BVG-Leistungen gelangt im Todesfalle des Arbeitnehmers aus der Pensionskasse ein einmaliges Todesfallkapital in der Höhe eines festen Jahreslohnes zur Auszahlung. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Pensionskasse leistet. Die Arbeitgeberin ist darüber hinaus nicht zur Auszahlung verpflichtet. 18 Annahme von Geschenken Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten für sich oder für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Als Geschenke gelten grundsätzlich alle Vorteile, die direkt oder indirekt eine Vermögenszuwendung darstellen, namentlich Naturalabgaben, Schuldenerlasse, Rabatte, Reisen und dergleichen. Als sonstige Vorteile gelten Leistungen, die bestimmt oder geeignet sind, dem Arbeitnehmer oder ihm nahe stehenden Personen einen besonderen, sonst nicht zukommenden Vorteil zu verschaffen. Geringfügige Zuwendungen gelten weder als Geschenke noch als sonstige Vorteile. Als geringfügige Zuwendungen gelten landesübliche Aufmerksamkeiten wie Einladungen zu Kultur- und Sportveranstaltungen, Apéro oder Geschäftsessen. Diese dürfen nur angenommen werden, sofern sie der Förderung geschäftlicher Ziele dienen und die Fähigkeit vom Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen, objektive und faire Geschäftsentscheide zu treffen. Im Übrigen gilt der TÜV SÜD Code of Ethics (Anhang 3 zum Arbeitsvertrag).
  • 8. 19 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Recht am Arbeitsresultat und Verbesserungen Erfindungen und Designs, die vom Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden, gehören unabhängig von deren Schutzfähigkeit originär der Arbeitgeberin. Durch Urheberrecht geschützte Werke inkl. Computerprogramme, welche der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten schafft, stehen ebenfalls der Arbeitgeberin zu. 20 Geschäftsgeheimnis Der Arbeitnehmer darf ihm bekannt gewordene, die Arbeitgeberin oder ihre Vertragspartner betreffende Tatsachen, Informationen und Erfahrungen in technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen Dritten nicht zugänglich machen, mitteilen oder persönlich zum Nachteil der Arbeitgeberin oder ihrer Kunden verwenden, sofern diese Tatsachen, Informationen und Erfahrungen entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die Arbeitgeberin bzw. ihre Vertragspartner ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse daran haben. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin bleibt der Arbeitnehmer in diesem Ausmass zur Verschwiegenheit verpflichtet. 21 Verwaltungsratsmandate und Nebenbeschäftigungen Übernimmt der Arbeitnehmer im Auftrag der Arbeitgeberin Verwaltungsratsmandate, gehen die Honorare und Entschädigungen an die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin schliesst für den Arbeitnehmer auf ihre Kosten eine geschäftsübliche Organhaftpflichtversicherung ab. Die Übernahme von Verwaltungsmandaten in Gesellschaften ohne Arbeitgeberin-Beteiligung bedarf vor der Annahme eines solchen Mandates der schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin. Eine entgeltliche Beschäftigung ausserhalb der Arbeitgeberin darf die berufliche Leistungsfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen und nicht gegen die legitimen Interessen der Arbeitgeberin verstossen. Deshalb bedarf sie der vorgängigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung kann aus wichtigen strategischen oder wirtschaftlichen Gründen verweigert werden. Davon ausgenommen sind die bei Vertragsschluss bestehenden Mandate, von denen die Arbeitgeberin schriftlich Kenntnis hatte. 22 Öffentliche Ämter Vor der Übernahme eines öffentlichen Amtes informiert der Arbeitnehmer den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin. Falls die Ausübung des öffentlichen Amtes zu Interessenskonflikten oder zur Reduktion der beruflichen Leistungsfähigkeit führen könnte, ist sie nicht mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers vereinbar. Deshalb bedarf die Kandidatur für ein öffentliches Amt der vorgängigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin.
  • 9. 23 Berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge ist im Reglement der Pensionskasse geregelt. Der Arbeitnehmer ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert. 24 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Anhänge und Zusatzvereinbarungen als aufgehoben. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin ist diese berechtigt, den Arbeitnehmer gegen weitere Bezahlung des festen Lohnes von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund (Art. 337 OR). Auf jeden Fall endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, an dem der Arbeitnehmer das ordentliche AHV-Rentenalter oder Pensionsalter erreicht.