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Digitalisierungsprojekte und
ihr rechtlicher Rahmen
Servicestelle Digitalisierung Berlin
digis 17.10.2016
Dr. Ellen Euler, LL.M., Stellvertreterin des Geschäftsführers
Finanzen, Kommunikation, Recht Deutsche Digitale Bibliothek
Worum geht es
Digitaler Content bestimmt heute
einen großen Teil
der Lebenswirklichkeit
von Kindern und Jugendlichen.
Das was nicht im Netz ist,
ist nicht in der Welt
Digitalisierung in Europa
Föderale Vielfalt – Globale Vernetzung
Schriftenreihe Kulturelles Erbe in der
digitalen Welt
Agenda
1
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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR
Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten
Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber
Creative Commons & Rights Statements
5 Anwendungsfälle aus der Praxis –
Offene Fragerunde
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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR
Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten
Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber
Creative Commons & Rights Statements
5 Anwendungsfälle aus der Praxis –
Offene Fragerunde
Von 3247 - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=258344
Rechtsgebiete
Gewerbliche
Schutzrechte
Sonstige Rechte
an immateriellen Gütern
Urheberrecht
Name
Bildnis
Allgemeine
Persönlichkeitsrechte
Patentrecht
Gebrauchsmusterrecht
Kennzeichenrecht
Halbleiterschutzrecht
Sortenschutzrecht
Geschmacksmusterrecht
Wettbewerbsrecht
Urheberrecht. i.e.S.
Verwandte
Schutzrechte
Ausübende Künstler
Tonträgerhersteller
Sendeunternehmen
Filmhersteller
Datenbankhersteller
Sonstige
Formloser vs.
Registerschutz
Formloser Schutz Registerrechte
Urheberrecht
(inkl. verwandte Schutzrechte)
Marken
(Verkehrsgeltung, notorische
Bekanntheit)
Geschäftliche Beziehungen
Patente
Gebrauchsmuster
Marken
Sorten
Halbleiter
Geschmacksmuster
Schutzdauer
Urheberrecht i.e.S.:
Verwandte Schutzrechte:
Patentrecht:
GebrauchsmusterR:
Kennzeichenrechte:
Sortenschutz:
Halbleiterschutz:
GeschmacksmusterR:
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
i.d.R. 50 Jahre ab Veröffentlichung/Herstellung
20 Jahre ab Anmeldung (ab dem 3. Jahr jährlich
Gebührenzahlungspflicht)
max. 10 Jahre ab Anmeldung (3 Jahre, verlängerbar
um 3+2+2 Jahre)
Theoretisch ewig (10 Jahre ab Anmeldung; verlängerbar
um je 10 Jahre)
25 bzw. 30 (einige Pflanzen) Jahre ab Erteilung
10 Jahre ab erster Verwertung bzw. Registrierung
max. 20 Jahre ab Anmeldung (5 Jahre, verlängerbar um 5, 10 oder
15 Jahre)
Schutzgegenstände
Patente und
Gebrauchsmuster
Kennzeichenrechte
Halbleiterschutz
Sortenschutz
Geschmacksmuster
Wettbewerbsrecht
Urheberrecht
Erfindungen (Lehre zum technischen Handeln)
Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namen
Halbleiter-Topographien
Pflanzensorten
Ästhetische Formgestaltungen
Schutz gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
COPYRIGHT
Netherlands, CC BY-SA
Circus Museum
Anonymous
Cirque de Moscou
Inhalt
Erscheinungsformen:
• Text
• Ton
• Bild
Schutzgegenstände:
• Werke
• Darbietungen
• Tonträger
• Sendungen
• Filme
• Datenbanken
• Lichtbilder
• Sonstige
(UrhR i. e. S.)
Urheberrecht
§ 1 UrhG
– Schutz von Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst –
(Verwandte
Schutzrechte)
(Verwandte
Schutzrechte)
Werkbegriff
§ 1 UrhG
Die Urheber von Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst genießen für ihre
Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes
Werkbegriff
§ 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere: …… 1- 7
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur
persönliche geistige Schöpfungen.
Ab wann ist ein Werk ein Werk?
(§ 2 II UrhG):
• Schöpfung (menschliches Schaffen)
• geistiger Gehalt
• Formgebung
• Individualität (Bestehen und Ausnutzen eines
Gestaltungsspielraums)
• Gestaltungshöhe
Werkteile
• Geschützt, wenn als Teil Anforderungen
an Schutzfähigkeit erfüllt
Nicht geschützt:
• nicht: allg. Lehren und Theorien und Grundsätze
(aber: deren konkrete Darstellung)
• nicht: Idee (aber: in Form gebrachte Idee)
• nicht: Methode, Stil, Manier, Technik (aber:
in Stil und Manier dargestellte Einzelelemente)
• nicht Inhalt (aber: ggf. inhaltliche Elemente)
Was ist geschützt
- Was nicht?
Was ist geschützt
- Was nicht?
Was ist geschützt
- Was nicht?
Was ist geschützt
- Was nicht?
Rechte
§ 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen
und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer
angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Persönlichkeitsrechte:
• Veröffentlichungsrecht
• Namensnennungsrecht
• Integritätsrecht
• Sonstige
Verwertungsrechte:
• Verwertung in körperlicher Form:
- Vervielfältigung § 1616)
- Verbreitung § 17
- Ausstellung § 18
• Verwertung in unkörperlicher Form:
- Vortrag, Aufführung und Vorführung § 19
- Öffentliche Zugänglichmachung § 19a
- Sendung § 20 a-b
- Wiedergabe durch Bild- und Tonträger § 21
- Wiedergabe von Funksendungen § 22
Rechteinhaber
Netherlands, CC BY-SA
Circus Museum
Anonymous
Untitled
Rechteinhaber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG)Grundsatz :
Folge :
Angestellte :
Auftragnehmer :
Berechtigung Dritter nur durch Einräumung von
Nutzungsrechten (sofern nicht Rechtsnachfolge)
Vermutungen/Auslegungsregeln
Für Einräumung von Nutzungsrechten
• § 43 UrhG: Werkerstellung in Arbeits- und
Dienstverhältnissen
• § 69b UrhG: Sonderregelung für Programmierer von
Computerprogrammen
• §§ 88 ff. UrhG: Sonderregelungen für Mitwirkende bei
Filmherstellung
Grundsatz und generelle Regeln für die
Einräumung/Übertragung von Nutzungsrechten
Rechteinhaber
Miturheber (§ 8 UrhG)
• Voraussetzungen:
- gemeinsame Werkschöpfung
- keine gesonderte Verwertbarkeit der Anteile
• Folgen:
- gesamthänderische Berechtigung (mit Treuepflicht)
Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG)
• Voraussetzung:
- Werkverbindung
• Folge:
- Treuepflicht
(betr. Zustimmung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung)
Bearbeitungen (§ 23 UrhG)
• Voraussetzung:
- Zweiter Schöpfer verändert bereits bestehendes Werk
• Folgen:
- Erlaubnispflicht sowie ggf. Urheberrecht an Bearbeitung
(Bearbeitung dann nur gemeinsam verwertbar)
Bei fotografischen Abbildungen von Kunstwerken können sowohl die
abgebildeten Kunstwerke als auch die angefertigten Fotografien
urheberrechtlich geschützt sein!
Vor einer Veröffentlichung müssen die Genehmigungen
beider Urheber vorliegen und beide, Künstler und Fotograf,
haben ein Recht auf Namensnennung und angemessene
Vergütung
DoppelteUrheberschaft
Lichtbildwerke: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des
Urhebers (§64)
Lichtbilder: Leistungsschutz erlischt 50 Jahre nach Erscheinen
bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn es nicht
erschienen ist (§72, 3)
Schutzdauer
(§ 5, Abs.1, Nr.5 UrhG)
(§ 72 UrhG)
Schutzdauer verwandte
Rechte §§ 73 – 82 UrhG
veröffentlicht unveröffentlicht
Sendung 50 Jahre nach VÖ 50 Jahre
Tonträger 70 Jahre nach VÖ 50 Jahre
Darbietungen 70 Jahre nach VÖ 50 Jahre
Andere
Darbietungen
50 Jahre nach VÖ 50 Jahre
Rechteklärung &
Rechteeinholung
France, Public Domain
1921, National Library of France
Agence de presse Meurisse
Colombes : championnats de France
d’Athlétisme, le speaker
Nur Originale (nicht Vervielfältigungsstücke) von Werken der bildenden
Künste, von Lichtbildwerken und von Lichtbildern darf der Eigentümer
öffentlich ausstellen, wenn der Urheber dies bei der Veräußerung des
Originals nicht ausdrücklich ausgeschlossen
hat, § 44 Abs. 2 UrhG.
Ist das Original bereits veröffentlicht, bevor es zum Museum kommt, kann es
ohnehin ausgestellt werden, denn mit der Erstveröffentlichung ist das
Veröffentlichungsrecht bereits verbraucht.
Alle anderen musealen Nutzungshandlungen bedürfen grds.
des Erwerbs der entsprechenden Nutzungsrechte beim Rechteinhaber.
Sofern bei der Anschaffung des jeweiligen Objektes keine
entsprechenden Nutzungsrechte erworben wurden, müssen diese
beim Rechteinhaber für die geplante Nutzungsart nacherworben
werden.
Übertragbarkeit von Rechten
Unübertragbarkeit des Urheberrechts und von
Verwertungsrechten insgesamt (§ 29 I UrhG)
Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 29 II, 31 UrhG)
- Exklusiv oder nichtexklusiv
- Räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt
Zwingende urheberschützende Vorschriften (insbes.)
- Anspruch auf angemessene Vergütung (§§ 32, 36, 36aUrhG)
- Weitere Beteiligung (§ 32a UrhG)
- Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts
- die Rechte für zum Ztpkt. des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten
können vertraglich eingeräumt werden (wg. Wegfall von § 31 IV UrhG)
Auslegungsregeln
- Zweck der Übertragung (§ 31 Abs. 5 UrhG)
- Arbeits- und Dienstverhältnis (§§ 43, 69b, 79 II UrhG)
- sonstige (§§ 34, 35, 37 - 42 UrhG)
- Film (§§ 88, 89 UrhG)
Übertragbarkeit von Rechten
Übertragbarkeit von Rechten
Individuelle Planung
- Umfang der Rechteinräumung
- Vergütungsmodalitäten (Höhe; pauschal/Beteiligung; Abrechnung)
Vertragstypen und Branchengepflogenheiten
- ABG (Sendeanstalten; Medienunternehmen)
- Musterverträge
- Fotobereich: MFM-Empfehlungen
Vertragsinhalt
- Beschreibung des Vertragszwecks und des Werkes
- Umfang der Rechtseinräumung
- Vergütungsregelung
- Gewährleistung/Haftung/Haftungsfreistellung
- Rechtswahl; Gerichtsstandsvereinbarung
Künftige Werke (§ 40 UrhG)
- Schriftform, wenn Werke nicht hinreichend bestimmt
- Kündigungsmöglichkeit nach 5 Jahren (mit 6-monatiger Frist)
In der Regel passiert die Rechteeinholung wie folgt:
Wenn Dritte die Rechteinhaber sind:
- Durch eine Verwertungsgesellschaft
- Im direkten Austausch mit dem Urheber
Wenn der Rechteinhaber unbekannt ist:
- Durch Registrierung im OW-Register beim EUIPO durch das DPMA als
“national Authority” nach sorgfältiger Suche i.S.d. § 61a UrhG
Wenn die Einrichtung die Rechte innehat:
- Durch internen Abstimmungsprozess
Übertragbarkeit von Rechten
Inhalt des Lizenzvertrages:
Im Lizenzvertrag sollten Zweck, Art und Umfang der Verwendung
genauestens bestimmt werden. Insbesondere folgende Punkte
sollten beim Lizenzvertrag geregelt werden:
| Vervielfältigung
| Veröffentlichung
| Bearbeitung
| Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten
| Forderung eines Entgelts
| zeitliche Beschränkung der Nutzung
| räumliche Beschränkung der Nutzung
| wirtschaftliche Nutzung
Übertragbarkeit von Rechten
Beispiel für eine Freistellungsklausel:
Der Lizenzgeber garantiert, dass er als Rechteinhaber berechtigt ist,
dem Lizenznehmer die für die vorstehenden Nutzungen
erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, die dem Lizenznehmer
zugestandenen Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet
sind, kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist und dass
bisher keine dieser Rechteeinräumung entgegenstehenden
Verfügungen getroffen sind. Der Lizenzgeber stellt das Museum
hiermit von jeglichen Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass
gegen die vorstehende Garantie verstoßen wurde und wird das
Museum bei der Rechtsverteidigung alle notwendigen
Unterstützungen bieten. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme
der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
Übertragbarkeit von Rechten
Ein Werk (Foto) ist „gemeinfrei“, wenn der Urheberrechtsschutz
(Lichtbildwerk) bzw. der Leistungsschutz (Lichtbild) abgelaufen ist.
Es kann dann ohne Verletzung des Urheberrechts von Dritten
genutzt werden.
Bereits gemeinfrei sind im Jahr 2016 nur die Lichtbildwerke, deren
jeweilige Urheber spätestens am 31.12.1945 gestorben sind. Alle
Lichtbildwerke von Urhebern, die an diesem Stichtag noch gelebt
haben, sind aktuell noch geschützt. Erst am 1. Januar 2017
verschiebt sich diese Regelung wieder um ein Jahr.
Gemeinfreiheit
Hauptgesichtspunkte
| Zeitlich beschränkt auf 70 Jahre p.m.
| Automatisches Entstehen, kein Registerrecht
| Übertragbar
| Der gutgläubige Erwerb v. Rechten ist nicht mgl.
| Territoriale Geltung – Schutzlandprinzip!
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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR
Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten
Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber
Creative Commons & Rights Statements
5 Anwendungsfälle aus der Praxis –
Offene Fragerunde
• Online Ausstellungen
• Online Berichterstattung
• Online Werbung
• Bebilderung redaktioneller Beiträge im Internet
• Online Katalog / Datenbank
• Website der Kultureinrichtung
• Deutsche Digitale Bibliothek
• Sonstige Kulturportale
Nutzungsszenarien
Rechteklärung
Die Vermittlung eines Inhalts über das Internet (Digitalisierung gem.
§ 16 Urhg & öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG) ist
ohne weitere Rechteeinholung nur unter folgenden Bedingungen
möglich :
– als Inhaber der Rechte,
– wenn keine Rechte berührt werden
(wegen Ablauf oder auf der Grundlage einer Privilegierung).
Die Rechte sind zu klären und ggfs. einzuholen.
Rechtliche Unsicherheiten bei der
Online Nutzung von fotografischen
Abbildungen und Fotografien über das
Internet
1. Was muss bei der Digitalisierung von Sammlungen bzw.
Fotobeständen beachtet werden?
Gibt es ein „Recht am Bild der eigenen Sache“?
2. Was muss bei der Veröffentlichung von Abbildungen bzw.
Fotografien im Internet beachtet werden?
Persönlichkeitsrechte: „Recht am eigenen Bild“!
Ausgangsfragestellungen
Recht am Bild der eigenen Sache I
Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem Eigentümer bestimmte
Rechte ein:
| Gem. § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache
nach Belieben verfahren oder andere von jeder Einwirkung
ausschließen
| Gem. § 1004 BGB hat der Eigentümer einen Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch gegenüber einem „Störer“
| Gem. § 305 BGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, in
einem schuldrechtlichen Vertrag mit einem Benutzer zu regeln,
was er ihm gestattet …
Sachenrecht
Davon zu unterscheiden, das Urheberrecht:
Gem. § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach
Maßgabe des UrhG.
Das Gesetz schützt den Urheber:
a) gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner
schöpferischen Leistung
b) gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk
Gem. § 15 stehen dem Urheber die ausschließlichen
Verwertungsrechte an seinem Werk zu
Urheberrecht
Urheberrecht
Urheberrecht
Sachenrecht
Das Eigentumsrecht dient dem
Schutz der Sachherrschaft
über die Sache.
Der Eigentümer einer Sache
kann mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere
von jeder Einwirkung
ausschließen.
ZEITLICH UNBESCHRÄNKT
Das Urheberrecht dient dem
Schutz des geistigen Inhalts
der Sache.
Der Urheber kann über die
Verwertung des immateriellen
Inhalts der von ihm
geschaffenen Sache (mit
Werkcharakter) entscheiden
ZEITLICH BESCHRÄNKT!
Bei urheberrechtlich geschütztem Sacheigentum
beinhaltet dieses nicht das Recht Aufnahmen
unbeschränkt zu nutzen, insbesondere nicht diese
über das Internet zugänglich zu machen!
Aus Besitz oder Eigentum am Objekt lassen sich
keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ableiten!
„Recht am Bild der eigenen Sache“?
Recht am eigenen Bild?
Persönlichkeitsrecht
Bismarck auf dem Totenbett vom 31. Juli 1898 von Willy Wilcke und Max Priester
aPR aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
sonstiges Recht aus § 823 Abs. 1 BGB
Gilt nur bis zum Tod!
Danach postmortaler Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG
BGH Urt. v. 08.06.1989 - Az.: I ZR 135/87 Emil Nolde:
„Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die
Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit
auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes
abnimmt“
Persönlichkeitsrecht
• Besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
• Gem. § 22 KUG dürfen Personen im Regelfall nur mit ihrer
Einwilligung fotografiert und diese Fotos dann verbreitet, bzw.
öffentlich zur Schau gestellt werden
• Ausnahmen (§23):
- Fotos von Ereignissen / Personen der Zeitgeschichte
- Personen als Beiwerk auf Foto
- Fotos von Personen auf öffentlichen Versammlungen
- Ausstellung von Personenfotos in Kunstausstellung
KUG
§ 22 S. 3 KUG Das Recht am eigenen Bild steht natürlichen Personen
von Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod zu.
Gilt grundsätzlich für
Vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Personlichkeitsrechts
Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zeitl.
Begrenzt
Gilt nicht für
Ideelle Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (20 – 100 Jahre).
Schutzdauer
Ausgleich zwischen
Achtungsanspruch der Persönlichkeit
Informationsinteresse der Öffentlichkeit
KUG
Abgestuftes Schutzkonzept
KUG
1. Stufe § 22 S. 1 KUG
Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden
2. Stufe § 23 Abs. 1 KUG
Von diesem Grundsatz werden auf der zweiten Stufe bestimmte
Bildnisse ausgenommen, vor allem solche aus dem Bereich der
Zeitgeschichte.
3. Stufe § 23 Abs. 2 KUG
Berechtigte Interessen der abgebildeten Person dürfen bei einer
einwilligungslosen Veröffentlichung nicht verletzt werden
KUG
Veranstaltungsdokumentation
Quelle: Rijksmuseum Amsterdam, Remrandt; Die Nachtwache
Veranstaltungsdokumentation
Quelle: Stadtarchiv Düsseldorf
Bei der vorzunehmenden Abwägung kann es auch auf die Aktualität
des Ereignisses ankommen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto
mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder in der
Menge verschwindet.
BGH Urt. v. 09.02.2010 – Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 Spiegel-
Dossier:
Die dauerhafte Abrufbarkeit einer zunächst zulässigen
identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter in Online-
Archiven ist auch weiterhin zulässig, wenn ein älterer Beitrag als
solcher gekennzeichnet ist und nur durch gezielte Suche auffindbar ist.
Wort - Berichterstattung
! ARCHIVBEITRAG
Wort - Berichterstattung
Quelle: LaBW
Relevante Freiheiten aus dem
UrhG
Urheberrechtliche Schranken
– Freiheiten - Privilegien
Erlaubnis- und
vergütungsfreie Nutzung
Gesetzliche Lizenz
Aktuelle Berichterstattung
§ 50 UrhG
Zitatrecht
§ 51 UrhG
Katalogbildfreiheit
§ 58 Abs. 2 UrhG
Werke im öffentlichen Raum
§ 59 UrhG
Unwesentliches Beiwerk
§ 57 UrhG
Pressespiegel
§ 49 UrhG
Zugänglichmachung von Werken durch
Bibliotheken, Museen oder Archive an
elektronischen Leseplätzen
§ 52b UrhG
Verwaiste Werke
§ 61 UrhG
Archivschranke § 53 Abs. 2 UrhG
Berichterstattung § 50UrhG
| Die Berichterstattung muss sich auf Tagesereignisse beziehen
und darf nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung
gebotenen Umfang erfolgen, das Werk darf nicht alleiniger
Gegenstand der Berichterstattung sein.
Nach einem Urteil des BGH sind Abbildungen in der
ausstellungsbegleitenden Online-Dokumentation nach dem
Ende der Ausstellung wieder zu löschen.
Zitatrecht § 51UrhG
| Ein Bild darf nur als Zitat verwendet werden, wenn es
erforderlich ist, um eigene Gedanken und Ausführungen zu
stützen.
| Das Zitat muss einen besonderen Zitatzweck erfüllen, sich
im gebotenen Umfang bewegen und in ein selbstständiges
urheberrechtlich geschütztes Werk übernommen werden.
| Das Zitat muss dabei der geistigen, kritische Auseinandersetzung
mit dem übernommenen Werk dienen und darf nicht bloßer
Selbstzweck sein.
Katalogbildfreiheit
§ 58 Abs. 1 UrhG
| Die Katalogbildschranke ermöglicht nur die Verwendung
einzelner öffentlich ausgestellter Werke für die
Bewerbung der Ausstellung.
Museen ist es daher ohne Zustimmung der Rechteinhaber
verwehrt, ein Online-Archiv mit den
Originaldokumentationen ihrer Ausstellungen
aufzubauen.
Achtung: Wenn eine Kultureinrichtung der Presse für die
aktuelle Berichterstattung Fotos zur Verfügung stellt, ist
zusätzlich auf ihre Pflicht, die Fotografen und ggf. die Künstler
zu nennen, hinzuweisen. Sonst droht Schadenersatzpflicht.
Panoramafreiheit § 59 UrhG
| Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ermöglicht,
urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude,
Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von
öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich
wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um
Erlaubnis ersucht werden muss.
| Entscheidend ist das Merkmal bleibend. Hier kommt es
ausschließlich auf den Willen des Verfügungsberechtigten
an; Konsistenz gegenüber Witterungseinflüssen nicht maßgebend.
| Bei Bauwerken erstrecken sich gem. Abs. 1 S. 2 die Befugnisse auf
die äußere Ansicht
AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15
CCBY-SA3.0ThomasWolf
Panoramafreiheit § 59 UrhG
Streetart
AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15
Panoramafreiheit § 59 UrhG
AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15
Panoramafreiheit § 59 UrhG
Panoramafreiheit § 59 UrhG
CCBY-SA3.0MaximilianDörrbecker(Chumwa)
Unwesentliches Beiwerk
§ 57UrhG
| Beiwerk liegt vor, wenn:
1. das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann,
ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt
oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes
in irgendeiner Weise beeinflusst wird.
2. keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum
Hauptgegenstand gegeben ist, sondern für diesen ohne
jede Bedeutung ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall,
sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist.
Nach einem Urteil des BGH sind Abbildungen in der
ausstellungsbegleitenden Online-Dokumentation nach dem
Ende der Ausstellung wieder zu löschen.
Verwaiste Werke § 61 UrhG
| Einzelbild ist nicht von der Regelung erfasst
Das Zugänglichmachen einzelner Fotos / Abbildungen
von Werken der bildenden Kunst, die als verwaist
einzustufen sind, wird nicht durch die Regelung zu den
verwaisten und vergriffenen Werken erfasst. Die Regelung
erfasst nur eingebettete Materialien.
Das schwarze Loch des 20. Jhds.
in der Europeana
Das vom Urheberrecht
gerissene
„Schwarze Loch des 20.
Jahrhunderts“
Public Domain
PublicDomain/CC0
Länder die verwaiste
Werke registriert haben
Total = 14
Länder die keine
verwaisten Werke
registriert haben
Total = 17
Verwaiste Werke in Europa
Stand Oktober 2016
Einträge in der verwaiste Werke Datenbank =
Grafik: Gyta Berasneviciute, OHIM Allicante
1950
Verwaiste Werke in Deutschland:
67 Einträge aus 6 Institutionen
SucheinderDatenbank12.10.2016:
Verwaiste Werke in der DDB
Fazit der unterschiedlichen
Kulturerbeeinrichtungen
Allgemein gilt
| Nur bestimmte öffentliche Einrichtungen sind privilegiert
| Fehlendes Personal
| Fehlendes Budget
| Keine Refinanzierungsmöglichkeit der aufwendigen und
kostenintensiven sorgfältigen Suche
| Aufwand ggfs. umsonst, weil Widerspruchsmöglichkeit eines
vermeintlichen Rechteinhabers
| Risiko des rückwirkenden Anspruchs auf angemessene
Vergütung
| Eingeschränkter Anwendungsbereich:
Nur Zugänglichmachung ist privilegiert, aber nicht die
Nachnutzung durch Dritte
=> eingeschränkter Nutzen
Meinungsäußerung aus dem
Bibliotheksbereich
Verwaltungsdirektorin DNB Dorothea Zechmann:
„Die verwaiste Werke Regelung ist ungeeignet um Massendigitalisierung
durchzuführen. Die Deutsche Nationalbibliothek wird hierzu auf die vergriffene
Werke Regelung zurückgreifen.“
Foto:CCBy3.0.JürgenKeiper
Meinungsäußerung aus dem
Museumsbereich
Sammlungsdirektor HdG Dietmar Preißler:
„Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der „verwaisten Werke“ sind für die
Arbeit in einem zeithistorischen Museum mit Objekten, die von der Schutzfrist
berührt sind, nicht hilfreich, denn sie beziehen sich lediglich auf Schriftgut und AV-
Materialien “
Foto:JPetersonccby-sa2.0
Meinungsäußerung aus
dem Archivwesen
Abteilungsleiterin Fachliche Grundsatzangelegenheiten und zentrale
Fachdienstleistungen, Bundesarchiv Koblenz, Martin-Weber:
„Wir können auch nach Inkrafttreten der verwaiste und vergriffene Werke Regelung
den Schatz unseres Bildarchivs nicht heben. Tausende von Bildern schlummern
weiterhin in den Archiven, weil selbstständige Fotografien (Einzelbilder) von dieser
Regelung nicht erfasst sind.“
Meinungsäußerung aus dem
FilmbereichSecretary ‎Association des Cinémathèques Européennes – ACE
& European Film Gateway, FORWARD Kerstin Herlt:
Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay
„ Ein Anfang ist gemacht. Die Verwaiste Werke Regelung sollte zukünftig aber auch das
Zeigen der verwaisten Filme in den Kinos erlauben und es sollte ein Schutz gegen
Abmahnungen geschaffen werden.“
Es besteht
(immer noch)
Gesetzgeberischer
Handlungsbedarf
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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR
Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten
Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber
Creative Commons & Rights Statements
5 Anwendungsfälle aus der Praxis –
Offene Fragerunde
Rechtliche Unsicherheiten bei der
Lizenzierung und Verwertung von
(digital-) fotografischen Abbildungen
und Fotografien über das Internet
• Betrieb einer eigenen Bilddatenbank
Nutzungsszenario
1. Inwieweit kann ein Museum bei der Verwertung von
Abbildungen eigener Sammlungsgegenständen bzw. Gebäuden
partizipieren.
2. Entsteht bei der Digitalisierung von Sammlungen bzw.
Fotobeständen ein eigenes Recht, das verwertet werden kann?
Ausgangsfragestellungen
Recht am Bild der eigenen Sache II
BGH Urt. v. 20.09.1974 – Az.: I ZR 99/73, Schloss Tegel
BGH Urt. v. 09.03.1989 – Az.: I ZR 54/87, Friesenhaus
BGH Urt. v. 17.12.2010 – Az.: V ZR 45/10, SPSG I
BGH Urt. v. 01.03.2013 – Az.: V ZR 14/12, SPSG II
Mein Schloss, mein Park, mein Bild?
Rechte aus Eigentum?
BGH, Urt. v. 17. 12. 2010 – V ZR 44/10 – Schloss Sanssouci:
Der Eigentümer hat das Recht, aus der Sache Früchte zu ziehen.
Bei Vorliegen von drei Voraussetzungen Unterlassungsansprüche gegeben:
| Objekts muss im Eigentum stehen
| Fotografiertes Objekt darf nicht frei zugänglich sein
| Keine Erlaubnis zum Fotografieren erteilt
Grundstückseigentümer kann Fotografieren und die gewerbliche
Verwertung von Fotografien verbieten.
Mein Schloss, mein Park, mein Bild?
Daraus folgt:
Bei urheberrechtlich geschütztem Sacheigentum beinhaltet dieses
nicht das Recht Aufnahmen unbeschränkt zu nutzen, insbesondere
nicht diese über das Internet zugänglich zu machen!
ABER:
Bei gemeinfreiem Sacheigentum kann über das auf Eigentumsrecht
gründende Hausrecht die kommerzielle Verwendung von
Aufnahmen gesteuert werden
Voraussetzung für die Nutzung von Abbildungen
gemeinfreier Werke ist, dass der bei Anfertigung
rechtmäßiger Zugang zum Werk bestand
„Recht am Bild der eigenen Sache“?
Entstehen von Rechten bei
Digitalisierung
Reproduktionsfotografie I/III
Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim
LG Berlin Beschluss 19.05.2015 – 16 O 175/15
Reproduktionsfotografie II/III
Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim
AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15
Reproduktionsfotografie III/III
Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim
LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016 Az.: 17 O 690/15
Reproduktionsfotografie III/III
LG Berlin Beschluss 19.05.2015 – 16 O 175/15
Reproduktionsfotografie
Reproduktionsfotografie
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Reproduktionsfotografie
Protected
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Reproduktionsfotografie
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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR
Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten
Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber
Creative Commons & Rights Statements
5 Anwendungsfälle aus der Praxis –
Offene Fragerunde
Creative Commons Lizenzen
Hauptgesichtspunkte
| Creative Commons (CC) Lizenzen erlauben jedermann unentgeltlich
bestimmte Nutzungen eines geschützten Werkes.
| CC Lizenzen können nur vom Rechteinhaber vergeben werden!
| CC Lizenzierung kann nicht rückgängig gemacht werden.
| CC Lizenzierung baut auf dem Urheberrecht auf, daher kann
gemeinfreies Material nicht lizenziert werden.
CC Lizenzen haben drei Ebenen:
– The deed (human readable summary)
– The legal code (complete license in legal language)
– The data (the machine-readable layer for search engines)
Hauptgesichtspunkte
Creative Commons:
some rights reserved
Creative Commons Lizenzen
4 Elemente können in sechs verschiedenen Lizenztypen kombiniert werden:
(BY, BY-SA, BY-NC, BY-ND, BY-NC-SA, BY-NC-ND):
BY Attribution Give attribution to author and link to license
SA ShareAlike
Derivative works need to be made available
under same license
NC NonCommercial
Re-use is only permitted for non-commercial
purposes
ND NonDerivatives The work must not be modified
Public Domain Legal Tools
– Public Domain Mark: Richtiger Hinweis, wenn der Inhalt nicht
(mehr) geschützt ist. Soll dem Nutzer sagen, dass er den Inhalt frei
nutzen darf.
– CC0 Public Domain Dedication: Richtiger Hinweis, wenn der Inhalt
noch geschützt ist, aber der Rechteinhaber alle Rechte aufgeben
und den Inhalt in die Public Domain übergeben will.
Standardized Rights Statements
115
Standardized Rights Statements
87.000 unterschiedliche Lizenzen & Copyrighthinweise
116
Standardized Rights Statements
11 verschiedene Kennzeichnungen
117
| Maschinenlesbare, standardisierte Rechte
Kennzeichnungen, die den Rechtsstatus und die
Möglichkeiten der Nachnutzung am digitalen Kulturobjekt
bezeichnen.
| Die Kennzeichnungen funktionieren neben den CC Lizenzen
und ersetzten diese nicht, sondern decken Situationen ab, in
denen Lizenzen nicht statthaft sind.
| Voraussetzung ist freier Zugang. Der Nutzer soll erfahren,
wenn Lizenzierung nicht möglich ist, was er trotzdem darf.
Hauptgesichtspunkte
118
Standardized Rights Statements
119
Hauptgesichtspunkte
120
Rights Statements for works
that are in Copyright
121
RightsStatements for works
that are not in Copyright
122
Other Rights Statements
In Copyright Example
Fazit
125
□ UrhRe prüfen / klären
□ Anwendbarkeit
Schrankenbestimmung
□ Vertraglich Bindungen & Lizenzen
prüfen
□ Rechtekennzeichnung bzw. wo
möglich Lizenz anbringen
Standardized International
Rights Statements vs. Lizenzen
Digitales Objekt (Abbildung)
geschützt?
JA Nein
Rechteinhaber?
Ja Nein
Vermittlung grds. möglich. Wenn körperl. Vorlage
noch geschützt, muss RI zustimmen, oder
Schrankenbestimmung greifen (z.B. verwaiste Werke
Regelung, Katalogbildschranke, Berichterstattung).
Vermittlung nicht
möglich, außer RI an
digitalem Objekt & ggfs.
Vorlage stimmt zu
Vermittlung über Internet
möglich?
Vermittlung
möglich
Ausgangsfrage:
Körperliche Vorlage
(z.B. Fotografie od. Gemälde)
urheberrechtlich geschützt?
Zustimmung des Rechteinhabers grds. schon zur
Digitalisierung nötig, es sei denn, durch
Schrankenbestimmungen wie Archivschranke,
verwaiste Werke, Panoramafreiheit privilegiert
Ja Nein
Digitalisierung möglich soweit nicht gegen sonstige
Rechte verstoßen wird.
Bei der Digitalisierung können Rechte entstehen!
Digitalisierung möglich?
Ausgangsfrage:
Digitalisat
urheberrechtl. geschützt?
Public Domain
oder
Standardized Statement
JA NEIN
Rechteinhaber ?
JA NEIN
Creative
Commons
Standardized International
Rights Statements
Lizenzierung möglich?
1
2
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4
Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR
Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten
Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber
Creative Commons & Rights Statements
5 Anwendungsfälle aus der Praxis –
Offene Fragerunde
Providerhaftung
• Vertraglich geregelte Übertragung des Eigentums an den Fotografien
• Vertraglich geregelte Übertragung der Nutzungsrechte, räumlich,
zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, ausschließliche Rechte oder
einfache Rechte
• Vertragliche Einbeziehung aller gegenwärtigen Nutzungsformen
(analog und digital) durch Auflistung sowie zukünftiger neuer
Nutzungsformen
• Vertragliche Zusicherung des Verkäufers, dass er Inhaber aller
zugesicherten Rechte ist und die erwerbende Einrichtung von allen
Forderungen Dritter freistellt.
• Vertragliche Zusicherung, dass die erwerbende Einrichtung Dritten
ohne Rücksprache einfache Nutzungsrechte einräumen darf.
• Vertragliche Regelung, dass mit Zahlung des Kaufpreises alle
Vergütungsansprüche des Verkäufers abgegolten sind oder dass er an
den Erlösen aus der Vergabe von Nutzungsrechten prozentual
beteiligt ist.
Checkliste:
Erwerb von Fotografien
• Prüfung, ob entsprechende Nutzungsrechte vorliegen
• Prüfung, ob trotz vorliegender Nutzungsrechte Vergütungspflicht
besteht
• Prüfung, ob neben den Urheberrechten an der Fotografie noch
weitere Rechte betroffen sein können (Künstlerrechte,
Persönlichkeitsrechte, etc.)
• Namensnennungsrecht des Fotografen (und ggf. zusätzlich des
Künstlers abgebildeter Werke) beachten
Checkliste:
Publikation von Fotografien
• Prüfung, ob die notwendigen Nutzungsrechte einschließlich der
Genehmigung, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, vorliegen
• Prüfung, ob eine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber bzw.
seinem Rechtsnachfolger besteht
• Prüfung, ob bei einer Veröffentlichung der Fotografien neben dem
Urheberrecht an der Fotografie noch weitere Rechte zu beachten
sind (Künstlerrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.). Wenn ja, dann
unbedingt den Nutzer verpflichten, diese Rechte selbst vor Nutzung
zu klären.
• Genaue Regelung der Rechte und Pflichten des Nutzers, am besten
über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Checkliste:
Weitergabe von Fotografien
CC By 2.0. // Kool Cats // https://www.flickr.com/photos/katsrcool/8685850221/
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
@EllenEuler
e.euler@hv.spk-berlin.de
Diese Präsentation im Ganzen (nicht einzelne Teile /Fotos) ist
freigegeben unter der CC-Lizenz Namensnennung 4.0 Int. siehe:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode

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  • 7. Föderale Vielfalt – Globale Vernetzung Schriftenreihe Kulturelles Erbe in der digitalen Welt
  • 9. 1 2 3 4 Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber Creative Commons & Rights Statements 5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde
  • 10. 1 2 3 4 Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber Creative Commons & Rights Statements 5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde
  • 11. Von 3247 - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=258344
  • 12. Rechtsgebiete Gewerbliche Schutzrechte Sonstige Rechte an immateriellen Gütern Urheberrecht Name Bildnis Allgemeine Persönlichkeitsrechte Patentrecht Gebrauchsmusterrecht Kennzeichenrecht Halbleiterschutzrecht Sortenschutzrecht Geschmacksmusterrecht Wettbewerbsrecht Urheberrecht. i.e.S. Verwandte Schutzrechte Ausübende Künstler Tonträgerhersteller Sendeunternehmen Filmhersteller Datenbankhersteller Sonstige
  • 13. Formloser vs. Registerschutz Formloser Schutz Registerrechte Urheberrecht (inkl. verwandte Schutzrechte) Marken (Verkehrsgeltung, notorische Bekanntheit) Geschäftliche Beziehungen Patente Gebrauchsmuster Marken Sorten Halbleiter Geschmacksmuster
  • 14. Schutzdauer Urheberrecht i.e.S.: Verwandte Schutzrechte: Patentrecht: GebrauchsmusterR: Kennzeichenrechte: Sortenschutz: Halbleiterschutz: GeschmacksmusterR: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers i.d.R. 50 Jahre ab Veröffentlichung/Herstellung 20 Jahre ab Anmeldung (ab dem 3. Jahr jährlich Gebührenzahlungspflicht) max. 10 Jahre ab Anmeldung (3 Jahre, verlängerbar um 3+2+2 Jahre) Theoretisch ewig (10 Jahre ab Anmeldung; verlängerbar um je 10 Jahre) 25 bzw. 30 (einige Pflanzen) Jahre ab Erteilung 10 Jahre ab erster Verwertung bzw. Registrierung max. 20 Jahre ab Anmeldung (5 Jahre, verlängerbar um 5, 10 oder 15 Jahre)
  • 15. Schutzgegenstände Patente und Gebrauchsmuster Kennzeichenrechte Halbleiterschutz Sortenschutz Geschmacksmuster Wettbewerbsrecht Urheberrecht Erfindungen (Lehre zum technischen Handeln) Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namen Halbleiter-Topographien Pflanzensorten Ästhetische Formgestaltungen Schutz gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
  • 16. COPYRIGHT Netherlands, CC BY-SA Circus Museum Anonymous Cirque de Moscou
  • 17. Inhalt Erscheinungsformen: • Text • Ton • Bild Schutzgegenstände: • Werke • Darbietungen • Tonträger • Sendungen • Filme • Datenbanken • Lichtbilder • Sonstige (UrhR i. e. S.) Urheberrecht § 1 UrhG – Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst – (Verwandte Schutzrechte) (Verwandte Schutzrechte)
  • 18. Werkbegriff § 1 UrhG Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes
  • 19. Werkbegriff § 2 UrhG (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: …… 1- 7 (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
  • 20. Ab wann ist ein Werk ein Werk? (§ 2 II UrhG): • Schöpfung (menschliches Schaffen) • geistiger Gehalt • Formgebung • Individualität (Bestehen und Ausnutzen eines Gestaltungsspielraums) • Gestaltungshöhe Werkteile • Geschützt, wenn als Teil Anforderungen an Schutzfähigkeit erfüllt
  • 21. Nicht geschützt: • nicht: allg. Lehren und Theorien und Grundsätze (aber: deren konkrete Darstellung) • nicht: Idee (aber: in Form gebrachte Idee) • nicht: Methode, Stil, Manier, Technik (aber: in Stil und Manier dargestellte Einzelelemente) • nicht Inhalt (aber: ggf. inhaltliche Elemente)
  • 22. Was ist geschützt - Was nicht?
  • 23. Was ist geschützt - Was nicht?
  • 24. Was ist geschützt - Was nicht?
  • 25. Was ist geschützt - Was nicht?
  • 26. Rechte § 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Persönlichkeitsrechte: • Veröffentlichungsrecht • Namensnennungsrecht • Integritätsrecht • Sonstige Verwertungsrechte: • Verwertung in körperlicher Form: - Vervielfältigung § 1616) - Verbreitung § 17 - Ausstellung § 18 • Verwertung in unkörperlicher Form: - Vortrag, Aufführung und Vorführung § 19 - Öffentliche Zugänglichmachung § 19a - Sendung § 20 a-b - Wiedergabe durch Bild- und Tonträger § 21 - Wiedergabe von Funksendungen § 22
  • 27. Rechteinhaber Netherlands, CC BY-SA Circus Museum Anonymous Untitled
  • 28. Rechteinhaber Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG)Grundsatz : Folge : Angestellte : Auftragnehmer : Berechtigung Dritter nur durch Einräumung von Nutzungsrechten (sofern nicht Rechtsnachfolge) Vermutungen/Auslegungsregeln Für Einräumung von Nutzungsrechten • § 43 UrhG: Werkerstellung in Arbeits- und Dienstverhältnissen • § 69b UrhG: Sonderregelung für Programmierer von Computerprogrammen • §§ 88 ff. UrhG: Sonderregelungen für Mitwirkende bei Filmherstellung Grundsatz und generelle Regeln für die Einräumung/Übertragung von Nutzungsrechten
  • 29. Rechteinhaber Miturheber (§ 8 UrhG) • Voraussetzungen: - gemeinsame Werkschöpfung - keine gesonderte Verwertbarkeit der Anteile • Folgen: - gesamthänderische Berechtigung (mit Treuepflicht) Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG) • Voraussetzung: - Werkverbindung • Folge: - Treuepflicht (betr. Zustimmung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung) Bearbeitungen (§ 23 UrhG) • Voraussetzung: - Zweiter Schöpfer verändert bereits bestehendes Werk • Folgen: - Erlaubnispflicht sowie ggf. Urheberrecht an Bearbeitung (Bearbeitung dann nur gemeinsam verwertbar)
  • 30. Bei fotografischen Abbildungen von Kunstwerken können sowohl die abgebildeten Kunstwerke als auch die angefertigten Fotografien urheberrechtlich geschützt sein! Vor einer Veröffentlichung müssen die Genehmigungen beider Urheber vorliegen und beide, Künstler und Fotograf, haben ein Recht auf Namensnennung und angemessene Vergütung DoppelteUrheberschaft
  • 31. Lichtbildwerke: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§64) Lichtbilder: Leistungsschutz erlischt 50 Jahre nach Erscheinen bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn es nicht erschienen ist (§72, 3) Schutzdauer (§ 5, Abs.1, Nr.5 UrhG) (§ 72 UrhG)
  • 32. Schutzdauer verwandte Rechte §§ 73 – 82 UrhG veröffentlicht unveröffentlicht Sendung 50 Jahre nach VÖ 50 Jahre Tonträger 70 Jahre nach VÖ 50 Jahre Darbietungen 70 Jahre nach VÖ 50 Jahre Andere Darbietungen 50 Jahre nach VÖ 50 Jahre
  • 33. Rechteklärung & Rechteeinholung France, Public Domain 1921, National Library of France Agence de presse Meurisse Colombes : championnats de France d’Athlétisme, le speaker
  • 34. Nur Originale (nicht Vervielfältigungsstücke) von Werken der bildenden Künste, von Lichtbildwerken und von Lichtbildern darf der Eigentümer öffentlich ausstellen, wenn der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, § 44 Abs. 2 UrhG. Ist das Original bereits veröffentlicht, bevor es zum Museum kommt, kann es ohnehin ausgestellt werden, denn mit der Erstveröffentlichung ist das Veröffentlichungsrecht bereits verbraucht. Alle anderen musealen Nutzungshandlungen bedürfen grds. des Erwerbs der entsprechenden Nutzungsrechte beim Rechteinhaber. Sofern bei der Anschaffung des jeweiligen Objektes keine entsprechenden Nutzungsrechte erworben wurden, müssen diese beim Rechteinhaber für die geplante Nutzungsart nacherworben werden. Übertragbarkeit von Rechten
  • 35. Unübertragbarkeit des Urheberrechts und von Verwertungsrechten insgesamt (§ 29 I UrhG) Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 29 II, 31 UrhG) - Exklusiv oder nichtexklusiv - Räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt Zwingende urheberschützende Vorschriften (insbes.) - Anspruch auf angemessene Vergütung (§§ 32, 36, 36aUrhG) - Weitere Beteiligung (§ 32a UrhG) - Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts - die Rechte für zum Ztpkt. des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten können vertraglich eingeräumt werden (wg. Wegfall von § 31 IV UrhG) Auslegungsregeln - Zweck der Übertragung (§ 31 Abs. 5 UrhG) - Arbeits- und Dienstverhältnis (§§ 43, 69b, 79 II UrhG) - sonstige (§§ 34, 35, 37 - 42 UrhG) - Film (§§ 88, 89 UrhG) Übertragbarkeit von Rechten
  • 36. Übertragbarkeit von Rechten Individuelle Planung - Umfang der Rechteinräumung - Vergütungsmodalitäten (Höhe; pauschal/Beteiligung; Abrechnung) Vertragstypen und Branchengepflogenheiten - ABG (Sendeanstalten; Medienunternehmen) - Musterverträge - Fotobereich: MFM-Empfehlungen Vertragsinhalt - Beschreibung des Vertragszwecks und des Werkes - Umfang der Rechtseinräumung - Vergütungsregelung - Gewährleistung/Haftung/Haftungsfreistellung - Rechtswahl; Gerichtsstandsvereinbarung Künftige Werke (§ 40 UrhG) - Schriftform, wenn Werke nicht hinreichend bestimmt - Kündigungsmöglichkeit nach 5 Jahren (mit 6-monatiger Frist)
  • 37. In der Regel passiert die Rechteeinholung wie folgt: Wenn Dritte die Rechteinhaber sind: - Durch eine Verwertungsgesellschaft - Im direkten Austausch mit dem Urheber Wenn der Rechteinhaber unbekannt ist: - Durch Registrierung im OW-Register beim EUIPO durch das DPMA als “national Authority” nach sorgfältiger Suche i.S.d. § 61a UrhG Wenn die Einrichtung die Rechte innehat: - Durch internen Abstimmungsprozess Übertragbarkeit von Rechten
  • 38. Inhalt des Lizenzvertrages: Im Lizenzvertrag sollten Zweck, Art und Umfang der Verwendung genauestens bestimmt werden. Insbesondere folgende Punkte sollten beim Lizenzvertrag geregelt werden: | Vervielfältigung | Veröffentlichung | Bearbeitung | Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten | Forderung eines Entgelts | zeitliche Beschränkung der Nutzung | räumliche Beschränkung der Nutzung | wirtschaftliche Nutzung Übertragbarkeit von Rechten
  • 39. Beispiel für eine Freistellungsklausel: Der Lizenzgeber garantiert, dass er als Rechteinhaber berechtigt ist, dem Lizenznehmer die für die vorstehenden Nutzungen erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, die dem Lizenznehmer zugestandenen Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet sind, kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist und dass bisher keine dieser Rechteeinräumung entgegenstehenden Verfügungen getroffen sind. Der Lizenzgeber stellt das Museum hiermit von jeglichen Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass gegen die vorstehende Garantie verstoßen wurde und wird das Museum bei der Rechtsverteidigung alle notwendigen Unterstützungen bieten. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Übertragbarkeit von Rechten
  • 40. Ein Werk (Foto) ist „gemeinfrei“, wenn der Urheberrechtsschutz (Lichtbildwerk) bzw. der Leistungsschutz (Lichtbild) abgelaufen ist. Es kann dann ohne Verletzung des Urheberrechts von Dritten genutzt werden. Bereits gemeinfrei sind im Jahr 2016 nur die Lichtbildwerke, deren jeweilige Urheber spätestens am 31.12.1945 gestorben sind. Alle Lichtbildwerke von Urhebern, die an diesem Stichtag noch gelebt haben, sind aktuell noch geschützt. Erst am 1. Januar 2017 verschiebt sich diese Regelung wieder um ein Jahr. Gemeinfreiheit
  • 41. Hauptgesichtspunkte | Zeitlich beschränkt auf 70 Jahre p.m. | Automatisches Entstehen, kein Registerrecht | Übertragbar | Der gutgläubige Erwerb v. Rechten ist nicht mgl. | Territoriale Geltung – Schutzlandprinzip!
  • 42. 1 2 3 4 Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber Creative Commons & Rights Statements 5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde
  • 43. • Online Ausstellungen • Online Berichterstattung • Online Werbung • Bebilderung redaktioneller Beiträge im Internet • Online Katalog / Datenbank • Website der Kultureinrichtung • Deutsche Digitale Bibliothek • Sonstige Kulturportale Nutzungsszenarien
  • 44. Rechteklärung Die Vermittlung eines Inhalts über das Internet (Digitalisierung gem. § 16 Urhg & öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG) ist ohne weitere Rechteeinholung nur unter folgenden Bedingungen möglich : – als Inhaber der Rechte, – wenn keine Rechte berührt werden (wegen Ablauf oder auf der Grundlage einer Privilegierung). Die Rechte sind zu klären und ggfs. einzuholen.
  • 45. Rechtliche Unsicherheiten bei der Online Nutzung von fotografischen Abbildungen und Fotografien über das Internet
  • 46. 1. Was muss bei der Digitalisierung von Sammlungen bzw. Fotobeständen beachtet werden? Gibt es ein „Recht am Bild der eigenen Sache“? 2. Was muss bei der Veröffentlichung von Abbildungen bzw. Fotografien im Internet beachtet werden? Persönlichkeitsrechte: „Recht am eigenen Bild“! Ausgangsfragestellungen
  • 47. Recht am Bild der eigenen Sache I
  • 48. Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem Eigentümer bestimmte Rechte ein: | Gem. § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren oder andere von jeder Einwirkung ausschließen | Gem. § 1004 BGB hat der Eigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber einem „Störer“ | Gem. § 305 BGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, in einem schuldrechtlichen Vertrag mit einem Benutzer zu regeln, was er ihm gestattet … Sachenrecht
  • 49. Davon zu unterscheiden, das Urheberrecht: Gem. § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. Das Gesetz schützt den Urheber: a) gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung b) gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk Gem. § 15 stehen dem Urheber die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk zu Urheberrecht
  • 50. Urheberrecht Urheberrecht Sachenrecht Das Eigentumsrecht dient dem Schutz der Sachherrschaft über die Sache. Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. ZEITLICH UNBESCHRÄNKT Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Inhalts der Sache. Der Urheber kann über die Verwertung des immateriellen Inhalts der von ihm geschaffenen Sache (mit Werkcharakter) entscheiden ZEITLICH BESCHRÄNKT!
  • 51. Bei urheberrechtlich geschütztem Sacheigentum beinhaltet dieses nicht das Recht Aufnahmen unbeschränkt zu nutzen, insbesondere nicht diese über das Internet zugänglich zu machen! Aus Besitz oder Eigentum am Objekt lassen sich keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ableiten! „Recht am Bild der eigenen Sache“?
  • 53. Persönlichkeitsrecht Bismarck auf dem Totenbett vom 31. Juli 1898 von Willy Wilcke und Max Priester
  • 54. aPR aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sonstiges Recht aus § 823 Abs. 1 BGB Gilt nur bis zum Tod! Danach postmortaler Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG BGH Urt. v. 08.06.1989 - Az.: I ZR 135/87 Emil Nolde: „Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt“ Persönlichkeitsrecht
  • 55. • Besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts • Gem. § 22 KUG dürfen Personen im Regelfall nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und diese Fotos dann verbreitet, bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden • Ausnahmen (§23): - Fotos von Ereignissen / Personen der Zeitgeschichte - Personen als Beiwerk auf Foto - Fotos von Personen auf öffentlichen Versammlungen - Ausstellung von Personenfotos in Kunstausstellung KUG
  • 56. § 22 S. 3 KUG Das Recht am eigenen Bild steht natürlichen Personen von Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod zu. Gilt grundsätzlich für Vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Personlichkeitsrechts Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zeitl. Begrenzt Gilt nicht für Ideelle Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (20 – 100 Jahre). Schutzdauer
  • 57. Ausgleich zwischen Achtungsanspruch der Persönlichkeit Informationsinteresse der Öffentlichkeit KUG
  • 59. 1. Stufe § 22 S. 1 KUG Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden 2. Stufe § 23 Abs. 1 KUG Von diesem Grundsatz werden auf der zweiten Stufe bestimmte Bildnisse ausgenommen, vor allem solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. 3. Stufe § 23 Abs. 2 KUG Berechtigte Interessen der abgebildeten Person dürfen bei einer einwilligungslosen Veröffentlichung nicht verletzt werden KUG
  • 62. Bei der vorzunehmenden Abwägung kann es auch auf die Aktualität des Ereignisses ankommen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder in der Menge verschwindet. BGH Urt. v. 09.02.2010 – Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 Spiegel- Dossier: Die dauerhafte Abrufbarkeit einer zunächst zulässigen identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter in Online- Archiven ist auch weiterhin zulässig, wenn ein älterer Beitrag als solcher gekennzeichnet ist und nur durch gezielte Suche auffindbar ist. Wort - Berichterstattung ! ARCHIVBEITRAG
  • 65. Urheberrechtliche Schranken – Freiheiten - Privilegien Erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung Gesetzliche Lizenz Aktuelle Berichterstattung § 50 UrhG Zitatrecht § 51 UrhG Katalogbildfreiheit § 58 Abs. 2 UrhG Werke im öffentlichen Raum § 59 UrhG Unwesentliches Beiwerk § 57 UrhG Pressespiegel § 49 UrhG Zugänglichmachung von Werken durch Bibliotheken, Museen oder Archive an elektronischen Leseplätzen § 52b UrhG Verwaiste Werke § 61 UrhG Archivschranke § 53 Abs. 2 UrhG
  • 66. Berichterstattung § 50UrhG | Die Berichterstattung muss sich auf Tagesereignisse beziehen und darf nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang erfolgen, das Werk darf nicht alleiniger Gegenstand der Berichterstattung sein. Nach einem Urteil des BGH sind Abbildungen in der ausstellungsbegleitenden Online-Dokumentation nach dem Ende der Ausstellung wieder zu löschen.
  • 67. Zitatrecht § 51UrhG | Ein Bild darf nur als Zitat verwendet werden, wenn es erforderlich ist, um eigene Gedanken und Ausführungen zu stützen. | Das Zitat muss einen besonderen Zitatzweck erfüllen, sich im gebotenen Umfang bewegen und in ein selbstständiges urheberrechtlich geschütztes Werk übernommen werden. | Das Zitat muss dabei der geistigen, kritische Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen und darf nicht bloßer Selbstzweck sein.
  • 68. Katalogbildfreiheit § 58 Abs. 1 UrhG | Die Katalogbildschranke ermöglicht nur die Verwendung einzelner öffentlich ausgestellter Werke für die Bewerbung der Ausstellung. Museen ist es daher ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwehrt, ein Online-Archiv mit den Originaldokumentationen ihrer Ausstellungen aufzubauen. Achtung: Wenn eine Kultureinrichtung der Presse für die aktuelle Berichterstattung Fotos zur Verfügung stellt, ist zusätzlich auf ihre Pflicht, die Fotografen und ggf. die Künstler zu nennen, hinzuweisen. Sonst droht Schadenersatzpflicht.
  • 69. Panoramafreiheit § 59 UrhG | Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. | Entscheidend ist das Merkmal bleibend. Hier kommt es ausschließlich auf den Willen des Verfügungsberechtigten an; Konsistenz gegenüber Witterungseinflüssen nicht maßgebend. | Bei Bauwerken erstrecken sich gem. Abs. 1 S. 2 die Befugnisse auf die äußere Ansicht
  • 70. AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15 CCBY-SA3.0ThomasWolf Panoramafreiheit § 59 UrhG
  • 71. Streetart AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15 Panoramafreiheit § 59 UrhG
  • 72. AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15 Panoramafreiheit § 59 UrhG
  • 73. Panoramafreiheit § 59 UrhG CCBY-SA3.0MaximilianDörrbecker(Chumwa)
  • 74. Unwesentliches Beiwerk § 57UrhG | Beiwerk liegt vor, wenn: 1. das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. 2. keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand gegeben ist, sondern für diesen ohne jede Bedeutung ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist. Nach einem Urteil des BGH sind Abbildungen in der ausstellungsbegleitenden Online-Dokumentation nach dem Ende der Ausstellung wieder zu löschen.
  • 75.
  • 76. Verwaiste Werke § 61 UrhG | Einzelbild ist nicht von der Regelung erfasst Das Zugänglichmachen einzelner Fotos / Abbildungen von Werken der bildenden Kunst, die als verwaist einzustufen sind, wird nicht durch die Regelung zu den verwaisten und vergriffenen Werken erfasst. Die Regelung erfasst nur eingebettete Materialien.
  • 77. Das schwarze Loch des 20. Jhds. in der Europeana
  • 78. Das vom Urheberrecht gerissene „Schwarze Loch des 20. Jahrhunderts“
  • 80. Länder die verwaiste Werke registriert haben Total = 14 Länder die keine verwaisten Werke registriert haben Total = 17 Verwaiste Werke in Europa Stand Oktober 2016 Einträge in der verwaiste Werke Datenbank = Grafik: Gyta Berasneviciute, OHIM Allicante 1950
  • 81. Verwaiste Werke in Deutschland: 67 Einträge aus 6 Institutionen SucheinderDatenbank12.10.2016:
  • 84. Allgemein gilt | Nur bestimmte öffentliche Einrichtungen sind privilegiert | Fehlendes Personal | Fehlendes Budget | Keine Refinanzierungsmöglichkeit der aufwendigen und kostenintensiven sorgfältigen Suche | Aufwand ggfs. umsonst, weil Widerspruchsmöglichkeit eines vermeintlichen Rechteinhabers | Risiko des rückwirkenden Anspruchs auf angemessene Vergütung | Eingeschränkter Anwendungsbereich: Nur Zugänglichmachung ist privilegiert, aber nicht die Nachnutzung durch Dritte => eingeschränkter Nutzen
  • 85. Meinungsäußerung aus dem Bibliotheksbereich Verwaltungsdirektorin DNB Dorothea Zechmann: „Die verwaiste Werke Regelung ist ungeeignet um Massendigitalisierung durchzuführen. Die Deutsche Nationalbibliothek wird hierzu auf die vergriffene Werke Regelung zurückgreifen.“ Foto:CCBy3.0.JürgenKeiper
  • 86. Meinungsäußerung aus dem Museumsbereich Sammlungsdirektor HdG Dietmar Preißler: „Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der „verwaisten Werke“ sind für die Arbeit in einem zeithistorischen Museum mit Objekten, die von der Schutzfrist berührt sind, nicht hilfreich, denn sie beziehen sich lediglich auf Schriftgut und AV- Materialien “ Foto:JPetersonccby-sa2.0
  • 87. Meinungsäußerung aus dem Archivwesen Abteilungsleiterin Fachliche Grundsatzangelegenheiten und zentrale Fachdienstleistungen, Bundesarchiv Koblenz, Martin-Weber: „Wir können auch nach Inkrafttreten der verwaiste und vergriffene Werke Regelung den Schatz unseres Bildarchivs nicht heben. Tausende von Bildern schlummern weiterhin in den Archiven, weil selbstständige Fotografien (Einzelbilder) von dieser Regelung nicht erfasst sind.“
  • 88. Meinungsäußerung aus dem FilmbereichSecretary ‎Association des Cinémathèques Européennes – ACE & European Film Gateway, FORWARD Kerstin Herlt: Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay „ Ein Anfang ist gemacht. Die Verwaiste Werke Regelung sollte zukünftig aber auch das Zeigen der verwaisten Filme in den Kinos erlauben und es sollte ein Schutz gegen Abmahnungen geschaffen werden.“
  • 90. 1 2 3 4 Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber Creative Commons & Rights Statements 5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde
  • 91. Rechtliche Unsicherheiten bei der Lizenzierung und Verwertung von (digital-) fotografischen Abbildungen und Fotografien über das Internet
  • 92. • Betrieb einer eigenen Bilddatenbank Nutzungsszenario
  • 93. 1. Inwieweit kann ein Museum bei der Verwertung von Abbildungen eigener Sammlungsgegenständen bzw. Gebäuden partizipieren. 2. Entsteht bei der Digitalisierung von Sammlungen bzw. Fotobeständen ein eigenes Recht, das verwertet werden kann? Ausgangsfragestellungen
  • 94. Recht am Bild der eigenen Sache II
  • 95. BGH Urt. v. 20.09.1974 – Az.: I ZR 99/73, Schloss Tegel BGH Urt. v. 09.03.1989 – Az.: I ZR 54/87, Friesenhaus BGH Urt. v. 17.12.2010 – Az.: V ZR 45/10, SPSG I BGH Urt. v. 01.03.2013 – Az.: V ZR 14/12, SPSG II Mein Schloss, mein Park, mein Bild?
  • 96. Rechte aus Eigentum? BGH, Urt. v. 17. 12. 2010 – V ZR 44/10 – Schloss Sanssouci: Der Eigentümer hat das Recht, aus der Sache Früchte zu ziehen. Bei Vorliegen von drei Voraussetzungen Unterlassungsansprüche gegeben: | Objekts muss im Eigentum stehen | Fotografiertes Objekt darf nicht frei zugänglich sein | Keine Erlaubnis zum Fotografieren erteilt Grundstückseigentümer kann Fotografieren und die gewerbliche Verwertung von Fotografien verbieten. Mein Schloss, mein Park, mein Bild?
  • 97. Daraus folgt: Bei urheberrechtlich geschütztem Sacheigentum beinhaltet dieses nicht das Recht Aufnahmen unbeschränkt zu nutzen, insbesondere nicht diese über das Internet zugänglich zu machen! ABER: Bei gemeinfreiem Sacheigentum kann über das auf Eigentumsrecht gründende Hausrecht die kommerzielle Verwendung von Aufnahmen gesteuert werden Voraussetzung für die Nutzung von Abbildungen gemeinfreier Werke ist, dass der bei Anfertigung rechtmäßiger Zugang zum Werk bestand „Recht am Bild der eigenen Sache“?
  • 98. Entstehen von Rechten bei Digitalisierung
  • 99. Reproduktionsfotografie I/III Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim LG Berlin Beschluss 19.05.2015 – 16 O 175/15
  • 100. Reproduktionsfotografie II/III Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15
  • 101. Reproduktionsfotografie III/III Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016 Az.: 17 O 690/15
  • 102. Reproduktionsfotografie III/III LG Berlin Beschluss 19.05.2015 – 16 O 175/15
  • 107. 1 2 3 4 Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber Creative Commons & Rights Statements 5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde
  • 109. Hauptgesichtspunkte | Creative Commons (CC) Lizenzen erlauben jedermann unentgeltlich bestimmte Nutzungen eines geschützten Werkes. | CC Lizenzen können nur vom Rechteinhaber vergeben werden! | CC Lizenzierung kann nicht rückgängig gemacht werden. | CC Lizenzierung baut auf dem Urheberrecht auf, daher kann gemeinfreies Material nicht lizenziert werden.
  • 110. CC Lizenzen haben drei Ebenen: – The deed (human readable summary) – The legal code (complete license in legal language) – The data (the machine-readable layer for search engines) Hauptgesichtspunkte
  • 112. Creative Commons Lizenzen 4 Elemente können in sechs verschiedenen Lizenztypen kombiniert werden: (BY, BY-SA, BY-NC, BY-ND, BY-NC-SA, BY-NC-ND): BY Attribution Give attribution to author and link to license SA ShareAlike Derivative works need to be made available under same license NC NonCommercial Re-use is only permitted for non-commercial purposes ND NonDerivatives The work must not be modified
  • 113. Public Domain Legal Tools – Public Domain Mark: Richtiger Hinweis, wenn der Inhalt nicht (mehr) geschützt ist. Soll dem Nutzer sagen, dass er den Inhalt frei nutzen darf. – CC0 Public Domain Dedication: Richtiger Hinweis, wenn der Inhalt noch geschützt ist, aber der Rechteinhaber alle Rechte aufgeben und den Inhalt in die Public Domain übergeben will.
  • 115. 115 Standardized Rights Statements 87.000 unterschiedliche Lizenzen & Copyrighthinweise
  • 116. 116 Standardized Rights Statements 11 verschiedene Kennzeichnungen
  • 117. 117 | Maschinenlesbare, standardisierte Rechte Kennzeichnungen, die den Rechtsstatus und die Möglichkeiten der Nachnutzung am digitalen Kulturobjekt bezeichnen. | Die Kennzeichnungen funktionieren neben den CC Lizenzen und ersetzten diese nicht, sondern decken Situationen ab, in denen Lizenzen nicht statthaft sind. | Voraussetzung ist freier Zugang. Der Nutzer soll erfahren, wenn Lizenzierung nicht möglich ist, was er trotzdem darf. Hauptgesichtspunkte
  • 120. 120 Rights Statements for works that are in Copyright
  • 121. 121 RightsStatements for works that are not in Copyright
  • 124. Fazit
  • 125. 125 □ UrhRe prüfen / klären □ Anwendbarkeit Schrankenbestimmung □ Vertraglich Bindungen & Lizenzen prüfen □ Rechtekennzeichnung bzw. wo möglich Lizenz anbringen Standardized International Rights Statements vs. Lizenzen
  • 126. Digitales Objekt (Abbildung) geschützt? JA Nein Rechteinhaber? Ja Nein Vermittlung grds. möglich. Wenn körperl. Vorlage noch geschützt, muss RI zustimmen, oder Schrankenbestimmung greifen (z.B. verwaiste Werke Regelung, Katalogbildschranke, Berichterstattung). Vermittlung nicht möglich, außer RI an digitalem Objekt & ggfs. Vorlage stimmt zu Vermittlung über Internet möglich? Vermittlung möglich Ausgangsfrage:
  • 127. Körperliche Vorlage (z.B. Fotografie od. Gemälde) urheberrechtlich geschützt? Zustimmung des Rechteinhabers grds. schon zur Digitalisierung nötig, es sei denn, durch Schrankenbestimmungen wie Archivschranke, verwaiste Werke, Panoramafreiheit privilegiert Ja Nein Digitalisierung möglich soweit nicht gegen sonstige Rechte verstoßen wird. Bei der Digitalisierung können Rechte entstehen! Digitalisierung möglich? Ausgangsfrage:
  • 128. Digitalisat urheberrechtl. geschützt? Public Domain oder Standardized Statement JA NEIN Rechteinhaber ? JA NEIN Creative Commons Standardized International Rights Statements Lizenzierung möglich?
  • 129. 1 2 3 4 Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber Creative Commons & Rights Statements 5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde
  • 131. • Vertraglich geregelte Übertragung des Eigentums an den Fotografien • Vertraglich geregelte Übertragung der Nutzungsrechte, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, ausschließliche Rechte oder einfache Rechte • Vertragliche Einbeziehung aller gegenwärtigen Nutzungsformen (analog und digital) durch Auflistung sowie zukünftiger neuer Nutzungsformen • Vertragliche Zusicherung des Verkäufers, dass er Inhaber aller zugesicherten Rechte ist und die erwerbende Einrichtung von allen Forderungen Dritter freistellt. • Vertragliche Zusicherung, dass die erwerbende Einrichtung Dritten ohne Rücksprache einfache Nutzungsrechte einräumen darf. • Vertragliche Regelung, dass mit Zahlung des Kaufpreises alle Vergütungsansprüche des Verkäufers abgegolten sind oder dass er an den Erlösen aus der Vergabe von Nutzungsrechten prozentual beteiligt ist. Checkliste: Erwerb von Fotografien
  • 132. • Prüfung, ob entsprechende Nutzungsrechte vorliegen • Prüfung, ob trotz vorliegender Nutzungsrechte Vergütungspflicht besteht • Prüfung, ob neben den Urheberrechten an der Fotografie noch weitere Rechte betroffen sein können (Künstlerrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.) • Namensnennungsrecht des Fotografen (und ggf. zusätzlich des Künstlers abgebildeter Werke) beachten Checkliste: Publikation von Fotografien
  • 133. • Prüfung, ob die notwendigen Nutzungsrechte einschließlich der Genehmigung, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, vorliegen • Prüfung, ob eine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber bzw. seinem Rechtsnachfolger besteht • Prüfung, ob bei einer Veröffentlichung der Fotografien neben dem Urheberrecht an der Fotografie noch weitere Rechte zu beachten sind (Künstlerrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.). Wenn ja, dann unbedingt den Nutzer verpflichten, diese Rechte selbst vor Nutzung zu klären. • Genaue Regelung der Rechte und Pflichten des Nutzers, am besten über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Checkliste: Weitergabe von Fotografien
  • 134. CC By 2.0. // Kool Cats // https://www.flickr.com/photos/katsrcool/8685850221/ Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 135. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! @EllenEuler e.euler@hv.spk-berlin.de Diese Präsentation im Ganzen (nicht einzelne Teile /Fotos) ist freigegeben unter der CC-Lizenz Namensnennung 4.0 Int. siehe: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode