SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 4
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Social media Recht /Law
-    Internetrecht Teilgebiete:
         o Zivilrecht (Vertragsschließung, wesentlich aus dem BGB)
         o Urheberrecht (= auch Rechtsgebiet) (Schutz des Werkes, das durch jemanden erstellt
             wurde)
         o Persönlichkeitsrecht
         o Telemediengesetz (TMG)
         o Wettbewerbsrecht (= Recht der Unternehmer untereinander)
         o Markenrecht (= i.w.S. spezielles Wettbewerbsrecht) (kann eine Privatperson betreffen,
             wenn sie als Unternehmen auftritt z.Bsp. Ebayer)
         o Datenschutzrecht
         o Strafrecht



Fälle:

-    1.) Ein Blog wurde auf Facebook verlinkt und von privaten Nutzern kommentiert. Der Blogger
     wollte diese Kommentare in seinem Blog haben und kopiert sie von Facebook auf seinen Blog.
     Verletzt der Blogger durch das Kopieren der Kommentare von Facebook auf seinen Blog, das
     Urheberrecht?
     Antwort: Keine Werkeigenschaft als eigenständige eigene Leistung erkennbar. Ein Kommentar
     hat zwar Rechtcharakter, aber wenn nicht eigene neue Gedanken dabei entstehen ist es als
     Werk unbegründet. Nach Nutzungsbedingungen von Facebook erhält Facebook die Lizenz an
     allen Daten und Beiträgen und hat das Recht die Lizenz weiter zu veräußern. Gefragt ist die
     Wirksamkeit dieser Bedingungen nach dem deutschen Recht. Vermutlich gegenüber privaten
     Nutzern nicht wirksam, im Gegensatz zu Unternehmen.
     1. Liegt ein Werk vor
     2. Sind die Rechte von Facebook an einen Dritten übertragen worden?
     3. Wenn der Blogger die privaten Beiträge auf seine Seite überträgt, wurde dem Blogger von
          Facebook eine Unterlizenz eingeräumt?

     Scheitern an Punkt 3., wenn der Blogger keine Unterlizenz erhalten hat. In diesem Fall durfte er
     die privaten Beiträge nicht in seinem Blog veröffentlichen.

     2.) Ein privater Facebook-Nutzer lässt von sich von einem Fotographen ein Foto erstellen und
     stellt es als Profilbild bei Facebook ein. Facebook lässt zu, dass das Foto unter dem „Like“ auf
     einer Autohaus-Homepage erscheint. Fotograph will jetzt gegen das Autohaus rechtlich
     vorgehen.

     Antwort: Grundsätzlich darf das Foto nur für den mit dem Fotographen abgestimmten Zweck
     verwendet. Ein Foto in digitaler Form enthält bereits die Lizenzgebühr für die erweiterte Nutzung
     des Lizenznehmers. Fraglich ist, ob der private Facebook-Nutzer die Unterlizenz an Facebook
     vergenen? Antwort: nur wenn mit dem Fotographen vereinbart. Die Übergabe des Fotos in
     digitaler Form ist grundsätzlich nur für den Bestimmungszweck bestimmt (z.Bsp. Bewerbung)
     und nicht zur Unterlizenz erlaubt. Der Facebook-Nutzer hätte es vor dem Veröffentlichen auf
     Facebook es mit dem Fotographen abstimmen müssen. Demzufolge hat Facebook das Recht auf
Unterlizensierung an Autohaus nicht bekommen und der Facebook-Nutzer das Recht auf
    Lizensierung an Facebook. Somit hat das Autohaus kein Recht auf Veröffentlichung des Fotos des
    Facebook-Nutzers. Der Fotograph hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem
    Facebook-Nutzer, wenn er die Erlaubnis zur Unterlizenz nicht erhalten hat. Der Fotograph hat
    einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Facebook und Autohaus, wenn der Facebook-
    Nutzer die Erlaubnis zur Unterlizenz hatte. Hier müsste jedoch das Verschulden geprüft werden.
    Das Autohaus könnte kein Verschulden haben, da er beim Kauf der Unterlizenz von Facebook
    davon ausgeht, dass Facebook dazu das Recht hatte. Facebook ebenfalls. In diesem Fall könnte
    das Autohaus die Parteien geldlich abmahnen.



Hausaufgabe: sich erkundigen über social media policy!!!



    Fälle:

    3.) Kann man abgemahnt werden, wenn man negative Kommentare zu einem Produkt postet?

    Antwort: Nein, wenn man den Kommentar auf sich und seine Meinung bezieht. Ja, wenn es sich
    hierbei um die Aufforderung handelt dieses Produkt nicht zu kaufen und den Inhalt des
    Kommentars als Tatsache darstellt.



www.gesetze-im-internet.de (Urheberrecht= UrhG)

-   Software, Programme sind Sprachwerke
-   UrhG schützt nicht die Idee, sondern die konkrete Umsetzung dieser Idee
-   Urheberrecht hat eine zeitliche Beschränkung, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64)
-   §§ 44, 45, 46 (Verwertungsgesellschaften=private Vereine sind für die Bezahlung der
    Nutzungsgebühr zuständig, wenn es um die Werke für den Unterrichtszweck der Schulen geht)
-   Schutz bei Liedern von Text, Melodie,
-   Schutz von Interpretation des Werkes als Aufführung,
-   Schutz des ausübenden Künstlers und
-   Schutz bei Fotos als Lichtbild wie ein Werk hat alles die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz
    und Unterlassung
-   § 51 Zitat, wenn ausdrücklich als Zitat. Bei einem Musikwerk oder Film ist keine Möglichkeit ein
    Zitat als solches zu kennzeichnen, gilt dann auch als Zitat und Werk
-   § 53 Abs. 1 nur für den privaten Gebrauch, ohne gewerblichen Zweck
-   § 53 Abs. 2 wissenschaftlicher Gebrauch= Studium, Beim Kauf von Scannern und Kopiergeräten
    ist die Gebühr bereits im Preis enthalten
-   § 97 Haftung, Unterlassungsanspruch durch Verschickung der Abmahnung zur Vermeidung des
    Gerichtsverfahrens (Urteil wäre sowieso Unterlassung). Bei der Abmahnung muss der Schädiger
    die Unterlassungserklärung abgeben und bei Nichteinhaltung Zahlung der Strafe.
-   § 98 Anspruch des Geschädigten auf Auskunftsrecht (gerichtliche Durchsetzung erfolgt durch
    eidesstaatliche Versicherung des Schädigers, dass das Material komplett ist. Der Geschädigte
    kann auch Detektive engagieren), Herausgabe und Vernichtung des Materials
-   § 106 Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werke, ab 3.000 Uploads Verfolgung durch
    Staatsanwaltschaft (strafrechtlich). Downloads nicht, aber indem man Dateien herunterlädt, lädt
    man diese sofort wieder hoch. Abmahnung kann aber bereits früher verfolgen (zivilrechtlicher
    Unterlassungsanspruch). Hier wird die Gewerbsmäßigkeit unterstellt.
-   § 108a Freiheitsstrafe, wenn tatsächlich Gewerbsmäßigkeit
-   § 108b oft erkennen die Hardwares (Kopiergeräte) nicht, da der Kopierschutz auf der CD ist. Da
    ist kein Vorsatz vorhanden.
-   § 12 wenn der Urheber etwas nicht selbst veröffentlicht hat, darf es niemand sonst tun
-   § 13 der Veröffentlicher des Werkes muss den Urheber kennzeichnen. Wenn man z.Bsp. ein Foto
    unrechtmäßig verwendet und vervielfältigt, macht man sich strafbar. Wenn man zudem die
    Urheberschaft nicht kennzeichnet, verdoppelt sich der Betrag des Schadensersatzes.



Beschreibung der Creative comments (=beim Hochladen Angabe bestimmter Lizenz mit bestimmten
Bedingungen z.Bsp. kostenlos aber mit Urhebername, Lizenzmodelle) erklärt bei:

http://stadt-bremerhaven.de/so-schnell-wird-man-content-dieb-teil-2-cc (CC BY 3.0 Lizenz
deutsch)



-   § 14 wenn der Urheber die Veränderung für eine Entstellung hält, kann er es verbieten.
-   § 41 der Lizenzgeber kann die Lizenz wieder durch das Rückrufsrecht wieder entziehen, wenn
    der Lizenznehmer sein Recht nicht nutzt und das Werk nicht veröffentlicht.
-   § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung kann auch wieder vom Urheber entzogen
    werden, wenn der Lizenzgeber das Werk nicht veröffentlicht

Öffentlichkeit Definition: z.Bsp. der Tausch von Werken in einer festen extra gebildeten Gruppe ist
erlaubt, da die Gruppe keine Öffentlichkeit darstellt (siehe Definition Blatt)



Kunsturheberrecht (KunstUrhG):

-   § 22 Einwilligung der abgebildeten Person in einem Bildnis, gilt als erteilt nach Entlohnung
-   § 23 keine Einwilligung erforderlich (gilt nicht bei dem Intim- und Privatbereich) bei Personen der
    Zeitgeschichte, wie Politiker, Hochadel (nicht bei Kindern, da für die Zeitgeschichte nicht
    maßgeblich), usw.; Menschen, die zufällig auf Sehenswürdigkeiten auftauchen; Menschen auf
    einem Fest, wie z.Bsp. Oktoberfest;
-   § 24 Behörden dürfen Bildnisse von Personen herstellen und veröffentlichen, ohne die
    Einwilligung, wenn es der öffentlichen Sicherheit dient.



Marken können auf unterschiedliche Arten eingetragen werden: Bildmarke, Wortmarke (eigene
Wortschöfpung), Kombination eines alleinstehen unschützbaren Wortes mit einer bestimmten
Grafik, Geruchsmarke, Ton, Kombination der Wörter mit Zeichen,… Marke kann nur für bestimmte
Warengruppen oder Dienstleistungen (in bestimmten Klassen eingeteilt) eigetragen werden. Patente
sind etwas anderes, nämlich bei Neuerfindungen, Gebrauchsmuster (zu Geschmacksmuster zählen
Layouts, Designs, Logos, Bauanleitungen usw.). Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA). Vor der Eintragung erst eine Markenrecherche (sollte bei spezialisierten Kanzleien oder
bestimmten Dienstleistern durchgeführt werden) notwendig, um herauszufinden, ob es das bereits
gibt. Eigene Nachforschungen kann man kann man machen bei: www.dpma.de

Schutz eines Logos möglich als Marke, Geschmacksmuster oder beides.

    4.) Hat man einen urheberrechtlichen Schutz, wenn man ein Logo entworfen hat und es auf
    einer privaten Homepage veröffentlicht? Und im gewerblichen Bereich veröffentlicht?

    Antwort: Man hat in beiden Fällen keinen urheberrechtlichen Schutz, weil es das
    Geschmacksmusterrecht gibt. Deshalb sollte der Ersteller es zusätzlich als Geschmacksmuster
    schützen. Privat sollte man die Grafik erstellen lassen und dann als Geschmacksmuster eintragen
    lassen.



Freigegebenes Notizbuch vom Dozenten:

https://www.evernote.com/pub/volker-winkelmeier/lvqunterricht#b=bbba734a-9e2d-4f27-98f4-
42853b0196b5&n=f84ecbc9-6b87-4742-a668-28829ac6cf91



Impressum (TMG):

-   §5 Private Internetseite braucht kein Impressum. Private Internetseite, die die geschäftsmäßige
    Tätigkeit unterstützt (z.Bsp. Schaltung auf eigenem privaten Blog). Bei Vertretungsberechtigten
    sollte man angeben, wie breit die Vertretung gestreut ist. Emailadresse und mind.
    Telefonnummer, oder Fax, oder Kontaktformular. Angabe des Registers, in dem man eingetragen
    ist und die Registernummer (korrekt: „Amtsgericht Essen, HRB 34556“), usw. Steuernummer
    gehört nicht darein, aber USt-ID-Nummer. Absatzzweig. Als Dienstleister sollten die Angaben
    dem Dl-InfoV http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf entsprechen.
    Fehlerhafte AGBs sind abmahnfähig.

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Black Eyed Peas
Black Eyed PeasBlack Eyed Peas
Black Eyed Peasvonchuus
 
Redes sociales
Redes socialesRedes sociales
Redes socialessara
 
H A B I L I D A D E S
H A B I L I D A D E SH A B I L I D A D E S
H A B I L I D A D E Sclau on
 
Macroeconomía
MacroeconomíaMacroeconomía
Macroeconomíajrbb
 
Informática
InformáticaInformática
InformáticaCelia9
 
Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02
Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02
Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02garayfannycecilia
 
Belleza Nocturnajj
Belleza NocturnajjBelleza Nocturnajj
Belleza NocturnajjJorge Llosa
 
Nuevas Tecnologias De edicion De Video
Nuevas Tecnologias De edicion De VideoNuevas Tecnologias De edicion De Video
Nuevas Tecnologias De edicion De Videolasnenas
 
PresentacióN1
PresentacióN1PresentacióN1
PresentacióN1belem0301
 
Bin Bang
Bin BangBin Bang
Bin Bangsara
 
Presentaciones
PresentacionesPresentaciones
Presentacionesanapunzon
 

Andere mochten auch (20)

DIPLOMA SUPPLEMENT
DIPLOMA SUPPLEMENTDIPLOMA SUPPLEMENT
DIPLOMA SUPPLEMENT
 
Insalud
InsaludInsalud
Insalud
 
Black Eyed Peas
Black Eyed PeasBlack Eyed Peas
Black Eyed Peas
 
Qe Es Web 2.0
Qe Es Web 2.0Qe Es Web 2.0
Qe Es Web 2.0
 
Redes sociales
Redes socialesRedes sociales
Redes sociales
 
Made In Peru
Made In PeruMade In Peru
Made In Peru
 
Canaima
CanaimaCanaima
Canaima
 
H A B I L I D A D E S
H A B I L I D A D E SH A B I L I D A D E S
H A B I L I D A D E S
 
Miguelito
MiguelitoMiguelito
Miguelito
 
Ppt
PptPpt
Ppt
 
Macroeconomía
MacroeconomíaMacroeconomía
Macroeconomía
 
LA VIDA
LA VIDALA VIDA
LA VIDA
 
Informática
InformáticaInformática
Informática
 
Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02
Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02
Clase5 Investigacinaccinmodelo01 091111054313 Phpapp02
 
Belleza Nocturnajj
Belleza NocturnajjBelleza Nocturnajj
Belleza Nocturnajj
 
Nuevas Tecnologias De edicion De Video
Nuevas Tecnologias De edicion De VideoNuevas Tecnologias De edicion De Video
Nuevas Tecnologias De edicion De Video
 
PresentacióN1
PresentacióN1PresentacióN1
PresentacióN1
 
Bin Bang
Bin BangBin Bang
Bin Bang
 
Presentaciones
PresentacionesPresentaciones
Presentaciones
 
La Paz
La PazLa Paz
La Paz
 

29.11.2011_Recht

  • 1. Social media Recht /Law - Internetrecht Teilgebiete: o Zivilrecht (Vertragsschließung, wesentlich aus dem BGB) o Urheberrecht (= auch Rechtsgebiet) (Schutz des Werkes, das durch jemanden erstellt wurde) o Persönlichkeitsrecht o Telemediengesetz (TMG) o Wettbewerbsrecht (= Recht der Unternehmer untereinander) o Markenrecht (= i.w.S. spezielles Wettbewerbsrecht) (kann eine Privatperson betreffen, wenn sie als Unternehmen auftritt z.Bsp. Ebayer) o Datenschutzrecht o Strafrecht Fälle: - 1.) Ein Blog wurde auf Facebook verlinkt und von privaten Nutzern kommentiert. Der Blogger wollte diese Kommentare in seinem Blog haben und kopiert sie von Facebook auf seinen Blog. Verletzt der Blogger durch das Kopieren der Kommentare von Facebook auf seinen Blog, das Urheberrecht? Antwort: Keine Werkeigenschaft als eigenständige eigene Leistung erkennbar. Ein Kommentar hat zwar Rechtcharakter, aber wenn nicht eigene neue Gedanken dabei entstehen ist es als Werk unbegründet. Nach Nutzungsbedingungen von Facebook erhält Facebook die Lizenz an allen Daten und Beiträgen und hat das Recht die Lizenz weiter zu veräußern. Gefragt ist die Wirksamkeit dieser Bedingungen nach dem deutschen Recht. Vermutlich gegenüber privaten Nutzern nicht wirksam, im Gegensatz zu Unternehmen. 1. Liegt ein Werk vor 2. Sind die Rechte von Facebook an einen Dritten übertragen worden? 3. Wenn der Blogger die privaten Beiträge auf seine Seite überträgt, wurde dem Blogger von Facebook eine Unterlizenz eingeräumt? Scheitern an Punkt 3., wenn der Blogger keine Unterlizenz erhalten hat. In diesem Fall durfte er die privaten Beiträge nicht in seinem Blog veröffentlichen. 2.) Ein privater Facebook-Nutzer lässt von sich von einem Fotographen ein Foto erstellen und stellt es als Profilbild bei Facebook ein. Facebook lässt zu, dass das Foto unter dem „Like“ auf einer Autohaus-Homepage erscheint. Fotograph will jetzt gegen das Autohaus rechtlich vorgehen. Antwort: Grundsätzlich darf das Foto nur für den mit dem Fotographen abgestimmten Zweck verwendet. Ein Foto in digitaler Form enthält bereits die Lizenzgebühr für die erweiterte Nutzung des Lizenznehmers. Fraglich ist, ob der private Facebook-Nutzer die Unterlizenz an Facebook vergenen? Antwort: nur wenn mit dem Fotographen vereinbart. Die Übergabe des Fotos in digitaler Form ist grundsätzlich nur für den Bestimmungszweck bestimmt (z.Bsp. Bewerbung) und nicht zur Unterlizenz erlaubt. Der Facebook-Nutzer hätte es vor dem Veröffentlichen auf Facebook es mit dem Fotographen abstimmen müssen. Demzufolge hat Facebook das Recht auf
  • 2. Unterlizensierung an Autohaus nicht bekommen und der Facebook-Nutzer das Recht auf Lizensierung an Facebook. Somit hat das Autohaus kein Recht auf Veröffentlichung des Fotos des Facebook-Nutzers. Der Fotograph hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Facebook-Nutzer, wenn er die Erlaubnis zur Unterlizenz nicht erhalten hat. Der Fotograph hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Facebook und Autohaus, wenn der Facebook- Nutzer die Erlaubnis zur Unterlizenz hatte. Hier müsste jedoch das Verschulden geprüft werden. Das Autohaus könnte kein Verschulden haben, da er beim Kauf der Unterlizenz von Facebook davon ausgeht, dass Facebook dazu das Recht hatte. Facebook ebenfalls. In diesem Fall könnte das Autohaus die Parteien geldlich abmahnen. Hausaufgabe: sich erkundigen über social media policy!!! Fälle: 3.) Kann man abgemahnt werden, wenn man negative Kommentare zu einem Produkt postet? Antwort: Nein, wenn man den Kommentar auf sich und seine Meinung bezieht. Ja, wenn es sich hierbei um die Aufforderung handelt dieses Produkt nicht zu kaufen und den Inhalt des Kommentars als Tatsache darstellt. www.gesetze-im-internet.de (Urheberrecht= UrhG) - Software, Programme sind Sprachwerke - UrhG schützt nicht die Idee, sondern die konkrete Umsetzung dieser Idee - Urheberrecht hat eine zeitliche Beschränkung, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64) - §§ 44, 45, 46 (Verwertungsgesellschaften=private Vereine sind für die Bezahlung der Nutzungsgebühr zuständig, wenn es um die Werke für den Unterrichtszweck der Schulen geht) - Schutz bei Liedern von Text, Melodie, - Schutz von Interpretation des Werkes als Aufführung, - Schutz des ausübenden Künstlers und - Schutz bei Fotos als Lichtbild wie ein Werk hat alles die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung - § 51 Zitat, wenn ausdrücklich als Zitat. Bei einem Musikwerk oder Film ist keine Möglichkeit ein Zitat als solches zu kennzeichnen, gilt dann auch als Zitat und Werk - § 53 Abs. 1 nur für den privaten Gebrauch, ohne gewerblichen Zweck - § 53 Abs. 2 wissenschaftlicher Gebrauch= Studium, Beim Kauf von Scannern und Kopiergeräten ist die Gebühr bereits im Preis enthalten - § 97 Haftung, Unterlassungsanspruch durch Verschickung der Abmahnung zur Vermeidung des Gerichtsverfahrens (Urteil wäre sowieso Unterlassung). Bei der Abmahnung muss der Schädiger die Unterlassungserklärung abgeben und bei Nichteinhaltung Zahlung der Strafe. - § 98 Anspruch des Geschädigten auf Auskunftsrecht (gerichtliche Durchsetzung erfolgt durch eidesstaatliche Versicherung des Schädigers, dass das Material komplett ist. Der Geschädigte kann auch Detektive engagieren), Herausgabe und Vernichtung des Materials
  • 3. - § 106 Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werke, ab 3.000 Uploads Verfolgung durch Staatsanwaltschaft (strafrechtlich). Downloads nicht, aber indem man Dateien herunterlädt, lädt man diese sofort wieder hoch. Abmahnung kann aber bereits früher verfolgen (zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch). Hier wird die Gewerbsmäßigkeit unterstellt. - § 108a Freiheitsstrafe, wenn tatsächlich Gewerbsmäßigkeit - § 108b oft erkennen die Hardwares (Kopiergeräte) nicht, da der Kopierschutz auf der CD ist. Da ist kein Vorsatz vorhanden. - § 12 wenn der Urheber etwas nicht selbst veröffentlicht hat, darf es niemand sonst tun - § 13 der Veröffentlicher des Werkes muss den Urheber kennzeichnen. Wenn man z.Bsp. ein Foto unrechtmäßig verwendet und vervielfältigt, macht man sich strafbar. Wenn man zudem die Urheberschaft nicht kennzeichnet, verdoppelt sich der Betrag des Schadensersatzes. Beschreibung der Creative comments (=beim Hochladen Angabe bestimmter Lizenz mit bestimmten Bedingungen z.Bsp. kostenlos aber mit Urhebername, Lizenzmodelle) erklärt bei: http://stadt-bremerhaven.de/so-schnell-wird-man-content-dieb-teil-2-cc (CC BY 3.0 Lizenz deutsch) - § 14 wenn der Urheber die Veränderung für eine Entstellung hält, kann er es verbieten. - § 41 der Lizenzgeber kann die Lizenz wieder durch das Rückrufsrecht wieder entziehen, wenn der Lizenznehmer sein Recht nicht nutzt und das Werk nicht veröffentlicht. - § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung kann auch wieder vom Urheber entzogen werden, wenn der Lizenzgeber das Werk nicht veröffentlicht Öffentlichkeit Definition: z.Bsp. der Tausch von Werken in einer festen extra gebildeten Gruppe ist erlaubt, da die Gruppe keine Öffentlichkeit darstellt (siehe Definition Blatt) Kunsturheberrecht (KunstUrhG): - § 22 Einwilligung der abgebildeten Person in einem Bildnis, gilt als erteilt nach Entlohnung - § 23 keine Einwilligung erforderlich (gilt nicht bei dem Intim- und Privatbereich) bei Personen der Zeitgeschichte, wie Politiker, Hochadel (nicht bei Kindern, da für die Zeitgeschichte nicht maßgeblich), usw.; Menschen, die zufällig auf Sehenswürdigkeiten auftauchen; Menschen auf einem Fest, wie z.Bsp. Oktoberfest; - § 24 Behörden dürfen Bildnisse von Personen herstellen und veröffentlichen, ohne die Einwilligung, wenn es der öffentlichen Sicherheit dient. Marken können auf unterschiedliche Arten eingetragen werden: Bildmarke, Wortmarke (eigene Wortschöfpung), Kombination eines alleinstehen unschützbaren Wortes mit einer bestimmten Grafik, Geruchsmarke, Ton, Kombination der Wörter mit Zeichen,… Marke kann nur für bestimmte Warengruppen oder Dienstleistungen (in bestimmten Klassen eingeteilt) eigetragen werden. Patente sind etwas anderes, nämlich bei Neuerfindungen, Gebrauchsmuster (zu Geschmacksmuster zählen
  • 4. Layouts, Designs, Logos, Bauanleitungen usw.). Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Vor der Eintragung erst eine Markenrecherche (sollte bei spezialisierten Kanzleien oder bestimmten Dienstleistern durchgeführt werden) notwendig, um herauszufinden, ob es das bereits gibt. Eigene Nachforschungen kann man kann man machen bei: www.dpma.de Schutz eines Logos möglich als Marke, Geschmacksmuster oder beides. 4.) Hat man einen urheberrechtlichen Schutz, wenn man ein Logo entworfen hat und es auf einer privaten Homepage veröffentlicht? Und im gewerblichen Bereich veröffentlicht? Antwort: Man hat in beiden Fällen keinen urheberrechtlichen Schutz, weil es das Geschmacksmusterrecht gibt. Deshalb sollte der Ersteller es zusätzlich als Geschmacksmuster schützen. Privat sollte man die Grafik erstellen lassen und dann als Geschmacksmuster eintragen lassen. Freigegebenes Notizbuch vom Dozenten: https://www.evernote.com/pub/volker-winkelmeier/lvqunterricht#b=bbba734a-9e2d-4f27-98f4- 42853b0196b5&n=f84ecbc9-6b87-4742-a668-28829ac6cf91 Impressum (TMG): - §5 Private Internetseite braucht kein Impressum. Private Internetseite, die die geschäftsmäßige Tätigkeit unterstützt (z.Bsp. Schaltung auf eigenem privaten Blog). Bei Vertretungsberechtigten sollte man angeben, wie breit die Vertretung gestreut ist. Emailadresse und mind. Telefonnummer, oder Fax, oder Kontaktformular. Angabe des Registers, in dem man eingetragen ist und die Registernummer (korrekt: „Amtsgericht Essen, HRB 34556“), usw. Steuernummer gehört nicht darein, aber USt-ID-Nummer. Absatzzweig. Als Dienstleister sollten die Angaben dem Dl-InfoV http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf entsprechen. Fehlerhafte AGBs sind abmahnfähig.