1. Social media Recht /Law
- Internetrecht Teilgebiete:
o Zivilrecht (Vertragsschließung, wesentlich aus dem BGB)
o Urheberrecht (= auch Rechtsgebiet) (Schutz des Werkes, das durch jemanden erstellt
wurde)
o Persönlichkeitsrecht
o Telemediengesetz (TMG)
o Wettbewerbsrecht (= Recht der Unternehmer untereinander)
o Markenrecht (= i.w.S. spezielles Wettbewerbsrecht) (kann eine Privatperson betreffen,
wenn sie als Unternehmen auftritt z.Bsp. Ebayer)
o Datenschutzrecht
o Strafrecht
Fälle:
- 1.) Ein Blog wurde auf Facebook verlinkt und von privaten Nutzern kommentiert. Der Blogger
wollte diese Kommentare in seinem Blog haben und kopiert sie von Facebook auf seinen Blog.
Verletzt der Blogger durch das Kopieren der Kommentare von Facebook auf seinen Blog, das
Urheberrecht?
Antwort: Keine Werkeigenschaft als eigenständige eigene Leistung erkennbar. Ein Kommentar
hat zwar Rechtcharakter, aber wenn nicht eigene neue Gedanken dabei entstehen ist es als
Werk unbegründet. Nach Nutzungsbedingungen von Facebook erhält Facebook die Lizenz an
allen Daten und Beiträgen und hat das Recht die Lizenz weiter zu veräußern. Gefragt ist die
Wirksamkeit dieser Bedingungen nach dem deutschen Recht. Vermutlich gegenüber privaten
Nutzern nicht wirksam, im Gegensatz zu Unternehmen.
1. Liegt ein Werk vor
2. Sind die Rechte von Facebook an einen Dritten übertragen worden?
3. Wenn der Blogger die privaten Beiträge auf seine Seite überträgt, wurde dem Blogger von
Facebook eine Unterlizenz eingeräumt?
Scheitern an Punkt 3., wenn der Blogger keine Unterlizenz erhalten hat. In diesem Fall durfte er
die privaten Beiträge nicht in seinem Blog veröffentlichen.
2.) Ein privater Facebook-Nutzer lässt von sich von einem Fotographen ein Foto erstellen und
stellt es als Profilbild bei Facebook ein. Facebook lässt zu, dass das Foto unter dem „Like“ auf
einer Autohaus-Homepage erscheint. Fotograph will jetzt gegen das Autohaus rechtlich
vorgehen.
Antwort: Grundsätzlich darf das Foto nur für den mit dem Fotographen abgestimmten Zweck
verwendet. Ein Foto in digitaler Form enthält bereits die Lizenzgebühr für die erweiterte Nutzung
des Lizenznehmers. Fraglich ist, ob der private Facebook-Nutzer die Unterlizenz an Facebook
vergenen? Antwort: nur wenn mit dem Fotographen vereinbart. Die Übergabe des Fotos in
digitaler Form ist grundsätzlich nur für den Bestimmungszweck bestimmt (z.Bsp. Bewerbung)
und nicht zur Unterlizenz erlaubt. Der Facebook-Nutzer hätte es vor dem Veröffentlichen auf
Facebook es mit dem Fotographen abstimmen müssen. Demzufolge hat Facebook das Recht auf
2. Unterlizensierung an Autohaus nicht bekommen und der Facebook-Nutzer das Recht auf
Lizensierung an Facebook. Somit hat das Autohaus kein Recht auf Veröffentlichung des Fotos des
Facebook-Nutzers. Der Fotograph hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem
Facebook-Nutzer, wenn er die Erlaubnis zur Unterlizenz nicht erhalten hat. Der Fotograph hat
einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Facebook und Autohaus, wenn der Facebook-
Nutzer die Erlaubnis zur Unterlizenz hatte. Hier müsste jedoch das Verschulden geprüft werden.
Das Autohaus könnte kein Verschulden haben, da er beim Kauf der Unterlizenz von Facebook
davon ausgeht, dass Facebook dazu das Recht hatte. Facebook ebenfalls. In diesem Fall könnte
das Autohaus die Parteien geldlich abmahnen.
Hausaufgabe: sich erkundigen über social media policy!!!
Fälle:
3.) Kann man abgemahnt werden, wenn man negative Kommentare zu einem Produkt postet?
Antwort: Nein, wenn man den Kommentar auf sich und seine Meinung bezieht. Ja, wenn es sich
hierbei um die Aufforderung handelt dieses Produkt nicht zu kaufen und den Inhalt des
Kommentars als Tatsache darstellt.
www.gesetze-im-internet.de (Urheberrecht= UrhG)
- Software, Programme sind Sprachwerke
- UrhG schützt nicht die Idee, sondern die konkrete Umsetzung dieser Idee
- Urheberrecht hat eine zeitliche Beschränkung, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64)
- §§ 44, 45, 46 (Verwertungsgesellschaften=private Vereine sind für die Bezahlung der
Nutzungsgebühr zuständig, wenn es um die Werke für den Unterrichtszweck der Schulen geht)
- Schutz bei Liedern von Text, Melodie,
- Schutz von Interpretation des Werkes als Aufführung,
- Schutz des ausübenden Künstlers und
- Schutz bei Fotos als Lichtbild wie ein Werk hat alles die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz
und Unterlassung
- § 51 Zitat, wenn ausdrücklich als Zitat. Bei einem Musikwerk oder Film ist keine Möglichkeit ein
Zitat als solches zu kennzeichnen, gilt dann auch als Zitat und Werk
- § 53 Abs. 1 nur für den privaten Gebrauch, ohne gewerblichen Zweck
- § 53 Abs. 2 wissenschaftlicher Gebrauch= Studium, Beim Kauf von Scannern und Kopiergeräten
ist die Gebühr bereits im Preis enthalten
- § 97 Haftung, Unterlassungsanspruch durch Verschickung der Abmahnung zur Vermeidung des
Gerichtsverfahrens (Urteil wäre sowieso Unterlassung). Bei der Abmahnung muss der Schädiger
die Unterlassungserklärung abgeben und bei Nichteinhaltung Zahlung der Strafe.
- § 98 Anspruch des Geschädigten auf Auskunftsrecht (gerichtliche Durchsetzung erfolgt durch
eidesstaatliche Versicherung des Schädigers, dass das Material komplett ist. Der Geschädigte
kann auch Detektive engagieren), Herausgabe und Vernichtung des Materials
3. - § 106 Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werke, ab 3.000 Uploads Verfolgung durch
Staatsanwaltschaft (strafrechtlich). Downloads nicht, aber indem man Dateien herunterlädt, lädt
man diese sofort wieder hoch. Abmahnung kann aber bereits früher verfolgen (zivilrechtlicher
Unterlassungsanspruch). Hier wird die Gewerbsmäßigkeit unterstellt.
- § 108a Freiheitsstrafe, wenn tatsächlich Gewerbsmäßigkeit
- § 108b oft erkennen die Hardwares (Kopiergeräte) nicht, da der Kopierschutz auf der CD ist. Da
ist kein Vorsatz vorhanden.
- § 12 wenn der Urheber etwas nicht selbst veröffentlicht hat, darf es niemand sonst tun
- § 13 der Veröffentlicher des Werkes muss den Urheber kennzeichnen. Wenn man z.Bsp. ein Foto
unrechtmäßig verwendet und vervielfältigt, macht man sich strafbar. Wenn man zudem die
Urheberschaft nicht kennzeichnet, verdoppelt sich der Betrag des Schadensersatzes.
Beschreibung der Creative comments (=beim Hochladen Angabe bestimmter Lizenz mit bestimmten
Bedingungen z.Bsp. kostenlos aber mit Urhebername, Lizenzmodelle) erklärt bei:
http://stadt-bremerhaven.de/so-schnell-wird-man-content-dieb-teil-2-cc (CC BY 3.0 Lizenz
deutsch)
- § 14 wenn der Urheber die Veränderung für eine Entstellung hält, kann er es verbieten.
- § 41 der Lizenzgeber kann die Lizenz wieder durch das Rückrufsrecht wieder entziehen, wenn
der Lizenznehmer sein Recht nicht nutzt und das Werk nicht veröffentlicht.
- § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung kann auch wieder vom Urheber entzogen
werden, wenn der Lizenzgeber das Werk nicht veröffentlicht
Öffentlichkeit Definition: z.Bsp. der Tausch von Werken in einer festen extra gebildeten Gruppe ist
erlaubt, da die Gruppe keine Öffentlichkeit darstellt (siehe Definition Blatt)
Kunsturheberrecht (KunstUrhG):
- § 22 Einwilligung der abgebildeten Person in einem Bildnis, gilt als erteilt nach Entlohnung
- § 23 keine Einwilligung erforderlich (gilt nicht bei dem Intim- und Privatbereich) bei Personen der
Zeitgeschichte, wie Politiker, Hochadel (nicht bei Kindern, da für die Zeitgeschichte nicht
maßgeblich), usw.; Menschen, die zufällig auf Sehenswürdigkeiten auftauchen; Menschen auf
einem Fest, wie z.Bsp. Oktoberfest;
- § 24 Behörden dürfen Bildnisse von Personen herstellen und veröffentlichen, ohne die
Einwilligung, wenn es der öffentlichen Sicherheit dient.
Marken können auf unterschiedliche Arten eingetragen werden: Bildmarke, Wortmarke (eigene
Wortschöfpung), Kombination eines alleinstehen unschützbaren Wortes mit einer bestimmten
Grafik, Geruchsmarke, Ton, Kombination der Wörter mit Zeichen,… Marke kann nur für bestimmte
Warengruppen oder Dienstleistungen (in bestimmten Klassen eingeteilt) eigetragen werden. Patente
sind etwas anderes, nämlich bei Neuerfindungen, Gebrauchsmuster (zu Geschmacksmuster zählen
4. Layouts, Designs, Logos, Bauanleitungen usw.). Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA). Vor der Eintragung erst eine Markenrecherche (sollte bei spezialisierten Kanzleien oder
bestimmten Dienstleistern durchgeführt werden) notwendig, um herauszufinden, ob es das bereits
gibt. Eigene Nachforschungen kann man kann man machen bei: www.dpma.de
Schutz eines Logos möglich als Marke, Geschmacksmuster oder beides.
4.) Hat man einen urheberrechtlichen Schutz, wenn man ein Logo entworfen hat und es auf
einer privaten Homepage veröffentlicht? Und im gewerblichen Bereich veröffentlicht?
Antwort: Man hat in beiden Fällen keinen urheberrechtlichen Schutz, weil es das
Geschmacksmusterrecht gibt. Deshalb sollte der Ersteller es zusätzlich als Geschmacksmuster
schützen. Privat sollte man die Grafik erstellen lassen und dann als Geschmacksmuster eintragen
lassen.
Freigegebenes Notizbuch vom Dozenten:
https://www.evernote.com/pub/volker-winkelmeier/lvqunterricht#b=bbba734a-9e2d-4f27-98f4-
42853b0196b5&n=f84ecbc9-6b87-4742-a668-28829ac6cf91
Impressum (TMG):
- §5 Private Internetseite braucht kein Impressum. Private Internetseite, die die geschäftsmäßige
Tätigkeit unterstützt (z.Bsp. Schaltung auf eigenem privaten Blog). Bei Vertretungsberechtigten
sollte man angeben, wie breit die Vertretung gestreut ist. Emailadresse und mind.
Telefonnummer, oder Fax, oder Kontaktformular. Angabe des Registers, in dem man eingetragen
ist und die Registernummer (korrekt: „Amtsgericht Essen, HRB 34556“), usw. Steuernummer
gehört nicht darein, aber USt-ID-Nummer. Absatzzweig. Als Dienstleister sollten die Angaben
dem Dl-InfoV http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf entsprechen.
Fehlerhafte AGBs sind abmahnfähig.