Presentation de Simon Schlauri (Associé Ronzani Schlauri Rechtsanwälte) lors du colloque infoclio.ch à Berne le 2 novembre 2012 sur le thème "Droits d'accès et d'utilisation des sources historiques sur le web".
3. Inhalte des Urheberrechts
• Urheberpersönlichkeitsrechte
• Anerkennung der Urheberschaft
• Recht zur Erstveröffentlichung
• Werkintegrität
• Verwertungsrechte
• Herstellung von Werkexemplaren (Kopien)
• Verbreitung von Werkexemplaren
• Aufführen, Vorführen, Senden, Zugänglichmachen
• (…)
4. Das Werk
Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder
Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und
Kunst, die individuellen Charakter haben.
(Art. 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz)
Nur Werke sind urheberrechtlich geschützt.
5. Wann liegt ein Werk vor?
• Geistige Schöpfung
• Wahrnehmbar gemacht
• Individualität
6. Schnappschüsse sind keine «Werke»
Aber: Der Einsatz von Licht und Schatten, die Auswahl der Ausschnitte
und der Sekundenbruchteile während Marleys Bewegungen bezeugen
vorliegend ein genügendes Mass an Gestaltungswillen.
(Bundesgerichtsentscheid «Bob Marley»)
7. Wie lange ist ein Werk geschützt?
• Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers.
• Ist der Urheber eines Werks unbekannt, so
erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der
Veröffentlichung oder, wenn das Werk in
Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre
nach der letzten Lieferung.
• Nach dem Erlöschen des Schutzes sind Werke
gemeinfrei.
8. Werke zweiter Hand
• Werke zweiter Hand sind geistige Schöpfungen
mit individuellem Charakter, die unter
Verwendung bestehender Werke so geschaffen
werden, dass die verwendeten Werke in ihrem
individuellen Charakter erkennbar bleiben.
• Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
9. Wirkungen der Digitalisierung
• Digitalisierung als technischer Vorgang, nicht
als geistige Schöpfung.
• Aus der Digitalisierung entsteht kein Werk
zweiter Hand. Es entsteht kein neues
Urheberrecht des Digitalisierers!
• Vor allem: Gemeinfreie Werke bleiben auch
nach der Digitalisierung gemeinfrei.
10. Wie Digitalisierungen schützen?
• Dokumente mit eigenen Inhalten anreichern:
Eigener urheberrechtlicher Schutz entsteht
• Zugriff mit Passwort schützen: faktischer
Schutz
• Geheimhaltungsvereinbarung: Vertragliches
Verbot, die Dokumente weiter zu verbreiten
• Digitale Wasserzeichen: Durchsetzung des
vertraglichen Verbots
11. Wieso historische Dokumente
eigentlich erneut schützen?
• Es gibt gute Gründe dafür, dass kein neuer
Urheberrechtsschutz für Digitalisierungen
gewährt wird.
• Die Digitalisierung wurde bereits durch die
öffentliche Hand bezahlt. Sie soll der
Öffentlichkeit gehören.
• Digitalisierungsprojekte sind ohnehin kaum
kostendeckend, auch wenn man Gebühren
erhebt.
12. Was ist Creative Commons?
• Gratis nutzbares Lizenzsystem
(Wirkt nur bei geschützten Werken!)
• „Some Rights Reserved“:
13. Vorteile von Creative Commons
• Globaler Pool gratis nutzbarer Werke
• Global einheitliches, einfaches System
• Bequem für Kreative und Nutzer
14. Wieso Werke unter CC stellen?
Fördert die Verbreitung der Werke
Urheberrecht lohnt sich meistens ohnehin
nicht