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Mitgliederinformationen zur Krankenkassenschließung


Vorspann
Die „amtliche“ Entscheidung, ob eine Krankenkasse geschlossen wird, erfolgt durch
die jeweilige Aufsicht dieser Krankenkasse, meist ist dies das Bundesversicherungs-
amt (BVA). Im Falle der BKK für Heilberufe hat das BVA einen Schließungsbescheid
erlassen und den Schließungszeitpunkt auf den 31. Dezember 2011 festgesetzt.


Mitglieder der BKK für Heilberufe werden persönlich angeschrieben.


Fragen und Antworten


1. Kann eine Krankenkasse überhaupt geschlossen werden?
Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzli-
chen Krankenversicherung“ (GKV-OrgWG) gelten für alle Krankenkassen seit dem
1. Januar 2010 die gleichen Regeln für den Fall einer Kassenschließung. Nicht zufällig
hat mit der Einführung des Gesundheitsfonds der Gesetzgeber die Möglichkeit detail-
liert geregelt, dass einzelne Krankenkassen wegen nicht ausreichender Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds geschlossen werden können.


Tritt der Fall ein, dass die Fondszuweisungen einer Krankenkasse ihre Ausgaben
nicht decken, bleibt allein die Erhebung von Zusatzbeiträgen zum Begleichen der
Ausgaben für die Versorgung der Mitglieder. Reichen auch diese auf Dauer nicht aus,
kann es in letzter Konsequenz zur Schließung dieser Krankenkasse kommen.


2. Wer entscheidet über die Schließung einer Krankenkasse?
Über die Schließung entscheidet die jeweilige Aufsicht der Krankenkasse. Dies ist bei
bundesunmittelbaren Krankenkassen das Bundesversicherungsamt (BVA), bei lan-
desunmittelbaren Krankenkassen das zuständige Landesgesundheitsministerium. Ne-
ben einer Einschätzung über eine bestehende oder auch nicht bestehende dauerhafte
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wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkasse, ist auch die Frage des Schlie-
ßungstermins Gegenstand der Anhörung aller Beteiligten durch die Aufsicht.
Erlässt die Aufsicht einen Schließungsbescheid, erfolgt dessen Bekanntmachung im
Bundesanzeiger.


3. Welche Folgen hat die Schließung einer Krankenkasse?
Anders als in der freien Wirtschaft gibt es bei der Schließung einer Krankenkasse kei-
ne vor- oder nachrangigen Ansprüche von Gläubigern. Um die Forderungen und Ver-
pflichtungen zu erfassen, muss der Vorstand die Schließung öffentlich bekannt ma-
chen.


Mit der Schließung einer Krankenkasse tritt diese automatisch in ein Abwicklungssta-
dium. Gegenüber den Gläubigern, insbesondere den Partnern im Gesundheitswesen
(wie beispielsweise Krankenhäusern, Ärzten, Zahnärzten) besteht die Krankenkasse
so lange fort, bis sie abgewickelt ist.


Gemeint sind damit die laufenden Geschäfte, wie die Verpflichtungen gegenüber den
Vertragspartnern wie z.B. den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Beziehung
zu den Mitgliedern und den Arbeitgebern.


Grundsätzlich gilt: Sind medizinische Leistungen erbracht worden, werden diese den
Ärzten, Krankenhäusern und allen anderen Vertragspartnern für die medizinische
Versorgung vergütet, selbst wenn eine BKK zum Zeitpunkt der Abrechnung der Hono-
rare geschlossen sein sollte. Dafür steht die Gemeinschaft aller Betriebskrankenkas-
sen ein.


4. Wie erfahren Mitglieder und Arbeitgeber, dass eine Krankenkasse schließt?
Alle Mitglieder und deren Arbeitgeber, die Leistungserbringer, aber auch andere Stel-
len, die z.B. zur monatlichen Beitragszahlung verpflichtet sind (wie die Bundesagentur
für Arbeit, die Jobcenter oder die Deutsche Rentenversicherung), werden unverzüg-



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lich, d.h. nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich über den Zeitpunkt
der Schließung informiert.


5. Wenn eine Krankenkasse schließt, kann das Mitglied dann in eine neue Kran-
kenkasse seiner Wahl wechseln?
Ja, denn im Fall der Schließung einer Krankenkasse kann und muss das Mitglied eine
andere gesetzliche Krankenkasse wählen. Diese Wahl sollte es auch unverzüglich
dem Arbeitgeber oder einer anderen zur Meldung verpflichteten Stelle durch eine Mit-
gliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse nachweisen.


Nachdem ein Mitglied über die Schließung seiner Krankenkasse informiert wurde, ist
ausreichend Zeit, sich eine andere gesetzliche Krankenkasse zu suchen: Die versi-
cherungspflichtigen Mitglieder können noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung
der Krankenkasse ihr Wahlrecht ausüben. Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem in
einer amtlichen Mitteilung bekannt gemachten Tag der Schließung der Krankenkasse.


6. Werden die Mitglieder der geschlossenen Krankenkasse auf andere Kranken-
kassen verteilt?
Nein. Die Mitglieder können zur Krankenkasse ihrer Wahl wechseln. Keine gesetzliche
Krankenkasse darf jemanden ablehnen, dessen Krankenkasse geschlossen worden
ist. Auch dann nicht, wenn er eine chronische Krankheit hat und teure Medikamente
benötigt oder gerade krankgeschrieben ist.


7. Gilt das auch für die mitversicherten Familienangehörigen?
Die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Wahlrecht,
sind aber analog zum Mitglied ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Kranken-
kasse mitversichert. Auch dann haben sie hier wiederum Ansprüche auf den gesam-
ten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.




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Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 15.12.2011 die Information,
dass seine Krankenkasse zum 31.12.2011 schließen muss. Bis spätestens 14.1.2012
des Folgejahres muss das Mitglied eine neue Krankenkasse gewählt haben und sei-
nem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen. Die Mitgliedschaft, und damit
auch die Familienversicherung, beginnt bei der neuen Krankenkasse rückwirkend ab
dem 01.01.2012


8. Können die Mitglieder auch in private Krankenversicherungen wechseln?
Dies ist bei Schließung einer Krankenkasse so wie bei jedem anderen Krankenkas-
senwechsel geregelt: Freiwillige Mitglieder (mit einem monatlichen Bruttoeinkommen
ab 4.125,00 €) oder Selbständige können in eine private Krankenversicherung wech-
seln. Pflichtversicherte (Bruttoeinkommen von monatlich unter 4.125,00 € bzw. 49.500
€ jährlich) können diese Wechselmöglichkeit nicht wahrnehmen und Mitglied in einer
privaten Krankenversicherung werden – sie müssen eine neue gesetzliche Kranken-
kasse wählen.


9. Was passiert, wenn das Mitglied von seinem Wahlrecht nicht rechtzeitig Ge-
brauch macht und die 14-tägige Frist nicht einhält?
Im Zweifel bekommt der Versicherungspflichtige eine neue Krankenkasse zugewie-
sen. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei der Krankenkas-
se wieder anmeldet, bei der er vor der Mitgliedschaft bei der nunmehr geschlossenen
Krankenkasse war. Ist dies nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Kran-
kenkasse aus. Das gleiche gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
sengeld II und bei Rentnern. Hier wählt entweder die Bundesagentur für Arbeit (Ar-
beitslosengeld   I-Empfänger),   das   zuständige   Jobcenter   (Arbeitslosengeld   II-
Empfänger) oder der Rentenversicherungsträger die neue Krankenkasse aus.
Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei versäumten Fristen keine Lücken im Versi-
cherungsschutz entstehen.




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10. Was kann man tun, wenn ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mit-
arbeiter bei einer Krankenkasse anmeldet, die einen Zusatzbeitrag erhebt?

Alle Mitglieder einer Krankenkasse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt schließt, ha-
ben grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist die freie Wahl, um sich in einer
anderen gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.
Nimmt das Mitglied die Wahlfreiheit nicht wahr, wird der Arbeitgeber (bzw. der Ren-
tenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit) das Mitglied bei einer
Krankenkasse anmelden müssen, weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt.
Wird in diesem Zusammenhang eine Krankenkasse gewählt, die einen Zusatzbeitrag
erhebt, hat das Mitglied kein Sonderkündigungsrecht, weil es offenbar bewusst auf
seine Wahlfreiheit verzichtet hat. Es muss 18 Monate in dieser Krankenkasse bleiben
bzw. bekommt ggf. ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse den Zusatz-
beitrag erhöht.


11. Welche Regeln gelten für freiwillige Mitglieder?
Freiwillige Mitglieder - zu diesem Personenkreis gehören u. a. Selbständige und Ar-
beitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegen -
müssen ihren Krankenkassenwechsel selbst erklären. Statt der Zwei-Wochen-Frist,
wie bei Pflichtversicherten, gilt bei freiwilligen Mitgliedern eine dreimonatige Anzeige-
frist.


Beispiel: Ein freiwilliges Mitglied erhält am 15.12.2011 die Information, dass seine
Krankenkasse am 31.12.2011 schließen wird. Dann muss der Beitritt zur neuen Kran-
kenkasse bis zum 31.03.2012 des Folgejahres erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt
rückwirkend ab dem 01.01.2012


12. Was passiert, wenn das freiwillige Mitglied diese Frist versäumt?
Versäumt ein freiwilliges Mitglied die dreimonatige Anzeigefrist und besteht für die
Person keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, greift eine nachrangige Ver-
sicherungspflicht. Somit ist auch in diesem Fall ein nahtloser Versicherungsschutz
gewährleistet.

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13. Wann bekommt das Mitglied nach einem Krankenkassenwechsel eine neue
Krankenversicherten(Chip-)Karte?

Wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel auch, gilt die (Chip-)Karte der alten
Krankenkasse bis zum letzten Tag des Bestehens dieser Krankenkasse. Sobald die
Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt ist, wird diese die Auslieferung einer
neuen Karte übernehmen.


14. Was passiert, wenn ein Mitglied das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat und
krank wird?
Wird das Mitglied nach Schließung der Krankenkasse krank und hat sein Wahlrecht
innerhalb der 2-Wochen-Frist noch nicht ausgeübt, kann eine ärztliche Behandlung
auch ohne Krankenversicherungskarte erfolgen. Allerdings ist in diesen Fällen der
Arzt berechtigt eine private Rechnung auszustellen. Daher sollte unverzüglich das
Wahlrecht ausgeübt werden!
Die neue Krankenkasse wird dann schnellstmöglich eine (Chip-)Karte oder eine ande-
re gültige Anspruchsbescheinigung ausstellen und diese unverzüglich an das neue
Mitglied senden. Eine vom Mitglied entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn
dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige KV-Karte bzw.
ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird.


15. Was ist, wenn die schließende Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhoben
hat und dieser für das ganze Jahr im Voraus gezahlt wurde - bekommt das Mit-
glied dann ggf. den Rest zurückbezahlt?
Das Mitglied bekommt seine bereits gezahlten Zusatzbeiträge anteilig für jene Monate
zurück, in denen die Krankenkasse nicht mehr existiert. Wenn eine Krankenkasse z.B.
zum 31.10. schließt, das Mitglied aber für das gesamte Kalenderjahr bereits die Zu-
satzbeiträge gezahlt hat, würden ihm die für die verbleibenden zwei Kalendermonate
zu viel gezahlten Beiträge zurückgezahlt.




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16. Was muss beim Krankenkassenwechsel beachtet werden, wenn ein Mitglied
ein „Pflegefall“ ist bzw. nicht geschäftsfähig ist?
Bei dieser Versichertengruppe ist beispielsweise der Rentenversicherungsträger an-
gehalten eine neue Krankenkasse auszuwählen. Um den Eintritt in eine neue Kran-
kenversicherung sollten sich sicherheitshalber aber auch die Angehörigen des Pflege-
bedürftigen kümmern. Ist der Pflegebedürftige alleinstehend, kann sich das Pflege-
heim bzw. ein amtlich bestellter Betreuer um den Krankenkassenwechsel einer nicht
geschäftsfähigen Person bemühen.


17. Was passiert, wenn sich das Mitglied im Ausland aufhält und dadurch ver-
säumt sich eine neue Krankenkasse auszusuchen?
Wenn das Mitglied unverschuldet die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ver-
säumt, darf er nach dem Wegfall der Verhinderungsgründe (hier nach der Rückkehr
aus dem Ausland) sein Recht nachholen. Solche Sachverhalte müssen im Einzelfall
durch die Krankenkasse geprüft werden.


18. Verliert das Mitglied beim Kassenwechsel eventuell erworbene Bonusleis-
tungen?
Bonusansprüche aufgrund gesundheitsbewussten Verhaltens sind in der Satzung der
jeweiligen Krankenkasse geregelt, sie beziehen sich in der Regel auf die Dauer der
Mitgliedschaft.
Im Fall einer Krankenkassenschließung empfehlen wir: Vor der Wahl der neuen Kran-
kenkasse sollte sich das Mitglied erkundigen, welche Bonus-Programme (z.B. bei ge-
sundheitsbewusstem Verhalten, Stressbewältigung) dort zu welchen Konditionen an-
geboten werden.




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19. Werden beim Krankenkassenwechsel Leistungen gekürzt oder gar gestri-
chen?
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind zu über 95 Prozent im Ge-
setz festgeschrieben, so dass Einschränkungen in der Gesundheitsversorgung nicht
zu erwarten sind. Daneben hat die jeweilige Satzung der Krankenkasse in einem
rechtlich geregelten Rahmen die Möglichkeit, ergänzende Leistungsansprüche festzu-
legen (z.B. Haushaltshilfe). Diese satzungsmäßigen Ansprüche haben sich im Laufe
der Zeit unter den Krankenkassen ebenfalls weitestgehend angeglichen. Im Einzelfall
können Einschränkungen bei den Satzungsleistungen zwar nicht ausgeschlossen
werden, Leistungserweiterungen sind durch den Kassenwechsel aber ebenfalls mög-
lich.


Auch hier gilt: Vor dem Wechsel in eine neu gewählte Krankenkasse sollte man sich
über solche zusätzlichen Leistungen erkundigen!


20. Was ändert sich beim Krankenkassenwechsel …?
Nach dem Wechsel gelten alle Ansprüche gegenüber der neuen Krankenkasse ab
dem ersten Tag der Mitgliedschaft/Versicherung. Sofern erforderlich, kann die neue
Krankenkasse Informationen und/oder Unterlagen bei der alten Krankenkasse anfor-
dern. Dies ist insbesondere bei über den Krankenkassenwechsel hinaus andauernden
Leistungsfällen der Fall oder bei schon von der alten Krankenkasse geprüften und
genehmigten Kostenübernahmen, beispielsweise bei Zahnersatz oder bei schon be-
willigten medizinischen Reha-Leistungen.


… bei der Befreiung von Zuzahlungen?
Wechselt ein für ein Kalenderjahr bereits befreiter Versicherter zu einer anderen
Krankenkasse, akzeptiert diese grundsätzlich die Feststellungen der bisherigen Kran-
kenkasse und befreit das Mitglied für denselben Zeitraum, für den bereits eine Befrei-
ung vorlag. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in den persönlichen Verhältnis-
sen (z.B. Familienstand, Einkommen) müssen vom Mitglied jedoch angegeben wer-
den.

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… wenn das Mitglied während des Krankenkassenwechsels arbeitsunfähig
krank ist oder andere Leistungen seiner Krankenkasse in Anspruch nimmt?
Ist das Mitglied zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels arbeitsunfähig erkrankt
und erhält z.B. Krankengeld, wird dies auch von der neuen Krankenkasse gezahlt.
Zur Prüfung fordert sie die entsprechenden Unterlagen bei der alten Krankenkasse an
und übernimmt regelhaft deren Berechnung.


Bei bereits erfolgten Genehmigungen, z.B. beim Zahnersatz oder einer Leistung zur
Rehabilitation, übernimmt die neue Krankenkasse grundsätzlich ebenfalls die Kosten.


Tipp: Da die neue Krankenkasse keine Kenntnis über diese Tatbestände hat, sollte in
diesen Fällen, sobald sich der Krankenkassenwechsel abzeichnet, unbedingt Kontakt
zu der neuen Krankenkasse aufgenommen werden, um die Kostenübernahme zu klä-
ren und somit Verzögerungen bei der Leistungsgewährung zu vermeiden!


21. Was ist, wenn das Mitglied bei der geschlossenen Krankenkasse eine Zu-
satzversicherung abgeschlossen hat? Gilt sie weiter oder gehen seine Rechte
verloren?
Wechselt ein Mitglied in eine andere Kassenart, sollte er sich vorab danach erkundi-
gen, welche Rahmenverträge zur Zusatzversicherung (z.B. Sehhilfen, Auslandskran-
kenversicherung, Naturheilverfahren etc.) bestehen. Wer sich individuell bei einem
privaten Anbieter zusätzlich versichert, sollte sich bei seiner neuen Krankenkasse
vorab erkundigen, ob diese mit privaten Anbietern vereinbarte günstige „Tarifrabatte“
empfehlen kann.


Wer innerhalb des BKK Systems seine Krankenkasse wechselt, hat den Vorteil, dass
die bereits abgeschlossenen Zusatzversicherungen mit der Barmenia Krankenversi-
cherung AG, dass die durch den BKK Bundesverband ausgehandelten Sonderkonditi-
onen, unverändert fortgeführt werden. Einen Kassenwechsel sollte das Mitglied bei
der Barmenia angeben.

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Service- Hotlines:
Mitglieder der BKK für Heilberufe werden in den nächsten Tagen angeschrieben.
Außerdem können sie folgende Informationstelefone nutzen:
    Pflichtversicherte        0211 6982 8080
    Freiwillig Versicherte    0211 6982 8090
    Arbeitgeber               0211 6982 8070


Für Leistungserbringer wird es ab dem 07.11.2011 ebenfalls eine Hotline geben.
Von montags bis donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr, freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr
geben BKK Gesprächspartner unter der Servicenummer 0800 25 55 555 allgemeine
Auskünfte zu Fragen rund um die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der
Kassenschließung.




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  • 2. ® wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkasse, ist auch die Frage des Schlie- ßungstermins Gegenstand der Anhörung aller Beteiligten durch die Aufsicht. Erlässt die Aufsicht einen Schließungsbescheid, erfolgt dessen Bekanntmachung im Bundesanzeiger. 3. Welche Folgen hat die Schließung einer Krankenkasse? Anders als in der freien Wirtschaft gibt es bei der Schließung einer Krankenkasse kei- ne vor- oder nachrangigen Ansprüche von Gläubigern. Um die Forderungen und Ver- pflichtungen zu erfassen, muss der Vorstand die Schließung öffentlich bekannt ma- chen. Mit der Schließung einer Krankenkasse tritt diese automatisch in ein Abwicklungssta- dium. Gegenüber den Gläubigern, insbesondere den Partnern im Gesundheitswesen (wie beispielsweise Krankenhäusern, Ärzten, Zahnärzten) besteht die Krankenkasse so lange fort, bis sie abgewickelt ist. Gemeint sind damit die laufenden Geschäfte, wie die Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern wie z.B. den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Beziehung zu den Mitgliedern und den Arbeitgebern. Grundsätzlich gilt: Sind medizinische Leistungen erbracht worden, werden diese den Ärzten, Krankenhäusern und allen anderen Vertragspartnern für die medizinische Versorgung vergütet, selbst wenn eine BKK zum Zeitpunkt der Abrechnung der Hono- rare geschlossen sein sollte. Dafür steht die Gemeinschaft aller Betriebskrankenkas- sen ein. 4. Wie erfahren Mitglieder und Arbeitgeber, dass eine Krankenkasse schließt? Alle Mitglieder und deren Arbeitgeber, die Leistungserbringer, aber auch andere Stel- len, die z.B. zur monatlichen Beitragszahlung verpflichtet sind (wie die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter oder die Deutsche Rentenversicherung), werden unverzüg- 2
  • 3. ® lich, d.h. nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich über den Zeitpunkt der Schließung informiert. 5. Wenn eine Krankenkasse schließt, kann das Mitglied dann in eine neue Kran- kenkasse seiner Wahl wechseln? Ja, denn im Fall der Schließung einer Krankenkasse kann und muss das Mitglied eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen. Diese Wahl sollte es auch unverzüglich dem Arbeitgeber oder einer anderen zur Meldung verpflichteten Stelle durch eine Mit- gliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse nachweisen. Nachdem ein Mitglied über die Schließung seiner Krankenkasse informiert wurde, ist ausreichend Zeit, sich eine andere gesetzliche Krankenkasse zu suchen: Die versi- cherungspflichtigen Mitglieder können noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der Krankenkasse ihr Wahlrecht ausüben. Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem in einer amtlichen Mitteilung bekannt gemachten Tag der Schließung der Krankenkasse. 6. Werden die Mitglieder der geschlossenen Krankenkasse auf andere Kranken- kassen verteilt? Nein. Die Mitglieder können zur Krankenkasse ihrer Wahl wechseln. Keine gesetzliche Krankenkasse darf jemanden ablehnen, dessen Krankenkasse geschlossen worden ist. Auch dann nicht, wenn er eine chronische Krankheit hat und teure Medikamente benötigt oder gerade krankgeschrieben ist. 7. Gilt das auch für die mitversicherten Familienangehörigen? Die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Wahlrecht, sind aber analog zum Mitglied ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Kranken- kasse mitversichert. Auch dann haben sie hier wiederum Ansprüche auf den gesam- ten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. 3
  • 4. ® Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 15.12.2011 die Information, dass seine Krankenkasse zum 31.12.2011 schließen muss. Bis spätestens 14.1.2012 des Folgejahres muss das Mitglied eine neue Krankenkasse gewählt haben und sei- nem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen. Die Mitgliedschaft, und damit auch die Familienversicherung, beginnt bei der neuen Krankenkasse rückwirkend ab dem 01.01.2012 8. Können die Mitglieder auch in private Krankenversicherungen wechseln? Dies ist bei Schließung einer Krankenkasse so wie bei jedem anderen Krankenkas- senwechsel geregelt: Freiwillige Mitglieder (mit einem monatlichen Bruttoeinkommen ab 4.125,00 €) oder Selbständige können in eine private Krankenversicherung wech- seln. Pflichtversicherte (Bruttoeinkommen von monatlich unter 4.125,00 € bzw. 49.500 € jährlich) können diese Wechselmöglichkeit nicht wahrnehmen und Mitglied in einer privaten Krankenversicherung werden – sie müssen eine neue gesetzliche Kranken- kasse wählen. 9. Was passiert, wenn das Mitglied von seinem Wahlrecht nicht rechtzeitig Ge- brauch macht und die 14-tägige Frist nicht einhält? Im Zweifel bekommt der Versicherungspflichtige eine neue Krankenkasse zugewie- sen. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei der Krankenkas- se wieder anmeldet, bei der er vor der Mitgliedschaft bei der nunmehr geschlossenen Krankenkasse war. Ist dies nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Kran- kenkasse aus. Das gleiche gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslo- sengeld II und bei Rentnern. Hier wählt entweder die Bundesagentur für Arbeit (Ar- beitslosengeld I-Empfänger), das zuständige Jobcenter (Arbeitslosengeld II- Empfänger) oder der Rentenversicherungsträger die neue Krankenkasse aus. Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei versäumten Fristen keine Lücken im Versi- cherungsschutz entstehen. 4
  • 5. ® 10. Was kann man tun, wenn ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mit- arbeiter bei einer Krankenkasse anmeldet, die einen Zusatzbeitrag erhebt? Alle Mitglieder einer Krankenkasse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt schließt, ha- ben grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist die freie Wahl, um sich in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Nimmt das Mitglied die Wahlfreiheit nicht wahr, wird der Arbeitgeber (bzw. der Ren- tenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit) das Mitglied bei einer Krankenkasse anmelden müssen, weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Wird in diesem Zusammenhang eine Krankenkasse gewählt, die einen Zusatzbeitrag erhebt, hat das Mitglied kein Sonderkündigungsrecht, weil es offenbar bewusst auf seine Wahlfreiheit verzichtet hat. Es muss 18 Monate in dieser Krankenkasse bleiben bzw. bekommt ggf. ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse den Zusatz- beitrag erhöht. 11. Welche Regeln gelten für freiwillige Mitglieder? Freiwillige Mitglieder - zu diesem Personenkreis gehören u. a. Selbständige und Ar- beitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegen - müssen ihren Krankenkassenwechsel selbst erklären. Statt der Zwei-Wochen-Frist, wie bei Pflichtversicherten, gilt bei freiwilligen Mitgliedern eine dreimonatige Anzeige- frist. Beispiel: Ein freiwilliges Mitglied erhält am 15.12.2011 die Information, dass seine Krankenkasse am 31.12.2011 schließen wird. Dann muss der Beitritt zur neuen Kran- kenkasse bis zum 31.03.2012 des Folgejahres erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend ab dem 01.01.2012 12. Was passiert, wenn das freiwillige Mitglied diese Frist versäumt? Versäumt ein freiwilliges Mitglied die dreimonatige Anzeigefrist und besteht für die Person keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, greift eine nachrangige Ver- sicherungspflicht. Somit ist auch in diesem Fall ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet. 5
  • 6. ® 13. Wann bekommt das Mitglied nach einem Krankenkassenwechsel eine neue Krankenversicherten(Chip-)Karte? Wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel auch, gilt die (Chip-)Karte der alten Krankenkasse bis zum letzten Tag des Bestehens dieser Krankenkasse. Sobald die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt ist, wird diese die Auslieferung einer neuen Karte übernehmen. 14. Was passiert, wenn ein Mitglied das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat und krank wird? Wird das Mitglied nach Schließung der Krankenkasse krank und hat sein Wahlrecht innerhalb der 2-Wochen-Frist noch nicht ausgeübt, kann eine ärztliche Behandlung auch ohne Krankenversicherungskarte erfolgen. Allerdings ist in diesen Fällen der Arzt berechtigt eine private Rechnung auszustellen. Daher sollte unverzüglich das Wahlrecht ausgeübt werden! Die neue Krankenkasse wird dann schnellstmöglich eine (Chip-)Karte oder eine ande- re gültige Anspruchsbescheinigung ausstellen und diese unverzüglich an das neue Mitglied senden. Eine vom Mitglied entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige KV-Karte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird. 15. Was ist, wenn die schließende Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhoben hat und dieser für das ganze Jahr im Voraus gezahlt wurde - bekommt das Mit- glied dann ggf. den Rest zurückbezahlt? Das Mitglied bekommt seine bereits gezahlten Zusatzbeiträge anteilig für jene Monate zurück, in denen die Krankenkasse nicht mehr existiert. Wenn eine Krankenkasse z.B. zum 31.10. schließt, das Mitglied aber für das gesamte Kalenderjahr bereits die Zu- satzbeiträge gezahlt hat, würden ihm die für die verbleibenden zwei Kalendermonate zu viel gezahlten Beiträge zurückgezahlt. 6
  • 7. ® 16. Was muss beim Krankenkassenwechsel beachtet werden, wenn ein Mitglied ein „Pflegefall“ ist bzw. nicht geschäftsfähig ist? Bei dieser Versichertengruppe ist beispielsweise der Rentenversicherungsträger an- gehalten eine neue Krankenkasse auszuwählen. Um den Eintritt in eine neue Kran- kenversicherung sollten sich sicherheitshalber aber auch die Angehörigen des Pflege- bedürftigen kümmern. Ist der Pflegebedürftige alleinstehend, kann sich das Pflege- heim bzw. ein amtlich bestellter Betreuer um den Krankenkassenwechsel einer nicht geschäftsfähigen Person bemühen. 17. Was passiert, wenn sich das Mitglied im Ausland aufhält und dadurch ver- säumt sich eine neue Krankenkasse auszusuchen? Wenn das Mitglied unverschuldet die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ver- säumt, darf er nach dem Wegfall der Verhinderungsgründe (hier nach der Rückkehr aus dem Ausland) sein Recht nachholen. Solche Sachverhalte müssen im Einzelfall durch die Krankenkasse geprüft werden. 18. Verliert das Mitglied beim Kassenwechsel eventuell erworbene Bonusleis- tungen? Bonusansprüche aufgrund gesundheitsbewussten Verhaltens sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt, sie beziehen sich in der Regel auf die Dauer der Mitgliedschaft. Im Fall einer Krankenkassenschließung empfehlen wir: Vor der Wahl der neuen Kran- kenkasse sollte sich das Mitglied erkundigen, welche Bonus-Programme (z.B. bei ge- sundheitsbewusstem Verhalten, Stressbewältigung) dort zu welchen Konditionen an- geboten werden. 7
  • 8. ® 19. Werden beim Krankenkassenwechsel Leistungen gekürzt oder gar gestri- chen? Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind zu über 95 Prozent im Ge- setz festgeschrieben, so dass Einschränkungen in der Gesundheitsversorgung nicht zu erwarten sind. Daneben hat die jeweilige Satzung der Krankenkasse in einem rechtlich geregelten Rahmen die Möglichkeit, ergänzende Leistungsansprüche festzu- legen (z.B. Haushaltshilfe). Diese satzungsmäßigen Ansprüche haben sich im Laufe der Zeit unter den Krankenkassen ebenfalls weitestgehend angeglichen. Im Einzelfall können Einschränkungen bei den Satzungsleistungen zwar nicht ausgeschlossen werden, Leistungserweiterungen sind durch den Kassenwechsel aber ebenfalls mög- lich. Auch hier gilt: Vor dem Wechsel in eine neu gewählte Krankenkasse sollte man sich über solche zusätzlichen Leistungen erkundigen! 20. Was ändert sich beim Krankenkassenwechsel …? Nach dem Wechsel gelten alle Ansprüche gegenüber der neuen Krankenkasse ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft/Versicherung. Sofern erforderlich, kann die neue Krankenkasse Informationen und/oder Unterlagen bei der alten Krankenkasse anfor- dern. Dies ist insbesondere bei über den Krankenkassenwechsel hinaus andauernden Leistungsfällen der Fall oder bei schon von der alten Krankenkasse geprüften und genehmigten Kostenübernahmen, beispielsweise bei Zahnersatz oder bei schon be- willigten medizinischen Reha-Leistungen. … bei der Befreiung von Zuzahlungen? Wechselt ein für ein Kalenderjahr bereits befreiter Versicherter zu einer anderen Krankenkasse, akzeptiert diese grundsätzlich die Feststellungen der bisherigen Kran- kenkasse und befreit das Mitglied für denselben Zeitraum, für den bereits eine Befrei- ung vorlag. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in den persönlichen Verhältnis- sen (z.B. Familienstand, Einkommen) müssen vom Mitglied jedoch angegeben wer- den. 8
  • 9. ® … wenn das Mitglied während des Krankenkassenwechsels arbeitsunfähig krank ist oder andere Leistungen seiner Krankenkasse in Anspruch nimmt? Ist das Mitglied zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels arbeitsunfähig erkrankt und erhält z.B. Krankengeld, wird dies auch von der neuen Krankenkasse gezahlt. Zur Prüfung fordert sie die entsprechenden Unterlagen bei der alten Krankenkasse an und übernimmt regelhaft deren Berechnung. Bei bereits erfolgten Genehmigungen, z.B. beim Zahnersatz oder einer Leistung zur Rehabilitation, übernimmt die neue Krankenkasse grundsätzlich ebenfalls die Kosten. Tipp: Da die neue Krankenkasse keine Kenntnis über diese Tatbestände hat, sollte in diesen Fällen, sobald sich der Krankenkassenwechsel abzeichnet, unbedingt Kontakt zu der neuen Krankenkasse aufgenommen werden, um die Kostenübernahme zu klä- ren und somit Verzögerungen bei der Leistungsgewährung zu vermeiden! 21. Was ist, wenn das Mitglied bei der geschlossenen Krankenkasse eine Zu- satzversicherung abgeschlossen hat? Gilt sie weiter oder gehen seine Rechte verloren? Wechselt ein Mitglied in eine andere Kassenart, sollte er sich vorab danach erkundi- gen, welche Rahmenverträge zur Zusatzversicherung (z.B. Sehhilfen, Auslandskran- kenversicherung, Naturheilverfahren etc.) bestehen. Wer sich individuell bei einem privaten Anbieter zusätzlich versichert, sollte sich bei seiner neuen Krankenkasse vorab erkundigen, ob diese mit privaten Anbietern vereinbarte günstige „Tarifrabatte“ empfehlen kann. Wer innerhalb des BKK Systems seine Krankenkasse wechselt, hat den Vorteil, dass die bereits abgeschlossenen Zusatzversicherungen mit der Barmenia Krankenversi- cherung AG, dass die durch den BKK Bundesverband ausgehandelten Sonderkonditi- onen, unverändert fortgeführt werden. Einen Kassenwechsel sollte das Mitglied bei der Barmenia angeben. 9
  • 10. ® Service- Hotlines: Mitglieder der BKK für Heilberufe werden in den nächsten Tagen angeschrieben. Außerdem können sie folgende Informationstelefone nutzen:  Pflichtversicherte 0211 6982 8080  Freiwillig Versicherte 0211 6982 8090  Arbeitgeber 0211 6982 8070 Für Leistungserbringer wird es ab dem 07.11.2011 ebenfalls eine Hotline geben. Von montags bis donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr, freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr geben BKK Gesprächspartner unter der Servicenummer 0800 25 55 555 allgemeine Auskünfte zu Fragen rund um die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Kassenschließung. 10