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1 de 49
Region Hannover
Der Regionspräsident
- Team Baurecht und Fachaufsicht -
Höltystr. 17, 30171 Hannover
AZ: 63.01/L390-14/10
                                                             Hannover, den 30.01.12



                    PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS
                                             für
                         den Neubau der DB-Brücke
                im Zuge der L 390 (Göxer Landstraße) in Seelze
                                (Stadt Seelze)




                                                                        Vorhabenträger:
                                                   Land Niedersachsen, vertreten durch:
                             Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
                                                           - Geschäftsbereich Nienburg -
                                              Oldenburger Str. 2, 31582 Nienburg / Weser


               . Ausfertigung

Die Fotokopie stimmt mit dem Original
des Planfeststellungsbeschlusses vom
vollständig überein.
Hannover, den
Region Hannover
Der Regionspräsident
Im Auftrage



Der Plan ist festgestellt am 30. Januar 2012.


Änderungen an den Planunterlagen aufgrund dieses Beschlusses sind durch Ein-
träge und Umrandungen in GRÜN kenntlich gemacht.


Im Auftrage



(Todtenhausen)
GLIEDERUNG

ABSCHNITT A: FESTSTELLENDER TEIL

1. Beschluss
   1.1. Entscheidung
   1.2. Wasserrechtliche Erlaubnis
2. Planunterlagen
3. Planänderungen und -ergänzungen (Grüneintragungen)
4. Nebenbestimmungen
   4.1. Unterrichtungspflichten
   4.2. Belange der Deutschen Bahn AG
   4.3. Naturschutz und Landschaftspflege
   4.4. Belange der Ver- und Entsorgungsträger
   4.5. Wasserrecht
   4.6. Baulärm
   4.7. Sonstige Nebenbestimmungen
5. Einvernehmliche Regelungen
6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen
7. Vorbehalt der ergänzenden Planfeststellung
8. Anordnung der sofortigen Vollziehung


ABSCHNITT B: BEGRÜNDUNG

1. Rechtsgrundlagen
2. Verfahrensablauf
3. Allgemeine Planrechtfertigung
   3.1. Darstellung der Baumaßnahme
   3.2. Notwendigkeit der Baumaßnahme
   3.3. Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Vergleich der Varianten und Wahl der Linie
4. Abwägung
   4.1. Vereinbarkeit mit anderen Belangen
   4.2. Abwägungsergebnis
5. Besondere Begründungen
   5.1. Begründung für die zusätzlich angeordneten Nebenbestimmungen
   5.2. Begründung des Vorbehalts der ergänzenden Planfeststellung
   5.3. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
6. Begründung der Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen gemäß
    Abschnitt A Ziffer 6


ABSCHNITT C: HINWEISE

1. Allgemeiner Hinweis
2. Bekanntmachungshinweis
3. Nicht festgestellte Unterlagen


ABSCHNITT D: RECHTSBEHELFSBELEHRUNG


2
ABSCHNITT A: FESTSTELLENDER TEIL

1. Beschluss

1.1 Entscheidung

Der vom Land Niedersachsen, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Stra-
ßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Nienburg - im Einvernehmen mit der Deutschen Bahn
AG aufgestellte Plan für den Neubau der DB-Brücke im Zuge der L 390 (Göxer Landstraße) in
Seelze (Stadt Seelze) wird mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des Ver-
fahrens ergeben haben, festgestellt.

1.2 Wasserrechtliche Erlaubnis

Gem. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2585) in der z. Zt.
gültigen Fassung wird hiermit die jederzeit widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einlei-
tung von Oberflächenwasser vom Grundstück in Seelze, Flur 3, Flurstück 84/44, Gemarkung
Seelze in ein Gewässer III. Ordnung für die nachfolgende Einleitungsstelle erteilt:

Einleitungs-    Gemarkung       Rechtswert      Einleitungs-     Einleitungs-        Fläche
   stelle           Flur                          menge         menge pro Jahr         Au
                 Flurstück       Hochwert            l/s         bei 750 mm/a          m²
                                                                 Niederschlag
                                                                      m³/a
Gewässer III.      Seelze        35 39 932
 Ordnung             3                             25,26             2.180           2.906 m²
                   84/44         58 06 759




2. Planunterlagen

Der Plan besteht aus den nachfolgend aufgelisteten, mit grünem Siegelaufdruck (Siegel Nr. 73)
gekennzeichneten Unterlagen.

Unterlagen ohne Siegelaufdruck gehören nicht zum Plan. Sie sind den planfestgestellten Unter-
lagen lediglich nachrichtlich beigefügt.

Anla-    Bezeichnung                                                 Blatt/ Datum
ge                                                                   Anzahl
         Ordner 1:

   2     Übersichtskarte M=1:25.000                                     1      08.04.2011
   3     Übersichtslageplan M=1:5.000                                   1      08.04.2011
   6     Straßenquerschnitte                                            6      08.04.2011
   7     Lageplan M=1:250                                               3      08.04.2011
   8     Höhenplan                                                      2      08.04.2011
  8.1    Höhenplan kreuzender Straßen                                   3      08.04.2011
  10     Bauwerksverzeichnis:
 10.1    Allgemeine ergänzende Regelungen zum Bauwerksver-              3
         zeichnis
 10.2    Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonsti-           12     08.04.2011
         gen Anlagen
Ordner 2:

  11     Schalltechnische Untersuchung:
11.2.2   Zusammenstellung der Beurteilungspegel                         3     06.04.2011
 11.3    Übersichtslageplan M=1:5.000                                   1     08.04.2011
  12     Landschaftspflegerischer Begleitplan:
 12.3    Landschaftspflegerische Maßnahmen -
12.3.2   Maßnahmenplan                                                  3     08.04.2011
12.3.    Maßnahmenkartei                                               14     08.04.2011
  13     Wassertechnische Untersuchung:
 13.2    Berechnungsunterlage                                           3     08.04.2011
  14     Grunderwerb:
 14.1    Grunderwerbsplan M=1:250                                       3     08.04.2011
 14.2    Grunderwerbsverzeichnis                                        3     08.04.2011


3. Planänderungen und -ergänzungen (Grüneintragungen)

3.1 Deckblatt: Der Lageplan Behelfsfahrbahn, Unterlage 7.1, Blatt 1 vom 23.12.2011, ergänzt
den Lageplan, Unterlage 7, Blatt Nr. 1. Der Höhenplan, Unterlage 8.2, Blatt 1, ergänzt den Hö-
henplan, Unterlage 8. Der Plan wird dadurch wie folgt geändert: Die verkehrliche Anbindung der
Grundstücke an der Kanalstraße und der Straße Am Rangierbahnhof sowie die fußläufige Ver-
bindung zwischen den Straßen Hermannstal und Kanalstraße werden während der gesamten
Bauzeit sicher gestellt.
Hierfür wird eine behindertengerechte, einspurige Anbindung zwischen der L 390 und der Ka-
nalstraße als Behelfsfahrbahn mit abgetrenntem Gehweg vorgesehen und eine signalgesicherte
Verkehrsregelung eingerichtet, die ein wechselseitiges Befahren der Behelfsfahrbahn in beiden
Fahrtrichtungen und das Überqueren der Landesstraßenfahrbahn sicherstellen wird (s.a. 3.4).

3.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12.3.3, Maßnahmenblatt A 10, Fleder-
mausquartier: Die Einflugöffnung ist nicht auf der Seite des Bahnkörpers, sondern auf der Stra-
ßenseite herzustellen. Vor dem Betreten des Grundstücks zu Kontroll- oder Unterhaltungszwe-
cken ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers Deutsche Bahn AG einzuholen.

3.3 Das fehlende Fußwegstück an der Kanalstraße ist auf Kosten des Vorhabenträgers durch
eine provisorische Fußwegbefestigung auszufüllen, um eine durchgängige fußläufige und barri-
erefreie Verbindung zur Heimstättenbrücke zu schaffen.

3.4 An der Einmündung Hermannstal / L 390 wird eine signalgesicherte Verkehrsregelung ein-
gerichtet, die ein Befahren der Behelfsfahrbahn wechselseitig in beiden Fahrtrichtungen und
das Überqueren der Landesstraßenfahrbahn sicherstellt. Im Zuge der Baumaßnahme soll nach
verkehrsbehördlicher Anordnung zu Lasten des Landes Niedersachsen eine Fußgängersignal-
anlage mit hergestellt werden. Die Schutzstreifen für Radfahrer und die sog. Radfahrerfurten
sind nur rot einzufärben, wenn die zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde im Benehmen
mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger eine besondere Gefährdungslage isb. für Radfah-
rer erkennt.


4. Nebenbestimmungen

Die nachfolgenden Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses:

4.1 Unterrichtungspflichten

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu geben:


4
-   Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Neue-Land-Str. 6, 30625 Hannover
-   E.ON Avacon AG, Betrieb Gehrden, Bahnhofstr. 11, 30989 Gehrden
-   Kabel Deutschland GmbH, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover
-   Enercity Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459 Hannover
-   Regio Bus, Georgstr. 54, 30159 Hannover

4.2 Belange der Deutschen Bahn AG

4.2.1    Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit der Deutschen Bahn AG eine Kreuzungsvereinbarung
         gem. § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) abzuschließen. Der Abschluss der Ver-
         einbarung ist der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen.

4.2.2    Ein vom Eisenbahnbundesamt (EBA) zugelassener Prüfstatiker hat die Statik der Brü-
         ckenbauwerke (der Unterführung der Eisenbahnstrecke) gem. Nr. 15 des Bauwerksver-
         zeichnisses (BWV), Unterlage 10, vor Beginn der Baudurchführung zu überprüfen. Das
         Eisenbahnbundesamt und die DB Netz AG sind vom Ergebnis der statischen Prüfung
         zu unterrichten.

4.2.3    Eine vorzeitige Inanspruchnahme der bahneigenen Kleingartenkolonieflächen für die
         erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen darf erst ab 02/2012 erfolgen. Dazu ist
         eine entsprechende Abstimmung mit der Bahn-Landwirtschaft Bezirk Hannover e.V.,
         Herr Radzwill. Herschelstraße 3, 30159 Hannover, Tel.: 0511 / 123 1934, Fax: 0511 /
         123 59770, E-Mail Bezirk.Hannover@blw-aktuell.de, erforderlich. Vor der Inanspruch-
         nahme der Kleingartenflächen sind nach erfolgter Kündigung der Pachtverträge durch
         die BLW und der Räumung der Gärten die fälligen Entschädigungszahlungen an die
         BLW zu leisten. Ansonsten gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes.
         (Nur noch nachrichtlich, da die Pachtaufhebungsentschädigungen bereits geleistet wur-
         den.)



4.3 Naturschutz und Landschaftspflege

Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) und die DIN
18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
sind zu beachten. Dieses ist durch vertragliche Regelung mit den bauausführenden Firmen si-
cherzustellen; die Einhaltung dieser Regelungen und die ordnungsgemäße Anwendung der
RAS-LP 4 ist für die gesamte Bauphase mittels einer ökologischen Bauüberwachung zu ge-
währleisten.

Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12) festgelegten Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen sind gem. § 17 Abs. 4 Satz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bestandteil
des Plans. Sie sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in
einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Die zur Eintragung erforderlichen Angaben sind hin-
sichtlich Inhalt, Qualität und Umfang mit der Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Unterlagen
sind der Planfeststellungsbehörde nach Durchführung der Maßnahmen vorzulegen; sie werden
danach an die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle weitergelei-
tet (§ 17 Abs. 6 BNatSchG). Die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie
der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unter-
haltungsmaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde durch einen Bericht zu dokumentieren (§
17 Abs. 7 BNatSchG). Auf die übrigen Bestimmungen des § 17 BNatSchG weise ich hin.

Die Freimachung des Baufeldes soll außerhalb der Vegetationsperiode (d.h. vom 1. Oktober bis
28. Februar) erfolgen. Dies gilt auch für die erforderliche Fällung von Bäumen und Gehölzen.
Hier ist zusätzlich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob sich in den Gehöl-
zen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten

                                                                                            5
befinden. Sollten solche Stätten festgestellt werden, ist vor der Gehölzrodung eine gesonderte
Entscheidung der zuständigen Planfeststellungsbehörde einzuholen.

4.4 Belange der Ver- und Entsorgungsträger

Die Stellungnahmen der Ver- und Entsorgungsträger (Leitungsunternehmen) enthalten Aufla-
gen und Hinweise. Diese werden zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht
und sind demgemäß zu beachten.
Dies gilt insbesondere für:
▪ Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Neue-Land-Str. 6, 30625 Hannover, vom
   06.07.11
▪ E.ON Avacon AG, Betrieb Gehrden, Bahnhofstr. 11, 30989 Gehrden, vom 27.05.11
▪ Kabel Deutschland GmbH, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover, vom 07.07.11
▪ Enercity Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459 Hannover, vom 17.05.11
   - Die in den Technischen Regelblättern und Richtlinien genannten Mindestabstände zu den
      Kabelnetzen, Rohrleitungen und Anlagen sind einzuhalten. Sie sollten nicht überbaut und
      nicht durch Bodensetzungen gefährdet werden.
   - Bei Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
      Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu be-
      achten. Hinweis: Wenn ausreichende Sicherheitsabstände zwischen Bäumen und Lei-
      tungstrassen unterschritten werden, könnte das Wurzelwerk durch Arbeiten an den Net-
      zen der Enercity Netzgesellschaft/Stadtwerke Hannover oder durch das Entfernen einzel-
      ner Wurzeln, die die gen. Netze beeinträchtigen, geschädigt werden.
   - Im unmittelbaren Bereich der Leitungen, Kabel und Anlagen ist Handschachtung erforder-
      lich.
   - Die Standsicherheit vorhandener Beleuchtungsmasten der Straßenbeleuchtung ist wäh-
      rend der Bauarbeiten zu gewährleisten. Muss ein Mast der öffentlichen Straßenbeleuch-
      tung umgesetzt werden, ist dies mit der Abteilung Straßenbeleuchtung der Stadtwerke
      Hannover AG abzusprechen, welche auch die Arbeiten durchführt.
   - Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. abweichende Baulage, Auffinden nicht ange-
      gebener Leitungen) ist Enercity umgehend zu informieren. Schäden an den Netzen und
      Anlagen, die bei Bauarbeiten entstehen, sind umgehend zu melden. Vor Beginn der Bau-
      arbeiten ist die ausführende Firma verpflichtet, sich aktuelle Leitungspläne zu beschaffen.
      Bauausführenden Firmen stellen wir unser „Merkheft für Baufachleute“ kostenlos zur Ver-
      fügung.
   - Der Fremdbaustellenaufsicht der Stadtwerke Hannover AG ist der Beginn der Arbeiten
      schriftlich mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen (Bauanzeige): Stadtwerke Hannover
      AG, OE 391 Fremdbaustellenaufsicht, Postfach 5747, 300057 Hannover, Fax: 0511 / 942
      3222, E-Mail: Fremdbaustellenaufsicht@enercity.de!
   - In der Kantstraße liegt eine Stadtwerke-Fernmeldeleitung die im Zuge der Baumaßnahme
      umgelegt werden muss. Bei Rückfragen: Tel.: 0511-430-3394.


4.5 Wasserrecht

4.4.1 Allgemeine Nebenbestimmungen:
    1. Das Vorhaben ist entsprechend den vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe dieses Be-
       schlusses auszuführen.

    2. Während der Durchführung der Bauarbeiten ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wasser-
       abfluss ohne Aufstau im Gewässer ständig gesichert ist.

4.4.2 Nebenbestimmungen zur Verrohrung (§ 57 NWG und 68 Abs. 2 WHG):

    1. Die Verrohrung ist gemäß den genehmigten Planunterlagen und unter Beachtung der all-
       gemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Änderungen sind vor Ausführung

6
mit dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers abzustimmen und der Unteren Wasser-
    behörde anzuzeigen.

 2. Das Sohlgefälle ist dem Gefälle des Gewässers anzugleichen.

 3. Die Unterhaltung und Wartung der Verrohrung obliegt dem Vorhabenträger, sie ist stets in
    einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, so dass ein ordnungsgemäßer Wasserab-
    fluss gewährleistet ist.

4.4.3 Nebenbestimmungen zur Gewässerverlegung:

 1. Bei der Gewässerverlegung ist darauf zu achten, dass bisher angeschlossene Grundstü-
    cke nicht von der Entwässerung abgeschnitten werden.

 2. Ggf. vorhandene Drainagen sind an das neue Gewässer anzuschließen.

4.4.4 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis:

 1. Die wassertechnische Berechnung ist Bestandteil der Erlaubnis. Die v.g. Einleitungsmen-
    gen und Einleitungsstellen für das anfallende Oberflächenwasser sind verbindlich zu be-
    achten.

 2. Es darf nur Niederschlagswasser aus der beantragten Maßnahme eingeleitet werden.
    Wasser, das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, darf nicht eingelei-
    tet werden. Im Fall eines Ölunfalls oder der Ableitung anderer wassergefährdender Stoffe
    auf dem Entwässerungsgebiet ist dafür zu sorgen, dass die Einleitung in die Gewässer
    verhindert wird. Beim Eintreten eines Schadensfalles ist die Untere Wasserbehörde sofort
    zu unterrichten.

 3. Die Anlagen (Rohrleitungen, Kontrollschächte, Einleitungsbauwerke, Durchlässe, Staugrä-
    ben) sind laufend zu unterhalten und in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu
    erhalten.

 4. Änderungen in Art und Menge des einzuleitenden Wassers, der Anlagen, des Betriebes
    und der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen.

4.6 Baulärm

Die Bauarbeiten haben gemäß den aktuellen einschlägigen Regelwerken zu erfolgen. Die bei
der Baumaßnahme verwendeten Baumaschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen
und die Einhaltung der relevanten Vorschriften zum Schutz vor Baulärm gewährleisten (32.
BImSchV, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm -
vom 19.8.1970 sowie die allgemein gültigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften). Ramm-
geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags in der Zeit vor 7.00 Uhr und
nach 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Hinweis: Für die Überwachung des Betriebes von Maschinen und Geräten und die Erteilung
von Ausnahmen ist gem. Ziff. 8.1.15.4 und 8.1.15.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz die "Ge-
meinde", in diesem Fall die Stadt Seelze, zuständig.
Unter den Voraussetzungen der § 7 und 8 der 32. BImSchV und der Nr. 5.2 der AVV Baulärm;
(s.a. Nr. 5.1 des Erläuterungsberichts, Unterlage 1) können von den Vorschriften der 32. BIm-
SchV und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Ausnahmen er-
teilt werden.

4.7 Sonstige Nebenbestimmungen

4.7.1 Ein Exemplar der Ausführungsplanung ist der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn
zur Prüfung zuzuleiten.
                                                                                           7
4.7.2 Die derzeit bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Straßen- und Eisenbahnbau
anzuwendenden technischen Richtlinien und Vorschriften sind zu beachten.


5. Einvernehmliche Regelungen

(Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes sind die Namen der privaten Einwender in diesem
Beschluss nicht aufgeführt; den privaten Einwendern wurde von der Anhörungs- und Planfest-
stellungsbehörde die Nummer mitgeteilt, unter der ihre Einwendung behandelt wurde.)

Die Einwendungen bzw. Anregungen und Hinweise der in 5.2 aufgelisteten Einwender und Trä-
ger öffentlicher Belange sind entweder vor Beschlussfassung für erledigt erklärt worden oder
durch Berücksichtigung in der festgestellten Planung bzw. durch Zusage des Vorhabenträgers
einvernehmlich geregelt bzw. gegenstandslos geworden. Die seitens des Vorhabenträgers –
auch in Erwiderungen zu Stellungnahmen und Einwendungen gegenüber der Planfeststel-
lungsbehörde – abgegebenen Zusagen sind jeweils einzuhalten, auch wenn sie nachfolgend
nicht eigens aufgezählt werden.


5.1 Allgemeine Zusagen des Vorhabenträgers

o Die verkehrliche Anbindung der Grundstücke an der Kanalstraße und der Straße Am Ran-
  gierbahnhof sowie die fußläufige Verbindung zwischen den Straßen Hermannstal und Kanal-
  straße werden während der gesamten Bauzeit, von baustellenablaufbedingten Behinderun-
  gen abgesehen, grundsätzlich sichergestellt. Hierfür wird eine behindertengerechte, einspu-
  rige, mindestens 3,50 m breite Anbindung zwischen der L 390 und der Kanalstraße als Be-
  helfsfahrbahn mit abgetrennten Gehstreifen vorgesehen und eine signalgesicherte Verkehrs-
  regelung eingerichtet, die ein Befahren der Behelfsfahrbahn wechselseitig in beiden Fahrt-
  richtungen und das Überqueren der Landesstraßenfahrbahn ermöglicht.
o Es wird eine durchgängige, barrierefreie Fußwegverbindung an der Kanalstraße zur Heim-
  stättenbrücke geben. Das fehlende Fußwegstück wird provisorisch befestigt (s. Ziffer 3.3).
o Die Einrichtung einer Querungsstelle mit Fußgängersignalanlage (FSA) in Höhe der geplan-
  ten Bushaltestellen an der L 390 unmittelbar südlich der Einmündung der Kanalstraße für die
  Nutzer der Bushaltestelle und für die Fußgänger zwischen den Straßen Hermannstal und
  Kanalstraße wird in der Ausführungsplanung soweit möglich berücksichtigt. Vorgesehen ist
  der vorsorgliche Einbau von Leerrohren für die Aufstellung einer Fußgängersignalanlage. Die
  Entscheidung für die Einrichtung einer Signalanlage und/oder eines Fußgängerüberweges
  wird nach verkehrsbehördlicher Prüfung von der zuständigen Unteren Straßenverkehrsbe-
  hörde getroffen. Die Kosten trägt das Land Niedersachsen.
o Bordsteinabsenkungen an den Gehweg- bzw. Radwegeinfassungen werden grundsätzlich
  an Querungsstellen vorgesehen und werden im Zuge der Bauvorbereitung nach den Bedürf-
  nissen der Barrierefreiheit ggf. in Abstimmung mit den Betroffenen geplant. Erhöhte Bord-
  steine in den Aus- und Einstiegsbereichen der Haltestellen werden generell eingeplant.
o In der Straße "Vor den Specken" wird eine provisorische Ersatzhaltestelle für die Haltestelle
  Kanalstraße hergestellt. Die Belange der Lebenshilfe-Einrichtung sind dabei besonders zu
  berücksichtigen.
o Die Kostenanteile aller Beteiligten werden in einer Kostenteilungsberechnung nachvollzieh-
  bar dargestellt und Bestandteil der gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG und dem Land
  Niedersachsen abzuschließenden Vereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
  (EKrG).Grundsätzlich besteht Einvernehmen darüber, dass die Kosten für die kreuzungsbe-
  dingten Maßnahmen aufgrund beidseitiger Veranlassung gem. § 12 Abs. 2 EKrG durch das
  Land Niedersachsen und die Deutsche Bahn AG zu tragen sind. Die Stadt Seelze beteiligt
  sich anteilig an den Herstellungskosten der Gehwegflächen im Bauwerksbereich. Für die
  Stadt Seelze (Straßenbaulastträgerin der einmündenden Gemeindestraßen) gilt die sog. Ba-
  gatellklausel.


8
o Den beteiligten Leitungsunternehmen wurde zugesagt, dass deren Hinweise auf vorhande-
  ne, von der Baumaßnahme betroffene Ver- und Entsorgungsleitungen und auf evtl. erforder-
  liche Umlegungsarbeiten vor Baubeginn sowie eine rechtzeitige Abstimmung der Baumaß-
  nahmen beachtet werden. Die Kostentragung hierfür richtet sich nach der Veranlassung bzw.
  den bestehenden vertraglichen Regelungen.
o Vor Beginn der Bauarbeiten soll eine Beweissicherung an den benachbarten baulichen An-
  lagen durch einen unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Die Beweissiche-
  rung wird vorgenommen, damit die ursächlich durch den Neubau der DB-Brücke angefalle-
  nen Schäden durch die Nachbarn geltend gemacht werden können. Dabei wird zunächst ei-
  ne Zustandsdokumentation bestehender Bauschäden bzw. der Schadenfreiheit erstellt. Der
  Untersuchungsbereich wird durch den Sachverständigen festgelegt.
o Am Knotenpunkt Werftstraße/Calenberger Straße ist auf Wunsch der RegioBus eine Licht-
  signalanlage einzurichten. Damit der Schülertransport zuverlässig abgewickelt werden kann
  und auch eine angemessene Bedienung der Behindertenwerkstatt der "Lebenshilfe" möglich
  ist, wird der Vorhabenträger dort eine Lichtsignalanlage mit Vorrangschaltung einrichten.



5.2 Einzelne einvernehmliche Regelungen

▪   Stadt Seelze, vom 30.06.11
    Einvernehmlich geregelt sind die Stellungnahmen der Stadt zu den Themen "Vollsperrung
    des Knotens L 390 / Kanalstraße" (Nr.2), "Kostenbeteiligung der Stadt Seelze" (Nr. 3), "Fle-
    dermausbunker" (Nr. 4), "Stellungnahme der Feuerwehr" (Nr.5), "Stellungnahme des Behin-
    dertenbeauftragten" (Nr. 6), "Stellungnahme des Seniorenbeirats" (Nr. 7), "Verkehrsführung
    für Fußgänger und Radfahrer an der Kanalstraße" (Nr. 8), "Verkehrssicherungsmaßnahmen
    während der Bauzeit" (Nr. 9). Hierzu wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins ver-
    wiesen. Erforderliche Regelungen sind im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen.
    Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.1 getroffenen Entscheidungen.

▪   Eisenbahn-Bundesamt (EBA), vom 20.06.11
    Ein vom EBA zugelassener Prüfstatiker wird die Statik der Brückenbauwerke vor Beginn der
    Baudurchführung überprüfen.

▪   DB Services Immobilien GmbH, vom 30.06.11
    Die geplante Entwässerung der Bauwerke wird außerhalb der Bahnanlagen über Entwässe-
    rungsanlagen im Straßenraum abgeleitet.
    Die Deutsche Bahn stimmte der Nutzung des Bunkers nördlich der Bahn für die Aus-
    gleichsmaßnahme A 10 nur unter der Voraussetzung zu, dass im Planfeststellungsbe-
    schluss ein Vorbehalt der ergänzenden Planfeststellung enthalten ist, der dazu beitragen
    soll, bei denkbaren zukünftigen Störungen des Bahnbetriebes abhelfen zu können. Der Vor-
    behalt ist Bestandteil dieses Beschlusses (s. Ziffer 7).
    Ein Termin für die vorzeitige Inanspruchnahme der bahneigenen Kleingartenkolonieflächen
    wurde in Ziffer 4.2.3 festgesetzt.

▪   Niedersächsisches Forstamt Fuhrberg, vom 17.06.11
▪   E.ON Avacon AG, Betrieb Gehrden, vom 27.05.11
    Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1.

▪   Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, vom 06.07.11
    Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1.

▪   Kabel Deutschland GmbH, vom 07.07.11
    Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1.

                                                                                              9
▪    Enercity Netzgesellschaft mbH, vom 30.06.11
     Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1.

▪    Allgemeiner Deutscher Fahrradclub (ADFC), vom 17.06.11
▪    Regio Bus, vom 29.06.11
     Die Calenberger Straße ist Teil der Umleitung. Damit der Schülertransport zuverlässig ab-
     gewickelt werden kann und auch eine angemessene Bedienung der Behindertenwerkstatt
     möglich ist, wird der Vorhabenträger die gewünschte signalisierte Vorrangschaltung für den
     ÖPNV einrichten.

▪    Region Hannover - Team 86.02 ÖPNV-Angebotsmanagement, vom 30.06.11
     Die Lage des Wartehäuschens an der Bushaltestelle Einmündung Kanalstraße / L 390 wird
     vor Ort mit einem Vertreter der Region Hannover abgestimmt.
     Die Kosten für die Schieberille im Treppenturm trägt der Vorhabenträger.

▪    Region Hannover - Team 36.04 Naturschutz West, vom 02.08.11
▪    Region Hannover - Team 36.10 Gewässerschutz West, vom 10.06.11
     Die Vorgaben und Auflagen zu den allgemeinen Nebenbestimmungen, den Nebenbestim-
     mungen zur Verrohrung und Gewässerverlegung und der Wasserrechtlichen Erlaubnis ein-
     schließlich Nebenbestimmungen werden beachtet.

▪    Region Hannover - Team 19.02 Beauftragter der Region Hannover für Menschen mit
     Behinderungen, vom 29.06.11
▪    Behindertenbeauftragter der Stadt Seelze, vom 30.06.11
     Einvernehmlich geregelt sind aufgrund von Zusagen des Straßenbaulastträgers:
     - Einwendungen bezüglich des Treppenturms
     - Einwendungen bezüglich der Buswartehalle und der Ampelanlage an der Haltestelle Ka-
       nalstraße, bis auf die Breite der Wartefläche (s. 6.2)
     - Einwendungen bezüglich der technischen Ausgestaltung der Querungsstellen.
     Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.2 getroffenen Entscheidungen.
▪    Einwendungsnummer 152, vom 28.06.11
▪    Einwendungsnummer 153, vom 29.06.11
     Der Vorhabenträger hat zugesagt, dass die Anbindung der Kanalstraße an die L 390 wäh-
     rend der Bauzeit erhalten bleibt. Die Drainagen werden in der Ausführungsplanung berück-
     sichtigt.
     Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.3 getroffenen Entscheidungen.

▪    Einwendungsnummer 157, vom 29.06.11
     S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390).
     Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.7 getroffenen Entscheidungen.

▪    Einwendungsnummer 159, vom 29.06.11
     Der Vorhabenträger hat zugesagt, dass auch während der Bauphase eine Anbindung des
     Schwerlastverkehrs mit 40 t an das öffentliche Straßennetz über den Knotenpunkt Kanal-
     straße - Göxer Landstraße erfolgen wird.
     Die Erschließung des Betriebsgrundstücks wird für den Schwerlastverkehr mit 40 t in beiden
     Richtungen bei Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts gewährleistet sein. Der Fuß-
     weg entlang der Behelfsfahrbahn wird die erforderlichen Sicherheitsabstände zum fließen-
     den Verkehr einhalten; wo dies nicht möglich ist, sind u.U. besondere Schutzvorkehrungen
     einzuplanen.

10
▪     Einwendungsnummer 161, vom 30.06.11
      S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390).

▪     Einwendungsnummer 162, vom 29.06.11
      Die Einwendung wurde nicht fristgerecht eingelegt, ist aber im Erörterungstermin aufgrund
      der Zusage des Vorhabenträgers, den Knotenpunkt L 390/Kanalstraße während der Bau-
      phase offen zu halten, für inhaltlich erledigt erklärt worden.

▪     Einwendungsnummer 163, vom 28.06.11
      S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390).

▪     Einwendungsnummer 164, vom 27.06.11
      Die Einwendungen sind grundsätzlich einvernehmlich geregelt. Details hinsichtlich des
      Standorts der Bushaltestelle, der Lichtsignalanlagenausstattung, des Überwegs über die L
      390 und des Standorts des Wartehäuschens für die Fahrgäste des Linienverkehrs werden in
      der Ausführungsplanung abgestimmt.

▪     Einwendungsnummer 165, vom 24.06.11
      Innerörtliche Straßen werden während der Bauzeit nicht als Umleitungsstrecke für den Lan-
      desstraßenverkehr ausgewiesen.
      S.a. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390).

▪     Einwendungsnummer 166, vom 20.06.11
      S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390).

▪     Einwendungsnummer 167, vom 15.06.11
      S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390).



6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen

(Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes sind die Namen der privaten Einwender in diesem
Beschluss nicht aufgeführt; den privaten Einwendern wurde von der Anhörungs- und Planfest-
stellungsbehörde die Nummer mitgeteilt, unter der ihre Einwendung behandelt wurde.)

6.1      Stadt Seelze, vom 30.06.11

         6.1.1 Verkürzung der Bauzeit:
         Die Stadt hat eine Verkürzung der Bauzeit durch Beschleunigung der Baumaßnahme
         über ein erprobtes Baustellenmanagement und einen Bauzeitenkatalog mit den Fakto-
         ren:
         - Anwendung einer 6-Tage-Woche
         - Ausdrückliche Zulassung von Nebenangeboten zur Verkürzung der Bauzeit mit ent-
         sprechender Angebotsbewertung
         - Ausnutzung des Tageslichtfaktors im Sommer (Juli 15,3 Arbeitsstunden)
         - Beschleunigungsanreize durch vertragssichere Bonus-Malus-Regelungen, die vor der
         Auftragsvergabe zu vereinbaren sind
         - grundsätzliche Vorgabe knapper Ausführungsfristen
         - Optimierung der Bauzeit durch Überschneidung der Einzelprozesse
         gefordert. Zudem hat sie angeregt, in der Ausschreibung ausdrücklich Brückenkonstruk-
         tionen zuzulassen, die in Abstimmung mit den DB-Sperrpausen eine kürzere Bauzeit

                                                                                             11
gewährleisten können. Die Ausführungshinweise der BASt zur Bauzeitenoptimierung
      sollten übernommen werden.


      6.1.2 Parkplätze für Park & Ride (P&R):
      Die Stadt Seelze schlägt vor, dass im Bereich der Kanalstraße und / oder auch im Bau-
      gebiet Seelze-Süd P&R Plätze angelegt werden. Es stünden hierfür mehrere Grundstü-
      cke zur Verfügung. Sie müssten im Zuge der Baumaßnahme provisorisch befestigt und
      verkehrssicher gehalten werden.

      6.1.3 Mehraufwendungen Umleitungsstrecke (§ 15 a NStrG):
      Die Stadt Seelze rechnet damit, dass es bedingt durch die Baumaßnahme zu Ver-
      schleißschäden am Straßenkörper des gemeindlichen Straßennetzes kommen wird. Die
      Stadt Seelze sieht gemäß § 15a NStrG einen Anspruch auf Erstattung von Mehrauf-
      wendungen als wahrscheinlich an. Sie hält es für zweckdienlich, ein Beweissicherungs-
      verfahren vor Beginn der Maßnahme durchzuführen.
      Sofern die Einwendungen nicht durch Zusagen des Vorhabenträgers oder anderweitig
      erledigt sind, werden sie als unbegründet zurückgewiesen.

6.2   Behindertenbeauftragter der Stadt Seelze, vom 30.06.11

      6.2.1 Rampen:
      Der Behindertenbeauftragte bemängelt, dass bei den Rampen entgegen der DIN
      18024-1 und RASt 06 keine Bewegungsflächen von 1,50 m am Anfang und Ende der
      Rampe, noch Podeste von 1,50 m x 1,50 m nach jeweils einer Steigung von 6,00 m
      Länge für den Fußweg vorgesehen sind, obwohl die Steigungen mehr als 3 % betragen.
      Er bemängelt des Weiteren, dass auch keine Geländer vorgesehen sind.

      6.2.2 Bushaltestellen:
      Der Behindertenbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die Warteflächen nach RASt
      06, Tabelle 25 mit mindestens 2,50 m auszuführen sind. Die im Plan vorgesehene Auf-
      stellzone von 1,00 m sei unzureichend und entspreche nicht den technischen Regel-
      werken.

      6.2.3 DB-Brücke:
      Der Behindertenbeauftragte hält die Breiten der Geh- und Radwege für nicht ausrei-
      chend. Die Ausgestaltung des Brückengeländers sollte auf beiden Seiten zur passiven
      Sicherheit (Schutz vor Kriminalität) so weit wie nur möglich durchsichtig gestaltet wer-
      den.

      Die Einwendungen sind zulässig, aber unbegründet und werden zurückgewiesen.

6.3   Einwendungsnummer 153, vom 29.06.11

      Die Einwender haben gefordert, mit Hilfe der Ausschreibung und der Bauablaufplanung
      (z.B. durch längere Tagesbauzeiten in den Sommermonaten, eine 6-Tage-
      Bauzeitwoche, finanzielle Anreize für die Baufirma) die Zeit der Vollsperrung der L 390
      und der Belastungen durch die Baumaßnahme zu minimieren, um die Beschränkungen
      für die Mitglieder des Vereins so gering wie nur möglich zu halten.

      Die Einwendung ist zulässig, aber unbegründet und wird zurückgewiesen.

6.4   Einwendungsnummer 154, vom 25.06.11

      6.4.1 Die Einwender fordern eine Verlängerung der Radwege bis zur Einmündung der L
      390 in die B 441.


12
6.4.2 Die Einwender fordern zur Sicherung der fußläufigen Verbindung in die Kernstadt
       von Seelze während der Bauzeit eine Behelfsbrücke (Gehbrücke).

       6.4.3 Die Einwender bemängeln die Erschwernisse für Fußgänger und Radfahrer, die
       sich aus den Steigungserhöhungen ergeben und weisen auf mögliche Entschädigungs-
       folgen hin.

       Die Einwendungen sind zulässig, aber unbegründet und werden zurückgewiesen.

6.5    Einwendungsnummer 155, vom 27.06.11

       S. Nr. 6.4

6.6    Einwendungsnummer 156, vom 27.06.11

       S. Nr. 6.4

6.7    Einwendungsnummer 157, vom 29.06.11

       Die Einwender fordern, mit allen technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine
       signifikante Verkürzung der Bauzeit zu erreichen und darüber hinaus seitens des Vor-
       habenträgers flankierende Maßnahmen zu ergreifen, die die negativen Auswirkungen
       der Straßensperrung auf den Einzelhandel der Stadt Seelze abfedern. Solche könnten –
       unter anderem – darin bestehen, adäquat positionierte Park & Ride-Möglichkeiten, Shut-
       tlebus-Dienste sowie einen Parkplatz nahe der Heimstättenbrücke einzurichten.

       Die Einwendung ist zulässig, aber unbegründet und wird zurückgewiesen.

6.8    Einwendungsnummer 158, vom 30.06.11

       S. 157

6.9    Einwendungsnummer 159, vom 29.06.11

       S.a. Ziffer 5.2.
       Die Einwendungen sind in erster Linie darauf gerichtet, dass der An- und Auslieferver-
       kehr mit Schwertransportern bis 40 t incl. über die Verbindung Kanalstraße/Göxer Land-
       straße auch während der Bauzeit möglich bleibt. Dies wurde seitens des Vorhabenträ-
       gers zugesagt.
       Trotzdem hat der Einwender seine Einwendungen nicht für erledigt erklärt.
       Die Einwendungen, denen mit der gen. Zusage nicht entsprochen wurde, werden als
       unbegründet zurückgewiesen.

6.10   Einwendungsnummer 160, vom 30.06.11
       S. 157

6.11   Einwendungsnummer 168, vom 06.09.11
       Die Einwendung wurde erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingelegt und war daher
       gem. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ausgeschlossen.

6.12   Einwendungsnummer 169, vom 01.11.11
       Die Einwendung wurde erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingelegt und war daher
       gem. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ausgeschlossen.




                                                                                            13
7. Vorbehalt der ergänzenden Planfeststellung

1. Ausgleichsmaßnahme A 10 "Fledermausbunker":
Für den Fall, dass die Deutsche Bahn als Grundstückseigentümerin eine Beseitigung des als
Winterquartier für Fledermäuse genutzten Bunkers oder eine als Störung i.S.v. § 44 Abs. 1 Ziff.
2 BNatSchG zu wertende Änderung an diesem Bunker plant, oder wenn sich herausstellen soll-
te, dass der Anflug von Fledermäusen zu erheblichen Störungen im Eisenbahnbetrieb führt,
wird vorbehalten, zur Sicherung der Durchführung dieser Absichten bzw. zur Vermeidung der
Störungen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen mit dem Ziel, mit einem
Planänderungsbeschluss festzulegen, dass die Ausgleichsmaßnahme wieder aufgehoben und
an ihrer Stelle adäquate andere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durchgeführt werden. Die Kosten dafür wären wie in der diesem Verfahren zugrunde liegenden
Vereinbarung nach EKrG aufzuteilen.


8. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird hiermit angeordnet.



ABSCHNITT B: BEGRÜNDUNG


1. Rechtsgrundlagen

Der Planfeststellungsbeschluss ergeht gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
in Verbindung mit den §§ 1, 3ff. des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds.
VwVfG) und den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 75 Abs. 1
VwVfG schließt er andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse etc. mit ein.


2. Verfahrensablauf

Aufgrund des Antrages des Straßenbaulastträgers Niedersächsische Landesbehörde für Stra-
ßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Nienburg - vom 15.04.2011 wurde das Verfahren ge-
mäß § 38 Abs. 4 NStrG in Verbindung mit § 73 VwVfG wie folgt durchgeführt:

17.05.2011   Einleitung des Verfahrens/Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
             anerkannten Naturschutzverbände
25.05.2011   Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der Stadt
             Seelze durch Veröffentlichung in der "Umschau"
30.05.     - Öffentliche Auslegung der Planunterlagen bei der Stadt Seelze
16.06.2011
05.07.2011   Übersendung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen an den
             Straßenbaulastträger
16.09.2011   Rückäußerung des Straßenbaulastträgers
29.09.2011   Übersendung der Rückäußerung an die Beteiligten, gleichzeitig schriftliche Ein-
             ladung zum Erörterungstermin
09.11.2011   Ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins durch Veröffentlichung in
             der "Umschau"
23.11.2011   Erörterungstermin

14
12.12.2011    Zusendung der Niederschrift über den Erörterungstermin


3. Allgemeine Planrechtfertigung

3.1 Darstellung der Baumaßnahme

Der vorliegende Entwurf umfasst den Neubau der DB-Brücke im Kreuzungsbereich der Lan-
desstraße 390 (L 390) in Seelze mit der DB-Strecke Hannover - Hamm / Wunstorf - Lehrte, mit
Ausbau der L 390 in den Rampenanschlussbereichen, einschließlich Anlage beidseitiger Geh-
und Radwege, sowie den verkehrsgerechten Anschluss der Einmündungsbereiche der Ge-
meindestraßen Hermannstal und Kanalstraße (ehemals K 252). Mit Neuherstellung des Kreu-
zungsbauwerkes Kantstraße wird zudem eine Teilverlegung der Gemeindestraße Kantstraße
erforderlich.
Die L 390 verläuft von der Bundesstraße 217 (B 217) in Höhe Steinkrug, südwestlich von Han-
nover, in nördlicher Richtung über Bredenbeck, Wennigsen, Gehrden, Kirchwehren, Almhorst,
Seelze, Garbsen bis zur Bundesstraße 6 (B 6), westlich von Berenbostel. In Göxe kreuzt die L
390 die in Ostwest-Richtung verlaufende Bundesstraße 65 (B 65). Südlich von Seelze wird die
Bundesstraße 441 (B 441) und der Zweigkanal Hannover-Linden gekreuzt. In der Ortslage
Seelze wird die querende DB-Strecke Hannover - Hamm / Wunstorf - Lehrte und die Kantstraße
unterführt. Am östlichen Ortsrand von Garbsen besteht ein höhenungleicher Kreuzungspunkt
mit der Bundesautobahn A 2 Hannover-Dortmund (BAB A2).

Die L 390 verläuft im betrachteten Ausbaubereich in der südlichen Ortsrandlage von Seelze und
weist die Streckencharakteristik einer anbaufreien Hauptverkehrsstraße der Verbindungsfunkti-
onsstufe II (VSII) entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) auf.
Verkehrlich ist die Situation auf der L 390 durch einen hohen Anteil Durchgangsverkehr mit ei-
nem eher geringen Anteil an Schwerverkehr (3,9 %) gekennzeichnet. Die Länge der Baustrecke
für die L 390 beträgt 0,311 km. Die Anschlusslängen der Gemeindestraßen Hermannstal (0,045
km), Kanalstraße (0,046 km) und Kantstraße (0,115 km) betragen in der Summe 0,206 km.
Der Ausbaubereich der L 390 (Göxer Straße) erstreckt sich über den Bereich der "freien Stre-
cke" außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen, innerhalb der auf 50 km/h geschwin-
digkeitsbeschränkten, ausgeschilderten Ortslage von Seelze. Die vorhandene Fahrbahnbreite
der L 390 am Beginn der Baustrecke (südlicher Anschlussquerschnitt) beträgt 6,20 m. Die Ge-
samtbreite des vorhandenen Straßenquerschnittes einschließlich eines 1,35 m breiten Hoch-
bordgehwegs mit anschließenden Banketten beträgt 11,20 m.

Am Ende der Baustrecke weist der nördliche Anschlussquerschnitt der L 390 eine Kronenbreite
(d.i. die Breite des Regelquerschnitts einer Straße, also die Summe von Fahrbahnbreite, Rand-
streifenbreite sowie Bankettbreite) von rd. 17,10 m auf. Die Breite der Fahrbahn beträgt hier
7,50 m zwischen den Borden. Der vorhandene Anschlussquerschnitt der Kanalstraße weist eine
Kronenbreite von rd. 10,00 m auf. Die Breite der Fahrbahn zwischen den Borden beträgt ca.
6,20 m. Am südlichen Fahrbahnrand steht ein ca. 2,80 m breiter unbefestigter Seitenstreifen
(Bankett) an. Nordseitig verläuft ein 1,00 m breiter Gehweg.

Der geplante Ersatzneubau im Zuge der L 390 erfordert die notwendige Anpassung des Fahr-
bahnquerschnittes der L 390 an die nördlich des künftigen Kreuzungsbauwerks vorgesehene
Fahrbahnbreite von 7,50 m zwischen den Borden und die Anpassungen der Einmündungsbe-
reiche Hermannstal und Kanalstraße. Für Fußgänger und Radfahrer ist die Bereitstellung eige-
ner Verkehrsräume (Gehwege, Radwege, Schutzstreifen) vorgesehen. Die bestehenden Ein-
mündungen mit den Gemeindestraßen Hermannstal und Kanalstraße werden höhengleich und
verkehrsgerecht an den künftigen Verlauf der Landesstraße angepasst.
Zudem ist im Zuge der L 390 die Anlage beidseitiger Bushaltebuchten zwischen den einmün-
denden Gemeindestraßen vorgesehen.
Die nördlich des Bahngeländes verlaufende, tiefer liegende Kantstraße wird an die Lage und
Höhe des neuen Unterführungsbauwerks mit der L 390 um ca. 5,50 m in südlicher Richtung


                                                                                           15
verschwenkt und in dem erforderlichen Umfang, einschließlich beidseitiger, 2,50 m breiter
Hochbordgehwege, baulich angepasst.

Der Ausbau der Fahrbahn der L 390 beginnt bei Bau-km 0+950 und endet ca. 90 m nördlich
des neuen Kreuzungspunktes der L 390 mit der Kantstraße, in Bau-km 1+260,646. Die Länge
der Baustrecke beträgt 0,311 km.
Neben dem Ersatzneubau der Kreuzungsbauwerke mit der DB-Strecke Hannover - Hamm und
der Kantstraße ist der verkehrsgerechte Anschluss der Einmündungsbereiche "Hermannstal"
und "Kanalstraße", wobei die Einmündungen neu gegliedert und die Geh- und Radwege baulich
umgestaltet werden.
Die L 390 südlich der DB - Anlage wird im Bereich der beidseitig herzustellenden Bushaltebuch-
ten u.a. 1,50 m breite Gehwege, 1,00 m breite Aufstellflächen, 3-reihige, 0,50 m breite Bordrin-
nen, 3,00 m breite Busbuchten, 1,50 m breite Schutzstreifen und 3,00 m breite Fahrtstreifen
erhalten.

Zur verkehrsgerechten Führung der Fußgänger südlich der DB-Anlage ist beidseitig der L 390
die Anlage von 1,50 m breiten Hochbordgehwegen mit Anbindung der Gehwege in der Ge-
meindestraße "Hermannstal" sowie in der Kanalstraße vorgesehen (einschließlich Sicherheits-
trennstreifen). Hierdurch wird die fußläufige Erschließung des westlich gelegenen Wohn- und
Gewerbegebiets einschließlich Kleingärten sowie der östlich der L 390 gelegenen Sportanlagen
sichergestellt.
In Höhe der beiden neuen Bushaltebuchten werden die Gehwege neben den jeweils 1,00 m
breiten Aufstellbereichen geführt. Die künftige Führung der Radfahrer erfolgt in diesem Ab-
schnitt durch Abmarkierung 1,50 m breiter Schutzstreifen fahrtrichtungsorientiert innerhalb des
Verkehrsraums der L 390. Die Anbindung an die Gemeindestraße "Hermannstal" wird durch
Markierung eines 1,35 m breiten Schutzstreifens entlang dem nördlichen Fahrbahnrand der
Stadtstraße im Bereich des Einmündungstrichters sichergestellt. Der Radverkehr auf der Kanal-
straße wird ebenfalls richtungsorientiert über beidseitig jeweils 1,35 m breite Schutzstreifen-
markierungen auf die bzw. von der Landesstraße geführt.

Bei den Bushaltebuchten beträgt die Länge der Aufstellbereiche 18,00 m.

Im Bauwerksbereich mit Unterführung der DB - Strecke Hannover - Hamm und der Gemein-
destraße "Kantstraße" sieht der vorliegende Entwurf eine Fahrbahnbreite von 7,50 m zwischen
den Borden (einschl. 0,50 m breiter Entwässerungsrinnen) vor. Entlang der Außenkappen wer-
den auf beiden Seiten der Fahrbahn 1,00 m breite Radwege neben einem 0,75 m breiten Si-
cherheitsstreifen am Hochbord geführt. Fußgängern steht künftig ein jeweils 1,00 m breiter
Gehweg zwischen Radweg und Brüstung / Geländer zur Verfügung.
Die Gesamtquerschnittsbreite der Verkehrsanlage im Bauwerksbereich beträgt somit 13,00 m
zwischen den Geländern, bzw. 16,00 m einschließlich der beidseitigen Gesimse. Im Ausbaube-
reich der L 390 nördlich der neuen Kreuzungsbauwerke wird der Querschnitt im Wesentlichen
an den ortseinwärts vorhandenen baulich angepasst.
Mit der vorgesehenen Verbreiterung des Ausbauquerschnitts der Verkehrsanlage der L 390 im
Bauwerksbereich wird gleichfalls eine Verdrängung / Neuherstellung der ostseitigen Dammbö-
schung nördlich der "Kantstraße" ausgelöst. Der am bestehenden Dammfuß vorhandene Geh-
weg wird in dem erforderlichen Umfang auf einer Länge von rd. 78 m, in vorh. Breite von 2,00 m
an die neuen Verhältnisse angepasst und wie bisher an den Hochbordgehweg der verschwenk-
ten "Kantstraße" höhengleich angebunden. Die untergeordneten Achsen der Gemeindestraßen
"Hermannstal" und "Kanalstraße" werden zur Verbesserung der Sichtbeziehungen in den Ein-
mündungsbereichen rechtwinklig abgekröpft, höhengleich und verkehrsgerecht an die L 390
angeschlossen. Auf die Anlage von Linksabbiegespuren im Zuge der übergeordneten Landes-
straße wird im Hinblick auf die nur geringen Abbiegeströme verzichtet.
Der Einmündungsbereich der "Kanalstraße" wird zusätzlich mit einem Tropfen (Fahrbahnteiler)
ausgestattet, der den Fußgängern und Fahrgästen des öffentlichen Nahverkehrs das sichere
Überqueren der Gemeindestraße ermöglicht.
Die bauliche Anpassung des Einmündungsbereiches "Hermannstal" erfolgt entsprechend den
fahrgeometrischen Mindestanforderungen, unter besonderer Berücksichtigung des erhöhten
Schwerlastverkehrsaufkommens aus, bzw. zum rückwärtig gelegenen Gewerbegebiet. Die ge-
16
wählte Trassierung erlaubt im Begegnungsverkehr grundsätzlich ein sicheres Aneinandervor-
beifahren von Pkw und Lkw mit Anhänger.
Die künftigen Straßenquerschnitte der untergeordneten Gemeindestraßen "Hermannstal" und
"Kanalstraße" orientieren sich am jeweiligen Bestandsquerschnitt der Verkehrswege.
Mit Neuanlage des Unterführungsbauwerkes "Kantstraße" unter Teilnutzung des nördlichen
Widerlagers des ehemaligen Kreuzungsbauwerks wird eine in etwa parallele Verschwenkung
der Gemeindestraße zwischen Bau-km 60+012,148 und Baukm 60+127,000 um ca. 5,50 m in
südliche Richtung erforderlich. Der künftige Regelquerschnitt der zu verlegenden Gemein-
destraße weist eine Fahrbahnbreite von 6,50 m zwischen den Borden auf. Beidseitig der Fahr-
bahn werden zudem 2,50 m breite Hochbordgehwege wieder hergestellt.

Kostenträger der Baumaßnahme gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) § 12(2) sind das
Land Niedersachsen – Landesstraßenbauverwaltung und die Deutsche Bahn AG. Die Stadt
Seelze beteiligt sich anteilig an den Herstellungskosten der Gehwegflächen im Bauwerkbereich.
Eine Kostenbeteiligung der Stadt Seelze als Baulastträger der Gemeindestraße "Hermannstal"
und "Kanalstraße" gemäß § 34 (4) des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) für die
bauliche Anpassung und Änderung der Einmündungsbereiche wird in Anbetracht der geringen
Querschnittsbelastungen der untergeordneten Straßenäste nicht ausgelöst. Der Anteil des Ver-
kehrs der "Kanalstraße" liegt - bezogen auf jeden Landesstraßenast - unter 20 % gemäß § 34
(4) NStrG. Die Bagatellklausel kann daher angewendet werden.
Der Anteil des Gemeindestraßenverkehrs "Hermannstal" bezogen auf den jeweiligen Ast der
Landesstraße 390 - liegt unter 20 % gemäß § 34 (4) NStrG. Die Bagatellklausel kann daher
angewendet werden.


3.2. Notwendigkeit der Baumaßnahme

Die vorhandene Straßenbrücke aus dem Jahr 1906 weist altersbedingt starke Beschädigungen
auf und muss ersetzt werden. Trotz zwischenzeitlicher Sanierungsmaßnahmen mit einer Teiler-
neuerung des Überbaus in den 1990er-Jahren ist eine grundhafte Erneuerung des vorhande-
nen Unterführungsbauwerks der DB-Strecke Hannover-Hamm, in Anbetracht der akuten Ge-
fährdung für den Verkehrsbetrieb der Deutschen Bahn AG einerseits und die dauerhafte Last-
beschränkung für den Schwer- und Güterverkehr im Zuge der L 390, zwingend erforderlich.

Im Oktober 1994 wurden erstmalig Planungen zum Ausbau der L 390 mit Neubau der DB-
Brücke über die Bahnlinie Hannover-Hamm/Wunstorf-Lehrte aufgenommen. Die seinerzeit
durch die Deutsche Bahn AG - Niederlassung Hannover - erhobene Forderung nach Einhaltung
einer lichten Durchfahrtshöhe von 6,00 m gemäß Schreiben vom 31.08.1998, Az: NNB 1327
RiG, bildete die Grundlage für die Erstellung der Vorentwurfsunterlagen im Jahre 1999.
Erste Vorentwürfe für den Ersatzneubau des Unterführungsbauwerks im Zuge der DB-Strecke
Hannover-Hamm wurden 2001 vom Ing.-Büro Eriksen, Hannover erstellt. Die Untersuchung
verschiedener Stützweiten und Bauwerkssysteme (Einfeld-/ Zweifeldträger) führte letztlich zu
dem Ergebnis, dass als günstigste Lösung ein Einfeldträger in Trogbauweise über die Gleisan-
lagen der DB zu realisieren sei.
Mit der zwischenzeitlichen Erstellung zweier Brückenentwürfe durch den zentralen Geschäfts-
bereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Hannover im Jah-
re 2007, zeichneten sich umfangreiche Änderungen an den Vorentwurfsunterlagen aus dem
Jahre 1999 ab, die letztlich zu einer Neuerstellung der Entwurfs- und Genehmigungsunterlagen
ab 2008 führte.
Im Verlauf des weiteren Planungsprozesses wurden die Forderungen der beteiligten Baulast-
träger wie auch die Wünsche und Anregungen der Träger öffentlicher Belange anlässlich ver-
schiedener Abstimmungstermine aufgenommen und in die nun vorliegenden Entwurfsunterla-
gen eingearbeitet.
So wünschte die Deutsche Bahn AG eine lichte Bauwerkshöhe 6,20 m zwischen Schienen-
oberkante (Gleis Nord 3: ICE Fernverkehr) und- Konstruktionsunterkante, einen Abstand zwi-
schen Widerlager Süd - Gleisachse: 3,30 m (Güterverkehr < 160 km/h) und einen Abstand


                                                                                          17
zwischen Widerlager Nord - Gleisachse: 3,80 m (ICE > 160 km/h) sowie den Verzicht auf die
Mittelstütze im Bereich der Gleisanlagen (Einfeldbauwerk).
Die Niedersächsische Straßenbauverwaltung plante eine Fahrbahnbreite zwischen den Borden
im Bauwerksbereich von 7,50 m, beidseitig 2,75 m breite Rad-/Gehweganlagen einschließlich
Sicherheitstrennstreifen im Bauwerksbereich und die Anlage beidseitiger Radwege (Einrich-
tungsverkehr) im Zuge der L 390, zusätzlich den verkehrsgerechten Anschluss der Einmün-
dungsbereiche Kanalstraße und Hermannstal und die Anlage einer abgesetzten Haltestelle im
Zuge der L 390 in Höhe Kanalstraße in Abstimmung mit "RegioBus". Die Kuppenausrundung
sollte Hk = 1.000 m im Bauwerksbereich betragen. Die Kantstraße sollte in Abhängigkeit zur
Widerlagergründung Nord verschwenken.
Seitens der Stadt Seelze ist gefordert worden, im Zuge der L 390 1,00 m bzw. 1,50 m breite
Gehwege (abschnittsweise einschließlich Seitentrennstreifen) wiederherzustellen bzw. anzule-
gen. Im Verlauf der zu verschwenkenden Kantstraße sollten beidseitig 2,50 m breite Gehwege
wiederhergestellt werden.

Innerhalb des zu betrachtenden Ausbaubereichs der L 390 mischt sich der Durchgangsverkehr
(Querverbindung B 65/B 441/B 6) mit dem zielgerichteten ortsnahen Verkehr von Fußgängern,
Radfahrern, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen. Diese grundsätzlich unbe-
friedigende Situation wird durch die Querschnittseinengung der Landesstraße im Bauwerksbe-
reich mit einer Fahrbahnbreite von 6,00 m zwischen den Borden, bei gleichzeitiger Lastbe-
schränkung für den Schwer- und Gütertransportverkehr, die unübersichtliche Verkehrsführung
in den Einmündungsbereichen der Kanalstraße / Hermannstal, sowie das Fehlen eigener Ver-
kehrsräume für Radfahrer, noch erheblich verstärkt.
Die Notwendigkeit zur Erneuerung der DB-Brücke resultiert aus dem bereits beschriebenen
mangelhaften Bau- und Unterhaltungszustand des bestehenden Kreuzungsbauwerks und den
Forderungen der Deutschen Bahn AG nach Herstellung des Lichtraumprofils "GC" unter Ver-
zicht auf eine Mittelstütze mit Gewährleistung einer lichten Höhe von 6,20 m im Bereich des
Gleises Nord 3 (ICE Fahrplangeschwindigkeit = 200 km/h).

Eine nachhaltige und wirksame Verbesserung der Verkehrssituation lässt sich nur durch den
Ersatzbau der DB-Brücke mit Ausbau der L 390 in der vorliegenden Form erreichen.
Ohne den Neubau droht kurzfristig eine weitere Lastbeschränkung, mittelfristig eine komplette
Sperrung der Brücke, weil ihre Standsicherheit nicht mehr garantiert ist.

Die L 390 stellt eine wichtige Süd-Nordverbindung zwischen dem Calenberger Land im Süd-
westen Hannovers und der Region Neustadt und Wedemark dar und ist zudem als Umleitungs-
strecke für die BAB A2 ausgewiesen. Als Querverbindung verknüpft die L 390 die in Ost-West-
Richtung bzw. Süd-Nord-Richtung verlaufenden Bundesstraßen B 217, B 65, B 441 und B 6.
Die L 390 wird vom Anlieger- und Durchgangsverkehr genutzt und steht dem ganzjährigen Wo-
chenendverkehr mit Anbindung an die B 441 zum Naturpark Steinhuder Meer zur Verfügung.
Für die in Richtung Wunstorf bzw. Hannover (Volkswagenwerk Stöcken) orientierten "Berufs-
pendler" aus dem örtlichen Raum wird über die L 390 die Anbindung an die übergeordnete B
441 - die Bundesstraße dient als Ausweichstrecke für die in den morgendlichen und abendli-
chen Spitzenstunden überlastete BAB A2 Hannover-Dortmund - sichergestellt.

Die Verkehrszusammensetzung der L 390 besteht aus einer Mischung von Berufs-, Wirtschafts-
und Freizeitverkehr, mit einem nur geringen Anteil Schwerverkehr. Die Hochrechnung der Ver-
kehrszähldaten aus der Knotensonderzählung L 390 / Kanalstraße / Hermannstal vom August
2009 weist für den Sättigungshorizont im Jahr 2025 eine Prognosebelastung von DTV2025 =
12.304 Kfz/24h aus. Der Schwerlastverkehranteil SV2025 beträgt 3,9 %.
Mit dem Neubau der DB-Brücke gemäß vorliegender Planung wird einerseits den Forderungen
der Deutschen Bahn AG in ausreichendem Maße Rechnung getragen, andererseits erfolgt mit
der Querschnittsverbreiterung der L 390 im Bauwerksbereich, der verkehrsgerechten Anbin-
dung der Einmündungsbereiche Kanalstraße und Hermannstal sowie der Anlage eigener Ver-
kehrswege für den Fußgänger- und Radfahrverkehr, die zwingend notwendige Anpassung der
Verkehrsanlage an die Erfordernisse aus dem regelmäßigen Verkehrsaufkommen. Durch das
Fehlen eigener Verkehrsräume für den Radfahrverkehr sind Radfahrer gezwungen, die Fahr-

18
bahn der L 390 im beengten Bauwerksbereich mitzubenutzen und sich somit einer erhöhten
Gefährdung durch den motorisierten Verkehr auszusetzen. Mit dem Ausbau der L 390 in vorlie-
gender Form wird eine Vereinheitlichung und damit Verbesserung der Streckencharakteristik
erreicht. Zudem ist künftig von einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für die
nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) auszugehen.
Die Verstetigung des allgemeinen Verkehrsflusses wirkt einer weiteren Zunahme der Lärm- und
Schadstoffemissionen entgegen.


3.3 Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Vergleich der Varianten und Wahl der
Linie
Kreuzungsbauwerk:
Aufgrund der vorhandenen geringen Bauhöhe des Überbaus mit den Forderungen einer einzu-
haltenden lichten Höhe von ≥ 6,20 m über den Gleisen und der derzeitigen Straßenführung im
innerstädtischen Bereich kann das geplante Ersatzbauwerk nur mit einem oben liegenden
Tragwerk ausgeführt werden. Alle Tragsysteme mit unterhalb der Fahrbahn liegenden Haupt-
trägern scheiden in der Variantenuntersuchung aus.
Erste Vorentwürfe für den Ersatzneubau wurden bereits 2001 vom Ing.-Büro Eriksen, Hannover
erstellt. Hierbei wurden verschiedene Stützweiten und Systeme (Einfeld-/ Zweifeldträger) unter-
sucht. Als günstigste Lösung erwies sich ein Einfeldträger in Trogbauweise über die Gleisanla-
gen der DB. Eine analoge Tragkonstruktion ist bereits 1999 / 2000 am benachbarten Bauwerk
in Dedensen (Überführung der B441 über die DB Strecke) ausgeführt worden.
Die Brückenentwurfsarbeiten wurden 2007 fortgesetzt, Vorgaben der Bahn und bestehende
Randbedingungen konkretisiert und eingearbeitet. Durch den Verzicht auf eine bisher vorhan-
dene Mittelunterstützung und unter Berücksichtigung der erforderlichen Gleisabstände sowie
eines möglichen Bauablaufs unter geringstmöglicher Beeinträchtigung des laufenden Bahnbe-
triebes ergibt sich für den neuen Überbau eine Stützweite von 49,0 m. Für diese Stützweite ist
die geplante Trogbauweise mit oberhalb der Fahrbahn liegenden, stählernen Hohlkästen die
kostengünstigste Lösung. Die Fahrbahnquerträger binden in die Hohlkästen ein und aktivieren
eine Torsionseinspannung, die eine Reduzierung der Bauhöhe der Querträger erlaubt. Die
Hohlkästen sind wesentlich kostengünstiger herzustellen als fertigungsintensive Fachwerkkon-
struktionen. Die mögliche Stahleinsparung ist im Verhältnis zum Fertigungsaufwand nicht rele-
vant. Auch für Stabbogenbrücken ist die geplante Stützweite zu gering. Hierfür ergeben sich
sinnvolle Konstruktionen erst ab Stützweiten von ca. 60 m.
Abgespannte Seilkonstruktionen als weitere Möglichkeit eines oberhalb der Fahrbahn liegenden
Tragwerkes wurden aufgrund der dafür zu geringen Stützweite ebenfalls nicht untersucht.

Verkehrsanlage:
Die Standortwahl eines Brückenneubaus über die DB-Strecke neben dem bestehenden Bau-
werk ist untersucht, aber aufgrund vermeidbarer privater Betroffenheiten sowohl südlich als
auch nördlich der Bahnstrecke verworfen worden. Gleiches gilt für den Einsatz einer Behelfs-
brücke.
Ein Brückenneubau in Flucht der Straßen Hermannstal – Bahnhofstraße westlich des vorhan-
denen Bauwerkes würde aufgrund notwendiger Trassierungsvorgaben und Rampenlängen u. a.
die Anbindung der anliegenden Wohngrundstücke ausschließen.
Ein Brückenneubau östlich des vorhandenen Bauwerkes würde zusätzlich Eingriffen in private
Flächen und den Abbruch mehrerer Gebäude (Mietshäuser) erfordern.
Neben der gewählten Linie in bestehender Lage mit ostseitiger Verschwenkung der Lageachse
der L 390 im Bauwerksbereich sind abweichend hiervon zwei weitere Trassierungsvarianten
unter Beibehaltung der Querschnittsabmessungen der gewählten Linie denkbar:

Variante 1:
Querschnittsverbreiterung nach Westen
Die Lageachse der L 390 wird im Kreuzungsbereich mit der DB-Strecke Hannover-Hamm und
der Kantstraße gegenüber der gewählten Linie um bis zu 6,00 m in westliche Richtung ver-
schoben. Hierdurch werden massive Eingriffe in die westseitig angrenzende Dammböschung
mit dauerhaftem Vegetationsverlust ausgelöst. Die neue Fahrbahntrasse rückt an die angren-

                                                                                            19
zende Wohnbebauung heran und führt zu einer höheren Lärm- und Schadstoffbelastung für die
Anlieger. Eingriffe in die tiefer liegende Wohnbebauung können nur mit Herstellung sehr hoher
Stützmauern am Dammfuß südlich und nördlich der Bundesbahnanlage in den Anrampungsbe-
reichen an das neue Kreuzungsbauwerk vermieden werden. Die Querschnittsverbreiterung der
Verkehrsanlage nach Westen ist in Anbetracht der massiven Eingriffe in Umfeld und Umwelt
weder ökonomisch noch ökologisch vertretbar und ist deshalb verworfen worden.

Variante 2:
Beidseitige Querschnittsverbreiterung
Die erforderliche Querschnittsverbreiterung im Bauwerksbereich erfolgt beidseitig der vorhan-
denen Trasse. Die Lageachse der L 390 wird im Kreuzungsbereich mit der DB-Strecke Hanno-
ver-Hamm und der Kantstraße gegenüber der gewählten Linie um bis zu 4,30 m in westliche
Richtung verschoben. Die Eingriffsfolgen sind ähnlich der Variante 1 zu bewerten. Auch bei
dieser Lösung werden weit reichende Eingriffe in die westseitigen Dammböschungen mit den
bereits beschriebenen negativen Auswirkungen auf Umfeld und Umwelt ausgelöst. Eine beid-
seitige Querschnittsverbreiterung der Verkehrsanlage ist weder aus wirtschaftlicher Sicht, noch
in Bezug auf die Umweltverträglichkeit als vertretbare Lösung zu bewerten und ist deshalb ver-
worfen worden.

Aussagen Dritter zu der gewählten Linie:
Die im Rahmen der Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange am 03.03.2010 vorgetra-
genen Hinweise und Anregungen konnten bei der weiteren Entwurfsbearbeitung berücksichtigt
werden. Im Verlauf des weiteren Planungsprozesses fanden zudem mehrfach Abstimmungen
mit den beteiligten Baulastträgern (Deutsche Bahn AG, Stadt Seelze) und Fachinstitutionen
statt. Letztmalig erfolgte am 09.09.2010 eine Sachstandsdarstellung zur Straßenplanung und
zum Brückenentwurf durch Vertreter der niedersächsischen Straßenbauverwaltung gegenüber
der Stadt. In einer fernmündlichen Vorabstimmung zu den entwässerungstechnischen Belangen
mit der Stadt Seelze wurden die Vertreter der Stadt über den voraussichtlichen Oberflächen-
mehrabfluss nach Ausbau der L 390 in Höhe von rd. 4,0 l/s informiert. Seitens der Stadt beste-
hen keine Bedenken zur Aufnahme des künftigen Mehrabflusses in das bestehende Entwässe-
rungsnetz der Stadt, da es noch zu keiner schadhaften Überlastung im Regenwasserhaupt-
sammler DN 1200 "Bahnhofstraße" gekommen sei.
Die Anregung der Stadt ist aufgenommen, den Abfluss aus dem ostseitigen Straßenseitengra-
ben (Rohrdurchlass DN 1000 mit westseitiger Vorflut) konstruktiv zu verzögern, soweit dies bau-
lich möglich ist.
Hinweis:
Der vorliegende Entwurf sieht bei der Neuprofilierung der Fließsohle des ostseitigen Straßen-
seitengrabens zwischen Bau-km 0+960 und ca. Bau-km 1+026, durch abschnittsweise Vertie-
fung und Anhebung der Grabensohle zusätzlichen Rückhalteraum zur Aufnahme, Zwischen-
speicherung und verzögerter Abgabe des anfallenden Oberflächenwassers von den Verkehrs-
anlagen vor.

Mit der gewählten Linie wird unter Berücksichtigung der Vielzahl örtlicher Zwangspunkte und
den unter Ziffer 3 beschriebenen Rahmenbedingungen zur Wahl der Bauwerkskonstruktion die
wirtschaftlichste Lösung sichergestellt.

Die Trassierung in Grund- und Aufriss in Verbindung mit dem gewählten Straßenquerschnitt
entspricht den Anforderungen an die Funktion der L 390 als innerstädtische Hauptverkehrsstra-
ße für den derzeitigen und zu erwartenden Verkehr. Mit dem geplanten Neubau der DB-Brücke
über der DB-Strecke Hannover-Hamm/Wunstorf-Lehrte und der Kantstraße, wird eine Versteti-
gung des Verkehrsflusses erreicht und die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer
(Radfahrer, Fußgänger) mit Anlage eigener Verkehrsräume deutlich erhöht. Sowohl die dem
Entwurf zugrunde liegende Linienführung der Verkehrsanlage als auch die gewählte konstrukti-
ve Form des Ersatzbauwerks mit oben liegendem Tragwerk sind als zweckmäßige und wirt-
schaftliche Lösung zu bewerten. Die unvermeidbaren Auswirkungen auf Natur- und Landschaft
sind vertretbar und werden im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.


20
4. Abwägung

4.1 Vereinbarkeit mit anderen Belangen

4.1.1 Kreuzungen und Einmündungen
In Bau-km 0+998,104 wird die westseitig in die Landesstraße einmündende Gemeindestraße
Hermannstal verkehrsgerecht und höhengleich an die L 390 angeschlossen. Zur Verbesserung
der Fahrgeometrie wird die Achse der Gemeindestraße mit einem Radius R = 12,5 rechtwinklig
abgekröpft. Mit der Trassierung der untergeordneten Fahrbahnränder in geplanter Form wird
die Befahrbarkeit des Einmündungstrichters durch von und in die L 390 ab-/einbiegende Last-
kraftwagen (Lkw) mit Anhänger, bei gleichzeitiger Begegnung mit einem Personenkraftwagen
(Pkw), gewährleistet.
Die erforderlichen Anfahrsichtweiten werden mit der gewählten Trassierung eingehalten.
In Bau-km 1+061,096 wird die ostseitige Einmündung der Kanalstraße verkehrsgerecht und
höhengleich an die L 390 angeschlossen. Zur Verbesserung der Verkehrsführung wird im un-
tergeordneten Straßenast der Gemeindestraße ein Fahrbahnteiler (Tropfen) mit deutlich abge-
setzter Fußgängerfurt als zusätzliche Querungshilfe für Fußgänger hergestellt.
Die erforderlichen Anfahrsichtweiten in die übergeordnete L 390 werden eingehalten.

4.1.2 Baugrund/Erdarbeiten
Ein ingenieurgeologisches Baugrund- und Gründungsgutachten des Ingenieurbüros Marien-
werder GmbH, Hannover, vom 01.04.2008 liegt vor. Die wesentlichen Aussagen des Gutach-
tens werden im Erläuterungsbericht, Unterlage 1, S. 22 ff., in einer Zusammenfassung wieder-
gegeben.

4.1.3 Entwässerung
Der betrachtete Ausbaubereich befindet sich außerhalb von Wassergewinnungsgebieten. Be-
sondere bauliche Maßnahmen entsprechend den RiStWag (Richtlinien für bautechnische Maß-
nahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten) sind somit nicht zu berücksichtigen.
Zzt. wird das anfallende Oberflächenwassers aus den südlich und unmittelbar nördlich der DB-
Anlage angrenzenden Stadtteilgebieten gebündelt über den im Bereich der "Bahnhofstraße" in
nördlicher Richtung verlaufenden vorhandenen Regenwassersammler DN 1200 mit direkter
Vorflut in die Leine als Hauptvorfluter im örtlichen Raum abgeführt.
Bedingt durch die Zerschneidung der südlichen Stadtrandlage von Seelze durch die Bundes-
bahnanlagen der DB-Strecke Hannover - Hamm / Wunstorf - Lehrte ist die örtliche Entwässe-
rungssituation in 2 Teilabschnitte gegliedert, und zwar in den Entwässerungsabschnitt 1 - süd-
lich der DB-Anlage, und den Entwässerungsabschnitt 2 - nördlich der DB-Anlage. S. zu Einzel-
heiten den Erläuterungsbericht, Unterlage 1, S. 25.

Geplantes Entwässerungssystem
Die Fassung und Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers auf den Verkehrsflächen in-
nerhalb des Ausbaubereichs der L 390 einschließlich der baulich anzupassenden Gemein-
destraßen "Hermannstal", "Kanalstraße" und "Kantstraße" erfolgt wie bisher auch über Entwäs-
serungsrinnen und Straßenabläufe mit Stichleitungen in die bestehenden offenen Entwässe-
rungseinrichtungen und /oder die vorhandenen bzw. abschnittsweise neu herzustellenden Re-
genwasserkanäle.
Eine Änderung der vorhandenen Vorflutsituation wird durch die vorgesehenen baulichen Maß-
nahmen nicht ausgelöst. Zu Einzelheiten s. den Erläuterungsbericht, Unterlage 1, S. 26.

4.1.4 Ingenieurbauwerke
Die bestehenden Kreuzungsbauwerke mit der DB-Strecke Hannover-Hamm / Wunstorf-Lehrte,
sowie der nördlich der Bahnanlage verlaufenden Gemeindestraße Kantstraße sind abgängig.
Der künftige Ersatzneubau im Kreuzungsbereich mit den zu unterführenden Verkehrswegen
sieht die Herstellung von zwei Einfeldbauwerken in Verbindung mit einem Treppenturm zwi-
schen Bahngelände und Gemeindestraße vor:
Ersatzneubauwerk DB-Strecke Hannover - Hamm, Bau-km 1+128,286 (Gleis Nord1)

                                                                                           21
Kreuzungswinkel : = 99,21354 gon
Lichte Weite : = 47,80 m
Lichte Höhe : 6,20 m
Breite zw. den Geländern : = 13,00 m
Militärlastenklasse : = 50/50 - 100
Das Bauwerk wird als Stahlkonstruktion mit über der Fahrbahn liegenden Haupttragwerksteilen
(Gesimse) ausgeführt, um die notwendige Gradientenerhöhung als Folge der künftig größeren
lichten Durchfahrtshöhe zu minimieren und somit weit reichende Eingriffe in das örtliche Öko-
System der vegetationsreichen Dammböschungen südlich und nördlich des neuen Bauwerkes
zu vermeiden.
Für die Unterführung der "Kantstraße" in Bau-km 1+170,900 sind für das in Stahlbetonbauweise
auszuführende Bauwerk folgende Hauptabmessungen vorgesehen:
Kreuzungswinkel : = 99,59490 gon
Lichte Weite : = 11,60 m
Lichte Höhe : 6,02 m
Breite zw. den Geländern : = 13,00 m
Militärlastenklasse : = 50/50 - 100

4.1.5 Straßenausstattung
Die L 390, die Gemeindestraße Hermannstal, sowie die Kanalstraße und die Kantstraße erhal-
ten im Bauabschnitt die Grundausstattung mit Markierung, Leiteinrichtung und Beschilderung.
In Dammbereichen ist die Anordnung von Schutzeinrichtungen, einschließlich aufgesetzten
Geländern neben Radwegen, gemäß RPS 2009 vorgesehen. Im Bauwerksbereich ist die An-
ordnung von Schutzeinrichtungen entsprechend RPS 2009 innerhalb der 0,75 m breiten Si-
cherheitsstreifen vorgesehen Südlich des Knotenpunktbereichs L 390/Kanalstraße wird quer zur
Landesstraße eine Leerverrohrung zur optionalen Nachrüstung einer Lichtzeichenanlage (auf
Anforderung) für den Fußgänger und Radfahrverkehr verlegt.

4.1.6 Leitungen
Die im Kreuzungsbereich der Unterführungsbauwerke / Treppenturm vorhandenen Netzkabel
(TK / LST / GSM-R) der Deutschen Bahn Netz AG sind an die neuen Verhältnisse anzupassen.
Die Kostenregelung erfolgt gemäß EKrG.
Die bestehende Oberleitung der Deutschen Bahn Netz AG zwischen Gleis Nord 2 und Gleis
Nord 3 ist mit der notwendigen Umsetzung des in ca. Bau - km 1+138 ostseitig des Kreuzungs-
bauwerks vorhanden Abspannmasts an die neuen Verhältnisse anzupassen. Zwischen Gesim-
saußenkante und neuem Standort des Oberleitungsabspannmasts ist ein Mindestabstand von
1,50 m zu gewährleisten.
Die Kostenregelung erfolgt gemäß EKrG
Die Kostenregelung für evtl. notwendige bauliche Anpassungen des Trafogebäudes östlich des
Widerlagers Süd erfolgt gemäß EKrG.
Die vorgesehenen Änderungen an der Telekommunikationsanlage Arcor (Vodafone) unterliegt
nicht der kreuzungsbedingten Kostenregelung nach EKrG.
Die notwendigen Aufwendungen sind von der Deutschen Bahn Netz AG zu tragen.
Die Kostenregelung für die erforderlichen Änderungen an den vorhandenen Abwasserleitungen
(RW / SW) der Stadt Seelze im Bereich Kreuzungsbauwerk Kantstraße erfolgt entsprechend
EKrG.
Sonstige Leitungen der öffentlichen Versorgung und Fernmeldeleitungen werden soweit erfor-
derlich, den neuen Verhältnissen angepasst.

4.1.7 Naturschutz und Landschaftspflege
Gem. § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung bestand. Dies ist der Öffentlichkeit am 25.05.11 bekanntgegeben wor-
den.

Durch die geplante Baumaßnahme erfolgen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Land-
schaftsbild gemäß § 14 BNatSchG.

22
Zur Beurteilung des Eingriffs und zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist ein landschaftspflegeri-
scher Begleitplan (LBP) erstellt worden. Einzelheiten sind aus dem Erläuterungsbericht zum
LBP ersichtlich. Auf diese wird hier nur im erforderlichen Umfang eingegangen.
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen. Vermeidbar sind Beeinträchtigungen dann, wenn zumutbare Alternativen, den
mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Dabei zielt das Vermeidungsgebot nicht
auf die Vermeidung des Eingriffs als solchem ab, sondern auf die Vermeidung einzelner, mit
dem Eingriff verbundener Beeinträchtigungen. Das Vorhaben selbst und seine Durchführung
am konkreten Standort stehen an dieser Stelle nicht zur Disposition. Die Rechtfertigung für das
Vorhaben am vorgesehenen Standort ergibt sich aus der Begründung zur Notwendigkeit des
Vorhabens (Ziffer 3.2) sowie der Prüfung der Trassenalternativen (Ziffer 3.3). Dort wurde u.a.
festgestellt, dass die Erneuerung der DB-Brücke aufgrund ihres Alters nicht vermeidbar ist. Bei
der Abwägung der Trassenalternativen einer neu hinzukommenden Straße (s. Abschnitt B, Zif-
fer 3.3) ergab sich, dass die Querschnittsverbreiterung der Verkehrsanlage nach Westen in An-
betracht der massiven Eingriffe in Umfeld und Umwelt weder ökonomisch noch ökologisch ver-
tretbar ist. Eine beidseitige Querschnittsverbreiterung der Verkehrsanlage ist aus Sicht der
Umweltverträglichkeit ebenfalls keine vertretbare Lösung. Somit hat sich die Vorzugsvariante
unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft als die insgesamt
schonendste erwiesen. Eine Alternative mit geringeren Beeinträchtigungen hat sich demnach
nicht aufgedrängt. Der durch das Vorhaben verursachte und wegen der in der landschaftspfle-
gerischen Begleitplanung vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf
das Erforderliche begrenzte Eingriff ist daher als nicht vermeidbar anzusehen.

Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden,
wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-
chen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei
der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vor-
gehen. Da wegen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein vollständiger Ausgleich der nicht
vermeidbaren Beeinträchtigungen festgesetzt werden konnte, durfte somit der Eingriff auch zu-
gelassen werden, ohne den Vorzug der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vor anderen Belangen im Rahmen einer Abwägung prüfen zu müssen.

Besondere Beachtung fanden bei der Erarbeitung des LBP artenschutzrechtliche Fragen. Zur
Ermittlung der möglichen Beeinträchtigungen hat der Vorhabenträger eine artenschutzrechtliche
Prüfung (saP) durchführen lassen. Die Ergebnisse sind in einem speziellen artenschutzrechtli-
chen Gutachten zusammengestellt worden (s. Unterlage 12.4.). Die von den Gutachtern vorge-
schlagenen Vermeidungsmaßnahmen sind in den Landschaftspflegerischen Begleitplan, Anla-
ge 12, übernommen worden. Im Ergebnis kommen die Gutachter zu der Feststellung, dass die
artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 BNatSchG für die im Planbereich vorkommenden
besonders und streng geschützten Arten nicht betroffen sind. Das auf Seite 14 des Gutachtens
vorgeschlagene Kurzgutachten zur Zauneidechsenkartierung liegt zwischenzeitlich vor. Zau-
neidechsenvorkommen konnten dabei nicht verifiziert werden. Vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen (sog. CEF-Maßnahmen) müssen nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahmeprüfung
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG wat nicht erforderlich.

Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Erneuerung der DB-Brücke haben die Belange von
Naturschutz und Landschaftspflege trotz ihres anerkannten Gewichts hier im erforderlichen Um-
fang zurückzustehen, so dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe als zulässig anzu-
sehen sind. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten und mit der unteren Na-
turschutzbehörde abgestimmten Ausgleichs- /Ersatzmaßnahmen werden bei der Ausbaupla-
nung berücksichtigt. Alles in allem ist das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege vereinbar.

4.1.8 Lärmschutz
Auf der Grundlage der § 41 und § 42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Ver-
bindung mit der gemäß § 43 BImSchG erlassenen "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung

                                                                                               23
des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)" ist eine
schalltechnische Untersuchung erstellt worden.
Auf der Westseite der Landesstraße südlich der DB-Strecke stehen in der Nähe des Dammfu-
ßes zwischen Kanal und Gleisen an der Gemeindestraße Hermannstal 4 Doppelhäuser. Auf der
gegenüberliegenden Seite der Gemeindestraße Hermannstal befinden sich zwei Einzelhäuser,
ein Mehrfamilienhaus und ein Fabrikgelände. Unmittelbar am Kanal stehen zwischen Damm
und der Rampe Hermannstal weitere vier Einzelhäuser.
Des Weiteren sind mehrere Riegel von Mehrfamilienhäusern erfasst worden. Die unmittelbar
von dem Umbau betroffenen Gebäude sind die Doppelhäuser, zweigeschossig mit Dachaus-
bau, die in den 30er Jahren gebaut wurden.
Die gesamte Fläche zwischen Kanal, Landesstraße und DB-Gleisen ist lt. Flächennutzungsplan
als Gewerbegebiet ausgewiesen und tatsächlich auch großflächig so genutzt.
Nördlich der Bahngleise und westlich der Landesstraße sind mehrgeschossige Mehrfamilien-
häuser und zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Dachausbau vorhanden. Auf der östlichen
Seite der Landesstraße und nördlich der Bahngleise befinden sich mehrere Riegel von dreige-
schossigen Mehrfamilienhäusern. Die Bausubstanz der Wohnbebauung ist älteren Datums,
aber durchweg gut erhalten. Das gesamte Gebiet nördlich der Bahngleise und westlich sowie
östlich der Landesstraße ist laut Flächennutzungsplan der Stadt Seelze als Wohngebiet (W)
ausgewiesen.
Der durch den Fahrverkehr entstandene Lärm erreicht ungemindert die entlang der Trasse ste-
henden Häuser. Die bewachsenen Dammflanken der L 390 bieten den Anliegern keinen Lärm-
schutz.
Eine wesentliche Änderung durch die Erhöhung des Lärmpegels um 3,0 dB(A) ist durch die
schalltechnische Berechnung nicht nachweisbar. Die Grenzwerte tags/nachts von 70/60 dB(A)
werden durch eine Pegelerhöhung nicht überschritten.
Die höchste Lärmbelastung von tags/nachts mit 67/58 dB(A) wird an den Objekten 6, Bahnhof-
straße 2 und dem Objekt 8, Fichtestraße 5, jeweils im obersten Geschoß errechnet. Werden
diese Werte mit den Grenzwerten von 70/60 dB(A) verglichen, so ist feststellbar, dass die ermit-
telten Beurteilungspegel deutlich darunter liegen.
Durch den Neubau der DB-Brücke mit der Höhenanpassung der Trasse werden also nach Bun-
des-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 16. BlmSchV keine Lärmvorsorgeansprüche
ausgelöst.
Das Land Niedersachsen behält sich vor, gemäß Abschnitt 3, § 7 Abs. 2 und § 8, Abs.2b der
32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, unter Beachtung der
allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes, Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen der
Arbeitszeitregelungen zu treffen, soweit der Betrieb von Geräten und Maschinen im öffentlichen
Interesse dies erforderlich macht.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen -
vom 19.08.1970 bzw. § 66 BImSchG weist u.a. Immissionsgrenzwerte und Arbeitszeiträume
aus. Ausnahmeregelungen können im öffentlichen Interesse gemäß Pkt 5.2 dieser Verwal-
tungsvorschrift bei Bedarf geltend gemacht werden.

4.1.9 Luftschadstoffe
Es erfolgte eine Abschätzung der straßenverkehrsbedingten Immissionen nach dem PC - Be-
rechnungsverfahren zum „Merkblatt über die Luftverunreinigungen an Straßen ohne und mit
lockerer Randbebauung (MLuS 02)“, geänderte Fassung 2005. Weitere Ausführungen siehe
Unterlage 11.LUS.
Mit dem luftschadstofftechnischen Abschätzungsverfahren sind für den maximalen Belastungs-
fall die Luftschadstoffe rechnerisch bis zu einem Abstand von 200 m von der L 390 ermittelt
worden. Die Ergebnisse sind in der Unterlage 11.LuS.2 zusammengestellt.
o Die Beurteilungswerte der 39. BlmSchV für CO, NO2, SO2, Benzol und Staubpartikel PM10
werden, bezogen auf den Jahresmittelwert, eingehalten.
o Der Beurteilungswert der 39. BlmSchV für CO, 8 h – Mittelwert gleitend, beträgt 1.469 μg/ m³,
das sind 15 % vom Beurteilungswert von 10.000 μg/ m³.

4.1.10 Weitere öffentliche Belange
Rastplätze, Tank- und Rastanlagen, Lagerplätze oder Gerätehöfe sind nicht vorgesehen.


24
Zwischen den Einmündungsbereichen der Gemeindestraßen Hermannstal in Bau-km
0+998,104 (Westseite) und der Kanalstraße in Bau-km 1+061,096 an der Ostseite der L 390
werden beidseitig der Landesstraße neue Bushaltebuchten in einer Breite von 3,00 m und einer
Länge von 40,00 m, für den öffentlichen Personennahverkehr angelegt. Die Länge der Auf-
stellbereiche beträgt 18,00 m.
Weitere Einzelheiten sind dem Lageplan, Unterlage Nr. 7, Blatt 1, zu entnehmen.

Der Beginn der Bauausführung ist für 2012 (Abbruch) und 2013 (Ersatzneubau) terminiert.
Die Gesamtbauzeit wird ca. 25 Monate, die Sperrung für den Durchgangsverkehr hiervon ca.
18 Monate betragen. Umleitungsstrecken für den motorisierten und nicht motorisierten Verkehr
werden über das bestehende Straßennetz entsprechend ausgewiesen.
Die Erschließung der Baustelle erfolgt über die B 441 und L 390 sowie nachgeordnete Ge-
meindestraßen.
 Die Erreichbarkeit der Grundstücke und Gewerbebetriebe an der "Kanalstraße", "Am Ran-
gierbahnhof“ und "Hermannstal" wird während der Bauzeit grundsätzlich sichergestellt. Zeitlich
befristete Einschränkungen, die durch Bautätigkeiten in den Einmündungsbereichen zur L390
erforderlich sind, werden aber rechtzeitig bekannt gegeben.
Das DB-Brückenbauwerk (Stahlkonstruktion) wird im Bereich der Baustelleneinrichtungsflä-
chen zwischen der Kanalstraße und dem Bahngelände, bzw. zwischen Bahngelände und Kant-
straße in etwa der geplanten Höhe erstellt und während der Sperrzeiten im Zuge der DB-
Strecke Hannover-Hamm in seine endgültige Lage längs verschoben.
Das Stahlbetonbauwerk zur Unterführung der Kantstraße wird unter Vollsperrung des Durch-
gangsverkehrs der Kantstraße im unmittelbaren Kreuzungsbereich örtlich hergestellt. Der An-
liegerverkehr wird aufrechterhalten. Der Durchgangsverkehr wird über rückwärtige Stadtstraßen
geführt.

4.1.11 Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum
Mit dem Bauvorhaben sind auch Eingriffe in privates Grundeigentum verbunden. Diese Inan-
spruchnahme privater Flächen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nach Auf-
fassung der Planfeststellungsbehörde auch im Hinblick auf Artikel 14 GG gerechtfertigt, da das
Planziel der Herstellung einer den zeitgemäßen Verkehrsbedürfnissen genügenden DB-Brücke
im öffentlichen Interesse liegt und dieses Interesse gegenüber den privaten Interessen (Besitz-
standswahrung) höher zu bewerten ist.


4.2 Abwägungsergebnis

Der Neubau der Brücke ist wegen des Zustands der vorhandenen, ca. 100 Jahre alten Brücke
unabdingbar. Die Maßnahme dient darüber hinaus der Verbesserung der Verkehrssicherheit,
vor allem im Hinblick auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger, mobili-
tätseingeschränkte Personen).

Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, den Naturschutz und das Landschaftsbild, die nicht
durch andere Maßnahmen kompensiert werden können, sind nicht ersichtlich, so dass das Vor-
haben diese schutzwürdigen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die Belange der Ver- und Entsorgungsträger werden beachtet und durch vorherige Abstimmung
bei der Baumaßnahme gewahrt. Die Belange der ortsansässigen Gewerbetriebe sind insoweit
gewahrt worden, als der Anliefer- und Abgangsverkehr zu und von den Grundstücken an der
Kanalstraße, am Hermannstal und Am Rangierbahnhof auch während der Bauphase durchgän-
gig sichergestellt ist.

Die Planfeststellungsbehörde kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die der Baumaß-
nahme entgegenstehenden Belange ein geringeres Gewicht haben als die Belange der Stra-
ßenplanung. Es ist insgesamt sachgerecht und entspricht den Grundsätzen einer ordnungsge-
mäßen Abwägung, wenn sie hinter diesen höherwertigen Belangen zurücktreten. Das Bauvor-
haben entspricht dem öffentlichen Recht und ist somit zuzulassen.

                                                                                            25
5. Besondere Begründungen

5.1 Begründung für die zusätzlich angeordneten Nebenbestimmungen

Die zusätzlich angeordneten Auflagen sind erforderlich, um das Wohl der Allgemeinheit zu wah-
ren und um nachteilige Wirkungen auf Rechte Anderer zu vermeiden. Sie ergeben sich aus den
anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Rechtsvorschriften sowie aus den berechtigten
Forderungen, die im Laufe dieses Verfahrens vorgetragen wurden. Durch die vorgesehenen
Regelungen werden insbesondere die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Gewässerschutzes sowie die Interessen der Ver- und Entsorgungsträger berücksichtigt.


5.2 Begründung für den Vorbehalt einer ergänzenden Planfeststellung

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG).
Danach ist eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten,
soweit diese zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglich ist.

Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan, Unterlage 12.3.3, Maßnahmennummer A 10 ist
vorgesehen, dass nördlich der Bahn ein alter Bunker zu einem Fledermausquartier (Winterruhe)
umgebaut werden soll. Bedenken bestehen seitens des Grundstückseigentümers, der Deut-
schen Bahn AG, hinsichtlich der Ortslage des Bunkers. Der Bunker befindet sich in unmittelba-
rer Nähe der Gleisanlagen. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der Bahnverkehr durch
eine große Anzahl von einfliegenden Fledermäusen negativ beeinträchtigt wird. Nach erfolgter
Planfeststellung sind die eigentumsrechtlichen Entscheidungs- und Verfügungsgewalten des
Grundstückseigentümers Deutsche Bahn bzgl. des Bunkers und seiner Nutzung als Winterquar-
tier für Fledermäuse rechtlich eingeschränkt. Durch den Planfeststellungsbeschluss ist die Exis-
tenz des Fledermausquartiers unwiderruflich gesichert (es sei denn, der Beschluss wird geän-
dert oder aufgehoben). Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung verpflichtet. Sobald das
Quartier faktisch auch so genutzt wird, setzen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und
3 BNatSchG allen Beeinträchtigungen und Veränderungen Grenzen.

Die Untere Naturschutzbehörde geht allerdings davon aus, dass für den Eisenbahnbetrieb kei-
ne Gefahr besteht, da der Bunker unterhalb der Gleisanlagen liegt und sich der Eingang zum
Bunker am Böschungsfuß befindet. Der Einflugöffnung für die Fledermäuse befindet sich zu-
dem auf der gleisabgewandten Seite des Bunkers. Erfahrungsgemäß kann auch nicht damit
gerechnet werden, dass Fledermäuse in einer großen Anzahl (Schwarm) einfliegen und
dadurch den Bahnverkehr beeinträchtigen.

Aufgrund der fachlichen Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde bleibt die Ausgleichs-
maßnahme A 10 Bestandteil der Planunterlagen. Da jedoch eine Beeinträchtigung des Bahnbe-
triebs durch die Nutzung des Bunkers als Fledermausquartier vermieden werden soll, soll in
einem Zeitraum von zwei Jahren zunächst beobachtet werden, ob es zu Störungen des Bahn-
betriebs kommt.

Um den Sicherheitsanforderungen des Bahnbetriebs zu genügen und dennoch die von allen
Beteiligten als sinnvoll erachtete Ausgleichsmaßnahme zu realisieren, soll im Rahmen eines
Monitorings geklärt werden, ob durch den An- oder Abflug der Fledermäuse Störungen im
Bahnbetrieb auftreten bzw. diese selbst durch vorbeifahrende Züge zu Kollisionsopfern werden.
Durch den Vorbehalt soll insbesondere nicht vollständig ausgeräumten Bedenken der Deut-
schen Bahn Rechnung getragen werden.



26
5.3 Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Ver-
waltungsgerichtsordnung (VwGO).
An der zügigen Umsetzung der planfestgestellten Maßnahme besteht ein erhebliches öffent-
liches Interesse. Mit dem Neubau der Brücke kann nicht länger gewartet werden. Das Bauwerk
ist in 2010 aus Sicherheitsgründen auf 16 t lastenbeschränkt worden und muss aufgrund des
technischen Zustands in erhöhten Prüfintervallen auf seine Tragfähigkeit kontrolliert werden.
Für den Neubau sind für 2012 und 2013 verbindliche Zeitintervalle, sog. Sperrzeiten, für Arbei-
ten im Bahnanlagenbereich durch die DB AG vorgegeben, deren Genehmigung eine Vorlaufzeit
von ca. 36 Monaten seitens der DB AG erfordert. Finanzmittel sind für Bahn und Straße eben-
falls für diesen Bauzeitraum eingeplant.
Die Realisierung des Vorhabens würde sich ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung, bei
Einlegung einer Klage und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung, auf unbestimmte
Zeit verzögern, da dann nicht nur der Abschluss des Klageverfahrens abzuwarten wäre, son-
dern auch neue Sperrzeiten bei der DB AG beantragt werden müssten. Ein Aufschub um meh-
rere Jahre könnte dazu führen, dass der Kfz-Verkehr auf der Brücke zwischenzeitlich ganz ein-
gestellt werden muss.
Der Baubeginn noch in 2012 wird daher als erforderlich angesehen. Die Anordnung der soforti-
gen Vollziehung ist deshalb notwendig.


6. Begründung der Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen
gemäß Abschnitt A Ziffer 6


6.1   Stadt Seelze, vom 30.06.11

      6.1.1 Verkürzung der Bauzeit:
      Die Stadt hat eine Verkürzung der Bauzeit durch Beschleunigung der Baumaßnahme
      über ein erprobtes Baustellenmanagement und einen Bauzeitenkatalog mit den Fakto-
      ren:
      - Anwendung einer 6-Tage-Woche
      - Ausdrückliche Zulassung von Nebenangeboten zur Verkürzung der Bauzeit mit ent-
      sprechender Angebotsbewertung
      - Ausnutzung des Tageslichtfaktors im Sommer (Juli 15,3 Arbeitsstunden)
      - Beschleunigungsanreize durch vertragssichere Bonus-Malus-Regelungen, die vor der
      Auftragsvergabe zu vereinbaren sind
      - grundsätzliche Vorgabe knapper Ausführungsfristen
      - Optimierung der Bauzeit durch Überschneidung der Einzelprozesse
      gefordert. Zudem hat sie angeregt, in der Ausschreibung ausdrücklich Brückenkonstruk-
      tionen zuzulassen, die in Abstimmung mit den DB-Sperrpausen eine kürzere Bauzeit
      gewährleisten können. Die Ausführungshinweise der BASt zur Bauzeitenoptimierung
      sollten übernommen werden.

      Der Vorhabenträger hat erwidert, dass die Sperrzeit der L 390 von einer Vielzahl plan-
      barer, aber auch nicht kalkulierbarer Einflussgrößen abhänge. Für Arbeiten im Einwir-
      kungsbereich der Bahnanlagen würden verbindliche Sperrzeiten durch die DB AG vor-
      gegeben und langfristig festgelegt, was neben der Demontage des bestehenden Bau-
      werkes insbesondere den Einbau und die Fertigstellung des Brückenneubaus betrifft.
      Außer den erforderlichen Brückenbauarbeiten müssten die Dammschüttungen und
      Straßenerneuerung bereichsweise im Anschluss an den Verschub des neuen Überbaus
      stattfinden.
      Die geplante Bauzeit sei auf die witterungsbedingt einzuplanenden Verzögerungen

                                                                                            27
(Frost) abgestellt. Zudem sei die Genehmigung der Sperrpausen durch die DB ein we-
     sentlicher Punkt für die mögliche Abfolge der Arbeiten und gebe hierdurch den Rahmen
     für die Bauzeit im Wesentlichen vor. Eine Beschleunigung der Abläufe sei ohne eine
     Veränderung der Sperrpausen nicht möglich. Mögliche Änderungen im Bauablauf wür-
     den im Rahmen der Ausschreibung vorgesehen, bauvertraglich seitens der Staßenbau-
     verwaltung gefordert und eine entsprechende Zeitplanung für den Baustellenablauf vor-
     gegeben und überwacht.

     Im Erörterungstermin wurde als Fazit festgehalten, dass die unterschiedlichen Stand-
     punkte einander nicht wesentlich angenähert worden sind. Die Landesbehörde für Stra-
     ßenbau und Verkehr als Vorhabenträger geht davon aus, dass die Arbeiten in 18 Mona-
     ten durchführbar sind. Gelegentliche Ausfallzeiten seien verkraftbar. Änderungen im
     Bauablauf seien in Details noch möglich, durch die festgelegten Sperrpausen gäbe es
     aber keine Reserven für zeitliche Verschiebungen oder Verdichtungen.

     Die Planfeststellungsbehörde sieht - über die von der Straßenbauverwaltung zugesag-
     ten Beschleunigungselemente in der Ausschreibung - kein Erfordernis, Art und Dauer
     der Baudurchführung durch Regelungen im Beschluss festzulegen. Sie sieht in der Län-
     ge der Bauzeit keinen regelungsbedürftigen bzw. regelungsfähigen planerischen Ge-
     genstand. Insbesondere kann nicht die Einhaltung einer maximal zulässigen Bauzeit
     angeordnet oder die Durchführung des Baus mit Hilfe einer speziellen Befristungsrege-
     lung beschränkt werden. S. des Weiteren Nr. 153. Soweit bekannt, hat die Straßenbau-
     verwaltung zusammen mit dem Träger der Eisenbahninfrastruktur, gestützt auf die
     Kreuzungsrechtsvereinbarung, den Bauablauf so geplant, dass für die Neuerrichtung
     der Brücke nicht mehr Zeit in Anspruch genommen werden muss als nach den Umstän-
     den erforderlich. Zu diesen Umständen zählen isb. die von der DB AG vorgegebenen
     Sperrzeiten und die bauliche Umgebung des Brückenbauwerks, die den Spielraum für
     die Baustelleneinrichtung und die Montage der neuen Brücke begrenzen.

     Hinsichtlich der alternativen Brückenkonstruktionen hatte der Vorhabenträger erwidert,
     dass, um den Forderungen der DB nach Einhaltung einer lichten Höhe über Gleisober-
     kante von 6,20 m im Zwangspunkt und Wegfall der Mittelstütze gerecht zu werden und
     gleichzeitig die Eingriffe in den anschließenden Straßendamm durch Gradientenerhö-
     hung möglichst gering zu halten, die vorliegende Brückenkonstruktion mit außen liegen-
     den Tragwerken gewählt wurde.
     Alternative Bauwerksformen mit anderen Tragkonstruktionen seien im Vorfeld der Vor-
     entwurfsplanung geprüft worden. Die hieraus resultierenden Erhöhungen der Straßen-
     anschlussbereiche hätten einen wesentlich größeren Eingriff in das angrenzende Ge-
     lände sowie eine Erweiterung der Baustreckenlänge zur Folge.
     Die Erstellung des Bauwerkes an endgültiger Stelle, jedoch in überhöhter Lage (Einbau
     eines Traggerüstes für die Brückenkonstruktion) hätte durch die Lage über den Oberlei-
     tungen der Bahn sowohl höhere Kosten als auch eine längere Bauzeit zur Folge. Zudem
     wäre eine größere Anzahl von längeren Sperrpausen erforderlich, woraus eine weitere
     Verlängerung der Bauzeit resultieren würde.
     Ein Neubau neben dem bestehenden Bauwerk und unter Beibehaltung der verkehrli-
     chen Nutzung des bestehenden Bauwerks sowie die Herstellung und Nutzung einer
     Behelfsbrücke zur Aufrechterhaltung der Verkehrsachse - L 390 während des Neubau-
     zeitraums seien ebenfalls untersucht und verworfen worden, da dies gravierende Ein-
     griffe in Privateigentum und in die angrenzende Bebauung (Abriss von Gebäuden) zur
     Folge hätte, zumal keine Bauweise möglich sei, die diese Eingriffe vermeiden und eine
     Verkehrsanbindung der Ortslage aufrecht erhalten könnte. Ebenso hätte die Art der
     Ausführung einen erheblichen Änderungsbedarf an den vorhandenen Oberleitungen zur
     Folge, woraus wiederum zusätzliche Baukosten von 2 - 3 Mio. € entstehen würden.
     In der Ausschreibung zum Brückenneubau würden aber Alternativvorschläge zur Bau-
     zeitoptimierung unter Beachtung der bereits vorgegebenen Sperrzeiten zugelassen.

     Die Planfeststellungsbehörde hält die Auffassung des Vorhabenträgers für sachgerecht
     und angemessen. Die Alternativenprüfung lässt nicht erkennen, dass eine andere Brü-

28
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  • 1. Region Hannover Der Regionspräsident - Team Baurecht und Fachaufsicht - Höltystr. 17, 30171 Hannover AZ: 63.01/L390-14/10 Hannover, den 30.01.12 PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS für den Neubau der DB-Brücke im Zuge der L 390 (Göxer Landstraße) in Seelze (Stadt Seelze) Vorhabenträger: Land Niedersachsen, vertreten durch: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Nienburg - Oldenburger Str. 2, 31582 Nienburg / Weser . Ausfertigung Die Fotokopie stimmt mit dem Original des Planfeststellungsbeschlusses vom vollständig überein. Hannover, den Region Hannover Der Regionspräsident Im Auftrage Der Plan ist festgestellt am 30. Januar 2012. Änderungen an den Planunterlagen aufgrund dieses Beschlusses sind durch Ein- träge und Umrandungen in GRÜN kenntlich gemacht. Im Auftrage (Todtenhausen)
  • 2. GLIEDERUNG ABSCHNITT A: FESTSTELLENDER TEIL 1. Beschluss 1.1. Entscheidung 1.2. Wasserrechtliche Erlaubnis 2. Planunterlagen 3. Planänderungen und -ergänzungen (Grüneintragungen) 4. Nebenbestimmungen 4.1. Unterrichtungspflichten 4.2. Belange der Deutschen Bahn AG 4.3. Naturschutz und Landschaftspflege 4.4. Belange der Ver- und Entsorgungsträger 4.5. Wasserrecht 4.6. Baulärm 4.7. Sonstige Nebenbestimmungen 5. Einvernehmliche Regelungen 6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen 7. Vorbehalt der ergänzenden Planfeststellung 8. Anordnung der sofortigen Vollziehung ABSCHNITT B: BEGRÜNDUNG 1. Rechtsgrundlagen 2. Verfahrensablauf 3. Allgemeine Planrechtfertigung 3.1. Darstellung der Baumaßnahme 3.2. Notwendigkeit der Baumaßnahme 3.3. Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Vergleich der Varianten und Wahl der Linie 4. Abwägung 4.1. Vereinbarkeit mit anderen Belangen 4.2. Abwägungsergebnis 5. Besondere Begründungen 5.1. Begründung für die zusätzlich angeordneten Nebenbestimmungen 5.2. Begründung des Vorbehalts der ergänzenden Planfeststellung 5.3. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung 6. Begründung der Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen gemäß Abschnitt A Ziffer 6 ABSCHNITT C: HINWEISE 1. Allgemeiner Hinweis 2. Bekanntmachungshinweis 3. Nicht festgestellte Unterlagen ABSCHNITT D: RECHTSBEHELFSBELEHRUNG 2
  • 3. ABSCHNITT A: FESTSTELLENDER TEIL 1. Beschluss 1.1 Entscheidung Der vom Land Niedersachsen, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Stra- ßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Nienburg - im Einvernehmen mit der Deutschen Bahn AG aufgestellte Plan für den Neubau der DB-Brücke im Zuge der L 390 (Göxer Landstraße) in Seelze (Stadt Seelze) wird mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des Ver- fahrens ergeben haben, festgestellt. 1.2 Wasserrechtliche Erlaubnis Gem. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung wird hiermit die jederzeit widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einlei- tung von Oberflächenwasser vom Grundstück in Seelze, Flur 3, Flurstück 84/44, Gemarkung Seelze in ein Gewässer III. Ordnung für die nachfolgende Einleitungsstelle erteilt: Einleitungs- Gemarkung Rechtswert Einleitungs- Einleitungs- Fläche stelle Flur menge menge pro Jahr Au Flurstück Hochwert l/s bei 750 mm/a m² Niederschlag m³/a Gewässer III. Seelze 35 39 932 Ordnung 3 25,26 2.180 2.906 m² 84/44 58 06 759 2. Planunterlagen Der Plan besteht aus den nachfolgend aufgelisteten, mit grünem Siegelaufdruck (Siegel Nr. 73) gekennzeichneten Unterlagen. Unterlagen ohne Siegelaufdruck gehören nicht zum Plan. Sie sind den planfestgestellten Unter- lagen lediglich nachrichtlich beigefügt. Anla- Bezeichnung Blatt/ Datum ge Anzahl Ordner 1: 2 Übersichtskarte M=1:25.000 1 08.04.2011 3 Übersichtslageplan M=1:5.000 1 08.04.2011 6 Straßenquerschnitte 6 08.04.2011 7 Lageplan M=1:250 3 08.04.2011 8 Höhenplan 2 08.04.2011 8.1 Höhenplan kreuzender Straßen 3 08.04.2011 10 Bauwerksverzeichnis: 10.1 Allgemeine ergänzende Regelungen zum Bauwerksver- 3 zeichnis 10.2 Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonsti- 12 08.04.2011 gen Anlagen
  • 4. Ordner 2: 11 Schalltechnische Untersuchung: 11.2.2 Zusammenstellung der Beurteilungspegel 3 06.04.2011 11.3 Übersichtslageplan M=1:5.000 1 08.04.2011 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan: 12.3 Landschaftspflegerische Maßnahmen - 12.3.2 Maßnahmenplan 3 08.04.2011 12.3. Maßnahmenkartei 14 08.04.2011 13 Wassertechnische Untersuchung: 13.2 Berechnungsunterlage 3 08.04.2011 14 Grunderwerb: 14.1 Grunderwerbsplan M=1:250 3 08.04.2011 14.2 Grunderwerbsverzeichnis 3 08.04.2011 3. Planänderungen und -ergänzungen (Grüneintragungen) 3.1 Deckblatt: Der Lageplan Behelfsfahrbahn, Unterlage 7.1, Blatt 1 vom 23.12.2011, ergänzt den Lageplan, Unterlage 7, Blatt Nr. 1. Der Höhenplan, Unterlage 8.2, Blatt 1, ergänzt den Hö- henplan, Unterlage 8. Der Plan wird dadurch wie folgt geändert: Die verkehrliche Anbindung der Grundstücke an der Kanalstraße und der Straße Am Rangierbahnhof sowie die fußläufige Ver- bindung zwischen den Straßen Hermannstal und Kanalstraße werden während der gesamten Bauzeit sicher gestellt. Hierfür wird eine behindertengerechte, einspurige Anbindung zwischen der L 390 und der Ka- nalstraße als Behelfsfahrbahn mit abgetrenntem Gehweg vorgesehen und eine signalgesicherte Verkehrsregelung eingerichtet, die ein wechselseitiges Befahren der Behelfsfahrbahn in beiden Fahrtrichtungen und das Überqueren der Landesstraßenfahrbahn sicherstellen wird (s.a. 3.4). 3.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12.3.3, Maßnahmenblatt A 10, Fleder- mausquartier: Die Einflugöffnung ist nicht auf der Seite des Bahnkörpers, sondern auf der Stra- ßenseite herzustellen. Vor dem Betreten des Grundstücks zu Kontroll- oder Unterhaltungszwe- cken ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers Deutsche Bahn AG einzuholen. 3.3 Das fehlende Fußwegstück an der Kanalstraße ist auf Kosten des Vorhabenträgers durch eine provisorische Fußwegbefestigung auszufüllen, um eine durchgängige fußläufige und barri- erefreie Verbindung zur Heimstättenbrücke zu schaffen. 3.4 An der Einmündung Hermannstal / L 390 wird eine signalgesicherte Verkehrsregelung ein- gerichtet, die ein Befahren der Behelfsfahrbahn wechselseitig in beiden Fahrtrichtungen und das Überqueren der Landesstraßenfahrbahn sicherstellt. Im Zuge der Baumaßnahme soll nach verkehrsbehördlicher Anordnung zu Lasten des Landes Niedersachsen eine Fußgängersignal- anlage mit hergestellt werden. Die Schutzstreifen für Radfahrer und die sog. Radfahrerfurten sind nur rot einzufärben, wenn die zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger eine besondere Gefährdungslage isb. für Radfah- rer erkennt. 4. Nebenbestimmungen Die nachfolgenden Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses: 4.1 Unterrichtungspflichten Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu geben: 4
  • 5. - Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Neue-Land-Str. 6, 30625 Hannover - E.ON Avacon AG, Betrieb Gehrden, Bahnhofstr. 11, 30989 Gehrden - Kabel Deutschland GmbH, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover - Enercity Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459 Hannover - Regio Bus, Georgstr. 54, 30159 Hannover 4.2 Belange der Deutschen Bahn AG 4.2.1 Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit der Deutschen Bahn AG eine Kreuzungsvereinbarung gem. § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) abzuschließen. Der Abschluss der Ver- einbarung ist der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen. 4.2.2 Ein vom Eisenbahnbundesamt (EBA) zugelassener Prüfstatiker hat die Statik der Brü- ckenbauwerke (der Unterführung der Eisenbahnstrecke) gem. Nr. 15 des Bauwerksver- zeichnisses (BWV), Unterlage 10, vor Beginn der Baudurchführung zu überprüfen. Das Eisenbahnbundesamt und die DB Netz AG sind vom Ergebnis der statischen Prüfung zu unterrichten. 4.2.3 Eine vorzeitige Inanspruchnahme der bahneigenen Kleingartenkolonieflächen für die erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen darf erst ab 02/2012 erfolgen. Dazu ist eine entsprechende Abstimmung mit der Bahn-Landwirtschaft Bezirk Hannover e.V., Herr Radzwill. Herschelstraße 3, 30159 Hannover, Tel.: 0511 / 123 1934, Fax: 0511 / 123 59770, E-Mail Bezirk.Hannover@blw-aktuell.de, erforderlich. Vor der Inanspruch- nahme der Kleingartenflächen sind nach erfolgter Kündigung der Pachtverträge durch die BLW und der Räumung der Gärten die fälligen Entschädigungszahlungen an die BLW zu leisten. Ansonsten gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes. (Nur noch nachrichtlich, da die Pachtaufhebungsentschädigungen bereits geleistet wur- den.) 4.3 Naturschutz und Landschaftspflege Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) und die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sind zu beachten. Dieses ist durch vertragliche Regelung mit den bauausführenden Firmen si- cherzustellen; die Einhaltung dieser Regelungen und die ordnungsgemäße Anwendung der RAS-LP 4 ist für die gesamte Bauphase mittels einer ökologischen Bauüberwachung zu ge- währleisten. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12) festgelegten Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen sind gem. § 17 Abs. 4 Satz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bestandteil des Plans. Sie sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Die zur Eintragung erforderlichen Angaben sind hin- sichtlich Inhalt, Qualität und Umfang mit der Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Unterlagen sind der Planfeststellungsbehörde nach Durchführung der Maßnahmen vorzulegen; sie werden danach an die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle weitergelei- tet (§ 17 Abs. 6 BNatSchG). Die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unter- haltungsmaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde durch einen Bericht zu dokumentieren (§ 17 Abs. 7 BNatSchG). Auf die übrigen Bestimmungen des § 17 BNatSchG weise ich hin. Die Freimachung des Baufeldes soll außerhalb der Vegetationsperiode (d.h. vom 1. Oktober bis 28. Februar) erfolgen. Dies gilt auch für die erforderliche Fällung von Bäumen und Gehölzen. Hier ist zusätzlich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob sich in den Gehöl- zen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten 5
  • 6. befinden. Sollten solche Stätten festgestellt werden, ist vor der Gehölzrodung eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Planfeststellungsbehörde einzuholen. 4.4 Belange der Ver- und Entsorgungsträger Die Stellungnahmen der Ver- und Entsorgungsträger (Leitungsunternehmen) enthalten Aufla- gen und Hinweise. Diese werden zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht und sind demgemäß zu beachten. Dies gilt insbesondere für: ▪ Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Neue-Land-Str. 6, 30625 Hannover, vom 06.07.11 ▪ E.ON Avacon AG, Betrieb Gehrden, Bahnhofstr. 11, 30989 Gehrden, vom 27.05.11 ▪ Kabel Deutschland GmbH, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover, vom 07.07.11 ▪ Enercity Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459 Hannover, vom 17.05.11 - Die in den Technischen Regelblättern und Richtlinien genannten Mindestabstände zu den Kabelnetzen, Rohrleitungen und Anlagen sind einzuhalten. Sie sollten nicht überbaut und nicht durch Bodensetzungen gefährdet werden. - Bei Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu be- achten. Hinweis: Wenn ausreichende Sicherheitsabstände zwischen Bäumen und Lei- tungstrassen unterschritten werden, könnte das Wurzelwerk durch Arbeiten an den Net- zen der Enercity Netzgesellschaft/Stadtwerke Hannover oder durch das Entfernen einzel- ner Wurzeln, die die gen. Netze beeinträchtigen, geschädigt werden. - Im unmittelbaren Bereich der Leitungen, Kabel und Anlagen ist Handschachtung erforder- lich. - Die Standsicherheit vorhandener Beleuchtungsmasten der Straßenbeleuchtung ist wäh- rend der Bauarbeiten zu gewährleisten. Muss ein Mast der öffentlichen Straßenbeleuch- tung umgesetzt werden, ist dies mit der Abteilung Straßenbeleuchtung der Stadtwerke Hannover AG abzusprechen, welche auch die Arbeiten durchführt. - Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. abweichende Baulage, Auffinden nicht ange- gebener Leitungen) ist Enercity umgehend zu informieren. Schäden an den Netzen und Anlagen, die bei Bauarbeiten entstehen, sind umgehend zu melden. Vor Beginn der Bau- arbeiten ist die ausführende Firma verpflichtet, sich aktuelle Leitungspläne zu beschaffen. Bauausführenden Firmen stellen wir unser „Merkheft für Baufachleute“ kostenlos zur Ver- fügung. - Der Fremdbaustellenaufsicht der Stadtwerke Hannover AG ist der Beginn der Arbeiten schriftlich mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen (Bauanzeige): Stadtwerke Hannover AG, OE 391 Fremdbaustellenaufsicht, Postfach 5747, 300057 Hannover, Fax: 0511 / 942 3222, E-Mail: Fremdbaustellenaufsicht@enercity.de! - In der Kantstraße liegt eine Stadtwerke-Fernmeldeleitung die im Zuge der Baumaßnahme umgelegt werden muss. Bei Rückfragen: Tel.: 0511-430-3394. 4.5 Wasserrecht 4.4.1 Allgemeine Nebenbestimmungen: 1. Das Vorhaben ist entsprechend den vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe dieses Be- schlusses auszuführen. 2. Während der Durchführung der Bauarbeiten ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wasser- abfluss ohne Aufstau im Gewässer ständig gesichert ist. 4.4.2 Nebenbestimmungen zur Verrohrung (§ 57 NWG und 68 Abs. 2 WHG): 1. Die Verrohrung ist gemäß den genehmigten Planunterlagen und unter Beachtung der all- gemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Änderungen sind vor Ausführung 6
  • 7. mit dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers abzustimmen und der Unteren Wasser- behörde anzuzeigen. 2. Das Sohlgefälle ist dem Gefälle des Gewässers anzugleichen. 3. Die Unterhaltung und Wartung der Verrohrung obliegt dem Vorhabenträger, sie ist stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, so dass ein ordnungsgemäßer Wasserab- fluss gewährleistet ist. 4.4.3 Nebenbestimmungen zur Gewässerverlegung: 1. Bei der Gewässerverlegung ist darauf zu achten, dass bisher angeschlossene Grundstü- cke nicht von der Entwässerung abgeschnitten werden. 2. Ggf. vorhandene Drainagen sind an das neue Gewässer anzuschließen. 4.4.4 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis: 1. Die wassertechnische Berechnung ist Bestandteil der Erlaubnis. Die v.g. Einleitungsmen- gen und Einleitungsstellen für das anfallende Oberflächenwasser sind verbindlich zu be- achten. 2. Es darf nur Niederschlagswasser aus der beantragten Maßnahme eingeleitet werden. Wasser, das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, darf nicht eingelei- tet werden. Im Fall eines Ölunfalls oder der Ableitung anderer wassergefährdender Stoffe auf dem Entwässerungsgebiet ist dafür zu sorgen, dass die Einleitung in die Gewässer verhindert wird. Beim Eintreten eines Schadensfalles ist die Untere Wasserbehörde sofort zu unterrichten. 3. Die Anlagen (Rohrleitungen, Kontrollschächte, Einleitungsbauwerke, Durchlässe, Staugrä- ben) sind laufend zu unterhalten und in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 4. Änderungen in Art und Menge des einzuleitenden Wassers, der Anlagen, des Betriebes und der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. 4.6 Baulärm Die Bauarbeiten haben gemäß den aktuellen einschlägigen Regelwerken zu erfolgen. Die bei der Baumaßnahme verwendeten Baumaschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen und die Einhaltung der relevanten Vorschriften zum Schutz vor Baulärm gewährleisten (32. BImSchV, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19.8.1970 sowie die allgemein gültigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften). Ramm- geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags in der Zeit vor 7.00 Uhr und nach 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Hinweis: Für die Überwachung des Betriebes von Maschinen und Geräten und die Erteilung von Ausnahmen ist gem. Ziff. 8.1.15.4 und 8.1.15.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz die "Ge- meinde", in diesem Fall die Stadt Seelze, zuständig. Unter den Voraussetzungen der § 7 und 8 der 32. BImSchV und der Nr. 5.2 der AVV Baulärm; (s.a. Nr. 5.1 des Erläuterungsberichts, Unterlage 1) können von den Vorschriften der 32. BIm- SchV und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Ausnahmen er- teilt werden. 4.7 Sonstige Nebenbestimmungen 4.7.1 Ein Exemplar der Ausführungsplanung ist der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn zur Prüfung zuzuleiten. 7
  • 8. 4.7.2 Die derzeit bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Straßen- und Eisenbahnbau anzuwendenden technischen Richtlinien und Vorschriften sind zu beachten. 5. Einvernehmliche Regelungen (Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes sind die Namen der privaten Einwender in diesem Beschluss nicht aufgeführt; den privaten Einwendern wurde von der Anhörungs- und Planfest- stellungsbehörde die Nummer mitgeteilt, unter der ihre Einwendung behandelt wurde.) Die Einwendungen bzw. Anregungen und Hinweise der in 5.2 aufgelisteten Einwender und Trä- ger öffentlicher Belange sind entweder vor Beschlussfassung für erledigt erklärt worden oder durch Berücksichtigung in der festgestellten Planung bzw. durch Zusage des Vorhabenträgers einvernehmlich geregelt bzw. gegenstandslos geworden. Die seitens des Vorhabenträgers – auch in Erwiderungen zu Stellungnahmen und Einwendungen gegenüber der Planfeststel- lungsbehörde – abgegebenen Zusagen sind jeweils einzuhalten, auch wenn sie nachfolgend nicht eigens aufgezählt werden. 5.1 Allgemeine Zusagen des Vorhabenträgers o Die verkehrliche Anbindung der Grundstücke an der Kanalstraße und der Straße Am Ran- gierbahnhof sowie die fußläufige Verbindung zwischen den Straßen Hermannstal und Kanal- straße werden während der gesamten Bauzeit, von baustellenablaufbedingten Behinderun- gen abgesehen, grundsätzlich sichergestellt. Hierfür wird eine behindertengerechte, einspu- rige, mindestens 3,50 m breite Anbindung zwischen der L 390 und der Kanalstraße als Be- helfsfahrbahn mit abgetrennten Gehstreifen vorgesehen und eine signalgesicherte Verkehrs- regelung eingerichtet, die ein Befahren der Behelfsfahrbahn wechselseitig in beiden Fahrt- richtungen und das Überqueren der Landesstraßenfahrbahn ermöglicht. o Es wird eine durchgängige, barrierefreie Fußwegverbindung an der Kanalstraße zur Heim- stättenbrücke geben. Das fehlende Fußwegstück wird provisorisch befestigt (s. Ziffer 3.3). o Die Einrichtung einer Querungsstelle mit Fußgängersignalanlage (FSA) in Höhe der geplan- ten Bushaltestellen an der L 390 unmittelbar südlich der Einmündung der Kanalstraße für die Nutzer der Bushaltestelle und für die Fußgänger zwischen den Straßen Hermannstal und Kanalstraße wird in der Ausführungsplanung soweit möglich berücksichtigt. Vorgesehen ist der vorsorgliche Einbau von Leerrohren für die Aufstellung einer Fußgängersignalanlage. Die Entscheidung für die Einrichtung einer Signalanlage und/oder eines Fußgängerüberweges wird nach verkehrsbehördlicher Prüfung von der zuständigen Unteren Straßenverkehrsbe- hörde getroffen. Die Kosten trägt das Land Niedersachsen. o Bordsteinabsenkungen an den Gehweg- bzw. Radwegeinfassungen werden grundsätzlich an Querungsstellen vorgesehen und werden im Zuge der Bauvorbereitung nach den Bedürf- nissen der Barrierefreiheit ggf. in Abstimmung mit den Betroffenen geplant. Erhöhte Bord- steine in den Aus- und Einstiegsbereichen der Haltestellen werden generell eingeplant. o In der Straße "Vor den Specken" wird eine provisorische Ersatzhaltestelle für die Haltestelle Kanalstraße hergestellt. Die Belange der Lebenshilfe-Einrichtung sind dabei besonders zu berücksichtigen. o Die Kostenanteile aller Beteiligten werden in einer Kostenteilungsberechnung nachvollzieh- bar dargestellt und Bestandteil der gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG und dem Land Niedersachsen abzuschließenden Vereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG).Grundsätzlich besteht Einvernehmen darüber, dass die Kosten für die kreuzungsbe- dingten Maßnahmen aufgrund beidseitiger Veranlassung gem. § 12 Abs. 2 EKrG durch das Land Niedersachsen und die Deutsche Bahn AG zu tragen sind. Die Stadt Seelze beteiligt sich anteilig an den Herstellungskosten der Gehwegflächen im Bauwerksbereich. Für die Stadt Seelze (Straßenbaulastträgerin der einmündenden Gemeindestraßen) gilt die sog. Ba- gatellklausel. 8
  • 9. o Den beteiligten Leitungsunternehmen wurde zugesagt, dass deren Hinweise auf vorhande- ne, von der Baumaßnahme betroffene Ver- und Entsorgungsleitungen und auf evtl. erforder- liche Umlegungsarbeiten vor Baubeginn sowie eine rechtzeitige Abstimmung der Baumaß- nahmen beachtet werden. Die Kostentragung hierfür richtet sich nach der Veranlassung bzw. den bestehenden vertraglichen Regelungen. o Vor Beginn der Bauarbeiten soll eine Beweissicherung an den benachbarten baulichen An- lagen durch einen unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Die Beweissiche- rung wird vorgenommen, damit die ursächlich durch den Neubau der DB-Brücke angefalle- nen Schäden durch die Nachbarn geltend gemacht werden können. Dabei wird zunächst ei- ne Zustandsdokumentation bestehender Bauschäden bzw. der Schadenfreiheit erstellt. Der Untersuchungsbereich wird durch den Sachverständigen festgelegt. o Am Knotenpunkt Werftstraße/Calenberger Straße ist auf Wunsch der RegioBus eine Licht- signalanlage einzurichten. Damit der Schülertransport zuverlässig abgewickelt werden kann und auch eine angemessene Bedienung der Behindertenwerkstatt der "Lebenshilfe" möglich ist, wird der Vorhabenträger dort eine Lichtsignalanlage mit Vorrangschaltung einrichten. 5.2 Einzelne einvernehmliche Regelungen ▪ Stadt Seelze, vom 30.06.11 Einvernehmlich geregelt sind die Stellungnahmen der Stadt zu den Themen "Vollsperrung des Knotens L 390 / Kanalstraße" (Nr.2), "Kostenbeteiligung der Stadt Seelze" (Nr. 3), "Fle- dermausbunker" (Nr. 4), "Stellungnahme der Feuerwehr" (Nr.5), "Stellungnahme des Behin- dertenbeauftragten" (Nr. 6), "Stellungnahme des Seniorenbeirats" (Nr. 7), "Verkehrsführung für Fußgänger und Radfahrer an der Kanalstraße" (Nr. 8), "Verkehrssicherungsmaßnahmen während der Bauzeit" (Nr. 9). Hierzu wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins ver- wiesen. Erforderliche Regelungen sind im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen. Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.1 getroffenen Entscheidungen. ▪ Eisenbahn-Bundesamt (EBA), vom 20.06.11 Ein vom EBA zugelassener Prüfstatiker wird die Statik der Brückenbauwerke vor Beginn der Baudurchführung überprüfen. ▪ DB Services Immobilien GmbH, vom 30.06.11 Die geplante Entwässerung der Bauwerke wird außerhalb der Bahnanlagen über Entwässe- rungsanlagen im Straßenraum abgeleitet. Die Deutsche Bahn stimmte der Nutzung des Bunkers nördlich der Bahn für die Aus- gleichsmaßnahme A 10 nur unter der Voraussetzung zu, dass im Planfeststellungsbe- schluss ein Vorbehalt der ergänzenden Planfeststellung enthalten ist, der dazu beitragen soll, bei denkbaren zukünftigen Störungen des Bahnbetriebes abhelfen zu können. Der Vor- behalt ist Bestandteil dieses Beschlusses (s. Ziffer 7). Ein Termin für die vorzeitige Inanspruchnahme der bahneigenen Kleingartenkolonieflächen wurde in Ziffer 4.2.3 festgesetzt. ▪ Niedersächsisches Forstamt Fuhrberg, vom 17.06.11 ▪ E.ON Avacon AG, Betrieb Gehrden, vom 27.05.11 Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1. ▪ Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, vom 06.07.11 Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1. ▪ Kabel Deutschland GmbH, vom 07.07.11 Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1. 9
  • 10. Enercity Netzgesellschaft mbH, vom 30.06.11 Die Hinweise werden beachtet. S. unter Ziffer 4.1. und 4.3 sowie 5.1. ▪ Allgemeiner Deutscher Fahrradclub (ADFC), vom 17.06.11 ▪ Regio Bus, vom 29.06.11 Die Calenberger Straße ist Teil der Umleitung. Damit der Schülertransport zuverlässig ab- gewickelt werden kann und auch eine angemessene Bedienung der Behindertenwerkstatt möglich ist, wird der Vorhabenträger die gewünschte signalisierte Vorrangschaltung für den ÖPNV einrichten. ▪ Region Hannover - Team 86.02 ÖPNV-Angebotsmanagement, vom 30.06.11 Die Lage des Wartehäuschens an der Bushaltestelle Einmündung Kanalstraße / L 390 wird vor Ort mit einem Vertreter der Region Hannover abgestimmt. Die Kosten für die Schieberille im Treppenturm trägt der Vorhabenträger. ▪ Region Hannover - Team 36.04 Naturschutz West, vom 02.08.11 ▪ Region Hannover - Team 36.10 Gewässerschutz West, vom 10.06.11 Die Vorgaben und Auflagen zu den allgemeinen Nebenbestimmungen, den Nebenbestim- mungen zur Verrohrung und Gewässerverlegung und der Wasserrechtlichen Erlaubnis ein- schließlich Nebenbestimmungen werden beachtet. ▪ Region Hannover - Team 19.02 Beauftragter der Region Hannover für Menschen mit Behinderungen, vom 29.06.11 ▪ Behindertenbeauftragter der Stadt Seelze, vom 30.06.11 Einvernehmlich geregelt sind aufgrund von Zusagen des Straßenbaulastträgers: - Einwendungen bezüglich des Treppenturms - Einwendungen bezüglich der Buswartehalle und der Ampelanlage an der Haltestelle Ka- nalstraße, bis auf die Breite der Wartefläche (s. 6.2) - Einwendungen bezüglich der technischen Ausgestaltung der Querungsstellen. Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.2 getroffenen Entscheidungen. ▪ Einwendungsnummer 152, vom 28.06.11 ▪ Einwendungsnummer 153, vom 29.06.11 Der Vorhabenträger hat zugesagt, dass die Anbindung der Kanalstraße an die L 390 wäh- rend der Bauzeit erhalten bleibt. Die Drainagen werden in der Ausführungsplanung berück- sichtigt. Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.3 getroffenen Entscheidungen. ▪ Einwendungsnummer 157, vom 29.06.11 S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390). Nicht einvernehmlich geregelt sind die unter Ziffer 6.7 getroffenen Entscheidungen. ▪ Einwendungsnummer 159, vom 29.06.11 Der Vorhabenträger hat zugesagt, dass auch während der Bauphase eine Anbindung des Schwerlastverkehrs mit 40 t an das öffentliche Straßennetz über den Knotenpunkt Kanal- straße - Göxer Landstraße erfolgen wird. Die Erschließung des Betriebsgrundstücks wird für den Schwerlastverkehr mit 40 t in beiden Richtungen bei Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts gewährleistet sein. Der Fuß- weg entlang der Behelfsfahrbahn wird die erforderlichen Sicherheitsabstände zum fließen- den Verkehr einhalten; wo dies nicht möglich ist, sind u.U. besondere Schutzvorkehrungen einzuplanen. 10
  • 11. Einwendungsnummer 161, vom 30.06.11 S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390). ▪ Einwendungsnummer 162, vom 29.06.11 Die Einwendung wurde nicht fristgerecht eingelegt, ist aber im Erörterungstermin aufgrund der Zusage des Vorhabenträgers, den Knotenpunkt L 390/Kanalstraße während der Bau- phase offen zu halten, für inhaltlich erledigt erklärt worden. ▪ Einwendungsnummer 163, vom 28.06.11 S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390). ▪ Einwendungsnummer 164, vom 27.06.11 Die Einwendungen sind grundsätzlich einvernehmlich geregelt. Details hinsichtlich des Standorts der Bushaltestelle, der Lichtsignalanlagenausstattung, des Überwegs über die L 390 und des Standorts des Wartehäuschens für die Fahrgäste des Linienverkehrs werden in der Ausführungsplanung abgestimmt. ▪ Einwendungsnummer 165, vom 24.06.11 Innerörtliche Straßen werden während der Bauzeit nicht als Umleitungsstrecke für den Lan- desstraßenverkehr ausgewiesen. S.a. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390). ▪ Einwendungsnummer 166, vom 20.06.11 S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390). ▪ Einwendungsnummer 167, vom 15.06.11 S. Ziffer 3.1 und allgemeine Zusage in 5.1 (Anbindung der Kanalstraße an die L 390). 6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen (Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes sind die Namen der privaten Einwender in diesem Beschluss nicht aufgeführt; den privaten Einwendern wurde von der Anhörungs- und Planfest- stellungsbehörde die Nummer mitgeteilt, unter der ihre Einwendung behandelt wurde.) 6.1 Stadt Seelze, vom 30.06.11 6.1.1 Verkürzung der Bauzeit: Die Stadt hat eine Verkürzung der Bauzeit durch Beschleunigung der Baumaßnahme über ein erprobtes Baustellenmanagement und einen Bauzeitenkatalog mit den Fakto- ren: - Anwendung einer 6-Tage-Woche - Ausdrückliche Zulassung von Nebenangeboten zur Verkürzung der Bauzeit mit ent- sprechender Angebotsbewertung - Ausnutzung des Tageslichtfaktors im Sommer (Juli 15,3 Arbeitsstunden) - Beschleunigungsanreize durch vertragssichere Bonus-Malus-Regelungen, die vor der Auftragsvergabe zu vereinbaren sind - grundsätzliche Vorgabe knapper Ausführungsfristen - Optimierung der Bauzeit durch Überschneidung der Einzelprozesse gefordert. Zudem hat sie angeregt, in der Ausschreibung ausdrücklich Brückenkonstruk- tionen zuzulassen, die in Abstimmung mit den DB-Sperrpausen eine kürzere Bauzeit 11
  • 12. gewährleisten können. Die Ausführungshinweise der BASt zur Bauzeitenoptimierung sollten übernommen werden. 6.1.2 Parkplätze für Park & Ride (P&R): Die Stadt Seelze schlägt vor, dass im Bereich der Kanalstraße und / oder auch im Bau- gebiet Seelze-Süd P&R Plätze angelegt werden. Es stünden hierfür mehrere Grundstü- cke zur Verfügung. Sie müssten im Zuge der Baumaßnahme provisorisch befestigt und verkehrssicher gehalten werden. 6.1.3 Mehraufwendungen Umleitungsstrecke (§ 15 a NStrG): Die Stadt Seelze rechnet damit, dass es bedingt durch die Baumaßnahme zu Ver- schleißschäden am Straßenkörper des gemeindlichen Straßennetzes kommen wird. Die Stadt Seelze sieht gemäß § 15a NStrG einen Anspruch auf Erstattung von Mehrauf- wendungen als wahrscheinlich an. Sie hält es für zweckdienlich, ein Beweissicherungs- verfahren vor Beginn der Maßnahme durchzuführen. Sofern die Einwendungen nicht durch Zusagen des Vorhabenträgers oder anderweitig erledigt sind, werden sie als unbegründet zurückgewiesen. 6.2 Behindertenbeauftragter der Stadt Seelze, vom 30.06.11 6.2.1 Rampen: Der Behindertenbeauftragte bemängelt, dass bei den Rampen entgegen der DIN 18024-1 und RASt 06 keine Bewegungsflächen von 1,50 m am Anfang und Ende der Rampe, noch Podeste von 1,50 m x 1,50 m nach jeweils einer Steigung von 6,00 m Länge für den Fußweg vorgesehen sind, obwohl die Steigungen mehr als 3 % betragen. Er bemängelt des Weiteren, dass auch keine Geländer vorgesehen sind. 6.2.2 Bushaltestellen: Der Behindertenbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die Warteflächen nach RASt 06, Tabelle 25 mit mindestens 2,50 m auszuführen sind. Die im Plan vorgesehene Auf- stellzone von 1,00 m sei unzureichend und entspreche nicht den technischen Regel- werken. 6.2.3 DB-Brücke: Der Behindertenbeauftragte hält die Breiten der Geh- und Radwege für nicht ausrei- chend. Die Ausgestaltung des Brückengeländers sollte auf beiden Seiten zur passiven Sicherheit (Schutz vor Kriminalität) so weit wie nur möglich durchsichtig gestaltet wer- den. Die Einwendungen sind zulässig, aber unbegründet und werden zurückgewiesen. 6.3 Einwendungsnummer 153, vom 29.06.11 Die Einwender haben gefordert, mit Hilfe der Ausschreibung und der Bauablaufplanung (z.B. durch längere Tagesbauzeiten in den Sommermonaten, eine 6-Tage- Bauzeitwoche, finanzielle Anreize für die Baufirma) die Zeit der Vollsperrung der L 390 und der Belastungen durch die Baumaßnahme zu minimieren, um die Beschränkungen für die Mitglieder des Vereins so gering wie nur möglich zu halten. Die Einwendung ist zulässig, aber unbegründet und wird zurückgewiesen. 6.4 Einwendungsnummer 154, vom 25.06.11 6.4.1 Die Einwender fordern eine Verlängerung der Radwege bis zur Einmündung der L 390 in die B 441. 12
  • 13. 6.4.2 Die Einwender fordern zur Sicherung der fußläufigen Verbindung in die Kernstadt von Seelze während der Bauzeit eine Behelfsbrücke (Gehbrücke). 6.4.3 Die Einwender bemängeln die Erschwernisse für Fußgänger und Radfahrer, die sich aus den Steigungserhöhungen ergeben und weisen auf mögliche Entschädigungs- folgen hin. Die Einwendungen sind zulässig, aber unbegründet und werden zurückgewiesen. 6.5 Einwendungsnummer 155, vom 27.06.11 S. Nr. 6.4 6.6 Einwendungsnummer 156, vom 27.06.11 S. Nr. 6.4 6.7 Einwendungsnummer 157, vom 29.06.11 Die Einwender fordern, mit allen technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine signifikante Verkürzung der Bauzeit zu erreichen und darüber hinaus seitens des Vor- habenträgers flankierende Maßnahmen zu ergreifen, die die negativen Auswirkungen der Straßensperrung auf den Einzelhandel der Stadt Seelze abfedern. Solche könnten – unter anderem – darin bestehen, adäquat positionierte Park & Ride-Möglichkeiten, Shut- tlebus-Dienste sowie einen Parkplatz nahe der Heimstättenbrücke einzurichten. Die Einwendung ist zulässig, aber unbegründet und wird zurückgewiesen. 6.8 Einwendungsnummer 158, vom 30.06.11 S. 157 6.9 Einwendungsnummer 159, vom 29.06.11 S.a. Ziffer 5.2. Die Einwendungen sind in erster Linie darauf gerichtet, dass der An- und Auslieferver- kehr mit Schwertransportern bis 40 t incl. über die Verbindung Kanalstraße/Göxer Land- straße auch während der Bauzeit möglich bleibt. Dies wurde seitens des Vorhabenträ- gers zugesagt. Trotzdem hat der Einwender seine Einwendungen nicht für erledigt erklärt. Die Einwendungen, denen mit der gen. Zusage nicht entsprochen wurde, werden als unbegründet zurückgewiesen. 6.10 Einwendungsnummer 160, vom 30.06.11 S. 157 6.11 Einwendungsnummer 168, vom 06.09.11 Die Einwendung wurde erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingelegt und war daher gem. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ausgeschlossen. 6.12 Einwendungsnummer 169, vom 01.11.11 Die Einwendung wurde erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingelegt und war daher gem. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ausgeschlossen. 13
  • 14. 7. Vorbehalt der ergänzenden Planfeststellung 1. Ausgleichsmaßnahme A 10 "Fledermausbunker": Für den Fall, dass die Deutsche Bahn als Grundstückseigentümerin eine Beseitigung des als Winterquartier für Fledermäuse genutzten Bunkers oder eine als Störung i.S.v. § 44 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG zu wertende Änderung an diesem Bunker plant, oder wenn sich herausstellen soll- te, dass der Anflug von Fledermäusen zu erheblichen Störungen im Eisenbahnbetrieb führt, wird vorbehalten, zur Sicherung der Durchführung dieser Absichten bzw. zur Vermeidung der Störungen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen mit dem Ziel, mit einem Planänderungsbeschluss festzulegen, dass die Ausgleichsmaßnahme wieder aufgehoben und an ihrer Stelle adäquate andere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden. Die Kosten dafür wären wie in der diesem Verfahren zugrunde liegenden Vereinbarung nach EKrG aufzuteilen. 8. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird hiermit angeordnet. ABSCHNITT B: BEGRÜNDUNG 1. Rechtsgrundlagen Der Planfeststellungsbeschluss ergeht gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit den §§ 1, 3ff. des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds. VwVfG) und den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 75 Abs. 1 VwVfG schließt er andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse etc. mit ein. 2. Verfahrensablauf Aufgrund des Antrages des Straßenbaulastträgers Niedersächsische Landesbehörde für Stra- ßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Nienburg - vom 15.04.2011 wurde das Verfahren ge- mäß § 38 Abs. 4 NStrG in Verbindung mit § 73 VwVfG wie folgt durchgeführt: 17.05.2011 Einleitung des Verfahrens/Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände 25.05.2011 Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der Stadt Seelze durch Veröffentlichung in der "Umschau" 30.05. - Öffentliche Auslegung der Planunterlagen bei der Stadt Seelze 16.06.2011 05.07.2011 Übersendung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen an den Straßenbaulastträger 16.09.2011 Rückäußerung des Straßenbaulastträgers 29.09.2011 Übersendung der Rückäußerung an die Beteiligten, gleichzeitig schriftliche Ein- ladung zum Erörterungstermin 09.11.2011 Ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins durch Veröffentlichung in der "Umschau" 23.11.2011 Erörterungstermin 14
  • 15. 12.12.2011 Zusendung der Niederschrift über den Erörterungstermin 3. Allgemeine Planrechtfertigung 3.1 Darstellung der Baumaßnahme Der vorliegende Entwurf umfasst den Neubau der DB-Brücke im Kreuzungsbereich der Lan- desstraße 390 (L 390) in Seelze mit der DB-Strecke Hannover - Hamm / Wunstorf - Lehrte, mit Ausbau der L 390 in den Rampenanschlussbereichen, einschließlich Anlage beidseitiger Geh- und Radwege, sowie den verkehrsgerechten Anschluss der Einmündungsbereiche der Ge- meindestraßen Hermannstal und Kanalstraße (ehemals K 252). Mit Neuherstellung des Kreu- zungsbauwerkes Kantstraße wird zudem eine Teilverlegung der Gemeindestraße Kantstraße erforderlich. Die L 390 verläuft von der Bundesstraße 217 (B 217) in Höhe Steinkrug, südwestlich von Han- nover, in nördlicher Richtung über Bredenbeck, Wennigsen, Gehrden, Kirchwehren, Almhorst, Seelze, Garbsen bis zur Bundesstraße 6 (B 6), westlich von Berenbostel. In Göxe kreuzt die L 390 die in Ostwest-Richtung verlaufende Bundesstraße 65 (B 65). Südlich von Seelze wird die Bundesstraße 441 (B 441) und der Zweigkanal Hannover-Linden gekreuzt. In der Ortslage Seelze wird die querende DB-Strecke Hannover - Hamm / Wunstorf - Lehrte und die Kantstraße unterführt. Am östlichen Ortsrand von Garbsen besteht ein höhenungleicher Kreuzungspunkt mit der Bundesautobahn A 2 Hannover-Dortmund (BAB A2). Die L 390 verläuft im betrachteten Ausbaubereich in der südlichen Ortsrandlage von Seelze und weist die Streckencharakteristik einer anbaufreien Hauptverkehrsstraße der Verbindungsfunkti- onsstufe II (VSII) entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) auf. Verkehrlich ist die Situation auf der L 390 durch einen hohen Anteil Durchgangsverkehr mit ei- nem eher geringen Anteil an Schwerverkehr (3,9 %) gekennzeichnet. Die Länge der Baustrecke für die L 390 beträgt 0,311 km. Die Anschlusslängen der Gemeindestraßen Hermannstal (0,045 km), Kanalstraße (0,046 km) und Kantstraße (0,115 km) betragen in der Summe 0,206 km. Der Ausbaubereich der L 390 (Göxer Straße) erstreckt sich über den Bereich der "freien Stre- cke" außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen, innerhalb der auf 50 km/h geschwin- digkeitsbeschränkten, ausgeschilderten Ortslage von Seelze. Die vorhandene Fahrbahnbreite der L 390 am Beginn der Baustrecke (südlicher Anschlussquerschnitt) beträgt 6,20 m. Die Ge- samtbreite des vorhandenen Straßenquerschnittes einschließlich eines 1,35 m breiten Hoch- bordgehwegs mit anschließenden Banketten beträgt 11,20 m. Am Ende der Baustrecke weist der nördliche Anschlussquerschnitt der L 390 eine Kronenbreite (d.i. die Breite des Regelquerschnitts einer Straße, also die Summe von Fahrbahnbreite, Rand- streifenbreite sowie Bankettbreite) von rd. 17,10 m auf. Die Breite der Fahrbahn beträgt hier 7,50 m zwischen den Borden. Der vorhandene Anschlussquerschnitt der Kanalstraße weist eine Kronenbreite von rd. 10,00 m auf. Die Breite der Fahrbahn zwischen den Borden beträgt ca. 6,20 m. Am südlichen Fahrbahnrand steht ein ca. 2,80 m breiter unbefestigter Seitenstreifen (Bankett) an. Nordseitig verläuft ein 1,00 m breiter Gehweg. Der geplante Ersatzneubau im Zuge der L 390 erfordert die notwendige Anpassung des Fahr- bahnquerschnittes der L 390 an die nördlich des künftigen Kreuzungsbauwerks vorgesehene Fahrbahnbreite von 7,50 m zwischen den Borden und die Anpassungen der Einmündungsbe- reiche Hermannstal und Kanalstraße. Für Fußgänger und Radfahrer ist die Bereitstellung eige- ner Verkehrsräume (Gehwege, Radwege, Schutzstreifen) vorgesehen. Die bestehenden Ein- mündungen mit den Gemeindestraßen Hermannstal und Kanalstraße werden höhengleich und verkehrsgerecht an den künftigen Verlauf der Landesstraße angepasst. Zudem ist im Zuge der L 390 die Anlage beidseitiger Bushaltebuchten zwischen den einmün- denden Gemeindestraßen vorgesehen. Die nördlich des Bahngeländes verlaufende, tiefer liegende Kantstraße wird an die Lage und Höhe des neuen Unterführungsbauwerks mit der L 390 um ca. 5,50 m in südlicher Richtung 15
  • 16. verschwenkt und in dem erforderlichen Umfang, einschließlich beidseitiger, 2,50 m breiter Hochbordgehwege, baulich angepasst. Der Ausbau der Fahrbahn der L 390 beginnt bei Bau-km 0+950 und endet ca. 90 m nördlich des neuen Kreuzungspunktes der L 390 mit der Kantstraße, in Bau-km 1+260,646. Die Länge der Baustrecke beträgt 0,311 km. Neben dem Ersatzneubau der Kreuzungsbauwerke mit der DB-Strecke Hannover - Hamm und der Kantstraße ist der verkehrsgerechte Anschluss der Einmündungsbereiche "Hermannstal" und "Kanalstraße", wobei die Einmündungen neu gegliedert und die Geh- und Radwege baulich umgestaltet werden. Die L 390 südlich der DB - Anlage wird im Bereich der beidseitig herzustellenden Bushaltebuch- ten u.a. 1,50 m breite Gehwege, 1,00 m breite Aufstellflächen, 3-reihige, 0,50 m breite Bordrin- nen, 3,00 m breite Busbuchten, 1,50 m breite Schutzstreifen und 3,00 m breite Fahrtstreifen erhalten. Zur verkehrsgerechten Führung der Fußgänger südlich der DB-Anlage ist beidseitig der L 390 die Anlage von 1,50 m breiten Hochbordgehwegen mit Anbindung der Gehwege in der Ge- meindestraße "Hermannstal" sowie in der Kanalstraße vorgesehen (einschließlich Sicherheits- trennstreifen). Hierdurch wird die fußläufige Erschließung des westlich gelegenen Wohn- und Gewerbegebiets einschließlich Kleingärten sowie der östlich der L 390 gelegenen Sportanlagen sichergestellt. In Höhe der beiden neuen Bushaltebuchten werden die Gehwege neben den jeweils 1,00 m breiten Aufstellbereichen geführt. Die künftige Führung der Radfahrer erfolgt in diesem Ab- schnitt durch Abmarkierung 1,50 m breiter Schutzstreifen fahrtrichtungsorientiert innerhalb des Verkehrsraums der L 390. Die Anbindung an die Gemeindestraße "Hermannstal" wird durch Markierung eines 1,35 m breiten Schutzstreifens entlang dem nördlichen Fahrbahnrand der Stadtstraße im Bereich des Einmündungstrichters sichergestellt. Der Radverkehr auf der Kanal- straße wird ebenfalls richtungsorientiert über beidseitig jeweils 1,35 m breite Schutzstreifen- markierungen auf die bzw. von der Landesstraße geführt. Bei den Bushaltebuchten beträgt die Länge der Aufstellbereiche 18,00 m. Im Bauwerksbereich mit Unterführung der DB - Strecke Hannover - Hamm und der Gemein- destraße "Kantstraße" sieht der vorliegende Entwurf eine Fahrbahnbreite von 7,50 m zwischen den Borden (einschl. 0,50 m breiter Entwässerungsrinnen) vor. Entlang der Außenkappen wer- den auf beiden Seiten der Fahrbahn 1,00 m breite Radwege neben einem 0,75 m breiten Si- cherheitsstreifen am Hochbord geführt. Fußgängern steht künftig ein jeweils 1,00 m breiter Gehweg zwischen Radweg und Brüstung / Geländer zur Verfügung. Die Gesamtquerschnittsbreite der Verkehrsanlage im Bauwerksbereich beträgt somit 13,00 m zwischen den Geländern, bzw. 16,00 m einschließlich der beidseitigen Gesimse. Im Ausbaube- reich der L 390 nördlich der neuen Kreuzungsbauwerke wird der Querschnitt im Wesentlichen an den ortseinwärts vorhandenen baulich angepasst. Mit der vorgesehenen Verbreiterung des Ausbauquerschnitts der Verkehrsanlage der L 390 im Bauwerksbereich wird gleichfalls eine Verdrängung / Neuherstellung der ostseitigen Dammbö- schung nördlich der "Kantstraße" ausgelöst. Der am bestehenden Dammfuß vorhandene Geh- weg wird in dem erforderlichen Umfang auf einer Länge von rd. 78 m, in vorh. Breite von 2,00 m an die neuen Verhältnisse angepasst und wie bisher an den Hochbordgehweg der verschwenk- ten "Kantstraße" höhengleich angebunden. Die untergeordneten Achsen der Gemeindestraßen "Hermannstal" und "Kanalstraße" werden zur Verbesserung der Sichtbeziehungen in den Ein- mündungsbereichen rechtwinklig abgekröpft, höhengleich und verkehrsgerecht an die L 390 angeschlossen. Auf die Anlage von Linksabbiegespuren im Zuge der übergeordneten Landes- straße wird im Hinblick auf die nur geringen Abbiegeströme verzichtet. Der Einmündungsbereich der "Kanalstraße" wird zusätzlich mit einem Tropfen (Fahrbahnteiler) ausgestattet, der den Fußgängern und Fahrgästen des öffentlichen Nahverkehrs das sichere Überqueren der Gemeindestraße ermöglicht. Die bauliche Anpassung des Einmündungsbereiches "Hermannstal" erfolgt entsprechend den fahrgeometrischen Mindestanforderungen, unter besonderer Berücksichtigung des erhöhten Schwerlastverkehrsaufkommens aus, bzw. zum rückwärtig gelegenen Gewerbegebiet. Die ge- 16
  • 17. wählte Trassierung erlaubt im Begegnungsverkehr grundsätzlich ein sicheres Aneinandervor- beifahren von Pkw und Lkw mit Anhänger. Die künftigen Straßenquerschnitte der untergeordneten Gemeindestraßen "Hermannstal" und "Kanalstraße" orientieren sich am jeweiligen Bestandsquerschnitt der Verkehrswege. Mit Neuanlage des Unterführungsbauwerkes "Kantstraße" unter Teilnutzung des nördlichen Widerlagers des ehemaligen Kreuzungsbauwerks wird eine in etwa parallele Verschwenkung der Gemeindestraße zwischen Bau-km 60+012,148 und Baukm 60+127,000 um ca. 5,50 m in südliche Richtung erforderlich. Der künftige Regelquerschnitt der zu verlegenden Gemein- destraße weist eine Fahrbahnbreite von 6,50 m zwischen den Borden auf. Beidseitig der Fahr- bahn werden zudem 2,50 m breite Hochbordgehwege wieder hergestellt. Kostenträger der Baumaßnahme gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) § 12(2) sind das Land Niedersachsen – Landesstraßenbauverwaltung und die Deutsche Bahn AG. Die Stadt Seelze beteiligt sich anteilig an den Herstellungskosten der Gehwegflächen im Bauwerkbereich. Eine Kostenbeteiligung der Stadt Seelze als Baulastträger der Gemeindestraße "Hermannstal" und "Kanalstraße" gemäß § 34 (4) des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) für die bauliche Anpassung und Änderung der Einmündungsbereiche wird in Anbetracht der geringen Querschnittsbelastungen der untergeordneten Straßenäste nicht ausgelöst. Der Anteil des Ver- kehrs der "Kanalstraße" liegt - bezogen auf jeden Landesstraßenast - unter 20 % gemäß § 34 (4) NStrG. Die Bagatellklausel kann daher angewendet werden. Der Anteil des Gemeindestraßenverkehrs "Hermannstal" bezogen auf den jeweiligen Ast der Landesstraße 390 - liegt unter 20 % gemäß § 34 (4) NStrG. Die Bagatellklausel kann daher angewendet werden. 3.2. Notwendigkeit der Baumaßnahme Die vorhandene Straßenbrücke aus dem Jahr 1906 weist altersbedingt starke Beschädigungen auf und muss ersetzt werden. Trotz zwischenzeitlicher Sanierungsmaßnahmen mit einer Teiler- neuerung des Überbaus in den 1990er-Jahren ist eine grundhafte Erneuerung des vorhande- nen Unterführungsbauwerks der DB-Strecke Hannover-Hamm, in Anbetracht der akuten Ge- fährdung für den Verkehrsbetrieb der Deutschen Bahn AG einerseits und die dauerhafte Last- beschränkung für den Schwer- und Güterverkehr im Zuge der L 390, zwingend erforderlich. Im Oktober 1994 wurden erstmalig Planungen zum Ausbau der L 390 mit Neubau der DB- Brücke über die Bahnlinie Hannover-Hamm/Wunstorf-Lehrte aufgenommen. Die seinerzeit durch die Deutsche Bahn AG - Niederlassung Hannover - erhobene Forderung nach Einhaltung einer lichten Durchfahrtshöhe von 6,00 m gemäß Schreiben vom 31.08.1998, Az: NNB 1327 RiG, bildete die Grundlage für die Erstellung der Vorentwurfsunterlagen im Jahre 1999. Erste Vorentwürfe für den Ersatzneubau des Unterführungsbauwerks im Zuge der DB-Strecke Hannover-Hamm wurden 2001 vom Ing.-Büro Eriksen, Hannover erstellt. Die Untersuchung verschiedener Stützweiten und Bauwerkssysteme (Einfeld-/ Zweifeldträger) führte letztlich zu dem Ergebnis, dass als günstigste Lösung ein Einfeldträger in Trogbauweise über die Gleisan- lagen der DB zu realisieren sei. Mit der zwischenzeitlichen Erstellung zweier Brückenentwürfe durch den zentralen Geschäfts- bereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Hannover im Jah- re 2007, zeichneten sich umfangreiche Änderungen an den Vorentwurfsunterlagen aus dem Jahre 1999 ab, die letztlich zu einer Neuerstellung der Entwurfs- und Genehmigungsunterlagen ab 2008 führte. Im Verlauf des weiteren Planungsprozesses wurden die Forderungen der beteiligten Baulast- träger wie auch die Wünsche und Anregungen der Träger öffentlicher Belange anlässlich ver- schiedener Abstimmungstermine aufgenommen und in die nun vorliegenden Entwurfsunterla- gen eingearbeitet. So wünschte die Deutsche Bahn AG eine lichte Bauwerkshöhe 6,20 m zwischen Schienen- oberkante (Gleis Nord 3: ICE Fernverkehr) und- Konstruktionsunterkante, einen Abstand zwi- schen Widerlager Süd - Gleisachse: 3,30 m (Güterverkehr < 160 km/h) und einen Abstand 17
  • 18. zwischen Widerlager Nord - Gleisachse: 3,80 m (ICE > 160 km/h) sowie den Verzicht auf die Mittelstütze im Bereich der Gleisanlagen (Einfeldbauwerk). Die Niedersächsische Straßenbauverwaltung plante eine Fahrbahnbreite zwischen den Borden im Bauwerksbereich von 7,50 m, beidseitig 2,75 m breite Rad-/Gehweganlagen einschließlich Sicherheitstrennstreifen im Bauwerksbereich und die Anlage beidseitiger Radwege (Einrich- tungsverkehr) im Zuge der L 390, zusätzlich den verkehrsgerechten Anschluss der Einmün- dungsbereiche Kanalstraße und Hermannstal und die Anlage einer abgesetzten Haltestelle im Zuge der L 390 in Höhe Kanalstraße in Abstimmung mit "RegioBus". Die Kuppenausrundung sollte Hk = 1.000 m im Bauwerksbereich betragen. Die Kantstraße sollte in Abhängigkeit zur Widerlagergründung Nord verschwenken. Seitens der Stadt Seelze ist gefordert worden, im Zuge der L 390 1,00 m bzw. 1,50 m breite Gehwege (abschnittsweise einschließlich Seitentrennstreifen) wiederherzustellen bzw. anzule- gen. Im Verlauf der zu verschwenkenden Kantstraße sollten beidseitig 2,50 m breite Gehwege wiederhergestellt werden. Innerhalb des zu betrachtenden Ausbaubereichs der L 390 mischt sich der Durchgangsverkehr (Querverbindung B 65/B 441/B 6) mit dem zielgerichteten ortsnahen Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen. Diese grundsätzlich unbe- friedigende Situation wird durch die Querschnittseinengung der Landesstraße im Bauwerksbe- reich mit einer Fahrbahnbreite von 6,00 m zwischen den Borden, bei gleichzeitiger Lastbe- schränkung für den Schwer- und Gütertransportverkehr, die unübersichtliche Verkehrsführung in den Einmündungsbereichen der Kanalstraße / Hermannstal, sowie das Fehlen eigener Ver- kehrsräume für Radfahrer, noch erheblich verstärkt. Die Notwendigkeit zur Erneuerung der DB-Brücke resultiert aus dem bereits beschriebenen mangelhaften Bau- und Unterhaltungszustand des bestehenden Kreuzungsbauwerks und den Forderungen der Deutschen Bahn AG nach Herstellung des Lichtraumprofils "GC" unter Ver- zicht auf eine Mittelstütze mit Gewährleistung einer lichten Höhe von 6,20 m im Bereich des Gleises Nord 3 (ICE Fahrplangeschwindigkeit = 200 km/h). Eine nachhaltige und wirksame Verbesserung der Verkehrssituation lässt sich nur durch den Ersatzbau der DB-Brücke mit Ausbau der L 390 in der vorliegenden Form erreichen. Ohne den Neubau droht kurzfristig eine weitere Lastbeschränkung, mittelfristig eine komplette Sperrung der Brücke, weil ihre Standsicherheit nicht mehr garantiert ist. Die L 390 stellt eine wichtige Süd-Nordverbindung zwischen dem Calenberger Land im Süd- westen Hannovers und der Region Neustadt und Wedemark dar und ist zudem als Umleitungs- strecke für die BAB A2 ausgewiesen. Als Querverbindung verknüpft die L 390 die in Ost-West- Richtung bzw. Süd-Nord-Richtung verlaufenden Bundesstraßen B 217, B 65, B 441 und B 6. Die L 390 wird vom Anlieger- und Durchgangsverkehr genutzt und steht dem ganzjährigen Wo- chenendverkehr mit Anbindung an die B 441 zum Naturpark Steinhuder Meer zur Verfügung. Für die in Richtung Wunstorf bzw. Hannover (Volkswagenwerk Stöcken) orientierten "Berufs- pendler" aus dem örtlichen Raum wird über die L 390 die Anbindung an die übergeordnete B 441 - die Bundesstraße dient als Ausweichstrecke für die in den morgendlichen und abendli- chen Spitzenstunden überlastete BAB A2 Hannover-Dortmund - sichergestellt. Die Verkehrszusammensetzung der L 390 besteht aus einer Mischung von Berufs-, Wirtschafts- und Freizeitverkehr, mit einem nur geringen Anteil Schwerverkehr. Die Hochrechnung der Ver- kehrszähldaten aus der Knotensonderzählung L 390 / Kanalstraße / Hermannstal vom August 2009 weist für den Sättigungshorizont im Jahr 2025 eine Prognosebelastung von DTV2025 = 12.304 Kfz/24h aus. Der Schwerlastverkehranteil SV2025 beträgt 3,9 %. Mit dem Neubau der DB-Brücke gemäß vorliegender Planung wird einerseits den Forderungen der Deutschen Bahn AG in ausreichendem Maße Rechnung getragen, andererseits erfolgt mit der Querschnittsverbreiterung der L 390 im Bauwerksbereich, der verkehrsgerechten Anbin- dung der Einmündungsbereiche Kanalstraße und Hermannstal sowie der Anlage eigener Ver- kehrswege für den Fußgänger- und Radfahrverkehr, die zwingend notwendige Anpassung der Verkehrsanlage an die Erfordernisse aus dem regelmäßigen Verkehrsaufkommen. Durch das Fehlen eigener Verkehrsräume für den Radfahrverkehr sind Radfahrer gezwungen, die Fahr- 18
  • 19. bahn der L 390 im beengten Bauwerksbereich mitzubenutzen und sich somit einer erhöhten Gefährdung durch den motorisierten Verkehr auszusetzen. Mit dem Ausbau der L 390 in vorlie- gender Form wird eine Vereinheitlichung und damit Verbesserung der Streckencharakteristik erreicht. Zudem ist künftig von einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) auszugehen. Die Verstetigung des allgemeinen Verkehrsflusses wirkt einer weiteren Zunahme der Lärm- und Schadstoffemissionen entgegen. 3.3 Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Vergleich der Varianten und Wahl der Linie Kreuzungsbauwerk: Aufgrund der vorhandenen geringen Bauhöhe des Überbaus mit den Forderungen einer einzu- haltenden lichten Höhe von ≥ 6,20 m über den Gleisen und der derzeitigen Straßenführung im innerstädtischen Bereich kann das geplante Ersatzbauwerk nur mit einem oben liegenden Tragwerk ausgeführt werden. Alle Tragsysteme mit unterhalb der Fahrbahn liegenden Haupt- trägern scheiden in der Variantenuntersuchung aus. Erste Vorentwürfe für den Ersatzneubau wurden bereits 2001 vom Ing.-Büro Eriksen, Hannover erstellt. Hierbei wurden verschiedene Stützweiten und Systeme (Einfeld-/ Zweifeldträger) unter- sucht. Als günstigste Lösung erwies sich ein Einfeldträger in Trogbauweise über die Gleisanla- gen der DB. Eine analoge Tragkonstruktion ist bereits 1999 / 2000 am benachbarten Bauwerk in Dedensen (Überführung der B441 über die DB Strecke) ausgeführt worden. Die Brückenentwurfsarbeiten wurden 2007 fortgesetzt, Vorgaben der Bahn und bestehende Randbedingungen konkretisiert und eingearbeitet. Durch den Verzicht auf eine bisher vorhan- dene Mittelunterstützung und unter Berücksichtigung der erforderlichen Gleisabstände sowie eines möglichen Bauablaufs unter geringstmöglicher Beeinträchtigung des laufenden Bahnbe- triebes ergibt sich für den neuen Überbau eine Stützweite von 49,0 m. Für diese Stützweite ist die geplante Trogbauweise mit oberhalb der Fahrbahn liegenden, stählernen Hohlkästen die kostengünstigste Lösung. Die Fahrbahnquerträger binden in die Hohlkästen ein und aktivieren eine Torsionseinspannung, die eine Reduzierung der Bauhöhe der Querträger erlaubt. Die Hohlkästen sind wesentlich kostengünstiger herzustellen als fertigungsintensive Fachwerkkon- struktionen. Die mögliche Stahleinsparung ist im Verhältnis zum Fertigungsaufwand nicht rele- vant. Auch für Stabbogenbrücken ist die geplante Stützweite zu gering. Hierfür ergeben sich sinnvolle Konstruktionen erst ab Stützweiten von ca. 60 m. Abgespannte Seilkonstruktionen als weitere Möglichkeit eines oberhalb der Fahrbahn liegenden Tragwerkes wurden aufgrund der dafür zu geringen Stützweite ebenfalls nicht untersucht. Verkehrsanlage: Die Standortwahl eines Brückenneubaus über die DB-Strecke neben dem bestehenden Bau- werk ist untersucht, aber aufgrund vermeidbarer privater Betroffenheiten sowohl südlich als auch nördlich der Bahnstrecke verworfen worden. Gleiches gilt für den Einsatz einer Behelfs- brücke. Ein Brückenneubau in Flucht der Straßen Hermannstal – Bahnhofstraße westlich des vorhan- denen Bauwerkes würde aufgrund notwendiger Trassierungsvorgaben und Rampenlängen u. a. die Anbindung der anliegenden Wohngrundstücke ausschließen. Ein Brückenneubau östlich des vorhandenen Bauwerkes würde zusätzlich Eingriffen in private Flächen und den Abbruch mehrerer Gebäude (Mietshäuser) erfordern. Neben der gewählten Linie in bestehender Lage mit ostseitiger Verschwenkung der Lageachse der L 390 im Bauwerksbereich sind abweichend hiervon zwei weitere Trassierungsvarianten unter Beibehaltung der Querschnittsabmessungen der gewählten Linie denkbar: Variante 1: Querschnittsverbreiterung nach Westen Die Lageachse der L 390 wird im Kreuzungsbereich mit der DB-Strecke Hannover-Hamm und der Kantstraße gegenüber der gewählten Linie um bis zu 6,00 m in westliche Richtung ver- schoben. Hierdurch werden massive Eingriffe in die westseitig angrenzende Dammböschung mit dauerhaftem Vegetationsverlust ausgelöst. Die neue Fahrbahntrasse rückt an die angren- 19
  • 20. zende Wohnbebauung heran und führt zu einer höheren Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anlieger. Eingriffe in die tiefer liegende Wohnbebauung können nur mit Herstellung sehr hoher Stützmauern am Dammfuß südlich und nördlich der Bundesbahnanlage in den Anrampungsbe- reichen an das neue Kreuzungsbauwerk vermieden werden. Die Querschnittsverbreiterung der Verkehrsanlage nach Westen ist in Anbetracht der massiven Eingriffe in Umfeld und Umwelt weder ökonomisch noch ökologisch vertretbar und ist deshalb verworfen worden. Variante 2: Beidseitige Querschnittsverbreiterung Die erforderliche Querschnittsverbreiterung im Bauwerksbereich erfolgt beidseitig der vorhan- denen Trasse. Die Lageachse der L 390 wird im Kreuzungsbereich mit der DB-Strecke Hanno- ver-Hamm und der Kantstraße gegenüber der gewählten Linie um bis zu 4,30 m in westliche Richtung verschoben. Die Eingriffsfolgen sind ähnlich der Variante 1 zu bewerten. Auch bei dieser Lösung werden weit reichende Eingriffe in die westseitigen Dammböschungen mit den bereits beschriebenen negativen Auswirkungen auf Umfeld und Umwelt ausgelöst. Eine beid- seitige Querschnittsverbreiterung der Verkehrsanlage ist weder aus wirtschaftlicher Sicht, noch in Bezug auf die Umweltverträglichkeit als vertretbare Lösung zu bewerten und ist deshalb ver- worfen worden. Aussagen Dritter zu der gewählten Linie: Die im Rahmen der Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange am 03.03.2010 vorgetra- genen Hinweise und Anregungen konnten bei der weiteren Entwurfsbearbeitung berücksichtigt werden. Im Verlauf des weiteren Planungsprozesses fanden zudem mehrfach Abstimmungen mit den beteiligten Baulastträgern (Deutsche Bahn AG, Stadt Seelze) und Fachinstitutionen statt. Letztmalig erfolgte am 09.09.2010 eine Sachstandsdarstellung zur Straßenplanung und zum Brückenentwurf durch Vertreter der niedersächsischen Straßenbauverwaltung gegenüber der Stadt. In einer fernmündlichen Vorabstimmung zu den entwässerungstechnischen Belangen mit der Stadt Seelze wurden die Vertreter der Stadt über den voraussichtlichen Oberflächen- mehrabfluss nach Ausbau der L 390 in Höhe von rd. 4,0 l/s informiert. Seitens der Stadt beste- hen keine Bedenken zur Aufnahme des künftigen Mehrabflusses in das bestehende Entwässe- rungsnetz der Stadt, da es noch zu keiner schadhaften Überlastung im Regenwasserhaupt- sammler DN 1200 "Bahnhofstraße" gekommen sei. Die Anregung der Stadt ist aufgenommen, den Abfluss aus dem ostseitigen Straßenseitengra- ben (Rohrdurchlass DN 1000 mit westseitiger Vorflut) konstruktiv zu verzögern, soweit dies bau- lich möglich ist. Hinweis: Der vorliegende Entwurf sieht bei der Neuprofilierung der Fließsohle des ostseitigen Straßen- seitengrabens zwischen Bau-km 0+960 und ca. Bau-km 1+026, durch abschnittsweise Vertie- fung und Anhebung der Grabensohle zusätzlichen Rückhalteraum zur Aufnahme, Zwischen- speicherung und verzögerter Abgabe des anfallenden Oberflächenwassers von den Verkehrs- anlagen vor. Mit der gewählten Linie wird unter Berücksichtigung der Vielzahl örtlicher Zwangspunkte und den unter Ziffer 3 beschriebenen Rahmenbedingungen zur Wahl der Bauwerkskonstruktion die wirtschaftlichste Lösung sichergestellt. Die Trassierung in Grund- und Aufriss in Verbindung mit dem gewählten Straßenquerschnitt entspricht den Anforderungen an die Funktion der L 390 als innerstädtische Hauptverkehrsstra- ße für den derzeitigen und zu erwartenden Verkehr. Mit dem geplanten Neubau der DB-Brücke über der DB-Strecke Hannover-Hamm/Wunstorf-Lehrte und der Kantstraße, wird eine Versteti- gung des Verkehrsflusses erreicht und die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) mit Anlage eigener Verkehrsräume deutlich erhöht. Sowohl die dem Entwurf zugrunde liegende Linienführung der Verkehrsanlage als auch die gewählte konstrukti- ve Form des Ersatzbauwerks mit oben liegendem Tragwerk sind als zweckmäßige und wirt- schaftliche Lösung zu bewerten. Die unvermeidbaren Auswirkungen auf Natur- und Landschaft sind vertretbar und werden im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. 20
  • 21. 4. Abwägung 4.1 Vereinbarkeit mit anderen Belangen 4.1.1 Kreuzungen und Einmündungen In Bau-km 0+998,104 wird die westseitig in die Landesstraße einmündende Gemeindestraße Hermannstal verkehrsgerecht und höhengleich an die L 390 angeschlossen. Zur Verbesserung der Fahrgeometrie wird die Achse der Gemeindestraße mit einem Radius R = 12,5 rechtwinklig abgekröpft. Mit der Trassierung der untergeordneten Fahrbahnränder in geplanter Form wird die Befahrbarkeit des Einmündungstrichters durch von und in die L 390 ab-/einbiegende Last- kraftwagen (Lkw) mit Anhänger, bei gleichzeitiger Begegnung mit einem Personenkraftwagen (Pkw), gewährleistet. Die erforderlichen Anfahrsichtweiten werden mit der gewählten Trassierung eingehalten. In Bau-km 1+061,096 wird die ostseitige Einmündung der Kanalstraße verkehrsgerecht und höhengleich an die L 390 angeschlossen. Zur Verbesserung der Verkehrsführung wird im un- tergeordneten Straßenast der Gemeindestraße ein Fahrbahnteiler (Tropfen) mit deutlich abge- setzter Fußgängerfurt als zusätzliche Querungshilfe für Fußgänger hergestellt. Die erforderlichen Anfahrsichtweiten in die übergeordnete L 390 werden eingehalten. 4.1.2 Baugrund/Erdarbeiten Ein ingenieurgeologisches Baugrund- und Gründungsgutachten des Ingenieurbüros Marien- werder GmbH, Hannover, vom 01.04.2008 liegt vor. Die wesentlichen Aussagen des Gutach- tens werden im Erläuterungsbericht, Unterlage 1, S. 22 ff., in einer Zusammenfassung wieder- gegeben. 4.1.3 Entwässerung Der betrachtete Ausbaubereich befindet sich außerhalb von Wassergewinnungsgebieten. Be- sondere bauliche Maßnahmen entsprechend den RiStWag (Richtlinien für bautechnische Maß- nahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten) sind somit nicht zu berücksichtigen. Zzt. wird das anfallende Oberflächenwassers aus den südlich und unmittelbar nördlich der DB- Anlage angrenzenden Stadtteilgebieten gebündelt über den im Bereich der "Bahnhofstraße" in nördlicher Richtung verlaufenden vorhandenen Regenwassersammler DN 1200 mit direkter Vorflut in die Leine als Hauptvorfluter im örtlichen Raum abgeführt. Bedingt durch die Zerschneidung der südlichen Stadtrandlage von Seelze durch die Bundes- bahnanlagen der DB-Strecke Hannover - Hamm / Wunstorf - Lehrte ist die örtliche Entwässe- rungssituation in 2 Teilabschnitte gegliedert, und zwar in den Entwässerungsabschnitt 1 - süd- lich der DB-Anlage, und den Entwässerungsabschnitt 2 - nördlich der DB-Anlage. S. zu Einzel- heiten den Erläuterungsbericht, Unterlage 1, S. 25. Geplantes Entwässerungssystem Die Fassung und Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers auf den Verkehrsflächen in- nerhalb des Ausbaubereichs der L 390 einschließlich der baulich anzupassenden Gemein- destraßen "Hermannstal", "Kanalstraße" und "Kantstraße" erfolgt wie bisher auch über Entwäs- serungsrinnen und Straßenabläufe mit Stichleitungen in die bestehenden offenen Entwässe- rungseinrichtungen und /oder die vorhandenen bzw. abschnittsweise neu herzustellenden Re- genwasserkanäle. Eine Änderung der vorhandenen Vorflutsituation wird durch die vorgesehenen baulichen Maß- nahmen nicht ausgelöst. Zu Einzelheiten s. den Erläuterungsbericht, Unterlage 1, S. 26. 4.1.4 Ingenieurbauwerke Die bestehenden Kreuzungsbauwerke mit der DB-Strecke Hannover-Hamm / Wunstorf-Lehrte, sowie der nördlich der Bahnanlage verlaufenden Gemeindestraße Kantstraße sind abgängig. Der künftige Ersatzneubau im Kreuzungsbereich mit den zu unterführenden Verkehrswegen sieht die Herstellung von zwei Einfeldbauwerken in Verbindung mit einem Treppenturm zwi- schen Bahngelände und Gemeindestraße vor: Ersatzneubauwerk DB-Strecke Hannover - Hamm, Bau-km 1+128,286 (Gleis Nord1) 21
  • 22. Kreuzungswinkel : = 99,21354 gon Lichte Weite : = 47,80 m Lichte Höhe : 6,20 m Breite zw. den Geländern : = 13,00 m Militärlastenklasse : = 50/50 - 100 Das Bauwerk wird als Stahlkonstruktion mit über der Fahrbahn liegenden Haupttragwerksteilen (Gesimse) ausgeführt, um die notwendige Gradientenerhöhung als Folge der künftig größeren lichten Durchfahrtshöhe zu minimieren und somit weit reichende Eingriffe in das örtliche Öko- System der vegetationsreichen Dammböschungen südlich und nördlich des neuen Bauwerkes zu vermeiden. Für die Unterführung der "Kantstraße" in Bau-km 1+170,900 sind für das in Stahlbetonbauweise auszuführende Bauwerk folgende Hauptabmessungen vorgesehen: Kreuzungswinkel : = 99,59490 gon Lichte Weite : = 11,60 m Lichte Höhe : 6,02 m Breite zw. den Geländern : = 13,00 m Militärlastenklasse : = 50/50 - 100 4.1.5 Straßenausstattung Die L 390, die Gemeindestraße Hermannstal, sowie die Kanalstraße und die Kantstraße erhal- ten im Bauabschnitt die Grundausstattung mit Markierung, Leiteinrichtung und Beschilderung. In Dammbereichen ist die Anordnung von Schutzeinrichtungen, einschließlich aufgesetzten Geländern neben Radwegen, gemäß RPS 2009 vorgesehen. Im Bauwerksbereich ist die An- ordnung von Schutzeinrichtungen entsprechend RPS 2009 innerhalb der 0,75 m breiten Si- cherheitsstreifen vorgesehen Südlich des Knotenpunktbereichs L 390/Kanalstraße wird quer zur Landesstraße eine Leerverrohrung zur optionalen Nachrüstung einer Lichtzeichenanlage (auf Anforderung) für den Fußgänger und Radfahrverkehr verlegt. 4.1.6 Leitungen Die im Kreuzungsbereich der Unterführungsbauwerke / Treppenturm vorhandenen Netzkabel (TK / LST / GSM-R) der Deutschen Bahn Netz AG sind an die neuen Verhältnisse anzupassen. Die Kostenregelung erfolgt gemäß EKrG. Die bestehende Oberleitung der Deutschen Bahn Netz AG zwischen Gleis Nord 2 und Gleis Nord 3 ist mit der notwendigen Umsetzung des in ca. Bau - km 1+138 ostseitig des Kreuzungs- bauwerks vorhanden Abspannmasts an die neuen Verhältnisse anzupassen. Zwischen Gesim- saußenkante und neuem Standort des Oberleitungsabspannmasts ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu gewährleisten. Die Kostenregelung erfolgt gemäß EKrG Die Kostenregelung für evtl. notwendige bauliche Anpassungen des Trafogebäudes östlich des Widerlagers Süd erfolgt gemäß EKrG. Die vorgesehenen Änderungen an der Telekommunikationsanlage Arcor (Vodafone) unterliegt nicht der kreuzungsbedingten Kostenregelung nach EKrG. Die notwendigen Aufwendungen sind von der Deutschen Bahn Netz AG zu tragen. Die Kostenregelung für die erforderlichen Änderungen an den vorhandenen Abwasserleitungen (RW / SW) der Stadt Seelze im Bereich Kreuzungsbauwerk Kantstraße erfolgt entsprechend EKrG. Sonstige Leitungen der öffentlichen Versorgung und Fernmeldeleitungen werden soweit erfor- derlich, den neuen Verhältnissen angepasst. 4.1.7 Naturschutz und Landschaftspflege Gem. § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung bestand. Dies ist der Öffentlichkeit am 25.05.11 bekanntgegeben wor- den. Durch die geplante Baumaßnahme erfolgen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Land- schaftsbild gemäß § 14 BNatSchG. 22
  • 23. Zur Beurteilung des Eingriffs und zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist ein landschaftspflegeri- scher Begleitplan (LBP) erstellt worden. Einzelheiten sind aus dem Erläuterungsbericht zum LBP ersichtlich. Auf diese wird hier nur im erforderlichen Umfang eingegangen. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Vermeidbar sind Beeinträchtigungen dann, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Dabei zielt das Vermeidungsgebot nicht auf die Vermeidung des Eingriffs als solchem ab, sondern auf die Vermeidung einzelner, mit dem Eingriff verbundener Beeinträchtigungen. Das Vorhaben selbst und seine Durchführung am konkreten Standort stehen an dieser Stelle nicht zur Disposition. Die Rechtfertigung für das Vorhaben am vorgesehenen Standort ergibt sich aus der Begründung zur Notwendigkeit des Vorhabens (Ziffer 3.2) sowie der Prüfung der Trassenalternativen (Ziffer 3.3). Dort wurde u.a. festgestellt, dass die Erneuerung der DB-Brücke aufgrund ihres Alters nicht vermeidbar ist. Bei der Abwägung der Trassenalternativen einer neu hinzukommenden Straße (s. Abschnitt B, Zif- fer 3.3) ergab sich, dass die Querschnittsverbreiterung der Verkehrsanlage nach Westen in An- betracht der massiven Eingriffe in Umfeld und Umwelt weder ökonomisch noch ökologisch ver- tretbar ist. Eine beidseitige Querschnittsverbreiterung der Verkehrsanlage ist aus Sicht der Umweltverträglichkeit ebenfalls keine vertretbare Lösung. Somit hat sich die Vorzugsvariante unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft als die insgesamt schonendste erwiesen. Eine Alternative mit geringeren Beeinträchtigungen hat sich demnach nicht aufgedrängt. Der durch das Vorhaben verursachte und wegen der in der landschaftspfle- gerischen Begleitplanung vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf das Erforderliche begrenzte Eingriff ist daher als nicht vermeidbar anzusehen. Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei- chen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vor- gehen. Da wegen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein vollständiger Ausgleich der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen festgesetzt werden konnte, durfte somit der Eingriff auch zu- gelassen werden, ohne den Vorzug der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor anderen Belangen im Rahmen einer Abwägung prüfen zu müssen. Besondere Beachtung fanden bei der Erarbeitung des LBP artenschutzrechtliche Fragen. Zur Ermittlung der möglichen Beeinträchtigungen hat der Vorhabenträger eine artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchführen lassen. Die Ergebnisse sind in einem speziellen artenschutzrechtli- chen Gutachten zusammengestellt worden (s. Unterlage 12.4.). Die von den Gutachtern vorge- schlagenen Vermeidungsmaßnahmen sind in den Landschaftspflegerischen Begleitplan, Anla- ge 12, übernommen worden. Im Ergebnis kommen die Gutachter zu der Feststellung, dass die artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 BNatSchG für die im Planbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten nicht betroffen sind. Das auf Seite 14 des Gutachtens vorgeschlagene Kurzgutachten zur Zauneidechsenkartierung liegt zwischenzeitlich vor. Zau- neidechsenvorkommen konnten dabei nicht verifiziert werden. Vorgezogene Ausgleichsmaß- nahmen (sog. CEF-Maßnahmen) müssen nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahmeprüfung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG wat nicht erforderlich. Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Erneuerung der DB-Brücke haben die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege trotz ihres anerkannten Gewichts hier im erforderlichen Um- fang zurückzustehen, so dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe als zulässig anzu- sehen sind. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten und mit der unteren Na- turschutzbehörde abgestimmten Ausgleichs- /Ersatzmaßnahmen werden bei der Ausbaupla- nung berücksichtigt. Alles in allem ist das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. 4.1.8 Lärmschutz Auf der Grundlage der § 41 und § 42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Ver- bindung mit der gemäß § 43 BImSchG erlassenen "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung 23
  • 24. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)" ist eine schalltechnische Untersuchung erstellt worden. Auf der Westseite der Landesstraße südlich der DB-Strecke stehen in der Nähe des Dammfu- ßes zwischen Kanal und Gleisen an der Gemeindestraße Hermannstal 4 Doppelhäuser. Auf der gegenüberliegenden Seite der Gemeindestraße Hermannstal befinden sich zwei Einzelhäuser, ein Mehrfamilienhaus und ein Fabrikgelände. Unmittelbar am Kanal stehen zwischen Damm und der Rampe Hermannstal weitere vier Einzelhäuser. Des Weiteren sind mehrere Riegel von Mehrfamilienhäusern erfasst worden. Die unmittelbar von dem Umbau betroffenen Gebäude sind die Doppelhäuser, zweigeschossig mit Dachaus- bau, die in den 30er Jahren gebaut wurden. Die gesamte Fläche zwischen Kanal, Landesstraße und DB-Gleisen ist lt. Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen und tatsächlich auch großflächig so genutzt. Nördlich der Bahngleise und westlich der Landesstraße sind mehrgeschossige Mehrfamilien- häuser und zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Dachausbau vorhanden. Auf der östlichen Seite der Landesstraße und nördlich der Bahngleise befinden sich mehrere Riegel von dreige- schossigen Mehrfamilienhäusern. Die Bausubstanz der Wohnbebauung ist älteren Datums, aber durchweg gut erhalten. Das gesamte Gebiet nördlich der Bahngleise und westlich sowie östlich der Landesstraße ist laut Flächennutzungsplan der Stadt Seelze als Wohngebiet (W) ausgewiesen. Der durch den Fahrverkehr entstandene Lärm erreicht ungemindert die entlang der Trasse ste- henden Häuser. Die bewachsenen Dammflanken der L 390 bieten den Anliegern keinen Lärm- schutz. Eine wesentliche Änderung durch die Erhöhung des Lärmpegels um 3,0 dB(A) ist durch die schalltechnische Berechnung nicht nachweisbar. Die Grenzwerte tags/nachts von 70/60 dB(A) werden durch eine Pegelerhöhung nicht überschritten. Die höchste Lärmbelastung von tags/nachts mit 67/58 dB(A) wird an den Objekten 6, Bahnhof- straße 2 und dem Objekt 8, Fichtestraße 5, jeweils im obersten Geschoß errechnet. Werden diese Werte mit den Grenzwerten von 70/60 dB(A) verglichen, so ist feststellbar, dass die ermit- telten Beurteilungspegel deutlich darunter liegen. Durch den Neubau der DB-Brücke mit der Höhenanpassung der Trasse werden also nach Bun- des-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 16. BlmSchV keine Lärmvorsorgeansprüche ausgelöst. Das Land Niedersachsen behält sich vor, gemäß Abschnitt 3, § 7 Abs. 2 und § 8, Abs.2b der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes, Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen der Arbeitszeitregelungen zu treffen, soweit der Betrieb von Geräten und Maschinen im öffentlichen Interesse dies erforderlich macht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 bzw. § 66 BImSchG weist u.a. Immissionsgrenzwerte und Arbeitszeiträume aus. Ausnahmeregelungen können im öffentlichen Interesse gemäß Pkt 5.2 dieser Verwal- tungsvorschrift bei Bedarf geltend gemacht werden. 4.1.9 Luftschadstoffe Es erfolgte eine Abschätzung der straßenverkehrsbedingten Immissionen nach dem PC - Be- rechnungsverfahren zum „Merkblatt über die Luftverunreinigungen an Straßen ohne und mit lockerer Randbebauung (MLuS 02)“, geänderte Fassung 2005. Weitere Ausführungen siehe Unterlage 11.LUS. Mit dem luftschadstofftechnischen Abschätzungsverfahren sind für den maximalen Belastungs- fall die Luftschadstoffe rechnerisch bis zu einem Abstand von 200 m von der L 390 ermittelt worden. Die Ergebnisse sind in der Unterlage 11.LuS.2 zusammengestellt. o Die Beurteilungswerte der 39. BlmSchV für CO, NO2, SO2, Benzol und Staubpartikel PM10 werden, bezogen auf den Jahresmittelwert, eingehalten. o Der Beurteilungswert der 39. BlmSchV für CO, 8 h – Mittelwert gleitend, beträgt 1.469 μg/ m³, das sind 15 % vom Beurteilungswert von 10.000 μg/ m³. 4.1.10 Weitere öffentliche Belange Rastplätze, Tank- und Rastanlagen, Lagerplätze oder Gerätehöfe sind nicht vorgesehen. 24
  • 25. Zwischen den Einmündungsbereichen der Gemeindestraßen Hermannstal in Bau-km 0+998,104 (Westseite) und der Kanalstraße in Bau-km 1+061,096 an der Ostseite der L 390 werden beidseitig der Landesstraße neue Bushaltebuchten in einer Breite von 3,00 m und einer Länge von 40,00 m, für den öffentlichen Personennahverkehr angelegt. Die Länge der Auf- stellbereiche beträgt 18,00 m. Weitere Einzelheiten sind dem Lageplan, Unterlage Nr. 7, Blatt 1, zu entnehmen. Der Beginn der Bauausführung ist für 2012 (Abbruch) und 2013 (Ersatzneubau) terminiert. Die Gesamtbauzeit wird ca. 25 Monate, die Sperrung für den Durchgangsverkehr hiervon ca. 18 Monate betragen. Umleitungsstrecken für den motorisierten und nicht motorisierten Verkehr werden über das bestehende Straßennetz entsprechend ausgewiesen. Die Erschließung der Baustelle erfolgt über die B 441 und L 390 sowie nachgeordnete Ge- meindestraßen.  Die Erreichbarkeit der Grundstücke und Gewerbebetriebe an der "Kanalstraße", "Am Ran- gierbahnhof“ und "Hermannstal" wird während der Bauzeit grundsätzlich sichergestellt. Zeitlich befristete Einschränkungen, die durch Bautätigkeiten in den Einmündungsbereichen zur L390 erforderlich sind, werden aber rechtzeitig bekannt gegeben. Das DB-Brückenbauwerk (Stahlkonstruktion) wird im Bereich der Baustelleneinrichtungsflä- chen zwischen der Kanalstraße und dem Bahngelände, bzw. zwischen Bahngelände und Kant- straße in etwa der geplanten Höhe erstellt und während der Sperrzeiten im Zuge der DB- Strecke Hannover-Hamm in seine endgültige Lage längs verschoben. Das Stahlbetonbauwerk zur Unterführung der Kantstraße wird unter Vollsperrung des Durch- gangsverkehrs der Kantstraße im unmittelbaren Kreuzungsbereich örtlich hergestellt. Der An- liegerverkehr wird aufrechterhalten. Der Durchgangsverkehr wird über rückwärtige Stadtstraßen geführt. 4.1.11 Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum Mit dem Bauvorhaben sind auch Eingriffe in privates Grundeigentum verbunden. Diese Inan- spruchnahme privater Flächen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nach Auf- fassung der Planfeststellungsbehörde auch im Hinblick auf Artikel 14 GG gerechtfertigt, da das Planziel der Herstellung einer den zeitgemäßen Verkehrsbedürfnissen genügenden DB-Brücke im öffentlichen Interesse liegt und dieses Interesse gegenüber den privaten Interessen (Besitz- standswahrung) höher zu bewerten ist. 4.2 Abwägungsergebnis Der Neubau der Brücke ist wegen des Zustands der vorhandenen, ca. 100 Jahre alten Brücke unabdingbar. Die Maßnahme dient darüber hinaus der Verbesserung der Verkehrssicherheit, vor allem im Hinblick auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger, mobili- tätseingeschränkte Personen). Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, den Naturschutz und das Landschaftsbild, die nicht durch andere Maßnahmen kompensiert werden können, sind nicht ersichtlich, so dass das Vor- haben diese schutzwürdigen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Belange der Ver- und Entsorgungsträger werden beachtet und durch vorherige Abstimmung bei der Baumaßnahme gewahrt. Die Belange der ortsansässigen Gewerbetriebe sind insoweit gewahrt worden, als der Anliefer- und Abgangsverkehr zu und von den Grundstücken an der Kanalstraße, am Hermannstal und Am Rangierbahnhof auch während der Bauphase durchgän- gig sichergestellt ist. Die Planfeststellungsbehörde kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die der Baumaß- nahme entgegenstehenden Belange ein geringeres Gewicht haben als die Belange der Stra- ßenplanung. Es ist insgesamt sachgerecht und entspricht den Grundsätzen einer ordnungsge- mäßen Abwägung, wenn sie hinter diesen höherwertigen Belangen zurücktreten. Das Bauvor- haben entspricht dem öffentlichen Recht und ist somit zuzulassen. 25
  • 26. 5. Besondere Begründungen 5.1 Begründung für die zusätzlich angeordneten Nebenbestimmungen Die zusätzlich angeordneten Auflagen sind erforderlich, um das Wohl der Allgemeinheit zu wah- ren und um nachteilige Wirkungen auf Rechte Anderer zu vermeiden. Sie ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Rechtsvorschriften sowie aus den berechtigten Forderungen, die im Laufe dieses Verfahrens vorgetragen wurden. Durch die vorgesehenen Regelungen werden insbesondere die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Gewässerschutzes sowie die Interessen der Ver- und Entsorgungsträger berücksichtigt. 5.2 Begründung für den Vorbehalt einer ergänzenden Planfeststellung Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach ist eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglich ist. Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan, Unterlage 12.3.3, Maßnahmennummer A 10 ist vorgesehen, dass nördlich der Bahn ein alter Bunker zu einem Fledermausquartier (Winterruhe) umgebaut werden soll. Bedenken bestehen seitens des Grundstückseigentümers, der Deut- schen Bahn AG, hinsichtlich der Ortslage des Bunkers. Der Bunker befindet sich in unmittelba- rer Nähe der Gleisanlagen. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der Bahnverkehr durch eine große Anzahl von einfliegenden Fledermäusen negativ beeinträchtigt wird. Nach erfolgter Planfeststellung sind die eigentumsrechtlichen Entscheidungs- und Verfügungsgewalten des Grundstückseigentümers Deutsche Bahn bzgl. des Bunkers und seiner Nutzung als Winterquar- tier für Fledermäuse rechtlich eingeschränkt. Durch den Planfeststellungsbeschluss ist die Exis- tenz des Fledermausquartiers unwiderruflich gesichert (es sei denn, der Beschluss wird geän- dert oder aufgehoben). Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung verpflichtet. Sobald das Quartier faktisch auch so genutzt wird, setzen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG allen Beeinträchtigungen und Veränderungen Grenzen. Die Untere Naturschutzbehörde geht allerdings davon aus, dass für den Eisenbahnbetrieb kei- ne Gefahr besteht, da der Bunker unterhalb der Gleisanlagen liegt und sich der Eingang zum Bunker am Böschungsfuß befindet. Der Einflugöffnung für die Fledermäuse befindet sich zu- dem auf der gleisabgewandten Seite des Bunkers. Erfahrungsgemäß kann auch nicht damit gerechnet werden, dass Fledermäuse in einer großen Anzahl (Schwarm) einfliegen und dadurch den Bahnverkehr beeinträchtigen. Aufgrund der fachlichen Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde bleibt die Ausgleichs- maßnahme A 10 Bestandteil der Planunterlagen. Da jedoch eine Beeinträchtigung des Bahnbe- triebs durch die Nutzung des Bunkers als Fledermausquartier vermieden werden soll, soll in einem Zeitraum von zwei Jahren zunächst beobachtet werden, ob es zu Störungen des Bahn- betriebs kommt. Um den Sicherheitsanforderungen des Bahnbetriebs zu genügen und dennoch die von allen Beteiligten als sinnvoll erachtete Ausgleichsmaßnahme zu realisieren, soll im Rahmen eines Monitorings geklärt werden, ob durch den An- oder Abflug der Fledermäuse Störungen im Bahnbetrieb auftreten bzw. diese selbst durch vorbeifahrende Züge zu Kollisionsopfern werden. Durch den Vorbehalt soll insbesondere nicht vollständig ausgeräumten Bedenken der Deut- schen Bahn Rechnung getragen werden. 26
  • 27. 5.3 Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Ver- waltungsgerichtsordnung (VwGO). An der zügigen Umsetzung der planfestgestellten Maßnahme besteht ein erhebliches öffent- liches Interesse. Mit dem Neubau der Brücke kann nicht länger gewartet werden. Das Bauwerk ist in 2010 aus Sicherheitsgründen auf 16 t lastenbeschränkt worden und muss aufgrund des technischen Zustands in erhöhten Prüfintervallen auf seine Tragfähigkeit kontrolliert werden. Für den Neubau sind für 2012 und 2013 verbindliche Zeitintervalle, sog. Sperrzeiten, für Arbei- ten im Bahnanlagenbereich durch die DB AG vorgegeben, deren Genehmigung eine Vorlaufzeit von ca. 36 Monaten seitens der DB AG erfordert. Finanzmittel sind für Bahn und Straße eben- falls für diesen Bauzeitraum eingeplant. Die Realisierung des Vorhabens würde sich ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung, bei Einlegung einer Klage und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung, auf unbestimmte Zeit verzögern, da dann nicht nur der Abschluss des Klageverfahrens abzuwarten wäre, son- dern auch neue Sperrzeiten bei der DB AG beantragt werden müssten. Ein Aufschub um meh- rere Jahre könnte dazu führen, dass der Kfz-Verkehr auf der Brücke zwischenzeitlich ganz ein- gestellt werden muss. Der Baubeginn noch in 2012 wird daher als erforderlich angesehen. Die Anordnung der soforti- gen Vollziehung ist deshalb notwendig. 6. Begründung der Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen gemäß Abschnitt A Ziffer 6 6.1 Stadt Seelze, vom 30.06.11 6.1.1 Verkürzung der Bauzeit: Die Stadt hat eine Verkürzung der Bauzeit durch Beschleunigung der Baumaßnahme über ein erprobtes Baustellenmanagement und einen Bauzeitenkatalog mit den Fakto- ren: - Anwendung einer 6-Tage-Woche - Ausdrückliche Zulassung von Nebenangeboten zur Verkürzung der Bauzeit mit ent- sprechender Angebotsbewertung - Ausnutzung des Tageslichtfaktors im Sommer (Juli 15,3 Arbeitsstunden) - Beschleunigungsanreize durch vertragssichere Bonus-Malus-Regelungen, die vor der Auftragsvergabe zu vereinbaren sind - grundsätzliche Vorgabe knapper Ausführungsfristen - Optimierung der Bauzeit durch Überschneidung der Einzelprozesse gefordert. Zudem hat sie angeregt, in der Ausschreibung ausdrücklich Brückenkonstruk- tionen zuzulassen, die in Abstimmung mit den DB-Sperrpausen eine kürzere Bauzeit gewährleisten können. Die Ausführungshinweise der BASt zur Bauzeitenoptimierung sollten übernommen werden. Der Vorhabenträger hat erwidert, dass die Sperrzeit der L 390 von einer Vielzahl plan- barer, aber auch nicht kalkulierbarer Einflussgrößen abhänge. Für Arbeiten im Einwir- kungsbereich der Bahnanlagen würden verbindliche Sperrzeiten durch die DB AG vor- gegeben und langfristig festgelegt, was neben der Demontage des bestehenden Bau- werkes insbesondere den Einbau und die Fertigstellung des Brückenneubaus betrifft. Außer den erforderlichen Brückenbauarbeiten müssten die Dammschüttungen und Straßenerneuerung bereichsweise im Anschluss an den Verschub des neuen Überbaus stattfinden. Die geplante Bauzeit sei auf die witterungsbedingt einzuplanenden Verzögerungen 27
  • 28. (Frost) abgestellt. Zudem sei die Genehmigung der Sperrpausen durch die DB ein we- sentlicher Punkt für die mögliche Abfolge der Arbeiten und gebe hierdurch den Rahmen für die Bauzeit im Wesentlichen vor. Eine Beschleunigung der Abläufe sei ohne eine Veränderung der Sperrpausen nicht möglich. Mögliche Änderungen im Bauablauf wür- den im Rahmen der Ausschreibung vorgesehen, bauvertraglich seitens der Staßenbau- verwaltung gefordert und eine entsprechende Zeitplanung für den Baustellenablauf vor- gegeben und überwacht. Im Erörterungstermin wurde als Fazit festgehalten, dass die unterschiedlichen Stand- punkte einander nicht wesentlich angenähert worden sind. Die Landesbehörde für Stra- ßenbau und Verkehr als Vorhabenträger geht davon aus, dass die Arbeiten in 18 Mona- ten durchführbar sind. Gelegentliche Ausfallzeiten seien verkraftbar. Änderungen im Bauablauf seien in Details noch möglich, durch die festgelegten Sperrpausen gäbe es aber keine Reserven für zeitliche Verschiebungen oder Verdichtungen. Die Planfeststellungsbehörde sieht - über die von der Straßenbauverwaltung zugesag- ten Beschleunigungselemente in der Ausschreibung - kein Erfordernis, Art und Dauer der Baudurchführung durch Regelungen im Beschluss festzulegen. Sie sieht in der Län- ge der Bauzeit keinen regelungsbedürftigen bzw. regelungsfähigen planerischen Ge- genstand. Insbesondere kann nicht die Einhaltung einer maximal zulässigen Bauzeit angeordnet oder die Durchführung des Baus mit Hilfe einer speziellen Befristungsrege- lung beschränkt werden. S. des Weiteren Nr. 153. Soweit bekannt, hat die Straßenbau- verwaltung zusammen mit dem Träger der Eisenbahninfrastruktur, gestützt auf die Kreuzungsrechtsvereinbarung, den Bauablauf so geplant, dass für die Neuerrichtung der Brücke nicht mehr Zeit in Anspruch genommen werden muss als nach den Umstän- den erforderlich. Zu diesen Umständen zählen isb. die von der DB AG vorgegebenen Sperrzeiten und die bauliche Umgebung des Brückenbauwerks, die den Spielraum für die Baustelleneinrichtung und die Montage der neuen Brücke begrenzen. Hinsichtlich der alternativen Brückenkonstruktionen hatte der Vorhabenträger erwidert, dass, um den Forderungen der DB nach Einhaltung einer lichten Höhe über Gleisober- kante von 6,20 m im Zwangspunkt und Wegfall der Mittelstütze gerecht zu werden und gleichzeitig die Eingriffe in den anschließenden Straßendamm durch Gradientenerhö- hung möglichst gering zu halten, die vorliegende Brückenkonstruktion mit außen liegen- den Tragwerken gewählt wurde. Alternative Bauwerksformen mit anderen Tragkonstruktionen seien im Vorfeld der Vor- entwurfsplanung geprüft worden. Die hieraus resultierenden Erhöhungen der Straßen- anschlussbereiche hätten einen wesentlich größeren Eingriff in das angrenzende Ge- lände sowie eine Erweiterung der Baustreckenlänge zur Folge. Die Erstellung des Bauwerkes an endgültiger Stelle, jedoch in überhöhter Lage (Einbau eines Traggerüstes für die Brückenkonstruktion) hätte durch die Lage über den Oberlei- tungen der Bahn sowohl höhere Kosten als auch eine längere Bauzeit zur Folge. Zudem wäre eine größere Anzahl von längeren Sperrpausen erforderlich, woraus eine weitere Verlängerung der Bauzeit resultieren würde. Ein Neubau neben dem bestehenden Bauwerk und unter Beibehaltung der verkehrli- chen Nutzung des bestehenden Bauwerks sowie die Herstellung und Nutzung einer Behelfsbrücke zur Aufrechterhaltung der Verkehrsachse - L 390 während des Neubau- zeitraums seien ebenfalls untersucht und verworfen worden, da dies gravierende Ein- griffe in Privateigentum und in die angrenzende Bebauung (Abriss von Gebäuden) zur Folge hätte, zumal keine Bauweise möglich sei, die diese Eingriffe vermeiden und eine Verkehrsanbindung der Ortslage aufrecht erhalten könnte. Ebenso hätte die Art der Ausführung einen erheblichen Änderungsbedarf an den vorhandenen Oberleitungen zur Folge, woraus wiederum zusätzliche Baukosten von 2 - 3 Mio. € entstehen würden. In der Ausschreibung zum Brückenneubau würden aber Alternativvorschläge zur Bau- zeitoptimierung unter Beachtung der bereits vorgegebenen Sperrzeiten zugelassen. Die Planfeststellungsbehörde hält die Auffassung des Vorhabenträgers für sachgerecht und angemessen. Die Alternativenprüfung lässt nicht erkennen, dass eine andere Brü- 28