3. WAS MACHT DIE KONVENTION SO BESONDERS?
Auf der 56. Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 19.
Dezember 2001 wurde
beschlossen ein Ad Hoc Komitee
einzusetzen.
Am 25. August 2006 wurde in
New York die UN-Konvention
„zur Förderung der Rechte und
Würde von Menschen mit
Behinderungen“ fertig gestellt.
in nur 8 Verhandlungsrunden Quelle: BilderBox.com
4. WAS MACHT DIE KONVENTION SO BESONDERS?
Sie ist damit die erste
Menschenrechts-
rechtskonvention des 21.
Jahrhunderts.
Die UNO bat um Unterschrift
und Ratifizierung.
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5. GESCHAFFT DIE UN-KONVENTION IST FERTIG!
Sie entstand unter intensiver
Einbindung der NGOs
(rund 800).
Es ist daher UNSERE
Konvention!
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6. ÖSTERREICH UNTERSCHREIBT
Am 30. März 2007 unterzeichnete
Minister Erwin Buchinger für
Österreich die UN-Konvention
bei der UNO in New York.
Sie trat am 3. Mai 2008
völkerrechtlich in Kraft, als 20 der
192 Staaten der UNO ratifizierten.
(Österreich: Beschluss im
Nationalrat am 9. Juli 2008)
Österreich ratifizierte am 26.
September 2008. Quelle: UN Photo/Paulo
8. ART. 1: ZWECK
„Zweck dieses Übereinkommens
ist es, den vollen und
gleichberechtigten Genuss aller
Menschenrechte und
Grundfreiheiten durch alle
Menschen mit Behinderungen
zu fördern, zu schützen und zu
gewährleisten …“
9. ART. 2: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Hier werden Wörter definiert:
„Kommunikation“,
„Sprache“,
„Diskriminierung“,
“angemessene Vorkehrung“,
“unverselles Design”
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10. ART. 3: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Festlegung der Grundsätze:
Achtung der Menschenrechte
Nichtdiskriminierung
Volle und wirksame Teilhabe
und Einbeziehung
Chancengleichheit
Barrierefreiheit Quelle: BilderBox.com
11. ART. 8: BEWUSSTSEINSBILDUNG
„Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, sofortige,
wirksame und geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um
in der gesamten Gesellschaft,
einschließlich auf der Ebene der
Familien, das Bewusstsein für
Mensch mit Behinderungen
zu schärfen und die Achtung
ihrer Rechte und ihrer Würde zu
fördern …“ Quelle: BilderBox.com
12. ART. 19: UNABHÄNGIGE LEBENSFÜHRUNG
„Menschen mit Behinderungen
gleichberechtigt die Möglichkeit
haben, ihren Aufenthaltsort zu
wählen und zu entscheiden, wo
und mit wem sie leben, und
nicht verpflichtet sind, in
besonderen Wohnformen zu
leben; ...
Zugang zu einer Reihe von
gemeindenahen Unterstützungs-
diensten haben, einschließlich der
Quelle: BIZEPS
persönlichen Assistenz.“
13. ART. 24: BILDUNG
„Um dieses Recht ohne
Diskriminierung und auf der
Grundlage der Chancen-
gleichheit zu verwirklichen,
gewährleisten die
Vertragsstaaten ein
integratives Bildungssystem
auf allen Ebenen und
lebenslanges Lernen …“
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14. ART. 33: INNERSTAATLICHE
DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG
„Die Zivilgesellschaft,
insbesondere Menschen mit
Behinderungen und die sie
vertretenden Organisationen,
wird in den
Überwachungsprozess
einbezogen und nimmt in
vollem Umfang daran teil.“
Quelle: BIZEPS
15. WO STEHEN WIR JETZT?
Staaten- und Zivilgesellschaftsberichte
Quelle: BilderBox.com
16. WO BEKOMME ICH INFORMATIONEN?
UN-Behindertenrechtskonvention Original (englisch)
http://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-e.pdf
UN-Behindertenrechtskonvention (deutsche Übersetzung)
http://www.monitoringausschuss.at/sym/monitoringausschuss/Konventionstext
UN-Konvention als österr. Gesetz (Bundesgesetzblatt)
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_III_155
Monitoringausschuss in Österreich
http://www.monitoringausschuss.at
Handbuch (englisch)
http://www.makingitwork-crpd.org/fileadmin/user/HI_CRPD_Manual_sept2009_final.pdf
BIZEPS-INFO – Stichwort UN-Konvention
http://www.bizeps.or.at/links.php?nr=135