1. Die persönliche Haftung von Führungs-
und Unternehmensorganen für Schäden,
die aus Fehlverhalten herrühren, war bis
vor wenigen Jahren ein wenig beachtetes
Thema. Eine optimale Absicherung für sog.
Firmenorgane gegen allfällige Schadener-
satzansprüche ist auch bei Klein- und Mittel-
unternehmen von enormer Bedeutung. Die
umfassende Verantwortung des Manage-
ments hinsichtlich ihrer Entscheide, der Or-
ganisation und Überwachung eines Unter-
nehmens kann heute jedoch sehr schnell
zum Vorwurf eines Pflichtverstosses mit
der Folge persönlicher Haftung führen. Da
die daraus entstehende Haftpflicht persön-
lich ist, kann durchaus das Privatvermögen
dieser Personen zum Ziel möglicher Klagen
werden. Diesem Risiko sind je länger je
mehr auch KMU‘s ausgesetzt. Der weitaus
häufigste Haftungsfall betrifft dabei den
Konkurs (Konkursverschleppung).
VersicherungERFOLG
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
für Verwaltungsräte, CEOs, Manager und andere Führungspersonen
gane von Aktiengesellschaften absichern las-
sen, sondern auch Stiftungsräte, Gesellschafter
einer GmbH oder Verwaltungsräte einer Ge-
nossenschaft. Solche Personen werden vor al-
lem dann haftpflichtig, wenn sie gegen Pflich-
tendesGesellschaftsrechts verstossen.
WelcheLeistungensindu.a.versichert:
Umfassender Schutz des Privat- und Firmenver-
mögensdurch attraktiveDeckungskapazitäten;
• Schutz für alle ehemaligen, gegenwärtigen
und zukünftigen Organe, deren Mitglieder
sowie leitende Angestellte;
• VersicherungvonAnsprüchen,diewährendder
Vertragslaufzeit erhoben werden,unabhängig
davon,wanndasFehlverhaltenerfolgte;
• Übernahme der gerichtlichen und ausserge-
richtlichen Kosten (Abwehr) sowie die Zah-
lung begründeter Schadenersatzansprüche;
Sprechen Sie mit unseren Spezialisten.Wir be-
raten Sie gerne. Stefan M. Wyss, FCII CIB
Checkliste:Wann ist der Abschluss einer D&O-Versicherung zu empfehlen?
Ja Nein
Aktien oder Obligationen des Unternehmens sind an einer Börse kotiert;oder ein Börsengang ist geplant;
Es handelt sich um eine Bank oder Finanzinstitut;
Die Unternehmensgruppe hat eine oder mehrereTochtergesellschaften im Ausland;
Es gibt viele Aktionäre,darunter viele anonyme oder verschiedene Interessengruppen (inklusive Familiengesellschaften);
Ein oder mehrere Aktionäre sind Private Equity Gesellschaften oder ähnliche Investoren;
Das Unternehmen befindet sich einer schwierigen Finanzlage;
Das Unternehmen plant grössere Umstrukturierungen,Desinvestitionen oder Firmenakquisitionen;
Die betriebliche Tätigkeit oder die Produkte enthalten Risiken für bedeutende Personen- oder Sachschäden (für die neben dem Unter-
nehmen oder auf dem Regressweg auch derVerwaltungsrat haftbar gemacht werden kann);
Es handelt sich um einen ehemaligen Betrieb der öffentlichen Hand,der in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird bzw.worden ist;
Verwaltungsräte rechnen zwar nicht damit,Schadenersatz zahlen zu müssen,aber sie wollen Rechtsschutz,denn Klagen sind nie ganz
auszuschliessen;
Ergebnis: Sobald eine Frage mit «Ja» beantwortet wird, sollte das D&O-Risiko näher untersucht und der Abschluss einer D&O-Versicherung
geprüft werden.
Der Begriff «Organ» ist je nach anwendbarer
Rechtsordnung unterschiedlich definiert. Allge-
mein üben diejenigen Personen innerhalb einer
Unternehmung eine Organfunktion aus,welche
der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit unter-
stehen. Dies trifft in erster Linie auf die Verwal-
tungsratsmitglieder sowie auf alle sich mit der
Geschäftsführung befassenden Personen zu. In
der Schweiz wird der Organbegriff auch auf
Personen ausgeweitet, die in einem wesentli-
chen Aufgabenbereich selbstständige Entschei-
dungsbefugnisse haben, ohne ausdrücklich als
Organ ernannt worden zu sein (sog. materielle
Organfunktion oder De Facto Organe). Viele
Grossunternehmen versichern ihr Management
schon seit längerem mit einer kollektiven Or-
gan-Haftpflichtversicherung gegen allfällige
Verantwortlichkeitsklagen und damit verbun-
dene Vermögensschäden aber auch gegen un-
gerechtfertigte Schadenersatzforderungen. Mit
einer D&O können sich jedoch nicht nur Or-