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noble praxis-tipps
Nutzung von Drohnen für Foto- und
Filmaufnahmen
Was Reise-Journalisten und
Medienprofis wissen sollten
12.01.2018
drohneneinsatz
Drohnen wurden lange Zeit nur von TV-Teams und Produzenten von Bildern/Videos eingesetzt, um Material von Städten,
Sehenswürdigkeiten und Landschaften aus neuen Perspektiven zu produzieren. Auch für Fotografen, Journalisten und
Blogger rückt die Drohnen-Nutzung zunehmend in den Fokus ihrer Arbeit. Mit steigender Beliebtheit und den erschwinglichen
Preisen sind die „Flugobjekte“ mittlerweile selbst in der breiten Bevölkerung für den privaten Gebrauch angekommen.
Im deutschen Luftraum sind heute somit immer mehr Drohnen unterwegs, meist Quadrocopter mit vier Rotoren. Die
Flugsicherung berichtet von rund 600.000 unbemannter Fluggeräte in deutschen Privathaushalten und Unternehmen in
2017. Laut einer Studie von Allianz Global Corporate & Speciality fliegen weltweit sogar fast vier Millionen Drohnen in der
Luft herum. Auch die Zahl von 14 gemeldeten Zwischenfällen in 2015 sei auf 60 Ende August 2017 in Deutschland
gestiegen. Grund genug, um die Regelungen für die Drohnennutzung anzupassen wie auch den Drohnen-Führerschein (von
den Behörden „Kenntnissnachweis“ genannt) einzuführen.
Was müssen Drohnen-Nutzer bei Aufnahmen beachten? Was sollten PR-Verantwortliche wissen, wenn sie
eine Drehanfrage erhalten?
Dieser Praxis-Tipp* soll helfen, einen Überblick über die Regelungen zu bekommen - sowohl in Deutschland
als auch rund um den Globus.
Vertiefende Informationen sowie Download-Möglichkeiten finden Sie türkis hinterlegt.
*Anmerkung: Dieser Beitrag wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Er ist jedoch ohne Gewähr und ersetzt keine rechtliche Auskunft.
deutschland: rechtliche regelungen
Drohnen-Verordnung 2017
Kennzeichnungspflicht:
Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als
250 Gramm müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter
feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse
des Eigentümers.
Kenntnisnachweis*:
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab zwei Kilogramm ist
künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Mindestalter: 16
Jahre oder c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14
Jahre. Die Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis
erforderlich.
Erlaubnisfreiheit:
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von fünf
Kilogramm ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn
dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B.
Feuerwehren, THW, DRK etc..
* Liste der vom LBA nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung anerkannten Stellen für Kenntnisnachweis Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt
anerkannte Stelle (auch online möglich) hier
deutschland: rechtliche regelungen
Erlaubnispflicht:
Für den Betrieb von Flugmodellen und
unbemannten Luftfahrtsystemen über fünf
Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine
Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den
Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Chancen für die Zukunftstechnologie:
Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb
von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine
Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist
für den Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen unterhalb von fünf Kilogramm
grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich.
Zudem wird das bestehende generelle
Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite
aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können
dies künftig für Geräte ab fünf Kilogramm
erlauben.
Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme…
… außerhalb der Sichtweite für Geräte unter fünf Kilogramm.
… in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschen-
ansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder
Landesbehörden, Naturschutzgebieten.
… über bestimmten Verkehrswegen.
… in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen).
… in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine
allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder,
soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als
Luftfahrzeugführer ist oder über einen Kenntnisnachweis verfügt.
… über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 250 Gramm beträgt oder
das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu
empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb
über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug
ausdrücklich zu.
… über 25 Kilogramm (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").
deutschland: rechtliche regelungen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des
Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den
Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere
bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive
Sicherheitsbewertung vorlegen.
Ausweichpflicht:
Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet,
bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen
auszuweichen.
Einsatz von Videobrillen:
Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer
Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als
250 Gramm ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite
beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren
aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der
Sichtweite des Steuerers.
deutschland: rechtliche regelungen
drohnen-app des dfs
Als Nutzer von Klein- und Spielzeugdrohnen sind Sie sich nicht sicher, wann und
wo genau Sie Ihre Drohne steigen lassen dürfen? Die deutschsprachige
Drohnen-App des DFS (deutsche Flugsicherung) hilft da weiter und macht auf
potenzielle Gefahren aufmerksam.
Voraussetzung zur Nutzung der App ist die Aktivierung der Ortungsdienste auf
dem Smartphone/Tablet und eine Registrierung des Nutzers. Die App beantwortet
die Frage „Wo kann ich fliegen?“ und ist einfach zu bedienen.
Interaktives Kartenmaterial aus amtlichen Quellen und der DFS zeigt für jeden
Standort in Deutschland an, welche Regeln dort zu beachten sind. So informiert
die App über Gebiete und Einrichtungen, die nicht oder nur eingeschränkt
überflogen werden dürfen (z.B. Flughäfen, Krankenhäuser, Industrie- und
Energieanlangen oder Naturschutzgebiete).
Die rechtliche Grundlage der mobilen Anwendung ist die im April 2017 durch das
Bundesverkehrsministerium erlassene Luftverkehrsordnung.
Die DSF Drohnen-App ist kostenfrei in den App-Stores iOs und Google Play
Store erhältlich.
Weitere Informationen dazu auch auf der DFS-Website.
drohnen versicherungspflicht
Versicherungen
Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist Pflicht – unabhängig davon, ob das
Fluggerät privat oder gewerblich eingesetzt wird.
Hier geht es zum Vergleich einer Auswahl an Versicherungen.
„drohnen-aufnahmen“ in deutschland
Der Einsatz von Drohnen in Franken…
… unterliegt den allgemeinen Bestimmungen in Deutschland, wie auf den Folien zuvor dargestellt.
Jedoch wichtig zu wissen:
Die Bayrische Schlösserverwaltung, die auch einige fränkische Sehenswürdigkeiten verwaltet (Residenz Würzburg,
Markgräfliches Opernhaus Bayreuth, Kaiserburg Nürnberg u.v.m.) verlangt grundsätzlich eine (kostenpflichtige) Foto- bzw.
Drehgenehmigung für Aufnahmen ihrer Objekte. Gleiches gilt für den Einsatz von Drohnen und Multikoptern. Diese wird nur
in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen erteilt. Der Antrag auf Genehmigung sollte
mindestens zehn Werktage im Voraus gestellt werden.
Eine Liste mit den verwalteten Objekten sowie detaillierteren Informationen zum Einsatz von Drohnen, finden Sie hier.
„drohnen-aufnahmen“ im ausland
Der Einsatz von RPAS (Remotely Piloted Aircraft Systems) oder UAV (Unmanned Aircraft Vehicles) im Ausland ist
ebenfalls sehr komplex und von Land zu Land unterschiedlich. Für einen Überblick haben wir uns bei unseren
Auftraggebern umgehört.
Die Antworten finden Sie auf den folgenden Seiten:
Australien, Bundesstaat Victoria mit Hauptstadt Melbourne: Ähnlich wie in Deutschland unterliegen Drohnen-
Aufnahmen hier der Genehmigung einer Luftfahrtbehörde, der CASA (Civil Aviation Services Authority) – diese muss
unter anderem vorab der Flugroute zustimmen.
Visit Victoria empfiehlt, einen örtlichen Dienstleister zu engagieren, der von der CASA zertifiziert ist und alle
Formalitäten sowie die Vorbereitung des Drehs/der Produktion übernimmt. Bei Interesse geben die Kollegen gerne
Kontakte zu Firmen, mit denen sie bereits gut zusammen gearbeitet haben, weiter.
Drohnen-Aufnahmen innerhalb von Melbourne sind auf Grund des als zu hoch eingestuften öffentlichen Risikos
leider nicht realisierbar.
„drohnen-aufnahmen“ im ausland
Hongkong
Den Einsatz von Drohnen regelt das Civil Aviation Department der HKSAR
(Hong Kong Special Administrative Region) auf ihrer Seite
http://www.cad.gov.hk/english/Unmanned_Aircraft_Systems.html.
Die wichtigsten Punkte sind:
Drohnen dürfen nur bei Tageslicht eingesetzt werden.
Die Höhe darf 300 Feet (91 Meter) über dem Erdboden nicht überschreiten.
Drohnen dürfen nicht in der Flugverkehrszone oder im Umkreis von fünf Kilometer
eines Flugplatzes geflogen werden.
Drohnen über sieben Kilogramm (ohne Treibstoff) dürfen in Hongkong nicht betrieben
werden.
Eine Zusammenfassung über Einsatz-Tipps und Sicherheit bietet dieses Merkblatt. ©Marc Bächtold
„drohnen-aufnahmen“ im ausland
Vereinigten Arabischen Emirate - Ras Al Khaimah
Nachdem im letzten Jahr mehrere Zwischenfällen den Flugbetrieb gestört haben, wurden die Vorschriften für die
Drohnennutzung auch in den VAE konkretisiert festgehalten.
Nach den neuen Vorschriften der Zivilluftfahrtbehörden der VAE müssen kommerzielle RPAS oder UAV / Drone Operators,
die von Kundengruppen engagiert werden, folgenden Kriterien erfüllen:
Gewerbe- / Gewerbeschein mit Angabe von 'Aerial Services' oder 'Aerial Work‘.
Keine Einwände gegen die gleiche Tätigkeit von der zuständigen CAA (Civil Aviation Authority) des Emirats.
"Unbemanntes Luftfahrtzertifikat" (UOC), ausgestellt von der Allgemeinen Zivilluftfahrtbehörde der Vereinigten
Arabischen Emirate (VAE), gültig ab 1. Oktober 2016.
UAV / Drone Operating Crew, die vom zugelassenen kommerziellen Betreiber eingesetzt wird, muss die Pilotenprüfung
der GCAA bestanden haben, um alle Flüge im UAE-Luftraum durchführen zu können. Im Falle der Dubai Civil Aviation
Authority (DCAA) müssen Piloten, die Flugzeuge im Luftraum von Dubai fliegen, auch eine RPAS Registration Card
(Commercial Status - Red Colour) besitzen, nachdem sie einen Pilotenkurs an einer anerkannten Ausbildungsakademie
absolviert haben.
Proprietäre RPAS-Versicherung, die eine Haftpflichtversicherung von mindestens USD 2 Mio. pro Vorfall vorsieht.
„drohnen-aufnahmen“ im ausland
Vereinigten Arabischen Emirate – Ras Al Khaimah
Im Falle der Nichterfüllung einer der genannten Anforderungen sind der UAV-Betreiber und die Kundengruppe
Gegenstand der Strafverfolgung im Einklang mit dem Zivilluftfahrtgesetz der Vereinigten Arabischen Emirate.
Strafen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Geldstrafen, Beschlagnahme.
In Ras Al Khaimah können wir jedoch nur dann helfen, wenn die Drohne registriert und die Person, die die Drohne
bedient, zertifiziert ist.
„drohnen-aufnahmen“ im ausland
Oceania Cruises
Der Betrieb von Drohnen an Bord von Oceania Cruises
Kreuzfahrtschiffen ist nicht erlaubt.
Auch bei Anlegen an den Häfen, müssen die lokalen
Regelungen hierzu beachten werden. Oceania Cruises
kann hier weder für die freie Nutzung garantieren noch
dafür haftbar gemacht werden.
SeaWorld Parks & Entertainment
Wie allgemein in den USA sind auch bei unseren Parks
die Restriktionen und Anforderungen selbst bei größeren
Produktionen recht umfangreich. Anfragen für
Großproduktionen können gerne an uns gerichtet
werden.
Allgemeine Informationen liefert auch das FAA (Federal
Aviation Administration).
©SeaWorld
hinweise der fluggesellschaften
„In Absprache mit der Bundespolizei können wir dem Fluggast mitteilen, dass der
Quadrocopter im Handgepäck erlaubt ist. Die Lithiumbatterien sind zu entfernen und
gegen Kurzschluss zu sichern (sie müssen in einem festen Gehäuse verpackt sein). Des
weiteren wird der Fluggast wegen des Gerätes zu einer separaten Sicherheitskontrolle
aufgefordert werden.“
Für Akkus, die eine Kapazität zwischen 100 Wh und 160 Wh haben, wird eine
Sondererlaubnis der Fluggesellschaft benötigt, die bereits im Vorfeld eingeholt werden
muss. Falls Akkus sogar über 160 Wh liegen, müssen diese als Gefahrengut aufgeben
werden.
Weitere allgemeine Informationen auch hier.
Restriktionen für den Flug / für das Gepäck
Die Fluggesellschaften haben unterschiedliche Auflagen. Bei Swiss sollte man die Drohne explizit im Handgepäck
transportieren, Lufthansa verbietet das und möchte die Drohne im aufgegebenen Gepäck sehen. Hier also vorher
schnell abklären. In der Regel ist aber oft nicht die Drohne selbst das Problem, sondern der Akku. Die bei Drohnen
verwendeten LiPo-Akkus sind nicht ungefährlich und daher in Flugzeugen nicht gern gesehen.
Als Beispiel hier der Hinweis von Cathay Pacific zu „Sondergepäck“:
aus der praxis…
Erfahrungswerte aus der Praxis vom Experten Marc Bächthold:
„Sollte ich die Drohne für gewerbliche Zwecke nutzen, dann fordert der Auftraggeber eigentlich stets die Genehmigungen
ein, weil das meistens in anderen Ländern ist und ich von dem Recht dort eigentlich nie eine Ahnung habe.
Generell vermeide ich es über Personen, Verkehr oder überhaupt in der Stadt zu fliegen. Auf den Lofoten in Norwegen ist
mir einmal bereits eine Drohne mit 90% Akkuladung nach nur einer Minute Flug abgestürzt; und es war nicht im Winter.
Daher vertraue ich den Geräten (zumindest im Consumer-Bereich) nicht allzu sehr. Auch plötzliche GPS Verluste, die vor
allem in Städten auftreten, können problematisch werden. In einem solchen Fall bleibt die Drohne nicht mehr auf der Stelle
sondern lässt sich vom Wind treiben. Verliert man dann die Verbindung oder ist Anfänger, baut man damit sehr schnell einen
Unfall.
Kürzlich war ich in Seoul. Hier herrscht auf Grund der Nähe zu Nordkorea ein striktes Drohnenverbot. Da ein Auftrag des
Gouvernements für Luftaufnahmen vorlag, wurde eine Genehmigung für zwei Tage eingeholt. Hier waren ständig zwei
Beamte vom Verteidigungsministerium dabei. Zum einen, um mit lokalen Sicherheitsbeamten und Polizei zu reden und zum
anderen, um sicherzustellen, dass ich aus der Luft nichts filme, das nicht aufs Bild gehört, wie z.B. militärische Anlagen oder
das blaue Haus. Sobald die Beamten Bescheid wissen, fühle ich mich sicher. Ansonsten fliege ich eigentlich nur dort, wo
kein anderer Mensch zu sehen ist und ich keinen Schaden anrichten kann, sollte die Drohne abstürzen.“
vielen dank für ihre aufmerksamkeit.
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Noble Praxis-Tipps - Drohnen

  • 1. noble praxis-tipps Nutzung von Drohnen für Foto- und Filmaufnahmen Was Reise-Journalisten und Medienprofis wissen sollten 12.01.2018
  • 2. drohneneinsatz Drohnen wurden lange Zeit nur von TV-Teams und Produzenten von Bildern/Videos eingesetzt, um Material von Städten, Sehenswürdigkeiten und Landschaften aus neuen Perspektiven zu produzieren. Auch für Fotografen, Journalisten und Blogger rückt die Drohnen-Nutzung zunehmend in den Fokus ihrer Arbeit. Mit steigender Beliebtheit und den erschwinglichen Preisen sind die „Flugobjekte“ mittlerweile selbst in der breiten Bevölkerung für den privaten Gebrauch angekommen. Im deutschen Luftraum sind heute somit immer mehr Drohnen unterwegs, meist Quadrocopter mit vier Rotoren. Die Flugsicherung berichtet von rund 600.000 unbemannter Fluggeräte in deutschen Privathaushalten und Unternehmen in 2017. Laut einer Studie von Allianz Global Corporate & Speciality fliegen weltweit sogar fast vier Millionen Drohnen in der Luft herum. Auch die Zahl von 14 gemeldeten Zwischenfällen in 2015 sei auf 60 Ende August 2017 in Deutschland gestiegen. Grund genug, um die Regelungen für die Drohnennutzung anzupassen wie auch den Drohnen-Führerschein (von den Behörden „Kenntnissnachweis“ genannt) einzuführen. Was müssen Drohnen-Nutzer bei Aufnahmen beachten? Was sollten PR-Verantwortliche wissen, wenn sie eine Drehanfrage erhalten? Dieser Praxis-Tipp* soll helfen, einen Überblick über die Regelungen zu bekommen - sowohl in Deutschland als auch rund um den Globus. Vertiefende Informationen sowie Download-Möglichkeiten finden Sie türkis hinterlegt. *Anmerkung: Dieser Beitrag wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Er ist jedoch ohne Gewähr und ersetzt keine rechtliche Auskunft.
  • 3. deutschland: rechtliche regelungen Drohnen-Verordnung 2017 Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 250 Gramm müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers. Kenntnisnachweis*: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab zwei Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Mindestalter: 16 Jahre oder c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von fünf Kilogramm ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc.. * Liste der vom LBA nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung anerkannten Stellen für Kenntnisnachweis Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich) hier
  • 4. deutschland: rechtliche regelungen Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über fünf Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von fünf Kilogramm grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab fünf Kilogramm erlauben.
  • 5. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme… … außerhalb der Sichtweite für Geräte unter fünf Kilogramm. … in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschen- ansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten. … über bestimmten Verkehrswegen. … in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen). … in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder über einen Kenntnisnachweis verfügt. … über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 250 Gramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu. … über 25 Kilogramm (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme"). deutschland: rechtliche regelungen
  • 6. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 250 Gramm ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers. deutschland: rechtliche regelungen
  • 7. drohnen-app des dfs Als Nutzer von Klein- und Spielzeugdrohnen sind Sie sich nicht sicher, wann und wo genau Sie Ihre Drohne steigen lassen dürfen? Die deutschsprachige Drohnen-App des DFS (deutsche Flugsicherung) hilft da weiter und macht auf potenzielle Gefahren aufmerksam. Voraussetzung zur Nutzung der App ist die Aktivierung der Ortungsdienste auf dem Smartphone/Tablet und eine Registrierung des Nutzers. Die App beantwortet die Frage „Wo kann ich fliegen?“ und ist einfach zu bedienen. Interaktives Kartenmaterial aus amtlichen Quellen und der DFS zeigt für jeden Standort in Deutschland an, welche Regeln dort zu beachten sind. So informiert die App über Gebiete und Einrichtungen, die nicht oder nur eingeschränkt überflogen werden dürfen (z.B. Flughäfen, Krankenhäuser, Industrie- und Energieanlangen oder Naturschutzgebiete). Die rechtliche Grundlage der mobilen Anwendung ist die im April 2017 durch das Bundesverkehrsministerium erlassene Luftverkehrsordnung. Die DSF Drohnen-App ist kostenfrei in den App-Stores iOs und Google Play Store erhältlich. Weitere Informationen dazu auch auf der DFS-Website.
  • 8. drohnen versicherungspflicht Versicherungen Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist Pflicht – unabhängig davon, ob das Fluggerät privat oder gewerblich eingesetzt wird. Hier geht es zum Vergleich einer Auswahl an Versicherungen.
  • 9. „drohnen-aufnahmen“ in deutschland Der Einsatz von Drohnen in Franken… … unterliegt den allgemeinen Bestimmungen in Deutschland, wie auf den Folien zuvor dargestellt. Jedoch wichtig zu wissen: Die Bayrische Schlösserverwaltung, die auch einige fränkische Sehenswürdigkeiten verwaltet (Residenz Würzburg, Markgräfliches Opernhaus Bayreuth, Kaiserburg Nürnberg u.v.m.) verlangt grundsätzlich eine (kostenpflichtige) Foto- bzw. Drehgenehmigung für Aufnahmen ihrer Objekte. Gleiches gilt für den Einsatz von Drohnen und Multikoptern. Diese wird nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen erteilt. Der Antrag auf Genehmigung sollte mindestens zehn Werktage im Voraus gestellt werden. Eine Liste mit den verwalteten Objekten sowie detaillierteren Informationen zum Einsatz von Drohnen, finden Sie hier.
  • 10. „drohnen-aufnahmen“ im ausland Der Einsatz von RPAS (Remotely Piloted Aircraft Systems) oder UAV (Unmanned Aircraft Vehicles) im Ausland ist ebenfalls sehr komplex und von Land zu Land unterschiedlich. Für einen Überblick haben wir uns bei unseren Auftraggebern umgehört. Die Antworten finden Sie auf den folgenden Seiten: Australien, Bundesstaat Victoria mit Hauptstadt Melbourne: Ähnlich wie in Deutschland unterliegen Drohnen- Aufnahmen hier der Genehmigung einer Luftfahrtbehörde, der CASA (Civil Aviation Services Authority) – diese muss unter anderem vorab der Flugroute zustimmen. Visit Victoria empfiehlt, einen örtlichen Dienstleister zu engagieren, der von der CASA zertifiziert ist und alle Formalitäten sowie die Vorbereitung des Drehs/der Produktion übernimmt. Bei Interesse geben die Kollegen gerne Kontakte zu Firmen, mit denen sie bereits gut zusammen gearbeitet haben, weiter. Drohnen-Aufnahmen innerhalb von Melbourne sind auf Grund des als zu hoch eingestuften öffentlichen Risikos leider nicht realisierbar.
  • 11. „drohnen-aufnahmen“ im ausland Hongkong Den Einsatz von Drohnen regelt das Civil Aviation Department der HKSAR (Hong Kong Special Administrative Region) auf ihrer Seite http://www.cad.gov.hk/english/Unmanned_Aircraft_Systems.html. Die wichtigsten Punkte sind: Drohnen dürfen nur bei Tageslicht eingesetzt werden. Die Höhe darf 300 Feet (91 Meter) über dem Erdboden nicht überschreiten. Drohnen dürfen nicht in der Flugverkehrszone oder im Umkreis von fünf Kilometer eines Flugplatzes geflogen werden. Drohnen über sieben Kilogramm (ohne Treibstoff) dürfen in Hongkong nicht betrieben werden. Eine Zusammenfassung über Einsatz-Tipps und Sicherheit bietet dieses Merkblatt. ©Marc Bächtold
  • 12. „drohnen-aufnahmen“ im ausland Vereinigten Arabischen Emirate - Ras Al Khaimah Nachdem im letzten Jahr mehrere Zwischenfällen den Flugbetrieb gestört haben, wurden die Vorschriften für die Drohnennutzung auch in den VAE konkretisiert festgehalten. Nach den neuen Vorschriften der Zivilluftfahrtbehörden der VAE müssen kommerzielle RPAS oder UAV / Drone Operators, die von Kundengruppen engagiert werden, folgenden Kriterien erfüllen: Gewerbe- / Gewerbeschein mit Angabe von 'Aerial Services' oder 'Aerial Work‘. Keine Einwände gegen die gleiche Tätigkeit von der zuständigen CAA (Civil Aviation Authority) des Emirats. "Unbemanntes Luftfahrtzertifikat" (UOC), ausgestellt von der Allgemeinen Zivilluftfahrtbehörde der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), gültig ab 1. Oktober 2016. UAV / Drone Operating Crew, die vom zugelassenen kommerziellen Betreiber eingesetzt wird, muss die Pilotenprüfung der GCAA bestanden haben, um alle Flüge im UAE-Luftraum durchführen zu können. Im Falle der Dubai Civil Aviation Authority (DCAA) müssen Piloten, die Flugzeuge im Luftraum von Dubai fliegen, auch eine RPAS Registration Card (Commercial Status - Red Colour) besitzen, nachdem sie einen Pilotenkurs an einer anerkannten Ausbildungsakademie absolviert haben. Proprietäre RPAS-Versicherung, die eine Haftpflichtversicherung von mindestens USD 2 Mio. pro Vorfall vorsieht.
  • 13. „drohnen-aufnahmen“ im ausland Vereinigten Arabischen Emirate – Ras Al Khaimah Im Falle der Nichterfüllung einer der genannten Anforderungen sind der UAV-Betreiber und die Kundengruppe Gegenstand der Strafverfolgung im Einklang mit dem Zivilluftfahrtgesetz der Vereinigten Arabischen Emirate. Strafen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Geldstrafen, Beschlagnahme. In Ras Al Khaimah können wir jedoch nur dann helfen, wenn die Drohne registriert und die Person, die die Drohne bedient, zertifiziert ist.
  • 14. „drohnen-aufnahmen“ im ausland Oceania Cruises Der Betrieb von Drohnen an Bord von Oceania Cruises Kreuzfahrtschiffen ist nicht erlaubt. Auch bei Anlegen an den Häfen, müssen die lokalen Regelungen hierzu beachten werden. Oceania Cruises kann hier weder für die freie Nutzung garantieren noch dafür haftbar gemacht werden. SeaWorld Parks & Entertainment Wie allgemein in den USA sind auch bei unseren Parks die Restriktionen und Anforderungen selbst bei größeren Produktionen recht umfangreich. Anfragen für Großproduktionen können gerne an uns gerichtet werden. Allgemeine Informationen liefert auch das FAA (Federal Aviation Administration). ©SeaWorld
  • 15. hinweise der fluggesellschaften „In Absprache mit der Bundespolizei können wir dem Fluggast mitteilen, dass der Quadrocopter im Handgepäck erlaubt ist. Die Lithiumbatterien sind zu entfernen und gegen Kurzschluss zu sichern (sie müssen in einem festen Gehäuse verpackt sein). Des weiteren wird der Fluggast wegen des Gerätes zu einer separaten Sicherheitskontrolle aufgefordert werden.“ Für Akkus, die eine Kapazität zwischen 100 Wh und 160 Wh haben, wird eine Sondererlaubnis der Fluggesellschaft benötigt, die bereits im Vorfeld eingeholt werden muss. Falls Akkus sogar über 160 Wh liegen, müssen diese als Gefahrengut aufgeben werden. Weitere allgemeine Informationen auch hier. Restriktionen für den Flug / für das Gepäck Die Fluggesellschaften haben unterschiedliche Auflagen. Bei Swiss sollte man die Drohne explizit im Handgepäck transportieren, Lufthansa verbietet das und möchte die Drohne im aufgegebenen Gepäck sehen. Hier also vorher schnell abklären. In der Regel ist aber oft nicht die Drohne selbst das Problem, sondern der Akku. Die bei Drohnen verwendeten LiPo-Akkus sind nicht ungefährlich und daher in Flugzeugen nicht gern gesehen. Als Beispiel hier der Hinweis von Cathay Pacific zu „Sondergepäck“:
  • 16. aus der praxis… Erfahrungswerte aus der Praxis vom Experten Marc Bächthold: „Sollte ich die Drohne für gewerbliche Zwecke nutzen, dann fordert der Auftraggeber eigentlich stets die Genehmigungen ein, weil das meistens in anderen Ländern ist und ich von dem Recht dort eigentlich nie eine Ahnung habe. Generell vermeide ich es über Personen, Verkehr oder überhaupt in der Stadt zu fliegen. Auf den Lofoten in Norwegen ist mir einmal bereits eine Drohne mit 90% Akkuladung nach nur einer Minute Flug abgestürzt; und es war nicht im Winter. Daher vertraue ich den Geräten (zumindest im Consumer-Bereich) nicht allzu sehr. Auch plötzliche GPS Verluste, die vor allem in Städten auftreten, können problematisch werden. In einem solchen Fall bleibt die Drohne nicht mehr auf der Stelle sondern lässt sich vom Wind treiben. Verliert man dann die Verbindung oder ist Anfänger, baut man damit sehr schnell einen Unfall. Kürzlich war ich in Seoul. Hier herrscht auf Grund der Nähe zu Nordkorea ein striktes Drohnenverbot. Da ein Auftrag des Gouvernements für Luftaufnahmen vorlag, wurde eine Genehmigung für zwei Tage eingeholt. Hier waren ständig zwei Beamte vom Verteidigungsministerium dabei. Zum einen, um mit lokalen Sicherheitsbeamten und Polizei zu reden und zum anderen, um sicherzustellen, dass ich aus der Luft nichts filme, das nicht aufs Bild gehört, wie z.B. militärische Anlagen oder das blaue Haus. Sobald die Beamten Bescheid wissen, fühle ich mich sicher. Ansonsten fliege ich eigentlich nur dort, wo kein anderer Mensch zu sehen ist und ich keinen Schaden anrichten kann, sollte die Drohne abstürzen.“
  • 17. vielen dank für ihre aufmerksamkeit. noble kommunikation GmbH luisenstr.7, 63263 neu-isenburg, germany fon +49 (0) 6102-36660, fax +49 (0) 6102-366611 follow us on twitter: @noblehaps, like us on facebook: noblehaps infos, background, photos and sound: www.noblekom.de