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Bundesgerichtshof (BGH): Darlehensbearbeitungsgebühren ab 2004 können zurückgefordert werden 
Rückforderungsansprüche von Verbrauchern bei Darlehensverträgen: Verjährungsfrage verbraucherfreundlich gelöst – Die Zeit drängt: Verjährung zum Jahresende – Wie kommt der Verbraucher erfolgreich an die Rückzahlung von unzulässigen Darlehensbearbeitungsgebühren? 
Berlin, 29.10.2014 
Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (Aktenzeichen XI ZR 348/13) hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe den Verbrauchern ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk in Milliardenhöhe gemacht. Nach der Entscheidung, die im Volltext noch nicht vorliegt, begann für Rückforderungsansprüche von unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsgebühren die kenntnisabhängige Verjährung erst am 31.12.2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage vorher nicht zumutbar war. 
Bundesgerichtshof stärkt den Schutz der Verbraucher gegenüber den Kreditinstituten 
„Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ab wann die Verbraucher wissen konnten, dass die Bearbeitungsgebühren unwirksam waren. Hier bildete sich eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erst im Laufe des Jahres 2011. Vorher war den Verbrauchern die Erhebung einer Klage gegen die Banken nach Ansicht der Bundesrichter nicht zumutbar“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Bankkunden vertritt. Der Jurist weist darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof selbst sich erst mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 mit 
diesen Gebühren befassen musste und sie für unwirksam befand (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/13). 
Verbraucher können unzulässige Darlehensbearbeitungsgebühren aus alten Verträgen ab 2004 zurückfordern 
Grundsätzlich können Bankkunden die Darlehensbearbeitungsgebühren bei ihren Kreditinstituten selbst zurückfordern und benötigen hierzu keine anwaltliche Hilfe. Auch hält die Stiftung Warentest ein Formular für die Verbraucher bereit. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät dennoch den Gang zum Spezialisten, damit die Verjährungsfrist nicht noch einen Strich durch die Rechnung der Verbraucher machen kann. „Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung gilt für alle Verträge ab dem Jahr 2004. Sie bedeutet allerdings auch, dass die Bankkunden sich beeilen müssen: für Verträge aus dem Jahr 2004 gilt bereits die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, wer am 01.11.2004 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt hat, muss bis zum 01.11.2014 die Verjährung unterbrechen. Aber auch für andere Kunden ist Eile geboten: Wenn nach dem Urteil des BGH ab Ende 2011 eine Klageerhebung 
Röhlke Rechtsanwälte 
Christian-H. Röhlke Kastanienallee 1 10435 Berlin Tel. : +49.(0)30.715.206.71 Fax.: +49.(0)30.715.206.77 anwalt@kanzlei-roehlke.de www.kanzlei-roehlke.de 
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.
zumutbar war, beginnt für alle Darlehensverträge der Jahre 2005-2011 die Verjährung am 01.01.2012 und ist dann am 02.01.2015 beendet“. Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass die Verjährung am besten durch einen Mahnbescheid oder eine gerichtliche Klage gestoppt wird, für die ein Anwalt beauftragt werden sollte. Einfache Forderungsschreiben an eine Bank hemmen dagegen die Verjährung nicht. 
FAZIT: Bei den betroffenen Instituten sollten die Verbraucher nicht auf freiwillige Zahlungen warten und stattdessen direkt den Weg zum spezialisierten Anwalt wählen. 
V.i.S.d.P.: 
Christian-H. Röhlke 
Rechtsanwalt 
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 20671 oder office@anwalt-roehlke.de

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  • 2. zumutbar war, beginnt für alle Darlehensverträge der Jahre 2005-2011 die Verjährung am 01.01.2012 und ist dann am 02.01.2015 beendet“. Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass die Verjährung am besten durch einen Mahnbescheid oder eine gerichtliche Klage gestoppt wird, für die ein Anwalt beauftragt werden sollte. Einfache Forderungsschreiben an eine Bank hemmen dagegen die Verjährung nicht. FAZIT: Bei den betroffenen Instituten sollten die Verbraucher nicht auf freiwillige Zahlungen warten und stattdessen direkt den Weg zum spezialisierten Anwalt wählen. V.i.S.d.P.: Christian-H. Röhlke Rechtsanwalt Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 20671 oder office@anwalt-roehlke.de