Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können? Gesetzliche Bestimmungen und Voraussetzungen zur Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
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Petra Wichmann-Reiß-medizinrecht. Vorsorgevollmacht,Patientenverfügung
1. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer Wall 80 20354 Hamburg
ra.wichmann-reiss.de
• Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
• Wer entscheidet, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann?
• Regelung im Grundgesetz Art.1 Abs.1
• Schutz vor eigemächtiger Behandlung
• alles Handeln des Arztes hat seine Legitimation
ausschließlich im Willen des Patienten
• Behandlung nur mit Einwilligung des Patienten
2. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer Wall 80 20354 Haburg
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• Kann der Patient selbst keine Willenserklärung
mehr abgeben:
• Betreuung nach § 1896ff
• im BGB
• Betreuungsverfügung
• Vorsorgevollmacht
3. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer wall 80 20354 Hamburg
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• Der mutmaßliche Wille soll in einer festgelegten
Reihenfolge ermittelt werden
• mündliche oder schriftliche Willenserklärung des Patienten
• Ermittlung aufgrund konkreter Anhaltspunkte
• objektiver mutmaßlicher aktueller Wille des Patienten
• fehlen Anhaltspunkte: im Zweifel für das Leben
4. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer wall 80 20354 Hamburg
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• Erstellung von Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht
• getrennte Formulare
• keine zusammenkopierten Vorlagen/Internetquellen
• benannte Personen informieren!
5. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
www.wichmann-reiss.de
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• Patientenverfügung
• § 1901a BGB
• Problem:
• die Verfügung trifft nicht auf die tasächlichen
Sacheverhalte zu die in der Patientenverfügung genannt
werden
• Der mutmaßliche Wille ist festzustellen