Enviar búsqueda
Cargar
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG
•
0 recomendaciones
•
550 vistas
Management Beratung
Seguir
Salud y medicina
Denunciar
Compartir
Denunciar
Compartir
1 de 4
Descargar ahora
Descargar para leer sin conexión
Recomendados
DR-WALTER Erstinformation 2020
DR-WALTER Erstinformation 2020
DR-WALTER GmbH
Broschüre gesundheitsreform
Broschüre gesundheitsreform
Helmut Zermin
Univ.Doz. Dr. Thomas Mück (SVA)
Univ.Doz. Dr. Thomas Mück (SVA)
Praxistage
Krankentagegeld
Krankentagegeld
pathspain1
Krankentagegeld
Krankentagegeld
slaverocket56
Krankentagegeld
Krankentagegeld
pandafire94
html.pdf
html.pdf
unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH
Aufsichtsrat des AOK-Bundesverbandes veröffentlicht Resolution zum GKV-FKG
Aufsichtsrat des AOK-Bundesverbandes veröffentlicht Resolution zum GKV-FKG
AOK-Bundesverband
Recomendados
DR-WALTER Erstinformation 2020
DR-WALTER Erstinformation 2020
DR-WALTER GmbH
Broschüre gesundheitsreform
Broschüre gesundheitsreform
Helmut Zermin
Univ.Doz. Dr. Thomas Mück (SVA)
Univ.Doz. Dr. Thomas Mück (SVA)
Praxistage
Krankentagegeld
Krankentagegeld
pathspain1
Krankentagegeld
Krankentagegeld
slaverocket56
Krankentagegeld
Krankentagegeld
pandafire94
html.pdf
html.pdf
unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH
Aufsichtsrat des AOK-Bundesverbandes veröffentlicht Resolution zum GKV-FKG
Aufsichtsrat des AOK-Bundesverbandes veröffentlicht Resolution zum GKV-FKG
AOK-Bundesverband
Das Behindertentestament
Das Behindertentestament
Dr. Roland Uphoff - Kanzlei für Geburtsschadensrecht und Artzhaftung
Pressestatement des AOK-Bundesverbandes vom 2. September 2021: Gesundheitsmin...
Pressestatement des AOK-Bundesverbandes vom 2. September 2021: Gesundheitsmin...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 4. Oktober 2021: Für mehr Orient...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 4. Oktober 2021: Für mehr Orient...
AOK-Bundesverband
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
Tim Charzinski
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 13. Oktober 2021: AOK-Aufsichtsr...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 13. Oktober 2021: AOK-Aufsichtsr...
AOK-Bundesverband
PM 12-07-05 Wahltaktische Spielchen beim Psych-Entgeltgesetz.pdf
PM 12-07-05 Wahltaktische Spielchen beim Psych-Entgeltgesetz.pdf
unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH
Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung in Deutschland
Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung in Deutschland
Management Beratung
DMP Diabetes & Orthopädieschuhtechnik
DMP Diabetes & Orthopädieschuhtechnik
Management Beratung
Wissenschaftlicher Informationsdienst
Wissenschaftlicher Informationsdienst
Management Beratung
CD-ROM Gesundheitswirtschaft
CD-ROM Gesundheitswirtschaft
Management Beratung
Versorgungsforschung DMP-Diabetes & Hilfsmittelversorgung
Versorgungsforschung DMP-Diabetes & Hilfsmittelversorgung
Management Beratung
Wissenschaftlicher Informationsdienst Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung
Wissenschaftlicher Informationsdienst Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung
Management Beratung
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 23. November 2020: AOK alarmiert...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 23. November 2020: AOK alarmiert...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: Maßnahmenpaket zu...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: Maßnahmenpaket zu...
AOK-Bundesverband
Pressestatement von Martin Litsch (Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverban...
Pressestatement von Martin Litsch (Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverban...
AOK-Bundesverband
AOK-Vorschläge für ein Sofortprogramm zur Absicherung einer leistungsfähigen ...
AOK-Vorschläge für ein Sofortprogramm zur Absicherung einer leistungsfähigen ...
AOK-Bundesverband
Vorschläge der AOK-Gemeinschaft zur Stärkung der Patientenrechte bei Behandlu...
Vorschläge der AOK-Gemeinschaft zur Stärkung der Patientenrechte bei Behandlu...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 7. Juni 2021: AOK-Gemeinschaft f...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 7. Juni 2021: AOK-Gemeinschaft f...
AOK-Bundesverband
Korruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen
Management Beratung
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 19. August 2021: Litsch: Neue Bu...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 19. August 2021: Litsch: Neue Bu...
AOK-Bundesverband
NPK2012 - Gunther Schabio: Wundmanagement und Wundversorgung - ein rechtsfrei...
NPK2012 - Gunther Schabio: Wundmanagement und Wundversorgung - ein rechtsfrei...
Niederrheinischer Pflegekongress
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 15. Januar 2020: Medizinprodukte...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 15. Januar 2020: Medizinprodukte...
AOK-Bundesverband
Más contenido relacionado
La actualidad más candente
Das Behindertentestament
Das Behindertentestament
Dr. Roland Uphoff - Kanzlei für Geburtsschadensrecht und Artzhaftung
Pressestatement des AOK-Bundesverbandes vom 2. September 2021: Gesundheitsmin...
Pressestatement des AOK-Bundesverbandes vom 2. September 2021: Gesundheitsmin...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 4. Oktober 2021: Für mehr Orient...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 4. Oktober 2021: Für mehr Orient...
AOK-Bundesverband
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
Tim Charzinski
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 13. Oktober 2021: AOK-Aufsichtsr...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 13. Oktober 2021: AOK-Aufsichtsr...
AOK-Bundesverband
PM 12-07-05 Wahltaktische Spielchen beim Psych-Entgeltgesetz.pdf
PM 12-07-05 Wahltaktische Spielchen beim Psych-Entgeltgesetz.pdf
unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH
La actualidad más candente
(6)
Das Behindertentestament
Das Behindertentestament
Pressestatement des AOK-Bundesverbandes vom 2. September 2021: Gesundheitsmin...
Pressestatement des AOK-Bundesverbandes vom 2. September 2021: Gesundheitsmin...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 4. Oktober 2021: Für mehr Orient...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 4. Oktober 2021: Für mehr Orient...
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 13. Oktober 2021: AOK-Aufsichtsr...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 13. Oktober 2021: AOK-Aufsichtsr...
PM 12-07-05 Wahltaktische Spielchen beim Psych-Entgeltgesetz.pdf
PM 12-07-05 Wahltaktische Spielchen beim Psych-Entgeltgesetz.pdf
Destacado
Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung in Deutschland
Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung in Deutschland
Management Beratung
DMP Diabetes & Orthopädieschuhtechnik
DMP Diabetes & Orthopädieschuhtechnik
Management Beratung
Wissenschaftlicher Informationsdienst
Wissenschaftlicher Informationsdienst
Management Beratung
CD-ROM Gesundheitswirtschaft
CD-ROM Gesundheitswirtschaft
Management Beratung
Versorgungsforschung DMP-Diabetes & Hilfsmittelversorgung
Versorgungsforschung DMP-Diabetes & Hilfsmittelversorgung
Management Beratung
Wissenschaftlicher Informationsdienst Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung
Wissenschaftlicher Informationsdienst Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung
Management Beratung
Destacado
(6)
Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung in Deutschland
Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung in Deutschland
DMP Diabetes & Orthopädieschuhtechnik
DMP Diabetes & Orthopädieschuhtechnik
Wissenschaftlicher Informationsdienst
Wissenschaftlicher Informationsdienst
CD-ROM Gesundheitswirtschaft
CD-ROM Gesundheitswirtschaft
Versorgungsforschung DMP-Diabetes & Hilfsmittelversorgung
Versorgungsforschung DMP-Diabetes & Hilfsmittelversorgung
Wissenschaftlicher Informationsdienst Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung
Wissenschaftlicher Informationsdienst Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung
Similar a GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 23. November 2020: AOK alarmiert...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 23. November 2020: AOK alarmiert...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: Maßnahmenpaket zu...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: Maßnahmenpaket zu...
AOK-Bundesverband
Pressestatement von Martin Litsch (Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverban...
Pressestatement von Martin Litsch (Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverban...
AOK-Bundesverband
AOK-Vorschläge für ein Sofortprogramm zur Absicherung einer leistungsfähigen ...
AOK-Vorschläge für ein Sofortprogramm zur Absicherung einer leistungsfähigen ...
AOK-Bundesverband
Vorschläge der AOK-Gemeinschaft zur Stärkung der Patientenrechte bei Behandlu...
Vorschläge der AOK-Gemeinschaft zur Stärkung der Patientenrechte bei Behandlu...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 7. Juni 2021: AOK-Gemeinschaft f...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 7. Juni 2021: AOK-Gemeinschaft f...
AOK-Bundesverband
Korruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen
Management Beratung
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 19. August 2021: Litsch: Neue Bu...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 19. August 2021: Litsch: Neue Bu...
AOK-Bundesverband
NPK2012 - Gunther Schabio: Wundmanagement und Wundversorgung - ein rechtsfrei...
NPK2012 - Gunther Schabio: Wundmanagement und Wundversorgung - ein rechtsfrei...
Niederrheinischer Pflegekongress
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 15. Januar 2020: Medizinprodukte...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 15. Januar 2020: Medizinprodukte...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: AOK übt scharfe K...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: AOK übt scharfe K...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 10. November 2020: Spahns Maßnah...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 10. November 2020: Spahns Maßnah...
AOK-Bundesverband
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 2. Juni 2021: Litsch: Reformplän...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 2. Juni 2021: Litsch: Reformplän...
AOK-Bundesverband
Privat oder gesetzlich
Privat oder gesetzlich
Barmenia Versicherungen Düsseldorf
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für Gewerkschaftsaustritt
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für Gewerkschaftsaustritt
André Zimmermann
Erbschaftsteuerreform – Auswirkungen für Unternehmenserben
Erbschaftsteuerreform – Auswirkungen für Unternehmenserben
I W
Pressemitteilung der Allianz Deutscher Ärzteverbände und des AOK-Bundesverban...
Pressemitteilung der Allianz Deutscher Ärzteverbände und des AOK-Bundesverban...
AOK-Bundesverband
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform des Erbschaft- ...
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform des Erbschaft- ...
I W
Pressemitteilung AOK-Bundesverbandes vom 3. Mai 2021: AOK begrüßt geplante R...
Pressemitteilung AOK-Bundesverbandes vom 3. Mai 2021: AOK begrüßt geplante R...
AOK-Bundesverband
Forderung arbeitnehmer 2012
Forderung arbeitnehmer 2012
brassist
Similar a GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG
(20)
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 23. November 2020: AOK alarmiert...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 23. November 2020: AOK alarmiert...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: Maßnahmenpaket zu...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: Maßnahmenpaket zu...
Pressestatement von Martin Litsch (Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverban...
Pressestatement von Martin Litsch (Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverban...
AOK-Vorschläge für ein Sofortprogramm zur Absicherung einer leistungsfähigen ...
AOK-Vorschläge für ein Sofortprogramm zur Absicherung einer leistungsfähigen ...
Vorschläge der AOK-Gemeinschaft zur Stärkung der Patientenrechte bei Behandlu...
Vorschläge der AOK-Gemeinschaft zur Stärkung der Patientenrechte bei Behandlu...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 7. Juni 2021: AOK-Gemeinschaft f...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 7. Juni 2021: AOK-Gemeinschaft f...
Korruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 19. August 2021: Litsch: Neue Bu...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 19. August 2021: Litsch: Neue Bu...
NPK2012 - Gunther Schabio: Wundmanagement und Wundversorgung - ein rechtsfrei...
NPK2012 - Gunther Schabio: Wundmanagement und Wundversorgung - ein rechtsfrei...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 15. Januar 2020: Medizinprodukte...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 15. Januar 2020: Medizinprodukte...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: AOK übt scharfe K...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 22. September: AOK übt scharfe K...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 10. November 2020: Spahns Maßnah...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 10. November 2020: Spahns Maßnah...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 2. Juni 2021: Litsch: Reformplän...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 2. Juni 2021: Litsch: Reformplän...
Privat oder gesetzlich
Privat oder gesetzlich
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für Gewerkschaftsaustritt
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für Gewerkschaftsaustritt
Erbschaftsteuerreform – Auswirkungen für Unternehmenserben
Erbschaftsteuerreform – Auswirkungen für Unternehmenserben
Pressemitteilung der Allianz Deutscher Ärzteverbände und des AOK-Bundesverban...
Pressemitteilung der Allianz Deutscher Ärzteverbände und des AOK-Bundesverban...
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform des Erbschaft- ...
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform des Erbschaft- ...
Pressemitteilung AOK-Bundesverbandes vom 3. Mai 2021: AOK begrüßt geplante R...
Pressemitteilung AOK-Bundesverbandes vom 3. Mai 2021: AOK begrüßt geplante R...
Forderung arbeitnehmer 2012
Forderung arbeitnehmer 2012
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG
1.
Entlassungsmanagement im GKV Versorgungsstrukturgesetz
GKV-VStG Kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Management Beratung Thomas Bade Westenstr. 39 85072 Eichstätt www.thomas-bade.de
2.
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG In
nur fünf Monaten wird das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in Kraft treten und der Gesetzentwurf des Ministeriums wird spürbare Veränderungen sowohl in der Sanitätshaus-, HomeCare- und Pflegedienst-Branche als auch bei Krankenhäusern, Ärzten und Krankenkassen bringen. Ein Entlassungsmanagement soll ausdrückliche Leistung des Krankenhauses und damit zu einem Anspruch für die Patienten werden. Die zu erwartenden Regelungen in den §§ 39 und 112 SGB V setzen das Entlassungsmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung fest, so dass Krankenkassen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Erbringung der Leistung durch zweiseitige Verträge gesichert ist. Die Refinanzierung der in diesem Zusammenhang auf die Krankenhäuser zukommenden Kosten ist bisher im Gesetz nicht geregelt, obwohl Kliniken ab Januar 2012 verpflichtet sind, künftig Stellen und entsprechend ambulantes Know-how vorzuhalten, das bei den zahlreichen sehr unterschiedlichen Verträgen zur Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung sowie ambulanten Pflege nicht vorhanden sein dürfte. Gemäß der Begründung zum Gesetzentwurf sollen die Krankenhäuser den Bedarf des Patienten für die Entlassung feststellen und die Krankenkassen sollen dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Leistungen direkt im Anschluss an die Entlassung ohne Zwischenschaltung des Vertragsarztes erbracht werden. Dem Gesetzgeber ist dabei wohl entgangen, dass bisher die niedergelassenen Ärzte –meist Hausärzte- entsprechende Verordnungen grundsätzlich nur nach persönlicher Untersuchung ausstellen (können), die unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung eines Entlassungsmanagements in der Klinik erst nach der Entlassung erfolgen. Eigentlich müsste der Informationsaustausch zwischen Krankenhaus, niedergelassenem Arzt und anderen Leistungserbringern verbindlich geregelt werden, z. B. im Rahmen von Verträgen u.a. mit den Hilfsmittelerbringern und ambulanten Pflegediensten oder durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Vollkommen ungeklärt ist, wer die Patienten im Rahmen des Entlassungsmanagements mit Informationen über die relevanten ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Regionen versorgt. Geschieht dies durch die Krankenhäuser besteht unmittelbar die Gefahr für die Leistungserbringer, dass eine Kanalisierung der Nachsorgeleistungen die Entscheidungsfreiheit der Patienten beeinträchtigt und daher als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG zu betrachten ist. So müssen ab Januar 2012 Geschäftsmodelle, die die Nachfrage nach Hilfsmitteln, ambulanter Pflege oder HomeCare auf wenige Anbieter bzw. ausschließlich auf Mitglieder eines Netzwerks kanalisieren, wieder überarbeitet werden. Die Bindung sonstiger Leistungserbringer an Krankenhäuser ist analog zum Depotverbot gemäß § 128 SGB V nicht zulässig. Hilfsmittelversorgungen, die im Krankenhaus begonnen werden und entlassungsrelevant sind, dürfen ausschließlich über Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen, unter denen der Versicherte das Wahlrecht hat. In manchen Stellungnahmen zum GKV-VStG wird sogar gefordert, falls das Krankenhaus einen Leistungserbringer auswählt und dieser nicht Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse ist, solle das Krankenhaus die Kosten wegen unzulässiger Auftragsvergabe tragen müssen. Durch den zusätzlichen § 73 Abs. 7 SGBV wird die Zuweisung gegen Entgelt und vergleichbare Leistungen ab Januar 2012 nicht nur ein Verstoß gegen Berufs-, sondern auch gegen Vertragsarztrecht. Zuwiderhandlungen können zukünftig über Disziplinarverfahren bis hin zum Zulassungsentzug geahndet werden. Außerdem sollen in § 128 SGB V Beteiligungen von Ärzten an Unternehmen von Leistungserbringern untersagt werden. © 2011 Thomas Bade Seite 2
3.
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG Zu
den geplanten Änderungen der §§ 73 und 128 SGB V kommt noch hinzu, dass der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) wohl bis zum Ende des Jahres über die Beschlüsse des 3. Strafsenats und des 5. (Leipziger) Senats zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr entscheiden wird. Sollte der Große Senat des BGH bewerten, dass Vertragsärzte als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB tätig sind, wird in der Branche die gleiche Nervosität, wie schon zur Einführung des § 128 SGB V über unzulässige Kooperation, eintreten. Unklar ist was der Gesetzgeber mit der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln in § 127 SGB V erreichen will, da die Formulierung missverständlich ist. Der Gesetzentwurf überlässt die Auslegung wie so oft der Sozialgerichtsbarkeit oder der Aufsicht der Krankenkassen durch das Bundesversicherungsamt. Es bleibt offen, ob es sich um Regelungen zur Abrechnung oder zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln handeln soll. Eine kaum zu lösende Aufgabe bekommt der GKV Spitzenverband Bund in § 40 SGB XI ab Januar 2012 zugewiesen, wenn es darum geht, die Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel neu zu regeln. Bis zum 30. April 2012 soll zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse der Vertragspreis in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt werden. GKV-VStG Kritikpunkte zum Entlassungsmanagement §§ 39 und 112 SGB V Ein großer Mangel ist, dass die Einzelheiten nur in zweiseitigen Verträgen nach § 112 SGB V zwischen 1 Krankenhäusern und Krankenkassen geregelt werden sollen. Ein Entlassungsmanagement ist ohne häusliche Krankenpflege, ambulanter Pflege, Hilfsmittel, HomeCare und vor allem Hausärzte nicht möglich. Diese Leistungserbringer werden aber nicht in das 2 Entlassungsmanagement eingebunden. Notwendige Assessment Verfahren, Begutachtungen und Kostenvoranschläge werden dadurch doppelt und dreifach erstellt. Bei sehr unterschiedlichen Verträgen zur Hilfsmittel-, HomeCare-Versorgung und ambulanten Pflege 3 wissen Krankenhäuser nicht, welche regionalen Leistungserbringer versorgungsberechtigt sind. Eine Sozialraumorientierung kann nicht gewährleistet werden und wird erschwert. Lückenhaft ist, dass bisher die niedergelassenen Ärzte (meist Hausärzte) entsprechende Verordnungen 4 grundsätzlich nur nach persönlicher Untersuchung ausstellen (können), die unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung eines Entlassungsmanagements in der Klinik erst nach der Entlassung erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung soll das Krankenhaus das pflegerische Assessment und das Assessment zur Hilfsmittelversorgung (ICF-Denksystematik) durchführen. Dazu fehlt den Krankenhäusern das Personal mit 5 entsprechender Sachkenntnis und die Finanzierung der notwendigen Ressourcen ist im Gesetz nicht geregelt. Der Informationsaustausch zwischen Krankenhaus, niedergelassenem Arzt und anderen Leistungserbringern muss verbindlich geregelt werden, z. B. im Rahmen von Verträgen u.a. mit den 6 Hilfsmittelerbringern und ambulanten Pflegediensten oder durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. 7 Es erfolgt keine Verbindlichkeit zum SGB XI und SGB IX. © 2011 Thomas Bade Seite 3
4.
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG GKV-VStG
Kritikpunkte zum Entlassungsmanagement §§ 39 und 112 SGB V Die Grundsätze der „pflegerischen“ Leistungserbringung entsprechend des Expertenstandards 8 Entlassungsmanagement nach § 113a SGB XI sind nicht im Gesetz aufgenommen worden. Soweit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel im Rahmen der 9 medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB V besteht, müssen die Ziele des § 26 SGB IX berücksichtigt werden. Die veröffentlichten Grundsätze eines koordinierten Pflegeprozesses im Rahmen eines ausführlichen pflegerischen Assessments durch ambulante Dienste nach 113 SGB XI und bereits etablierte 10 Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI bieten gute Rahmenbedingungen für ein professionelles Entlassungsmanagement. Hier könnten vorhandene Ressourcen kostenmindernd genutzt werden. Die Refinanzierung der auf Krankenhäuser und andere Leistungserbringer zukommenden Kosten ist im Gesetz nicht geregelt. Hier ist die Selbstverwaltung gefordert, entsprechende Prozeduren im stationären 11 Bereich und Entgelte zu erarbeiten. Geschieht eine Finanzierung, wie bisher häufig, über die Industrie, besteht der Verdacht der Zuweisung gegen Entgelt und das ist verboten. Hilfsmittelversorgungen, die im Krankenhaus begonnen werden und entlassungsrelevant sind, dürfen 12 ausschließlich über Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen, unter denen der Versicherte das Wahlrecht hat. Krankenhäuser kennen die Vertragspartner bei Entlassung in der Regel nicht. Ungeklärt ist, wer Patienten im Rahmen des Entlassungsmanagements mit Informationen über relevante ambulante Behandlungsmöglichkeiten in einer Region versorgt (Sozialraumorientierung). Geschieht dies 13 durch Krankenhäuser, besteht unmittelbar die Gefahr, dass eine Kanalisierung der Nachsorgeleistungen die Entscheidungsfreiheit der Patienten beeinträchtigt und daher unlauter sowie verboten ist. Für Krankenhäuser ist besonders problematisch, dass die Bindung sonstiger Leistungserbringer analog 14 zum Depotverbot gemäß § 128 SGB V nicht zulässig ist. Eine Berücksichtigung des "berechtigten Interesses" der Patienten nach § 127 Abs. 3 SGB V kann nicht 15 mehr erfolgen (Vereinbarung im Einzelfall). Ungeklärt ist, wie ein Entlassungsmanagement die gesetzlich bestehenden Wunsch- und Wahlmöglichkeiten der Versicherten unter verschiedenen Versorgungsalternativen (Hilfsmittel, HomeCare) und § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Möglichkeit der Entscheidung der Versicherten für eine 16 höherwertige Versorgung gegen Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten) berücksichtigen kann. Hier müssen im Gesetz eindeutige Vorgaben gemacht werden, weil besonders diese gesetzlichen Regelungen für die betroffenen Patienten und den Versorgungsprozess einen hohen Stellenwert besitzen. Hilfsmittel und HomeCare können auch Ziele der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 SGB IX 17 verfolgen. Hier müsste im Rahmen eines Entlassungsmanagements die Verankerung auf spezifische Beratungsmöglichkeiten entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 Rehabilitations-Richtlinie erfolgen. 18 Die Einbindung der Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI fehlt im GKV-VStG vollkommen. © 2011 Thomas Bade Seite 4
Descargar ahora