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Prüfungsaufbau bei Strafrecht


Tatbestand
 Objektiver


Tatbestand

Eintritt des Erfolges, durch eine Handlung, dabei Kausalität

 Subjektiver




Vorsatz des Täters? (Wissen und Wollen der Tat)

Rechtswidrigkeit
 Notwehr,



Tatbestand

Notstand oder Einwilligung

Schuld/Strafauschließungsgründe oder
Strafverfolgungshinderungsgründe
§ 211 StGB: Mord



(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bestraft.
(2) Mörder ist, wer






aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus
Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.
Mordmerkmale I
Mordlust: Täter will einen Menschen
sterben zu sehen
 Befriedigung des Geschlechtstriebes:
sucht im Tötungsakt sexuelle Befriedigung
 Habgier: Gewinnstreben um jeden Preis
 Niedriger Beweggrund: Motiv ist sittlich auf
tiefster Stufe und verachtenswert

Mordmerkmale II


Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
wird bewusst ausgenutzt
 Opfer

sieht keinen Angriff voraus. Deshalb:
 Keine oder reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung




Grausam: Zufügung von Schmerzen über das
zur Tötung erforderliche Maß hinaus
Gemeingefährlich: bringt eine Gefahr für eine
unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich
Mordmerkmale III


Ermöglichungsabsicht
 Tötung



dient der Begehung weiteren Unrechts

Verdeckungsabsicht
 Um

Aufdeckung früherer Tat zu verhindern
 Auch durch Unterlassen


Täter lässt das versorgungsfähige Opfer liegen
und nimmt dessen Tod billigend in Kauf
§ 212 StGB: Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.
 (2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Fall 2: vorgetäuschte
Untersuchungshandlungen


Ein Oberarzt nahm an Patientinnen, die stationär in der
neurologischen Universitätsklinik aufgenommen waren,
im Rahmen von neurologischen Untersuchungen und
von Therapien sexuelle Handlungen vor, insbesondere
täuschte er Untersuchungshandlungen an den Brüsten
und im Genitalbereich vor, die zum Teil mit einer
Stimmgabel, zum Teil mit den Fingern durchgeführt
wurden. Einer Patientin griff er während einer Therapiesitzung in die Schamhaare.



Strafbarkeit des Arztes? (BGH 2004)
§ 174a StGB: Sexueller Missbrauch
von Kranken in Einrichtungen






(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf
behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung,
Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter
Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der
gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung
für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm
zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch
mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder
Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Lösung mit § 174a StGB I


Tatbestand
 Einrichtung:

Kliniken, Kurheime usw…
 Anvertrauen zur Beaufsichtigung: Ärzte und
Pflegepersonal auf der jeweiligen Station
 Ausnutzen der Krankheit: Täter weiß davon und nutzt
Schwäche aus
 Sexuelle Handlungen: Handlungen mit Sexualbezug,
nicht äußerlich neutrale Handlungen


Auf den Ort kommt es nicht. Auch: Spaziergang im
Klinikgarten
Lösung mit § 174a StGB II
Rechtswidrigkeit
 Schuld. Vielleicht:


§

21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit

Unfähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen oder
danach zu handeln. Wenn ja:
 Gemilderte Strafe, wenn Täter an einer
Persönlichkeitsstörung (Triebstörung) leidet, die zu
einem Steuerungsverlust führen kann.




Wenn ja, gleichzeitige DNA-Analyse (§ 81g StPO) mit
Speicherung der Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Straftaten
Fall 3: Der alte Patient


Als die junge und attraktive Krankenschwester Susi
S. den alten und bettlägerigen Patienten Fritz F.
pflegen möchte, macht er ihr gegenüber anzügliche
Bemerkungen und fasst ihr leicht an das Gesäß.



Plötzlich zieht er ein Messer und fordert Susi auf, ihn
gegen ihren Willen oral zu befriedigen. Sie sieht
keine Chance und fügt sich.



Strafbarkeit des Patienten F.?
§§ 177 StGB: Vergewaltigung




(1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung
einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos
ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines
Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten
vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich
von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen,
insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren
gemeinschaftlich begangen wird.
Prüfung § 177 StGB: entweder
sexuelle Nötigung


Sexuelle Nötigung
 Nötigung:

Gewalt, Drohung, Ausnutzen einer
schutzlosen Lage des Opfers


Ausnutzen auch bei physischer Unterlegenheit oder
psychischer Hemmung

 Sexuelle

Handlung: Nötigung muss finale Mittel
zur Erzwingung der sexuellen Handlung sein


Kausalität zwischen Nötigung und sexueller
Handlung nötig
Prüfung § 177 StGB II: oder
Vergewaltigung


Besonders schwerer Fall der sexuellen
Handlung
 Täter

vollzieht mit Opfer den Beischlaf oder
 Ähnliche Handlungen, die Opfer besonders
erniedrigen


Anal, Oral, Einführen des Fingers in den After

 Qualifikation:

Täter führt Messer bei sich, um
Widerstand des Opfers zu brechen
§ 178 StGB: Sexuelle Nötigung mit
Todesfolge


Verursacht der Täter durch die sexuelle
Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177)
wenigstens leichtfertig den Tod des
Opfers, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren.
§ 179 StGB: Sexueller Missbrauch
widerstandsunfähiger Personen






(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich zum Widerstand unfähig ist,
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
Euthanasie - Sterbehilfe


Unproblematisch
 Jede

Handlung nach Eintritt des Hirntodes
 Verabreichung schmerzlindernder
Medikamente, selbst bei Bewusstseintrübung


Unerlaubte Sterbehilfe
 Aktive

Lebensverkürzung
 Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Kritisch: Indirekte Sterbehilfe




Patient P ist an Blutkrebs erkrankt und leidet
unsägliche Qualen. Der in behandelnde Arzt gibt
ihm ein morphiumhaltiges Schmerzmittel. Dies
hat neben der vollständigen Schmerzausschaltung auch die Folge, dass die Nervenzellen
im Kleinhirn schubweise abgebaut werden und
alsbald der Tod eintritt.
Hat sich A nach § 212 StGB strafbar gemacht?
Indirekte Sterbehilfe II


Wo nicht auszuschließen ist, dass eine
schmerzlindernde Medikation mit der
(unbeabsichtigten) Nebenfolge Lebensverkürzung verbunden ist, ist der Arzt
straflos.
 Kein

Tötungsvorsatz bzw.
 Rechtfertigender Notstand mit
Schmerzlinderungsinteresse des Patienten
Kritisch: Passive Sterbehilfe




Unterschied zu § 216: bloßes Unterlassen nicht
erfasst.
Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen
 Einverständlicher


Bei tatsächlichen oder mutmaßlichen Einverständnis des
Patienten

 Einseitiger



Behandlungsverzicht

Behandlungsabbruch nur i.O.:

Lebensverlängerung tatsächlich unmöglich
Arzt oder Personal unzumutbar

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Betreuungsrecht
BetreuungsrechtBetreuungsrecht
Betreuungsrecht
 

Strafrecht für Krankenpfleger

  • 1. Prüfungsaufbau bei Strafrecht  Tatbestand  Objektiver  Tatbestand Eintritt des Erfolges, durch eine Handlung, dabei Kausalität  Subjektiver   Vorsatz des Täters? (Wissen und Wollen der Tat) Rechtswidrigkeit  Notwehr,  Tatbestand Notstand oder Einwilligung Schuld/Strafauschließungsgründe oder Strafverfolgungshinderungsgründe
  • 2. § 211 StGB: Mord   (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
  • 3. Mordmerkmale I Mordlust: Täter will einen Menschen sterben zu sehen  Befriedigung des Geschlechtstriebes: sucht im Tötungsakt sexuelle Befriedigung  Habgier: Gewinnstreben um jeden Preis  Niedriger Beweggrund: Motiv ist sittlich auf tiefster Stufe und verachtenswert 
  • 4. Mordmerkmale II  Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wird bewusst ausgenutzt  Opfer sieht keinen Angriff voraus. Deshalb:  Keine oder reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung   Grausam: Zufügung von Schmerzen über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus Gemeingefährlich: bringt eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich
  • 5. Mordmerkmale III  Ermöglichungsabsicht  Tötung  dient der Begehung weiteren Unrechts Verdeckungsabsicht  Um Aufdeckung früherer Tat zu verhindern  Auch durch Unterlassen  Täter lässt das versorgungsfähige Opfer liegen und nimmt dessen Tod billigend in Kauf
  • 6. § 212 StGB: Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.  (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 
  • 7. Fall 2: vorgetäuschte Untersuchungshandlungen  Ein Oberarzt nahm an Patientinnen, die stationär in der neurologischen Universitätsklinik aufgenommen waren, im Rahmen von neurologischen Untersuchungen und von Therapien sexuelle Handlungen vor, insbesondere täuschte er Untersuchungshandlungen an den Brüsten und im Genitalbereich vor, die zum Teil mit einer Stimmgabel, zum Teil mit den Fingern durchgeführt wurden. Einer Patientin griff er während einer Therapiesitzung in die Schamhaare.  Strafbarkeit des Arztes? (BGH 2004)
  • 8. § 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Kranken in Einrichtungen    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar.
  • 9. Lösung mit § 174a StGB I  Tatbestand  Einrichtung: Kliniken, Kurheime usw…  Anvertrauen zur Beaufsichtigung: Ärzte und Pflegepersonal auf der jeweiligen Station  Ausnutzen der Krankheit: Täter weiß davon und nutzt Schwäche aus  Sexuelle Handlungen: Handlungen mit Sexualbezug, nicht äußerlich neutrale Handlungen  Auf den Ort kommt es nicht. Auch: Spaziergang im Klinikgarten
  • 10. Lösung mit § 174a StGB II Rechtswidrigkeit  Schuld. Vielleicht:  § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit Unfähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln. Wenn ja:  Gemilderte Strafe, wenn Täter an einer Persönlichkeitsstörung (Triebstörung) leidet, die zu einem Steuerungsverlust führen kann.   Wenn ja, gleichzeitige DNA-Analyse (§ 81g StPO) mit Speicherung der Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Straftaten
  • 11. Fall 3: Der alte Patient  Als die junge und attraktive Krankenschwester Susi S. den alten und bettlägerigen Patienten Fritz F. pflegen möchte, macht er ihr gegenüber anzügliche Bemerkungen und fasst ihr leicht an das Gesäß.  Plötzlich zieht er ein Messer und fordert Susi auf, ihn gegen ihren Willen oral zu befriedigen. Sie sieht keine Chance und fügt sich.  Strafbarkeit des Patienten F.?
  • 12. §§ 177 StGB: Vergewaltigung   (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
  • 13. Prüfung § 177 StGB: entweder sexuelle Nötigung  Sexuelle Nötigung  Nötigung: Gewalt, Drohung, Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers  Ausnutzen auch bei physischer Unterlegenheit oder psychischer Hemmung  Sexuelle Handlung: Nötigung muss finale Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlung sein  Kausalität zwischen Nötigung und sexueller Handlung nötig
  • 14. Prüfung § 177 StGB II: oder Vergewaltigung  Besonders schwerer Fall der sexuellen Handlung  Täter vollzieht mit Opfer den Beischlaf oder  Ähnliche Handlungen, die Opfer besonders erniedrigen  Anal, Oral, Einführen des Fingers in den After  Qualifikation: Täter führt Messer bei sich, um Widerstand des Opfers zu brechen
  • 15. § 178 StGB: Sexuelle Nötigung mit Todesfolge  Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
  • 16. § 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen     (1) Wer eine andere Person, die 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder 2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
  • 17. Euthanasie - Sterbehilfe  Unproblematisch  Jede Handlung nach Eintritt des Hirntodes  Verabreichung schmerzlindernder Medikamente, selbst bei Bewusstseintrübung  Unerlaubte Sterbehilfe  Aktive Lebensverkürzung  Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
  • 18. Kritisch: Indirekte Sterbehilfe   Patient P ist an Blutkrebs erkrankt und leidet unsägliche Qualen. Der in behandelnde Arzt gibt ihm ein morphiumhaltiges Schmerzmittel. Dies hat neben der vollständigen Schmerzausschaltung auch die Folge, dass die Nervenzellen im Kleinhirn schubweise abgebaut werden und alsbald der Tod eintritt. Hat sich A nach § 212 StGB strafbar gemacht?
  • 19. Indirekte Sterbehilfe II  Wo nicht auszuschließen ist, dass eine schmerzlindernde Medikation mit der (unbeabsichtigten) Nebenfolge Lebensverkürzung verbunden ist, ist der Arzt straflos.  Kein Tötungsvorsatz bzw.  Rechtfertigender Notstand mit Schmerzlinderungsinteresse des Patienten
  • 20. Kritisch: Passive Sterbehilfe   Unterschied zu § 216: bloßes Unterlassen nicht erfasst. Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen  Einverständlicher  Bei tatsächlichen oder mutmaßlichen Einverständnis des Patienten  Einseitiger   Behandlungsverzicht Behandlungsabbruch nur i.O.: Lebensverlängerung tatsächlich unmöglich Arzt oder Personal unzumutbar