Die werkvertragliche Abweichung von allgemein anerkannten Regeln der Technik von Traudel Blecher
In der Praxis kommt es öfters vor, dass eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführungsart gewählt wird.
Die werkvertragliche Abweichung von allgemein anerkannten Regeln der Technik von Traudel Blecher
1. stimmenals ,,technische Regelnfür
Diewerkvertragliche Abweichung den Entwurf dieAusführung
und bauli-
von denAllgemein cher Anlagen [...1, in der techni-
die
anerkannten Regeln Technik
der schen Wissenschaft als theoretisch
richtiganerkannt sind und feststehen
Dr.TraudelBlecher sowieinsbesondere dem Kreise
in der
für die Anwendung betreffenden
der
Regeln maßgeblichen, dem neu-
nach
DieAllgemein anerkannten Regeln der esten Erkenntnisstand vorgebildeten
Technik spielen Werkvertragsrecht, Techniker
im durchweg bekanntund auf
insbesondereim Bauvertragsrecht, Grund fortdauernder praktischer
Erfah-
eine wichtigeRolle.lhnenkommtvor rungals technisch geeignet,angemes-
allembei der Bestimmung Sach-
des sen und notwendig anerkannt sind."1
mangelbegriffes wesentliche
eine Be- Es sindfolglich zwei Krlterien Be-
von
deutung Denneineabschließende deutung, in Rechtsprechung2
zu. die und
vertragliche Festlegung Beschaf-
der Schrifttum3 genannt werden: theo-
Die
fenheitsmerkmale Werkes
des gelingt retischeRichtigkeit der Regel muss
in der Praxisangesichts Komplexi-
der enryiesen sein. Daneben muss eine
tät der meistenWerke - gerade Be-
im Anerkennung technischen
der Regelin
reichdesBauvertrages - nicht. der Praxis bestehen.
Allerdings bringtder Rückgriff die
auf lm Rahmen erstenKriteriums
des wird
Allgemein anerkannten Regeln der eine bautechnische Regelals theore-
Technik aucheine Reihevon Proble- tischrichtigangesehen, wennsie sich
men mit sich.Anliegen vorliegen-
des nachwissenschaftlicher Erkenntnis als
den Beitrages es, zu untersuchen, unanfechtbar
ist darstellt.4 Hinsichtlich
inwieweit dieseProblemstellungen be-
reitsvorder zum11.2002in Kraftge- ' Ingenstau/Korbion,
VOB/B,$ 4 Rn. 151
tretenen Schuldrechtsreform bestan- ' RGSI44, 76 (79 ff); RGSI56, 343 (346 f.);
den, ob und unterwelchen Gesichts- BGH NJW 1971,S. 92 (92 f.); BGH BauR
punktendiese einer kodifikatorischen '1975, 130 (130ff.); OLG FranKurt
S. BauR
Lösung durchden Gesetzgeber zuge- 1980,S.361 (361);OLGCelle, BauR1984, S.
522 (522); OLG Hamm BauR 1997, S. 309
führtwurden, sichder Gesetzgeber ( 3 1 1 )
ob
für einenSystemwechsel entschieden 3 (13.
Staudinger/Peters Aufl.),S 633 Rn. 37;
hat undinwiefern das neueRecht
sich ebensolgenstau/Korbion,VOB/B,$ 4 Rn. 151;
als in sich stimmig erweist.
Zunächst (3.
MünKomm/Soergel Aufl.), S 633 Rn. 37;
jedocheine nähere Werner/Pastor,Bauprozess, 1021ff.; Nick-
Rn.
erscheint Bestim- VOB/B,S 4 Rn. 44; Hei-
lisch/Weick/Nicklisch,
mungdes Begriffes "allgemein aner- Riedl,
ermanrvRiedyRusam/Schwab/ VOB/B,S
kannteRegelnder TechniK' erforder- 4 Rn. 23; Hamann, DB 1961,S. 701 (701);
WeberZfBR 1983,S. 151 (153);Klingmuller,
lich. FGOftinger, 121(125)
S.
' RGSI44, 76 (79); lgenstau/Korbion,
VOB/B,
L Begriffsbestimmung S 4 Rn.151;Hamann, 1961, 701(701);
DB S.
Der Begriff allgemein
der anerkannten Klingmüller, Oftinger, 121(125);
FG S. Weber,
Regelnder Bautechnik
lässtsich be- zfBR1983, (153)
151
2. des zweitenKriteriums zu fragen,
ist einbart,so lag bei Abweichung
von
wie der Kreis der Experten,deren freilich Fehler
diesen ein vor.7
Übezeugung die allgemeine
für Aner-
kennung einer bautechnischen Regel Enthielt Werkvertrag
der ausdrückliche
maßgebend bestimmtwird: lhm
ist, Anforderungen die Sollbeschaffen-
an
gehören jedenfalls Fachleute
nur des heit. die über die Mindestanforderun-
betreffendenBaugewerbes, nicht hin- gender allgemein anerkanntenRegeln
gegen Hilfsarbeiter Währendim
an. derBautechnik hinausgehen,wurde
so
manuellen Bereichauch Meisterund bei Abweichung der vereinbarten
von
Poliereeinbezogen werden, im kon-
ist Beschaffenheit Fehlerbejaht,und
ein
struktivenBereichausschließlich auf zwarauchbei Einhalten anerkann-
der
die Beurteilung von Ingenieuren und ten Regeln Bautechnik.8 eine
der Trat
andere Personen entsprechender
mit Minderung oder Aufhebung des Ge-
Vorbildungabzustellen.5 brauchs oderdes Wertes des Werkes
hinzu, lageinSachmangel
so vor.
zu
So können denanerkannten Regeln
beispielsweise VOB/C,
derTechnik die Umgekehrt jedoch
galt auchbeiFehlen
DIN-Normen oder europäischeNor- einer Beschaffenheitsvereinbarung,
men gehören dassderWerkuntemehmer in der
sich
Regel, sofernnichtetwasanderes ver-
ll. Dasalte Recht einbart war,stillschweigend
verpflichte-
te, die Regeln seinesFachs beach-
zu
-
S 633 | BGBa.F.enthielt im Unter- ten.e
schiedzu den Parallelbestimmungen
des $ 13 Nr. 1 VOB/B- keineaus- b. Vertraglich vorausgesetzte
drücklicheRegelung,dass das Werk, Beschaffenheit
um mangelfrei sein,den anerkann-
zu Fehlte hingegen Bauvertrag
im eine
ten Regelnder Technikentsprechen ausdrückliche oder stillschweigende
müsse.Hierauskonntejedoch nicht Vereinbarung Sollbeschaffenheit,
der
gefolgertwerden,dasssie für die Be- so war eineAbweichung der ver-
von
urteilung Mangelfreiheit Wer-
der des traglichvorausgesetzten Beschaffen-
kesunbeachtlichgewesenwären.6 heit zu prüfen.Hier konntesich aus
dem Verwendungszweck Bauleis-
der
a. Ausdrückliche Beschaffen- tung,soferndieserVertragsinhalt
war,
heitsvereinbarung ergeben,dass die geschuldete Bau-
Nach dem subjeKivenFehlerbegriff ' BGHBauR 2003. 394(3% f.)
S.
richtet dieSollbeschaffenheit
sich nach 8 BGHBauR1981, S.395(395);OLGStuttgart
dem lnhalt des Vertrages.
War die BauR1977,5.279 (279); hgenstau/Korbion
Einhaltung allgemein
der anerkannten VOB/B 13 Rn.155;
S NicklischMeicUNicklisch,
VOB,S 13 Rn.32
Regeln Technik
der ausdrücklich
ver-
s OLG DüsseldorfNJW-RR 1999, S. 1656
(1657):Regeln des Handwerks;BGHZ139,16
Regeln Technik, 34
" Fischer, der S. (16 f.): DIN-Normen; BGH BB 1985, 1561
(1561f.):Sicherheitsbestimmungen GSG
wie
6 Staudinger/Peters Aufl.), 633 Rn.36
(13. und ProdSG
S
3. leistungbestimmten technischen Re- Beschaffenheitmaßgeblich.Inwieweit
geln entsprechen solle.loSolltenbei- hierdieSollbeschaffenheit Hilfeder
mit
spielsweise Vertragsinhalt
laut Luxus- anerkannten Regelnder Technikbe-
und Komfortwohnungen enichtetwer- stimmt werden konnte und deren
den,so konnte Wegeder Vertrags-
im Nichtbeachtung die Fehlerhaftigkeit
auslegung gefolgert werden, dassvom desWerkes indizierte, umstdtten.
war
Bauunternehmer erhöhterSchall-
ein
schutz zu gewährleisten sei.l1 Ver- aa. Nichtbeachtung anerkann'
der
sprichtetwader Untemehmer Sa- die ten Regeln der Technik als
nierung auf die Grundmauern,
bis so Fehler
ist der Vertragdahingehend auszule- lngenstau/Koöionla,Petersls und
gen, dassder Unternehmer einerzu Teichmannlo gingendavonaus, dass
Kellerabdichtung Schalldämpfung
und der Bauunternehmer beim BGB-
verpflichtet die den allgemeinen
ist, Bauvertraggrundsätzlich verpflichtet
Regeln der Technik entspricht.l2Die sei,die Bauleistunggemäß allge-
den
besondere Zweckbestimmung musste meinanerkannten Regeln Technik
der
dabeiin die vertragliche Vereinbarung zu erbringen. werdedie Soll-
Folglich
miteinbezogen worden sein.Bloßsub- beschaffenheit durchdie anerkannten
jektiveWünsche, Absichten und Vor- Regeln Technik
der festgelegt, aus
und
stellungen Bauherrn
des ohneNieder- derenNichtbeachtung ergebesichein
schlagim Vertraggenügien dagegen Fehler.Begründet wurdedieszum ei-
nicht.l3 nendamit, dassderjenige, ein Ge-
der
werbeausübt, dafüreinzustehen habe,
c. GewöhnlicheBeschaffenheit dasser die entsprechenden Kenntnis-
War die Beschaffenheit des Werkes se und Kunstfertigkeiten besitä.17
weder vereinbartnoch vertraglichvo- Hiermit derGrundsatz Treuund
ist von
rausgesetzt,so war die gewöhnliche Glauben angesprochenl8. Grundder
Haftung dasVertrauen die Fach-
ist in
t0 OLG Stuttgart,BauR 1977, S. 129 (130); kenntnis des Unternehmers. an-
Zum
Marburger,Regeln der Technik,S' 504; Fi- deren wurde daraufabgestellt, dass
scher, Regeln der Technik, S. 95; Korbion'
Jura1979,S.393(400)
11OLG stuttgart,BauR1977,279 (279): la Ingenstau/KoöionVOB/B, 13 Rn 104
S
"eßt-
LG ls Stäudinger/Peters Aufl.),S 633 Rn. 36
(13.
klassiges Niveau des Bauvorhabens"; 16Soergel/Teichmann Aufl.), Vor S 633
München, -
lJtt.v.24.7.7835 O 9325t6:,auf (12.
die besonderen Forderungen Schallschut-
des Rn. 24: Wemer/Pastor,Bauprozess, 1020;
Rn.
zes zu achten isf'; LG Heilbronn,Urt. v. Schmalzl, Haftung,Rn. 125; Fischer,Die Re-
-
29.11.79 2 O 395nd ,auf die Schallisolie- oeln der Technik, 99; Klingmüller FG
S. in:
rung habenwir besondere verwendet',
Sorgfalt BauR1982,
öttinger,S. 125(128ff.); Heinrich,
,,Luiuswohnung' laut Baubeschreibung; die S. ziq ezq; Marbach, zfBR 1984,S. I (10);
beiden letäen Urteilesind nichtveröffentlicht, Schmidt, MDR1963, S.263(264);
iedochbei Bötsch/ Jovicic,BauR1984,S. 565 tt BGHWM 1972,s. 76, Ingenstau/Korbion
isoe fn. 11) und Döbereiner, BauR1980,S. ,
296 (296 f.) auszugsweise wiedergegeben; VOB/B, 13 Rn. 104;S 4 Rn. 141;Heinrich'
S
hiezu auch Locher,BauR 1985,S' 455 (455 BauR1982, 5.224 (229)i MDR1963'
Schmidt
f.) s. 263 (264)
t'BGH zfBR2005, 263(265) 18HeinrichBauR 1982,5.224 (229);lnge-
s.
13Fischer, Regeln Technik, 95 f.
der S. VOB/B,S 4 Rn. 144
stau/Korbion,
4. dasRisiko technischen
des Fortschritts nes Veaichts auf das Merkmalder
durchAbweichung vom Üblichen und allgemeinen Anerkennung durch die
die Venrvendung neuartigerBauweise jeweiligetechnische Fachwelt ge-
ein
nichtohneZustimmung Bauherrn
des genüber den,,allgemein anerkannten
auf diesenabgewälzt werdendürfe.ls Regelnder TechniKfortschrittlicherer
Dennob neueBaustoffe, Bauteileoder Entwicklungsstand. bei Abwei-
Erst
die angewandte Bauartsichzur Prob- chungvom Standder Technik, wenn
lemlösung eigneten,lasse sich nicht also der herkömmliche Sicherheits-
mit hinreichender voraussa-
Sicherheit standard werde,
unterschritten handele
zeigtesichoft
gen,ihre Untauglichkeit es sich um ein dem Bauherrn unzu-
erst in der Praxis.Neue technische mutbares Risiko.2a
Lösungen seiendahergegenüber her-
kömmlichen gleichwertig2o.
nicht Wenn Ill. Das neueRecht
sienoch nicht allgemein
den anerkann-
ten Regelnder Bautechnik entspre- 1. Lösungder Probleme des al'
chen, sei die Bauleistung fehlerhaft ten Rechts
,.S.d. 633| BGBa.F.
S Der Gesetzgeber sichauchin der
hat
verabschiedeten Gesetzesfassung
bb. Abweichung vom Stand der entgegen demVorschlag Weyers'ge-
Technik Fehler
als gen die gesetzliche Klarstellungent-
Marburgefl vertrat die Auffassung, schieden, dass die allgemein aner-
dassdie mit den allgemeinen Regeln kanntenRegelnder Technikfür den
der Technikübereinstimmende Leis- Sachmangelbegriff von Bedeutung
tungdes Bauuntemehmers grundsätz- sind.DenGesetzgebungsentwürfen ist
lich ordnungsgemäß Dagegen
sei. be- allerdingsübereinstimmend ent-
zu
gründe deren Nichtbeachtung nicht nehmen, dass,soweitnichtsanderes
notwendig einen Fehler,sonderndie vereinbart die allgemein
ist, anerkann-
Leistungsei auch in diesem Falle ten Regelnder Technikals Mindest-
sachmangelfrei, sie dem ,Stand
wenn standard einzuhalten sind.Diesewer-
derTechnik" entspreche.22Der,Stand dendaherim Rahmen $ 633ll S.
des
der Technik"sei eneicht,wenn die 1 BGB n.F. unter dem Aspekteiner
Wirksamkeit vergleich-
fortschrittlicher, stillschweigenden Beschaffenheitsver-
einbarung 'u bmt. im Rahmen des $
barerVerfahren der Betriebspraxis
in
zuverlässig nachgewiesenwerden 633 ll S. 2 Nr.2 BGBn.F.hinsichtlich
könne.23DieserBegriff wegensei-
sei der Tauglichkeit die gewöhnlichen
für
Verwendungen wievoreinewich-
nach
1eKlingm0ller, FGOftinger, 125(128f.)
in: S. tige Rolle spielen.26 der zweiten
Auf
20Fischer,
Regeln Technik, 104
der S. 2aMarburger,
Regeln Technik, 501
der S.
2t Marburger,
Regelnder Technik,S. 500 f.; 25 Palandusprau Aufl.), 633Rn.6
(63.
BauR1985S. 367(383)
Siegburg, S
28 Jauernig/Schlechtriem, Auf.), 633 Rn.
(10. $
" Maöurger,Regeln Technik, 500f-
der S.
(2003),S 633 Rn. 168;
6; Staudinger/Peters
a Obernhaus/Kuckuck, DVBI 1980, S. 154 Mundt,NZBaU 2003, S. 73 (78 (,spätestens"
(156) im Rahmender trblichenBeschaffenheit und
der gewöhnlichen Verwendungszwecke sind
5. Stufe Rahmen $ 633ll S. 2 Nr.
im des und Gesetz-
ken sich die Gutachten
1 BGB n.F. sind sie nur beachtlich, entwärfeauf den Hinweis,dass das
wenndie Regeln Technik
der aufgrund alte Rechtnichtzu beanstandensei,
der sonstigen Vertragsunterlagenals und es dahereinergesetzlichen
Klar-
geschuldetvorausgesetzt werden.27 nichtbedürfe.
stellung
Natürlichkönnendie allgemein aner-
kannten Regeln Technik
der auchaus- 3. Stimmigkeit der KonzePtion
dräcklichvereinbart werden.28Ande- des neuenRechts
stelltder Kommissionsentwurf
rerseits DieseKonzeption erweistsichauchim
nochmalsim Sinne der subjektiven Übrigen stimmig. Beachtlichkeit
als Die
Theorie ausdrtlcklichklar, dass ein der allgemein anerkannten Regeln der
Werk, wenn es zwar den allgemein Technik erscheint demHintergrund
vor
anerkannten Regelnder Technik ent- als notwendig, dass diese diejenigen
sprich,aber nicht vertragsgemäß ist, technischen Verfahrensweisen wieder-
gleichwohleinen Sachmangelauf- geben,die sich als theoretisch richtig
weist. erwiesen haben und in der Baupraxis
allgemein anerkannt sind.lhre Einhal-
2. Systemwechseloder behut- tung ftlhrt regelmäßig einemtech-
zu
sameWeiüErentwicklung nisch zeitgemäßenund tauglichen
Das neue Rechtfolgt der Konzeption Werk. Neben dem Gedankender
des Kommissionsentwurfes, demnach des in
Schutzwlirdigkeit Bestellers sei-
es der Normierung Maßgeblichkeit nem Vertrauenin die Beherrschung
der
der allgemein anerkannten Regeln der der allgemein anerkannten Regeln der
Technik die Bestimmung Soll-
für der Technik durchden Unternehmerwer -
beschaffenheit Werkes
des nichteiner eine technische Leistung anbietet,
legislatorischen Klärungbedarf. Der muss auch die Regelndes Fachge-
Vorschlag Weyers'konntesich nicht -
biets behenschen spricht hierfür
durchsetzen. der Sachebestand
In in auchder Aspektder Rechtssicherheit
denGutachten Gesetzesentwürfen und -klarheit. der Praxiswird dem
und In
gleichwohlEinigkeit,dass entspre- Unternehmer ein konkreterMaßstab
chend der Literaturansicht von In- an dieHand gegeben, dessen
bei Ein-
genstau/Korbion, Peters und Teich- haltung, soweitnichtsanderes verein-
mann allgemein anerkannte Regeln bart ist, eine Gewährleistungshaftung
der Technikim Rahmendes Sach- ausscheidet. die Regelwerke
Da sich
mangelbegriffes Bedeutung haben. Ein zumZiel gesetzt haben, technisch
die
Systemwechsel mithinnichtfestzu-
ist maßgeblichen Standards erarbeiten
zu
stellen. und wiedezugeben, würdeeinemIn-
gar
genieur nichtder Gedanke kom-
Hinsichtlich Begründung
der beschrän- men,dassdie Regelwerke maß-nicht
geblichsein könnten.2e Ebensozeigt
ein Vergleich anderenRechtsge-
mit
die anerkanntenRegelnder Technikbeacht- Regelwerken
bieten, dasstechnischen
lich)
2t Kemper,
BauR2002, 1613(1616)
S.
26Mundt,NZBau2003,73 (78) ä Nicklisch, S.841(843)
NJW1983,
6. durchaus Bedeutung
rechtlich zukom-
men kann.Insbesondere lmmissi-
im
werden Gesetz
onsschutzrecht im ent-
halteneGeneralklauseln wie,,Stand
der TechniK,,,schädliche Umweltein-
wirkungen" durch technischeRegel-
werke(2.B.durchdie Technische An-
leilungzur Reinhaltung Luft, TA-
der
Luft)näher s
konkretisiert.
EinergesetzlichenKlarstellungdieser
Rechtsfragen bedurfte es hingegen
nicht.Das Gesetzsolltesich auf eine
Regel beschränken,,,quae breviter
enarrat'31. sollteim Gegensatz
Es zu
LehrbtichernBelehrungen unterlassen
- lexiubeat, disputet.32
non
s Nicktisch,
NJW 1983,S. 841 (841ff.)
31D. so. 17.1
s2Behrendts. Bundnis. '18f.
S.