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stimmenals ,,technische     Regelnfür
  Diewerkvertragliche  Abweichung       den Entwurf dieAusführung
                                                     und                 bauli-
         von denAllgemein               cher Anlagen   [...1, in der techni-
                                                             die
  anerkannten  Regeln Technik
                       der              schen Wissenschaft      als theoretisch
                                        richtiganerkannt   sind und feststehen
         Dr.TraudelBlecher              sowieinsbesondere dem Kreise
                                                             in            der
                                        für die Anwendung betreffenden
                                                              der
                                        Regeln  maßgeblichen, dem neu-
                                                                nach
DieAllgemein  anerkannten  Regeln  der  esten Erkenntnisstand     vorgebildeten
Technik  spielen Werkvertragsrecht, Techniker
                im                                 durchweg   bekanntund auf
insbesondereim Bauvertragsrecht, Grund         fortdauernder  praktischer
                                                                        Erfah-
eine wichtigeRolle.lhnenkommtvor        rungals technisch   geeignet,angemes-
allembei der Bestimmung Sach-
                           des          sen und notwendig     anerkannt sind."1
mangelbegriffes wesentliche
                 eine              Be-  Es sindfolglich zwei Krlterien Be-
                                                                       von
deutung Denneineabschließende deutung, in Rechtsprechung2
         zu.                                      die                     und
vertragliche Festlegung Beschaf-
                         der            Schrifttum3 genannt  werden: theo-
                                                                      Die
fenheitsmerkmale Werkes
                  des           gelingt retischeRichtigkeit   der Regel muss
in der Praxisangesichts Komplexi-
                        der             enryiesen  sein. Daneben    muss eine
tät der meistenWerke  - gerade Be-
                                im      Anerkennung technischen
                                                      der              Regelin
reichdesBauvertrages   - nicht.         der Praxis bestehen.

Allerdings bringtder Rückgriff die
                               auf      lm Rahmen erstenKriteriums
                                                     des                    wird
Allgemein anerkannten     Regeln der    eine bautechnische     Regelals theore-
Technik  aucheine Reihevon Proble-      tischrichtigangesehen,    wennsie sich
men mit sich.Anliegen vorliegen-
                        des             nachwissenschaftlicher    Erkenntnis  als
den Beitrages es, zu untersuchen, unanfechtbar
               ist                                     darstellt.4 Hinsichtlich
inwieweit dieseProblemstellungen   be-
reitsvorder zum11.2002in Kraftge-       ' Ingenstau/Korbion,
                                                          VOB/B,$ 4 Rn. 151
tretenen Schuldrechtsreform    bestan-  ' RGSI44, 76 (79 ff); RGSI56, 343 (346 f.);
den, ob und unterwelchen    Gesichts-   BGH NJW 1971,S. 92 (92 f.); BGH BauR
punktendiese einer kodifikatorischen '1975, 130 (130ff.); OLG FranKurt
                                              S.                            BauR
Lösung  durchden Gesetzgeber     zuge-   1980,S.361 (361);OLGCelle, BauR1984,   S.
                                        522 (522); OLG Hamm BauR 1997, S. 309
führtwurden, sichder Gesetzgeber ( 3 1 1 )
              ob
für einenSystemwechsel    entschieden 3                   (13.
                                          Staudinger/Peters Aufl.),S 633 Rn. 37;
hat undinwiefern das neueRecht
                   sich                 ebensolgenstau/Korbion,VOB/B,$ 4 Rn. 151;
als in sich stimmig  erweist.
                            Zunächst                      (3.
                                        MünKomm/Soergel Aufl.), S 633 Rn. 37;
          jedocheine nähere             Werner/Pastor,Bauprozess, 1021ff.; Nick-
                                                                 Rn.
erscheint                      Bestim-                      VOB/B,S 4 Rn. 44; Hei-
                                        lisch/Weick/Nicklisch,
mungdes Begriffes     "allgemein aner-                             Riedl,
                                        ermanrvRiedyRusam/Schwab/ VOB/B,S
kannteRegelnder TechniK'      erforder- 4 Rn. 23; Hamann,  DB 1961,S. 701 (701);
                                        WeberZfBR 1983,S. 151 (153);Klingmuller,
lich.                                    FGOftinger, 121(125)
                                                   S.
                                           ' RGSI44, 76 (79); lgenstau/Korbion,
                                                                             VOB/B,
L    Begriffsbestimmung                    S 4 Rn.151;Hamann, 1961, 701(701);
                                                                DB      S.
Der Begriff allgemein
          der        anerkannten           Klingmüller, Oftinger, 121(125);
                                                     FG           S.         Weber,
Regelnder Bautechnik
                   lässtsich be-           zfBR1983, (153)
                                                     151
des zweitenKriteriums zu fragen,
                      ist               einbart,so lag bei Abweichung
                                                                    von
wie der Kreis der Experten,deren             freilich Fehler
                                        diesen       ein     vor.7
Übezeugung die allgemeine
             für              Aner-
kennung  einer bautechnischen Regel     Enthielt Werkvertrag
                                                der            ausdrückliche
maßgebend bestimmtwird: lhm
            ist,                        Anforderungen die Sollbeschaffen-
                                                       an
gehören jedenfalls Fachleute
                  nur            des    heit. die über die Mindestanforderun-
betreffendenBaugewerbes,   nicht hin-   gender allgemein  anerkanntenRegeln
gegen Hilfsarbeiter Währendim
                   an.                  derBautechnik  hinausgehen,wurde
                                                                   so
manuellen  Bereichauch Meisterund       bei Abweichung der vereinbarten
                                                         von
Poliereeinbezogen werden, im kon-
                          ist           Beschaffenheit Fehlerbejaht,und
                                                       ein
struktivenBereichausschließlich  auf    zwarauchbei Einhalten anerkann-
                                                               der
die Beurteilung von Ingenieuren  und    ten Regeln Bautechnik.8 eine
                                                    der            Trat
andere  Personen entsprechender
                 mit                    Minderung   oder Aufhebung des Ge-
Vorbildungabzustellen.5                 brauchs  oderdes Wertes des Werkes
                                        hinzu, lageinSachmangel
                                               so                  vor.
        zu
So können denanerkannten Regeln
         beispielsweise VOB/C,
derTechnik           die                Umgekehrt jedoch
                                                   galt       auchbeiFehlen
DIN-Normen oder europäischeNor-         einer Beschaffenheitsvereinbarung,
men gehören                             dassderWerkuntemehmer in der
                                                                  sich
                                        Regel,  sofernnichtetwasanderes ver-
ll.   Dasalte Recht                     einbart war,stillschweigend
                                                                  verpflichte-
                                        te, die Regeln seinesFachs beach-
                                                                   zu
                       -
S 633 | BGBa.F.enthielt im Unter-       ten.e
schiedzu den Parallelbestimmungen
des $ 13 Nr. 1 VOB/B- keineaus-         b.    Vertraglich vorausgesetzte
drücklicheRegelung,dass das Werk,             Beschaffenheit
um mangelfrei sein,den anerkann-
             zu                         Fehlte hingegen Bauvertrag
                                                        im            eine
ten Regelnder Technikentsprechen        ausdrückliche oder stillschweigende
müsse.Hierauskonntejedoch nicht         Vereinbarung Sollbeschaffenheit,
                                                     der
gefolgertwerden,dasssie für die Be-     so war eineAbweichung der ver-
                                                               von
urteilung Mangelfreiheit Wer-
         der             des            traglichvorausgesetzten Beschaffen-
kesunbeachtlichgewesenwären.6           heit zu prüfen.Hier konntesich aus
                                        dem Verwendungszweck Bauleis-
                                                                der
a.    Ausdrückliche Beschaffen-         tung,soferndieserVertragsinhalt
                                                                      war,
      heitsvereinbarung                 ergeben,dass die geschuldete  Bau-
Nach dem subjeKivenFehlerbegriff        ' BGHBauR   2003. 394(3% f.)
                                                         S.
richtet dieSollbeschaffenheit
      sich                 nach         8 BGHBauR1981,   S.395(395);OLGStuttgart
dem lnhalt des Vertrages.
                        War die         BauR1977,5.279 (279); hgenstau/Korbion
Einhaltung allgemein
          der         anerkannten       VOB/B 13 Rn.155;
                                               S           NicklischMeicUNicklisch,
                                        VOB,S 13 Rn.32
Regeln Technik
       der        ausdrücklich
                            ver-
                                        s OLG DüsseldorfNJW-RR 1999, S. 1656
                                        (1657):Regeln des Handwerks;BGHZ139,16
         Regeln Technik, 34
" Fischer,     der     S.               (16 f.): DIN-Normen; BGH BB 1985, 1561
                                        (1561f.):Sicherheitsbestimmungen GSG
                                                                       wie
6 Staudinger/Peters Aufl.), 633 Rn.36
                 (13.                   und ProdSG
                          S
leistungbestimmten     technischen  Re-           Beschaffenheitmaßgeblich.Inwieweit
geln entsprechen    solle.loSolltenbei-           hierdieSollbeschaffenheit Hilfeder
                                                                         mit
spielsweise Vertragsinhalt
             laut                Luxus-           anerkannten Regelnder Technikbe-
und Komfortwohnungen      enichtetwer-            stimmt werden konnte und deren
den,so konnte Wegeder Vertrags-
                 im                               Nichtbeachtung  die Fehlerhaftigkeit
auslegung  gefolgert werden,  dassvom             desWerkes  indizierte, umstdtten.
                                                                      war
Bauunternehmer erhöhterSchall-
                   ein
schutz zu gewährleisten      sei.l1 Ver-          aa.   Nichtbeachtung anerkann'
                                                                       der
sprichtetwader Untemehmer Sa-   die                    ten Regeln der Technik als
 nierung auf die Grundmauern,
         bis                         so                 Fehler
 ist der Vertragdahingehend    auszule-           lngenstau/Koöionla,Petersls und
 gen, dassder Unternehmer einerzu                 Teichmannlo  gingendavonaus, dass
 Kellerabdichtung Schalldämpfung
                   und                            der Bauunternehmer     beim BGB-
 verpflichtet die den allgemeinen
              ist,                                Bauvertraggrundsätzlich   verpflichtet
 Regeln  der Technik    entspricht.l2Die          sei,die Bauleistunggemäß allge-
                                                                             den
 besondere  Zweckbestimmung      musste           meinanerkannten  Regeln Technik
                                                                          der
 dabeiin die vertragliche  Vereinbarung           zu erbringen.        werdedie Soll-
                                                                Folglich
 miteinbezogen   worden  sein.Bloßsub-            beschaffenheit durchdie anerkannten
 jektiveWünsche,    Absichten  und Vor-           Regeln Technik
                                                         der        festgelegt, aus
                                                                               und
 stellungen Bauherrn
           des             ohneNieder-            derenNichtbeachtung  ergebesichein
  schlagim Vertraggenügien     dagegen             Fehler.Begründet wurdedieszum ei-
nicht.l3                                           nendamit,  dassderjenige, ein Ge-
                                                                           der
                                                   werbeausübt, dafüreinzustehen habe,
c.   GewöhnlicheBeschaffenheit                     dasser die entsprechenden  Kenntnis-
War die Beschaffenheit des Werkes                  se und Kunstfertigkeiten   besitä.17
weder vereinbartnoch vertraglichvo-                Hiermit derGrundsatz Treuund
                                                          ist            von
rausgesetzt,so war die gewöhnliche                 Glauben  angesprochenl8. Grundder
                                                   Haftung dasVertrauen die Fach-
                                                           ist             in
 t0 OLG Stuttgart,BauR 1977, S. 129 (130);         kenntnis des Unternehmers. an-
                                                                              Zum
 Marburger,Regeln der Technik,S' 504; Fi-          deren wurde daraufabgestellt,  dass
 scher, Regeln der Technik, S. 95; Korbion'
 Jura1979,S.393(400)
 11OLG stuttgart,BauR1977,279 (279):               la Ingenstau/KoöionVOB/B, 13 Rn 104
                                                                              S
                                        "eßt-
                                          LG       ls Stäudinger/Peters Aufl.),S 633 Rn. 36
                                                                      (13.
 klassiges Niveau des Bauvorhabens";               16Soergel/Teichmann Aufl.), Vor S 633
 München,                 -
            lJtt.v.24.7.7835 O 9325t6:,auf                               (12.
 die besonderen   Forderungen Schallschut-
                              des                  Rn.  24: Wemer/Pastor,Bauprozess, 1020;
                                                                                      Rn.
 zes zu achten     isf'; LG Heilbronn,Urt. v.      Schmalzl,  Haftung,Rn. 125; Fischer,Die Re-
          -
 29.11.79 2 O 395nd ,auf die Schallisolie-         oeln der Technik, 99; Klingmüller FG
                                                                     S.                 in:
 rung habenwir besondere           verwendet',
                            Sorgfalt                                                BauR1982,
                                                   öttinger,S. 125(128ff.); Heinrich,
 ,,Luiuswohnung'    laut Baubeschreibung; die      S. ziq ezq; Marbach,   zfBR 1984,S. I (10);
 beiden letäen Urteilesind nichtveröffentlicht,    Schmidt,  MDR1963,  S.263(264);
 iedochbei Bötsch/   Jovicic,BauR1984,S. 565       tt BGHWM 1972,s. 76, Ingenstau/Korbion
 isoe fn. 11) und Döbereiner,   BauR1980,S.                                             ,
 296 (296 f.) auszugsweise     wiedergegeben;      VOB/B, 13 Rn. 104;S 4 Rn. 141;Heinrich'
                                                           S
 hiezu auch Locher,BauR 1985,S' 455 (455           BauR1982,  5.224 (229)i     MDR1963'
                                                                         Schmidt
 f.)                                               s. 263 (264)
  t'BGH zfBR2005, 263(265)                         18HeinrichBauR 1982,5.224 (229);lnge-
                      s.
  13Fischer, Regeln Technik, 95 f.
                     der        S.                            VOB/B,S 4 Rn. 144
                                                   stau/Korbion,
dasRisiko technischen
          des            Fortschritts       nes Veaichts auf das Merkmalder
durchAbweichung   vom Üblichen  und         allgemeinen  Anerkennung durch die
die Venrvendung neuartigerBauweise          jeweiligetechnische Fachwelt ge-
                                                                       ein
nichtohneZustimmung Bauherrn
                      des                   genüber  den,,allgemein anerkannten
auf diesenabgewälzt  werdendürfe.ls          Regelnder TechniKfortschrittlicherer
Dennob neueBaustoffe,  Bauteileoder          Entwicklungsstand. bei Abwei-
                                                               Erst
die angewandte  Bauartsichzur Prob-          chungvom Standder Technik,  wenn
lemlösung  eigneten,lasse sich nicht         also der herkömmliche  Sicherheits-
mit hinreichender         voraussa-
                 Sicherheit                  standard            werde,
                                                     unterschritten    handele
                      zeigtesichoft
gen,ihre Untauglichkeit                      es sich um ein dem Bauherrn unzu-
erst in der Praxis.Neue technische           mutbares Risiko.2a
Lösungen  seiendahergegenüber   her-
kömmlichen gleichwertig2o.
            nicht             Wenn          Ill.   Das neueRecht
sienoch nicht allgemein
              den         anerkann-
ten Regelnder Bautechnik    entspre-        1.     Lösungder Probleme     des al'
chen, sei die Bauleistung  fehlerhaft       ten Rechts
,.S.d. 633| BGBa.F.
      S                                     Der Gesetzgeber sichauchin der
                                                              hat
                                            verabschiedeten Gesetzesfassung
bb.     Abweichung  vom Stand der           entgegen   demVorschlag   Weyers'ge-
Technik Fehler
        als                                 gen die gesetzliche   Klarstellungent-
Marburgefl vertrat die Auffassung,          schieden,   dass die allgemein   aner-
dassdie mit den allgemeinen   Regeln        kanntenRegelnder Technikfür den
der Technikübereinstimmende     Leis-       Sachmangelbegriff     von Bedeutung
tungdes Bauuntemehmers     grundsätz-       sind.DenGesetzgebungsentwürfen     ist
lich ordnungsgemäß Dagegen
                   sei.          be-         allerdingsübereinstimmend ent-
                                                                          zu
gründe deren Nichtbeachtung     nicht        nehmen,   dass,soweitnichtsanderes
notwendig einen Fehler,sonderndie            vereinbart die allgemein
                                                        ist,            anerkann-
Leistungsei auch in diesem Falle             ten Regelnder Technikals Mindest-
sachmangelfrei, sie dem ,Stand
               wenn                          standard  einzuhalten sind.Diesewer-
derTechnik"  entspreche.22Der,Stand          dendaherim Rahmen $ 633ll S.
                                                                    des
der Technik"sei eneicht,wenn die             1 BGB n.F. unter dem Aspekteiner
Wirksamkeit                 vergleich-
            fortschrittlicher,               stillschweigenden  Beschaffenheitsver-
                                             einbarung  'u bmt. im Rahmen   des $
 barerVerfahren der Betriebspraxis
                in
 zuverlässig nachgewiesenwerden              633 ll S. 2 Nr.2 BGBn.F.hinsichtlich
 könne.23DieserBegriff wegensei-
                      sei                    der Tauglichkeit die gewöhnlichen
                                                              für
                                             Verwendungen wievoreinewich-
                                                             nach
 1eKlingm0ller, FGOftinger, 125(128f.)
             in:         S.                  tige Rolle spielen.26 der zweiten
                                                                   Auf
 20Fischer,
          Regeln Technik, 104
                der     S.                   2aMarburger,
                                                       Regeln Technik, 501
                                                             der     S.
 2t Marburger,
             Regelnder Technik,S. 500 f.;    25 Palandusprau Aufl.), 633Rn.6
                                                            (63.
         BauR1985S. 367(383)
 Siegburg,                                                            S
                                             28 Jauernig/Schlechtriem, Auf.), 633 Rn.
                                                                    (10.     $
 " Maöurger,Regeln Technik, 500f-
                  der       S.
                                                                (2003),S 633 Rn. 168;
                                             6; Staudinger/Peters
 a Obernhaus/Kuckuck, DVBI 1980, S. 154      Mundt,NZBaU  2003, S. 73 (78 (,spätestens"
 (156)                                       im Rahmender trblichenBeschaffenheit und
                                             der gewöhnlichen Verwendungszwecke   sind
Stufe Rahmen $ 633ll S. 2 Nr.
     im         des                                          und Gesetz-
                                        ken sich die Gutachten
1 BGB n.F. sind sie nur beachtlich,     entwärfeauf den Hinweis,dass das
wenndie Regeln Technik
                der        aufgrund     alte Rechtnichtzu beanstandensei,
der sonstigen Vertragsunterlagenals     und es dahereinergesetzlichen
                                                                    Klar-
geschuldetvorausgesetzt   werden.27            nichtbedürfe.
                                        stellung
Natürlichkönnendie allgemein  aner-
kannten Regeln Technik
               der        auchaus-       3.     Stimmigkeit der KonzePtion
dräcklichvereinbart werden.28Ande-       des neuenRechts
       stelltder Kommissionsentwurf
rerseits                                 DieseKonzeption   erweistsichauchim
nochmalsim Sinne der subjektiven         Übrigen stimmig. Beachtlichkeit
                                                  als        Die
Theorie ausdrtlcklichklar, dass ein      der allgemein  anerkannten Regeln   der
Werk, wenn es zwar den allgemein         Technik  erscheint demHintergrund
                                                           vor
anerkannten  Regelnder Technik ent-      als notwendig,  dass diese diejenigen
sprich,aber nicht vertragsgemäß ist,     technischen  Verfahrensweisen wieder-
gleichwohleinen Sachmangelauf-           geben,die sich als theoretisch  richtig
weist.                                   erwiesen   haben und in der Baupraxis
                                         allgemein  anerkannt sind.lhre Einhal-
2.     Systemwechseloder behut-          tung ftlhrt regelmäßig einemtech-
                                                                zu
sameWeiüErentwicklung                    nisch zeitgemäßenund tauglichen
Das neue Rechtfolgt der Konzeption       Werk. Neben dem Gedankender
des Kommissionsentwurfes, demnach                          des           in
                                         Schutzwlirdigkeit Bestellers sei-
es der Normierung Maßgeblichkeit nem Vertrauenin die Beherrschung
                     der
der allgemein  anerkannten  Regeln der   der allgemein  anerkannten  Regeln  der
Technik die Bestimmung Soll-
         für                  der        Technik  durchden Unternehmerwer -
beschaffenheit Werkes
                des         nichteiner    eine technische Leistung anbietet,
legislatorischen  Klärungbedarf. Der      muss auch die Regelndes Fachge-
Vorschlag  Weyers'konntesich nicht                           -
                                          biets behenschen spricht hierfür
durchsetzen. der Sachebestand
              In                    in    auchder Aspektder Rechtssicherheit
denGutachten Gesetzesentwürfen und -klarheit. der Praxiswird dem
                und                                     In
gleichwohlEinigkeit,dass entspre-         Unternehmer   ein konkreterMaßstab
chend der Literaturansicht    von In-     an dieHand   gegeben, dessen
                                                                bei          Ein-
genstau/Korbion,   Peters und Teich-      haltung, soweitnichtsanderes  verein-
mann allgemein     anerkannte   Regeln    bart ist, eine Gewährleistungshaftung
der Technikim Rahmendes Sach-             ausscheidet. die Regelwerke
                                                        Da                   sich
mangelbegriffes  Bedeutung  haben. Ein    zumZiel gesetzt  haben, technisch
                                                                   die
Systemwechsel mithinnichtfestzu-
                 ist                      maßgeblichen   Standards erarbeiten
                                                                   zu
stellen.                                  und wiedezugeben,    würdeeinemIn-
                                                   gar
                                          genieur nichtder Gedanke          kom-
 Hinsichtlich Begründung
             der             beschrän-    men,dassdie Regelwerke maß-nicht
                                          geblichsein könnten.2e  Ebensozeigt
                                          ein Vergleich anderenRechtsge-
                                                         mit
 die anerkanntenRegelnder Technikbeacht-                           Regelwerken
                                          bieten, dasstechnischen
 lich)
 2t Kemper,
          BauR2002, 1613(1616)
                   S.
 26Mundt,NZBau2003,73 (78)               ä Nicklisch,     S.841(843)
                                                   NJW1983,
durchaus         Bedeutung
         rechtlich         zukom-
men kann.Insbesondere lmmissi-
                        im
             werden Gesetz
onsschutzrecht       im       ent-
halteneGeneralklauseln  wie,,Stand
der TechniK,,,schädliche Umweltein-
wirkungen" durch technischeRegel-
werke(2.B.durchdie Technische  An-
leilungzur Reinhaltung Luft, TA-
                       der
Luft)näher            s
          konkretisiert.

EinergesetzlichenKlarstellungdieser
Rechtsfragen bedurfte es hingegen
nicht.Das Gesetzsolltesich auf eine
Regel beschränken,,,quae    breviter
enarrat'31. sollteim Gegensatz
          Es                     zu
LehrbtichernBelehrungen unterlassen
- lexiubeat, disputet.32
           non




s Nicktisch,
           NJW 1983,S. 841 (841ff.)
31D. so. 17.1
s2Behrendts. Bundnis. '18f.
                    S.

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Die werkvertragliche Abweichung von allgemein anerkannten Regeln der Technik von Traudel Blecher

  • 1. stimmenals ,,technische Regelnfür Diewerkvertragliche Abweichung den Entwurf dieAusführung und bauli- von denAllgemein cher Anlagen [...1, in der techni- die anerkannten Regeln Technik der schen Wissenschaft als theoretisch richtiganerkannt sind und feststehen Dr.TraudelBlecher sowieinsbesondere dem Kreise in der für die Anwendung betreffenden der Regeln maßgeblichen, dem neu- nach DieAllgemein anerkannten Regeln der esten Erkenntnisstand vorgebildeten Technik spielen Werkvertragsrecht, Techniker im durchweg bekanntund auf insbesondereim Bauvertragsrecht, Grund fortdauernder praktischer Erfah- eine wichtigeRolle.lhnenkommtvor rungals technisch geeignet,angemes- allembei der Bestimmung Sach- des sen und notwendig anerkannt sind."1 mangelbegriffes wesentliche eine Be- Es sindfolglich zwei Krlterien Be- von deutung Denneineabschließende deutung, in Rechtsprechung2 zu. die und vertragliche Festlegung Beschaf- der Schrifttum3 genannt werden: theo- Die fenheitsmerkmale Werkes des gelingt retischeRichtigkeit der Regel muss in der Praxisangesichts Komplexi- der enryiesen sein. Daneben muss eine tät der meistenWerke - gerade Be- im Anerkennung technischen der Regelin reichdesBauvertrages - nicht. der Praxis bestehen. Allerdings bringtder Rückgriff die auf lm Rahmen erstenKriteriums des wird Allgemein anerkannten Regeln der eine bautechnische Regelals theore- Technik aucheine Reihevon Proble- tischrichtigangesehen, wennsie sich men mit sich.Anliegen vorliegen- des nachwissenschaftlicher Erkenntnis als den Beitrages es, zu untersuchen, unanfechtbar ist darstellt.4 Hinsichtlich inwieweit dieseProblemstellungen be- reitsvorder zum11.2002in Kraftge- ' Ingenstau/Korbion, VOB/B,$ 4 Rn. 151 tretenen Schuldrechtsreform bestan- ' RGSI44, 76 (79 ff); RGSI56, 343 (346 f.); den, ob und unterwelchen Gesichts- BGH NJW 1971,S. 92 (92 f.); BGH BauR punktendiese einer kodifikatorischen '1975, 130 (130ff.); OLG FranKurt S. BauR Lösung durchden Gesetzgeber zuge- 1980,S.361 (361);OLGCelle, BauR1984, S. 522 (522); OLG Hamm BauR 1997, S. 309 führtwurden, sichder Gesetzgeber ( 3 1 1 ) ob für einenSystemwechsel entschieden 3 (13. Staudinger/Peters Aufl.),S 633 Rn. 37; hat undinwiefern das neueRecht sich ebensolgenstau/Korbion,VOB/B,$ 4 Rn. 151; als in sich stimmig erweist. Zunächst (3. MünKomm/Soergel Aufl.), S 633 Rn. 37; jedocheine nähere Werner/Pastor,Bauprozess, 1021ff.; Nick- Rn. erscheint Bestim- VOB/B,S 4 Rn. 44; Hei- lisch/Weick/Nicklisch, mungdes Begriffes "allgemein aner- Riedl, ermanrvRiedyRusam/Schwab/ VOB/B,S kannteRegelnder TechniK' erforder- 4 Rn. 23; Hamann, DB 1961,S. 701 (701); WeberZfBR 1983,S. 151 (153);Klingmuller, lich. FGOftinger, 121(125) S. ' RGSI44, 76 (79); lgenstau/Korbion, VOB/B, L Begriffsbestimmung S 4 Rn.151;Hamann, 1961, 701(701); DB S. Der Begriff allgemein der anerkannten Klingmüller, Oftinger, 121(125); FG S. Weber, Regelnder Bautechnik lässtsich be- zfBR1983, (153) 151
  • 2. des zweitenKriteriums zu fragen, ist einbart,so lag bei Abweichung von wie der Kreis der Experten,deren freilich Fehler diesen ein vor.7 Übezeugung die allgemeine für Aner- kennung einer bautechnischen Regel Enthielt Werkvertrag der ausdrückliche maßgebend bestimmtwird: lhm ist, Anforderungen die Sollbeschaffen- an gehören jedenfalls Fachleute nur des heit. die über die Mindestanforderun- betreffendenBaugewerbes, nicht hin- gender allgemein anerkanntenRegeln gegen Hilfsarbeiter Währendim an. derBautechnik hinausgehen,wurde so manuellen Bereichauch Meisterund bei Abweichung der vereinbarten von Poliereeinbezogen werden, im kon- ist Beschaffenheit Fehlerbejaht,und ein struktivenBereichausschließlich auf zwarauchbei Einhalten anerkann- der die Beurteilung von Ingenieuren und ten Regeln Bautechnik.8 eine der Trat andere Personen entsprechender mit Minderung oder Aufhebung des Ge- Vorbildungabzustellen.5 brauchs oderdes Wertes des Werkes hinzu, lageinSachmangel so vor. zu So können denanerkannten Regeln beispielsweise VOB/C, derTechnik die Umgekehrt jedoch galt auchbeiFehlen DIN-Normen oder europäischeNor- einer Beschaffenheitsvereinbarung, men gehören dassderWerkuntemehmer in der sich Regel, sofernnichtetwasanderes ver- ll. Dasalte Recht einbart war,stillschweigend verpflichte- te, die Regeln seinesFachs beach- zu - S 633 | BGBa.F.enthielt im Unter- ten.e schiedzu den Parallelbestimmungen des $ 13 Nr. 1 VOB/B- keineaus- b. Vertraglich vorausgesetzte drücklicheRegelung,dass das Werk, Beschaffenheit um mangelfrei sein,den anerkann- zu Fehlte hingegen Bauvertrag im eine ten Regelnder Technikentsprechen ausdrückliche oder stillschweigende müsse.Hierauskonntejedoch nicht Vereinbarung Sollbeschaffenheit, der gefolgertwerden,dasssie für die Be- so war eineAbweichung der ver- von urteilung Mangelfreiheit Wer- der des traglichvorausgesetzten Beschaffen- kesunbeachtlichgewesenwären.6 heit zu prüfen.Hier konntesich aus dem Verwendungszweck Bauleis- der a. Ausdrückliche Beschaffen- tung,soferndieserVertragsinhalt war, heitsvereinbarung ergeben,dass die geschuldete Bau- Nach dem subjeKivenFehlerbegriff ' BGHBauR 2003. 394(3% f.) S. richtet dieSollbeschaffenheit sich nach 8 BGHBauR1981, S.395(395);OLGStuttgart dem lnhalt des Vertrages. War die BauR1977,5.279 (279); hgenstau/Korbion Einhaltung allgemein der anerkannten VOB/B 13 Rn.155; S NicklischMeicUNicklisch, VOB,S 13 Rn.32 Regeln Technik der ausdrücklich ver- s OLG DüsseldorfNJW-RR 1999, S. 1656 (1657):Regeln des Handwerks;BGHZ139,16 Regeln Technik, 34 " Fischer, der S. (16 f.): DIN-Normen; BGH BB 1985, 1561 (1561f.):Sicherheitsbestimmungen GSG wie 6 Staudinger/Peters Aufl.), 633 Rn.36 (13. und ProdSG S
  • 3. leistungbestimmten technischen Re- Beschaffenheitmaßgeblich.Inwieweit geln entsprechen solle.loSolltenbei- hierdieSollbeschaffenheit Hilfeder mit spielsweise Vertragsinhalt laut Luxus- anerkannten Regelnder Technikbe- und Komfortwohnungen enichtetwer- stimmt werden konnte und deren den,so konnte Wegeder Vertrags- im Nichtbeachtung die Fehlerhaftigkeit auslegung gefolgert werden, dassvom desWerkes indizierte, umstdtten. war Bauunternehmer erhöhterSchall- ein schutz zu gewährleisten sei.l1 Ver- aa. Nichtbeachtung anerkann' der sprichtetwader Untemehmer Sa- die ten Regeln der Technik als nierung auf die Grundmauern, bis so Fehler ist der Vertragdahingehend auszule- lngenstau/Koöionla,Petersls und gen, dassder Unternehmer einerzu Teichmannlo gingendavonaus, dass Kellerabdichtung Schalldämpfung und der Bauunternehmer beim BGB- verpflichtet die den allgemeinen ist, Bauvertraggrundsätzlich verpflichtet Regeln der Technik entspricht.l2Die sei,die Bauleistunggemäß allge- den besondere Zweckbestimmung musste meinanerkannten Regeln Technik der dabeiin die vertragliche Vereinbarung zu erbringen. werdedie Soll- Folglich miteinbezogen worden sein.Bloßsub- beschaffenheit durchdie anerkannten jektiveWünsche, Absichten und Vor- Regeln Technik der festgelegt, aus und stellungen Bauherrn des ohneNieder- derenNichtbeachtung ergebesichein schlagim Vertraggenügien dagegen Fehler.Begründet wurdedieszum ei- nicht.l3 nendamit, dassderjenige, ein Ge- der werbeausübt, dafüreinzustehen habe, c. GewöhnlicheBeschaffenheit dasser die entsprechenden Kenntnis- War die Beschaffenheit des Werkes se und Kunstfertigkeiten besitä.17 weder vereinbartnoch vertraglichvo- Hiermit derGrundsatz Treuund ist von rausgesetzt,so war die gewöhnliche Glauben angesprochenl8. Grundder Haftung dasVertrauen die Fach- ist in t0 OLG Stuttgart,BauR 1977, S. 129 (130); kenntnis des Unternehmers. an- Zum Marburger,Regeln der Technik,S' 504; Fi- deren wurde daraufabgestellt, dass scher, Regeln der Technik, S. 95; Korbion' Jura1979,S.393(400) 11OLG stuttgart,BauR1977,279 (279): la Ingenstau/KoöionVOB/B, 13 Rn 104 S "eßt- LG ls Stäudinger/Peters Aufl.),S 633 Rn. 36 (13. klassiges Niveau des Bauvorhabens"; 16Soergel/Teichmann Aufl.), Vor S 633 München, - lJtt.v.24.7.7835 O 9325t6:,auf (12. die besonderen Forderungen Schallschut- des Rn. 24: Wemer/Pastor,Bauprozess, 1020; Rn. zes zu achten isf'; LG Heilbronn,Urt. v. Schmalzl, Haftung,Rn. 125; Fischer,Die Re- - 29.11.79 2 O 395nd ,auf die Schallisolie- oeln der Technik, 99; Klingmüller FG S. in: rung habenwir besondere verwendet', Sorgfalt BauR1982, öttinger,S. 125(128ff.); Heinrich, ,,Luiuswohnung' laut Baubeschreibung; die S. ziq ezq; Marbach, zfBR 1984,S. I (10); beiden letäen Urteilesind nichtveröffentlicht, Schmidt, MDR1963, S.263(264); iedochbei Bötsch/ Jovicic,BauR1984,S. 565 tt BGHWM 1972,s. 76, Ingenstau/Korbion isoe fn. 11) und Döbereiner, BauR1980,S. , 296 (296 f.) auszugsweise wiedergegeben; VOB/B, 13 Rn. 104;S 4 Rn. 141;Heinrich' S hiezu auch Locher,BauR 1985,S' 455 (455 BauR1982, 5.224 (229)i MDR1963' Schmidt f.) s. 263 (264) t'BGH zfBR2005, 263(265) 18HeinrichBauR 1982,5.224 (229);lnge- s. 13Fischer, Regeln Technik, 95 f. der S. VOB/B,S 4 Rn. 144 stau/Korbion,
  • 4. dasRisiko technischen des Fortschritts nes Veaichts auf das Merkmalder durchAbweichung vom Üblichen und allgemeinen Anerkennung durch die die Venrvendung neuartigerBauweise jeweiligetechnische Fachwelt ge- ein nichtohneZustimmung Bauherrn des genüber den,,allgemein anerkannten auf diesenabgewälzt werdendürfe.ls Regelnder TechniKfortschrittlicherer Dennob neueBaustoffe, Bauteileoder Entwicklungsstand. bei Abwei- Erst die angewandte Bauartsichzur Prob- chungvom Standder Technik, wenn lemlösung eigneten,lasse sich nicht also der herkömmliche Sicherheits- mit hinreichender voraussa- Sicherheit standard werde, unterschritten handele zeigtesichoft gen,ihre Untauglichkeit es sich um ein dem Bauherrn unzu- erst in der Praxis.Neue technische mutbares Risiko.2a Lösungen seiendahergegenüber her- kömmlichen gleichwertig2o. nicht Wenn Ill. Das neueRecht sienoch nicht allgemein den anerkann- ten Regelnder Bautechnik entspre- 1. Lösungder Probleme des al' chen, sei die Bauleistung fehlerhaft ten Rechts ,.S.d. 633| BGBa.F. S Der Gesetzgeber sichauchin der hat verabschiedeten Gesetzesfassung bb. Abweichung vom Stand der entgegen demVorschlag Weyers'ge- Technik Fehler als gen die gesetzliche Klarstellungent- Marburgefl vertrat die Auffassung, schieden, dass die allgemein aner- dassdie mit den allgemeinen Regeln kanntenRegelnder Technikfür den der Technikübereinstimmende Leis- Sachmangelbegriff von Bedeutung tungdes Bauuntemehmers grundsätz- sind.DenGesetzgebungsentwürfen ist lich ordnungsgemäß Dagegen sei. be- allerdingsübereinstimmend ent- zu gründe deren Nichtbeachtung nicht nehmen, dass,soweitnichtsanderes notwendig einen Fehler,sonderndie vereinbart die allgemein ist, anerkann- Leistungsei auch in diesem Falle ten Regelnder Technikals Mindest- sachmangelfrei, sie dem ,Stand wenn standard einzuhalten sind.Diesewer- derTechnik" entspreche.22Der,Stand dendaherim Rahmen $ 633ll S. des der Technik"sei eneicht,wenn die 1 BGB n.F. unter dem Aspekteiner Wirksamkeit vergleich- fortschrittlicher, stillschweigenden Beschaffenheitsver- einbarung 'u bmt. im Rahmen des $ barerVerfahren der Betriebspraxis in zuverlässig nachgewiesenwerden 633 ll S. 2 Nr.2 BGBn.F.hinsichtlich könne.23DieserBegriff wegensei- sei der Tauglichkeit die gewöhnlichen für Verwendungen wievoreinewich- nach 1eKlingm0ller, FGOftinger, 125(128f.) in: S. tige Rolle spielen.26 der zweiten Auf 20Fischer, Regeln Technik, 104 der S. 2aMarburger, Regeln Technik, 501 der S. 2t Marburger, Regelnder Technik,S. 500 f.; 25 Palandusprau Aufl.), 633Rn.6 (63. BauR1985S. 367(383) Siegburg, S 28 Jauernig/Schlechtriem, Auf.), 633 Rn. (10. $ " Maöurger,Regeln Technik, 500f- der S. (2003),S 633 Rn. 168; 6; Staudinger/Peters a Obernhaus/Kuckuck, DVBI 1980, S. 154 Mundt,NZBaU 2003, S. 73 (78 (,spätestens" (156) im Rahmender trblichenBeschaffenheit und der gewöhnlichen Verwendungszwecke sind
  • 5. Stufe Rahmen $ 633ll S. 2 Nr. im des und Gesetz- ken sich die Gutachten 1 BGB n.F. sind sie nur beachtlich, entwärfeauf den Hinweis,dass das wenndie Regeln Technik der aufgrund alte Rechtnichtzu beanstandensei, der sonstigen Vertragsunterlagenals und es dahereinergesetzlichen Klar- geschuldetvorausgesetzt werden.27 nichtbedürfe. stellung Natürlichkönnendie allgemein aner- kannten Regeln Technik der auchaus- 3. Stimmigkeit der KonzePtion dräcklichvereinbart werden.28Ande- des neuenRechts stelltder Kommissionsentwurf rerseits DieseKonzeption erweistsichauchim nochmalsim Sinne der subjektiven Übrigen stimmig. Beachtlichkeit als Die Theorie ausdrtlcklichklar, dass ein der allgemein anerkannten Regeln der Werk, wenn es zwar den allgemein Technik erscheint demHintergrund vor anerkannten Regelnder Technik ent- als notwendig, dass diese diejenigen sprich,aber nicht vertragsgemäß ist, technischen Verfahrensweisen wieder- gleichwohleinen Sachmangelauf- geben,die sich als theoretisch richtig weist. erwiesen haben und in der Baupraxis allgemein anerkannt sind.lhre Einhal- 2. Systemwechseloder behut- tung ftlhrt regelmäßig einemtech- zu sameWeiüErentwicklung nisch zeitgemäßenund tauglichen Das neue Rechtfolgt der Konzeption Werk. Neben dem Gedankender des Kommissionsentwurfes, demnach des in Schutzwlirdigkeit Bestellers sei- es der Normierung Maßgeblichkeit nem Vertrauenin die Beherrschung der der allgemein anerkannten Regeln der der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Bestimmung Soll- für der Technik durchden Unternehmerwer - beschaffenheit Werkes des nichteiner eine technische Leistung anbietet, legislatorischen Klärungbedarf. Der muss auch die Regelndes Fachge- Vorschlag Weyers'konntesich nicht - biets behenschen spricht hierfür durchsetzen. der Sachebestand In in auchder Aspektder Rechtssicherheit denGutachten Gesetzesentwürfen und -klarheit. der Praxiswird dem und In gleichwohlEinigkeit,dass entspre- Unternehmer ein konkreterMaßstab chend der Literaturansicht von In- an dieHand gegeben, dessen bei Ein- genstau/Korbion, Peters und Teich- haltung, soweitnichtsanderes verein- mann allgemein anerkannte Regeln bart ist, eine Gewährleistungshaftung der Technikim Rahmendes Sach- ausscheidet. die Regelwerke Da sich mangelbegriffes Bedeutung haben. Ein zumZiel gesetzt haben, technisch die Systemwechsel mithinnichtfestzu- ist maßgeblichen Standards erarbeiten zu stellen. und wiedezugeben, würdeeinemIn- gar genieur nichtder Gedanke kom- Hinsichtlich Begründung der beschrän- men,dassdie Regelwerke maß-nicht geblichsein könnten.2e Ebensozeigt ein Vergleich anderenRechtsge- mit die anerkanntenRegelnder Technikbeacht- Regelwerken bieten, dasstechnischen lich) 2t Kemper, BauR2002, 1613(1616) S. 26Mundt,NZBau2003,73 (78) ä Nicklisch, S.841(843) NJW1983,
  • 6. durchaus Bedeutung rechtlich zukom- men kann.Insbesondere lmmissi- im werden Gesetz onsschutzrecht im ent- halteneGeneralklauseln wie,,Stand der TechniK,,,schädliche Umweltein- wirkungen" durch technischeRegel- werke(2.B.durchdie Technische An- leilungzur Reinhaltung Luft, TA- der Luft)näher s konkretisiert. EinergesetzlichenKlarstellungdieser Rechtsfragen bedurfte es hingegen nicht.Das Gesetzsolltesich auf eine Regel beschränken,,,quae breviter enarrat'31. sollteim Gegensatz Es zu LehrbtichernBelehrungen unterlassen - lexiubeat, disputet.32 non s Nicktisch, NJW 1983,S. 841 (841ff.) 31D. so. 17.1 s2Behrendts. Bundnis. '18f. S.