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Betriebsversammlungen perfekt
 vorbereitet und durchgeführt
    von Marc Hessling, Rechtsanwalt in
         Mülheim an der Ruhr



                                         www.kanzlei-hessling.de
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• Rechtsanwalt Hessling ist
  bereits seit mehr als 10
  Jahren Referent für
  Betriebsratsseminare.
• Gerne führen wir auch für
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  durch.
• Rufen Sie uns einfach
  an, oder senden Sie uns
  eine Mail.
Gute Vorbereitung ist der beste Weg zum Erfolg!

TAKTISCHE ÜBERLEGUNGEN
DES BETRIEBSRATS
Taktische Überlegungen für den
            Betriebsrat
• Gut vorbereitet und als echte
  „Teamleistung“ sollte die
  Betriebsversammlung für den
  Betriebsrat gelingen.
• In der Vollversion finden Sie in
  diesem Kapitel umfangreiche
  Tipps und Tricks zur perfekten
  Durchführung einer
  Betriebsversammlung. Die
  Vollversion erhalten Sie im
  Rahmen des
  Betriebsratsseminars
  „Betriebsversammlungen
  perfekt vorbereitet und
  durchgeführt“, welches Sie bei
  uns buchen können.
Auch der weiteste Weg beginnt
 mit einem ersten Schritt…
Abkürzungen

•   BR = Betriebsrat
•   GBR = Gesamtbetriebsrat
•   KBR = Konzernbetriebsrat
•   AG = Arbeitgeber
•   ArbG = Arbeitsgericht
•   LAG = Landesarbeitsgericht
•   BAG = Bundesarbeitsgericht
•   AiB = Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“
Allgemeine Vorbemerkungen

ALLGEMEINES
Allgemeines

• Die Betriebsversammlung ist in den §§42-46 BetrVG
  geregelt.
• Sie ist das Forum der Aussprache zwischen BR und
  Belegschaft und dient der Unterrichtung der
  Arbeitnehmer über sie interessierende wesentliche
  Fragen. Der BR hat in der Betriebsversammlung
  Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben (§ 43 Abs. 1
  BetrVG). Die Betriebsversammlung selbst kann dem
  BR Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
  Stellung nehmen.
Allgemeines

• Zudem hat der Arbeitgeber mindestens einmal im
  Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung einen
  Bericht über das Personal-und Sozialwesen und die
  wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes zu
  geben (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
Allgemeines

• Der BR ist verpflichtet, regelmäßig
  Betriebsversammlungen abzuhalten (§ 43 BetrVG).
  Verstöße gegen diese Verpflichtung können die
  Auflösung des Betriebsrats zur Folge haben (Hessisches
  Landesarbeitsgericht vom 12.8.1993, AiB 1993,48).
• Eine Betriebsversammlung kann auch während eines
  Arbeitskampfes stattfinden. Sie ist jedoch kein
  Instrument des Arbeitskampfes, sondern dient der
  innerbetrieblichen Aussprache.
Kernelemente der
        Betriebsversammlung
1. Unterrichtung der
   Arbeitnehmer über sie
   betreffenden Fragen
   (durch den
   Betriebsrat, den
   Arbeitgeber, den
   Gewerkschaftsvertreter
   usw.);
2. Aussprache insbesondere
   über den
   Tätigkeitsbericht des
   BR, aber auch über
   andere zur Diskussion
   gestellte Fragen.
Wer darf teilnehmen?

TEILNEHMER AN DER
BETRIEBSVERSAMMLUNG
Teilnehmer

• Grundsatz der Betriebsöffentlichkeit!
• Arbeitnehmer des Betriebes (auch
  Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer in Elternzeit)
   – Hierzu gehören auch Außendienstmitarbeiter, Arbeitnehmer
     die im Ausland eingesetzt werden, im Urlaub befindliche
     Arbeitnehmer, in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer.
• Leitende Angestellte haben kein
  Teilnahmerecht, sie dürfen jedoch als Gäste
  teilnehmen, wenn weder Betriebsrat noch Arbeitgeber
  dem widersprechen.
Teilnehmer

• Personen, die keine Arbeitnehmer des Betriebes
  sind, haben im allgemeinen kein Recht an der
  Betriebsversammlung teilzunehmen. Der Betriebsrat
  kann jedoch beste zu der Betriebsversammlung
  einladen. Zum Beispiel: Mitglieder des
  Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, des
  Wirtschaftsausschusses, Rechtsanwälte, Sachverständige
  etc.
Teilnehmer

• Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen
  Gewerkschaften haben nach § 46 Abs. 1 BetrVG ein
  eigenes Teilnahmerecht.
• Das gleiche gilt für die Beauftragten der
  Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört
  (§ 46 Abs. 1 BetrVG).
• Einzelheiten siehe unten.
Teilnehmer

• Auch der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein
  Teilnahmerecht. Dies bezieht sich zunächst auf die
  regulären, turnusmäßigen Betriebsversammlungen. Bei
  außerordentlichen Betriebsversammlungen kann im
  Einzelfall kein Teilnahmerecht zustehen (Einzelheiten
  siehe unten).
   – Der AG hat Personen in die Betriebsversammlung zu
     entsenden, die hinreichend kompetent sind
     (z.B.Geschäftsführer, Personalleiter etc). Der Arbeitgeber ist
     nicht berechtigt, sich durch Nichtbetriebsangehörige
     vertreten zu lassen (zum Beispiel Rechtsanwälte).
Teilnahmerecht des Arbeitgebers

• Der Arbeitgeber ist berechtigt, an den regelmäßigen
  (turnusmäßigen) Betriebs-oder
  Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Ist er
  verhindert, kann er einen Vertreter entsenden.
Teilnahmerecht des Arbeitgebers

• Ein Teilnahmerecht des Arbeitgebers besteht auch bei
  den zusätzlichen Betriebs-und
  Abteilungsversammlungen und bei außerordentlichen
  Betriebsversammlungen, die auf seinen Antrag hin
  anberaumt worden.
Teilnahmerecht des Arbeitgebers

• Hat der Betriebsrat gemäß § 43 Abs. 3 BetrVG von
  sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der
  Arbeitnehmer des Betriebs eine außerordentliche
  Betriebsversammlung einberufen, ist der Arbeitgeber
  nicht berechtigt, an dieser Versammlung teilzunehmen.
• Der Betriebsrat kann ihn jedoch – wenn er dies für
  tunlich hält – als Gast einladen.
Teilnahme von Gewerkschaften
   und Arbeitgeberverbänden
• Geregelt in § 46 BetrVG.
• An den Versammlungen können Beauftragte der im Betrieb
  vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Wenn
  der Arbeitgeber an Betriebs-oder Abteilungsversammlungen
  teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der
  Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
• Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs-oder
  Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat
  vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich
  mitzuteilen.
Worüber kann und darf gesprochen werden?

THEMEN DER
BETRIEBSVERSAMMLUNGEN
Themen der Betriebs- und
     Abteilungsversammlungen
• Geregelt in § 45 BetrVG.
   – Die Betriebsversammlungen können Angelegenheiten
     einschließlich solcher
     tarifpolitische, sozialpolitischer, umweltpolitischer und
     wirtschaftlicher Art, sowie Fragen der Förderung der
     Gleichstellung von Frauen und Männern und der
     Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der
     Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen
     Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine
     Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.
Themen der Betriebs- und
  Abteilungsversammlungen
– Es können also auch allgemeine tarifpolitische und
  gewerkschaftspolitische Themen erörtert werden, wenn diese
  einen konkreten Betriebsbezug haben. Dies gilt auch für
  sonstige politische Fragen. So wäre es zum Beispiel
  möglich, einen Politiker einzuladen, um über die
  Auswirkungen eines umweltpolitischen
  Gesetzgebungsverfahrens auf die Produktion im Betrieb
  Auskunft zu geben. Es wäre auch zulässig, im Vorfeld einer
  Bundestagswahl die Auswirkungen der verschiedenen
  Parteiprogramme auf die Beschäftigten des Betriebes
  eingehend zu erörtern.
Themen der Betriebs- und
  Abteilungsversammlungen
– Grundsätzlich kann die Diskussion tarifpolitischer Fragen
  auch in Zeiten eines Arbeitskampfes stattfinden. Dabei ist
  jedoch zu beachten, dass die Grenze des § 74 Abs. 2 BetrVG
  nicht überschritten wird.
– Meines Erachtens stellt die Möglichkeit politischer und
  tarifpolitische Fragen mit den Arbeitnehmerinnen zu
  diskutieren und die Auswirkungen dieser Fragen auf die
  Beschäftigung im Betrieb zu erörtern eine wichtige
  Maßnahme dar, die der verantwortungsvollen
  Wahrnehmung demokratischer Rechte dient. Der
  Betriebsrat sollte daher nicht zögern, von diesen
  Möglichkeiten Gebrauch zu machen!
Jetzt wird es ernst…

EINBERUFUNG DER
BETRIEBSVERSAMMLUNG
Einberufung der
        Betriebsversammlung
• Vier „ordentliche“ Betriebsversammlungen sind im
  Jahr mindestens durchzuführen (eine pro Quartal; § 43
  Abs. 1 Satz 1BetrVG).
• Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine
  weitere Betriebsversammlung oder, wenn die
  Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1BetrVG
  vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen
  durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen
  zweckmäßig erscheint („zusätzliche
  Betriebsversammlung“).
Einberufung der
        Betriebsversammlung
• Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des
  Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der
  Wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine
  Betriebsversammlung einzuberufen und den
  beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu
  setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlung, die auf
  Wunsch des Arbeitgebers stattfindet, ist dieser
  rechtzeitig zu verständigen.
Einberufung der
        Betriebsversammlung
• Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
  muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen
  nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung
  nach § 43 Abs. 1 Satz eins BetrVG einberufen, wenn im
  vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine
  Betriebsversammlung und keine
  Abteilungsversammlungen durchgeführt worden ist.
Alle gemeinsam oder getrennt?

BETRIEBS- ODER
ABTEILUNGSVERSAMMLUNG?
Voll- oder Teilversammlung?

• Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich
  abgegrenzte Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu
  Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn
  dies für die Erörterung der besonderen Belange der
  Arbeitnehmer erforderlich ist. Die
  Abteilungsversammlungen wird von einem Mitglied des
  Betriebsrats geleitet, dass möglichst einem Beteiligten
  Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört (§ 42 Abs. 2
  BetrVG).
Voll- oder Teilversammlung?

• Von den vier ordentlichen Betriebsversammlungen
  sind, wenn die betrieblichen Voraussetzungen gegeben
  sind, zwei Betriebsversammlungen als
  Abteilungsversammlungen durchzuführen.
Einberufung der
        Betriebsversammlung
• Betriebsversammlung nebst ihrer Tagesordnung wird
  Betriebs öffentlich bekannt gegeben zum Beispiel durch
  Aushang am schwarzen Brett, durch
  Rundschreiben, durch E-Mail, durch Bekanntgabe im
  Intranet usw.
Auf das Timing kommt es an…

ZEITPUNKT DER
BETRIEBSVERSAMMLUNG
Zeitpunkt der Versammlungen

• Der Betriebsrat bestimmt
  nach seinem Ermessen den
  Zeitpunkt der
  Betriebsversammlung bzw.
  der
  Abteilungsversammlungen
  innerhalb des jeweiligen
  Kalendervierteljahres. Der
  Zustimmung des
  Arbeitgebers bedarf es
  nicht.
Zeitpunkt der Versammlungen

• Bei der Festlegung des Zeitpunktes sollten besondere
  Umstände berücksichtigt werden (etwa wichtige
  Entscheidungen der Geschäftsleitung oder des
  Aufsichtsrates, Abschluss von Tarifverhandlungen
  usw.).
• Zur Frage, ob die Betriebsversammlungen innerhalb
  oder außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen haben siehe
  weiter unten!
Auf die perfekte „Regie“ kommt es an…

ABLAUF DER
VERSAMMLUNGEN
Ablauf der Versammlungen

• Tagesordnung
  – Es wird stets eine Tagesordnung erstellt.
  – Sie muss bei den vierteljährlichen Betriebsversammlungen
    jedenfalls den Tätigkeitsbericht des Betriebsrats beinhalten.
  – Daneben können weitere Themen auf der Tagesordnung
    stehen (situations- und anlassabhängig).
Ablauf der Versammlungen

• Tätigkeitsbericht des Betriebsrats
   – Wird vom BR-Vorsitzenden, in Abteilungsversammlungen
     von versammlungsleitenden BR-Mitglied gehalten. Wenn dies
     sachgerecht ist, können auch mehrere BR-Mitglieder
     Teilabschnitte des Berichts halten.
   – Der Bericht wird mündlich vorgetragen (Tipp: ggf. einen
     Rhetorikkurs besuchen! Ein verlegenes Herumgestammel mit
     schüchterner dünner Stimme überzeugt niemanden).
   – Eine schriftliche Berichterstattung ist möglich, aber nicht
     zwingend. Die Kosten der schriftlichen Berichterstattung
     sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Ablauf der Versammlungen

• Berichte des Arbeitgebers
   – Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in
     jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung (nicht
     Abteilungsversammlungen) über das Personalwesen und
     Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von
     Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im
     Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die
     wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie
     über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit
     dadurch nicht Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet
     werden.
Ablauf der Versammlungen

– Der Bericht über das Personalwesen beinhaltet die
  betriebliche Personalplanung und sich daraus unter
  Umständen ergebende Maßnahmen der betrieblichen
  Bildung. Darstellung der Struktur der Belegschaft
  (Alter, Geschlecht, Nationalität) der voraussichtlichen
  Entwicklung der Belegschaftsstärke sowie der Fluktuation der
  Arbeitnehmer des Betriebs usw.
Ablauf der Versammlungen

– Zur wirtschaftlichen Lage und
  Entwicklung des Betriebs gehört
  unter anderem die Darstellung
  der Absatzlage, der
  Marktlage, Bericht über
  Produktions- und
  Investitionsvorhaben, über
  Rationalisierungsmaßnahmen und
  geplante oder durchgeführte
  Betriebsänderungen sowie
  sonstige Umstände, die für die
  wirtschaftliche Lage des Betriebs
  und die zukünftige Entwicklung
  von Interesse sein können.
Ablauf der Versammlungen

• Diskussion der Berichte
   – Den Teilnehmern ist ausreichend Zeit zu geben, die Berichte
     von BR und AG zu diskutieren. Die Betriebsversammlung
     kann dem BR Anregungen und Hinweise geben.
   – Auch der AG ist verpflichtet, sich einer Diskussion über
     seinen Bericht zu stellen und gegebenenfalls ergänzende oder
     erläuternde Angaben zu machen.
   – Die Weigerung des AG seine gesetzliche Berichtspflicht zu
     erfüllen ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23
     Abs. 3 BetrVG. Das gleiche gilt, wenn der Bericht bewusst
     lückenhaft ist.
Ablauf der Versammlungen

• Hausrecht
  – Der Betriebsratsvorsitzender oder sonstige
    Versammlungsleiter bei Abteilungsversammlungen übt auf
    der Betriebsversammlung das Hausrecht aus.
  – Er hat das Recht störende Teilnehmer des Raumes zu
    verweisen. Dies gilt auch für den Arbeitgeber. Und dies gilt
    insbesondere gegenüber Personen, die nicht
    teilnahmeberechtigt sind.
Beschlüsse der
         Betriebsversammlung
• Die Betriebsversammlung kann grundsätzlich auch
  Beschlüsse fassen. Hierzu können Arbeitnehmer des
  Betriebs Anträge stellen, über die dann mit einfacher
  Mehrheit abzustimmen ist.
• Die Beschlüsse sind für den Betriebsrat nicht bindend. Sie
  haben lediglich eine empfehlende Funktion.
• Der Betriebsrat hat kein imperatives Mandat!
• Dennoch sollte sich der Betriebsrat nicht ohne weiteres
  über solche Anregungen hinwegsetzen.
• Wichtig: Die Betriebsversammlung kann keine
  Betriebsvereinbarungen schließen.
Protokollführung

• Es ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, dennoch ist
  es sinnvoll, über die Betriebsversammlung ein Protokoll
  zu fertigen.
   – Auch der Arbeitgeber darf sich selbst ein Protokoll
     anfertigen. Nicht zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der
     Arbeitgeber ein Wortprotokoll anfertigen lässt oder
     womöglich Tonband-oder Videoaufzeichnungen machen
     lässt. Dies würde auf jeden Fall gegen den Grundsatz der
     Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung verstoßen und
     zum anderen auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der
     Teilnehmer verletzen.
Umsonst ist nur der Tod…

ZEITLICHE LAGE DER
VERSAMMLUNG UND
ENTGELTFRAGEN
Zeitpunkt der Versammlungen
       und Verdienstausfall
• Wann hat die
  Betriebsversammlung
  stattzufinden? Wer trägt
  die Kosten? Anspruch
  auf Entgeltfortzahlung?
  Wegekosten?
Zeitpunkt der Versammlungen
       und Verdienstausfall
• Geregelt in § 44 BetrVG.
• Hierbei ist grundsätzlich
  zunächst zu
  unterscheiden, ob es sich
  um eine
  turnusmäßige, eine
  zusätzliche oder eine
  außerordentliche
  Betriebsversammlung
  handelt.
• In der Vollversion dieser
  Präsentation finden Sie
  alle näheren
  Einzelheiten!
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit. Falls Sie noch Fragen haben…

ENDE
Anwaltsbüro Hessling

• Rechtsanwalt Marc
  Hessling
  Friedrichstraße 28
  45468 Mülheim an der Ruhr
  Tel.: 0208 – 437 2358
  Fax: 0208 – 437 8204
  mail@kanzlei-hessling.de

• Besuchen Sie uns doch
  auch mal im Internet:
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Einige Veröffentlichungen von
 Rechtsanwalt Marc Hessling
                  • Hessling
                    (Hrsg.), Kommentierte
                    Betriebsvereinbarungen
                  • Linnartz
                    (Hrsg.), Praxiskommentar
                    zum BetrVG für
                    Betriebsräte, RA Hessling hat
                    hier u.a. die §§ 74 – 77; 87 –
                    90; 106 – 110 BetrVG
                    kommentiert.
                  • Beide Werke sind erschienen
                    im WEKA MEDIA Verlag.
                    www.weka.de

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Ebr Basics 02 2010
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Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
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Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversion

  • 1. Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr www.kanzlei-hessling.de
  • 2. Gerne veranstalten wir für Sie ein Inhouseseminar • Rechtsanwalt Hessling ist bereits seit mehr als 10 Jahren Referent für Betriebsratsseminare. • Gerne führen wir auch für Sie ein Betriebsratsseminar durch. • Rufen Sie uns einfach an, oder senden Sie uns eine Mail.
  • 3. Gute Vorbereitung ist der beste Weg zum Erfolg! TAKTISCHE ÜBERLEGUNGEN DES BETRIEBSRATS
  • 4. Taktische Überlegungen für den Betriebsrat • Gut vorbereitet und als echte „Teamleistung“ sollte die Betriebsversammlung für den Betriebsrat gelingen. • In der Vollversion finden Sie in diesem Kapitel umfangreiche Tipps und Tricks zur perfekten Durchführung einer Betriebsversammlung. Die Vollversion erhalten Sie im Rahmen des Betriebsratsseminars „Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt“, welches Sie bei uns buchen können.
  • 5. Auch der weiteste Weg beginnt mit einem ersten Schritt…
  • 6. Abkürzungen • BR = Betriebsrat • GBR = Gesamtbetriebsrat • KBR = Konzernbetriebsrat • AG = Arbeitgeber • ArbG = Arbeitsgericht • LAG = Landesarbeitsgericht • BAG = Bundesarbeitsgericht • AiB = Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“
  • 8. Allgemeines • Die Betriebsversammlung ist in den §§42-46 BetrVG geregelt. • Sie ist das Forum der Aussprache zwischen BR und Belegschaft und dient der Unterrichtung der Arbeitnehmer über sie interessierende wesentliche Fragen. Der BR hat in der Betriebsversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsversammlung selbst kann dem BR Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
  • 9. Allgemeines • Zudem hat der Arbeitgeber mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung einen Bericht über das Personal-und Sozialwesen und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes zu geben (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
  • 10. Allgemeines • Der BR ist verpflichtet, regelmäßig Betriebsversammlungen abzuhalten (§ 43 BetrVG). Verstöße gegen diese Verpflichtung können die Auflösung des Betriebsrats zur Folge haben (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 12.8.1993, AiB 1993,48). • Eine Betriebsversammlung kann auch während eines Arbeitskampfes stattfinden. Sie ist jedoch kein Instrument des Arbeitskampfes, sondern dient der innerbetrieblichen Aussprache.
  • 11. Kernelemente der Betriebsversammlung 1. Unterrichtung der Arbeitnehmer über sie betreffenden Fragen (durch den Betriebsrat, den Arbeitgeber, den Gewerkschaftsvertreter usw.); 2. Aussprache insbesondere über den Tätigkeitsbericht des BR, aber auch über andere zur Diskussion gestellte Fragen.
  • 12. Wer darf teilnehmen? TEILNEHMER AN DER BETRIEBSVERSAMMLUNG
  • 13. Teilnehmer • Grundsatz der Betriebsöffentlichkeit! • Arbeitnehmer des Betriebes (auch Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer in Elternzeit) – Hierzu gehören auch Außendienstmitarbeiter, Arbeitnehmer die im Ausland eingesetzt werden, im Urlaub befindliche Arbeitnehmer, in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer. • Leitende Angestellte haben kein Teilnahmerecht, sie dürfen jedoch als Gäste teilnehmen, wenn weder Betriebsrat noch Arbeitgeber dem widersprechen.
  • 14. Teilnehmer • Personen, die keine Arbeitnehmer des Betriebes sind, haben im allgemeinen kein Recht an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Der Betriebsrat kann jedoch beste zu der Betriebsversammlung einladen. Zum Beispiel: Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses, Rechtsanwälte, Sachverständige etc.
  • 15. Teilnehmer • Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben nach § 46 Abs. 1 BetrVG ein eigenes Teilnahmerecht. • Das gleiche gilt für die Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört (§ 46 Abs. 1 BetrVG). • Einzelheiten siehe unten.
  • 16. Teilnehmer • Auch der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Teilnahmerecht. Dies bezieht sich zunächst auf die regulären, turnusmäßigen Betriebsversammlungen. Bei außerordentlichen Betriebsversammlungen kann im Einzelfall kein Teilnahmerecht zustehen (Einzelheiten siehe unten). – Der AG hat Personen in die Betriebsversammlung zu entsenden, die hinreichend kompetent sind (z.B.Geschäftsführer, Personalleiter etc). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, sich durch Nichtbetriebsangehörige vertreten zu lassen (zum Beispiel Rechtsanwälte).
  • 17. Teilnahmerecht des Arbeitgebers • Der Arbeitgeber ist berechtigt, an den regelmäßigen (turnusmäßigen) Betriebs-oder Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Ist er verhindert, kann er einen Vertreter entsenden.
  • 18. Teilnahmerecht des Arbeitgebers • Ein Teilnahmerecht des Arbeitgebers besteht auch bei den zusätzlichen Betriebs-und Abteilungsversammlungen und bei außerordentlichen Betriebsversammlungen, die auf seinen Antrag hin anberaumt worden.
  • 19. Teilnahmerecht des Arbeitgebers • Hat der Betriebsrat gemäß § 43 Abs. 3 BetrVG von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der Arbeitnehmer des Betriebs eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, an dieser Versammlung teilzunehmen. • Der Betriebsrat kann ihn jedoch – wenn er dies für tunlich hält – als Gast einladen.
  • 20. Teilnahme von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden • Geregelt in § 46 BetrVG. • An den Versammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Wenn der Arbeitgeber an Betriebs-oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen. • Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs-oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
  • 21. Worüber kann und darf gesprochen werden? THEMEN DER BETRIEBSVERSAMMLUNGEN
  • 22. Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen • Geregelt in § 45 BetrVG. – Die Betriebsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitische, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.
  • 23. Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen – Es können also auch allgemeine tarifpolitische und gewerkschaftspolitische Themen erörtert werden, wenn diese einen konkreten Betriebsbezug haben. Dies gilt auch für sonstige politische Fragen. So wäre es zum Beispiel möglich, einen Politiker einzuladen, um über die Auswirkungen eines umweltpolitischen Gesetzgebungsverfahrens auf die Produktion im Betrieb Auskunft zu geben. Es wäre auch zulässig, im Vorfeld einer Bundestagswahl die Auswirkungen der verschiedenen Parteiprogramme auf die Beschäftigten des Betriebes eingehend zu erörtern.
  • 24. Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen – Grundsätzlich kann die Diskussion tarifpolitischer Fragen auch in Zeiten eines Arbeitskampfes stattfinden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Grenze des § 74 Abs. 2 BetrVG nicht überschritten wird. – Meines Erachtens stellt die Möglichkeit politischer und tarifpolitische Fragen mit den Arbeitnehmerinnen zu diskutieren und die Auswirkungen dieser Fragen auf die Beschäftigung im Betrieb zu erörtern eine wichtige Maßnahme dar, die der verantwortungsvollen Wahrnehmung demokratischer Rechte dient. Der Betriebsrat sollte daher nicht zögern, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen!
  • 25. Jetzt wird es ernst… EINBERUFUNG DER BETRIEBSVERSAMMLUNG
  • 26. Einberufung der Betriebsversammlung • Vier „ordentliche“ Betriebsversammlungen sind im Jahr mindestens durchzuführen (eine pro Quartal; § 43 Abs. 1 Satz 1BetrVG). • Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1BetrVG vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint („zusätzliche Betriebsversammlung“).
  • 27. Einberufung der Betriebsversammlung • Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der Wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlung, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfindet, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
  • 28. Einberufung der Betriebsversammlung • Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz eins BetrVG einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden ist.
  • 29. Alle gemeinsam oder getrennt? BETRIEBS- ODER ABTEILUNGSVERSAMMLUNG?
  • 30. Voll- oder Teilversammlung? • Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlungen wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, dass möglichst einem Beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört (§ 42 Abs. 2 BetrVG).
  • 31. Voll- oder Teilversammlung? • Von den vier ordentlichen Betriebsversammlungen sind, wenn die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen.
  • 32. Einberufung der Betriebsversammlung • Betriebsversammlung nebst ihrer Tagesordnung wird Betriebs öffentlich bekannt gegeben zum Beispiel durch Aushang am schwarzen Brett, durch Rundschreiben, durch E-Mail, durch Bekanntgabe im Intranet usw.
  • 33. Auf das Timing kommt es an… ZEITPUNKT DER BETRIEBSVERSAMMLUNG
  • 34. Zeitpunkt der Versammlungen • Der Betriebsrat bestimmt nach seinem Ermessen den Zeitpunkt der Betriebsversammlung bzw. der Abteilungsversammlungen innerhalb des jeweiligen Kalendervierteljahres. Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
  • 35. Zeitpunkt der Versammlungen • Bei der Festlegung des Zeitpunktes sollten besondere Umstände berücksichtigt werden (etwa wichtige Entscheidungen der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates, Abschluss von Tarifverhandlungen usw.). • Zur Frage, ob die Betriebsversammlungen innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen haben siehe weiter unten!
  • 36. Auf die perfekte „Regie“ kommt es an… ABLAUF DER VERSAMMLUNGEN
  • 37. Ablauf der Versammlungen • Tagesordnung – Es wird stets eine Tagesordnung erstellt. – Sie muss bei den vierteljährlichen Betriebsversammlungen jedenfalls den Tätigkeitsbericht des Betriebsrats beinhalten. – Daneben können weitere Themen auf der Tagesordnung stehen (situations- und anlassabhängig).
  • 38. Ablauf der Versammlungen • Tätigkeitsbericht des Betriebsrats – Wird vom BR-Vorsitzenden, in Abteilungsversammlungen von versammlungsleitenden BR-Mitglied gehalten. Wenn dies sachgerecht ist, können auch mehrere BR-Mitglieder Teilabschnitte des Berichts halten. – Der Bericht wird mündlich vorgetragen (Tipp: ggf. einen Rhetorikkurs besuchen! Ein verlegenes Herumgestammel mit schüchterner dünner Stimme überzeugt niemanden). – Eine schriftliche Berichterstattung ist möglich, aber nicht zwingend. Die Kosten der schriftlichen Berichterstattung sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  • 39. Ablauf der Versammlungen • Berichte des Arbeitgebers – Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung (nicht Abteilungsversammlungen) über das Personalwesen und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
  • 40. Ablauf der Versammlungen – Der Bericht über das Personalwesen beinhaltet die betriebliche Personalplanung und sich daraus unter Umständen ergebende Maßnahmen der betrieblichen Bildung. Darstellung der Struktur der Belegschaft (Alter, Geschlecht, Nationalität) der voraussichtlichen Entwicklung der Belegschaftsstärke sowie der Fluktuation der Arbeitnehmer des Betriebs usw.
  • 41. Ablauf der Versammlungen – Zur wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Betriebs gehört unter anderem die Darstellung der Absatzlage, der Marktlage, Bericht über Produktions- und Investitionsvorhaben, über Rationalisierungsmaßnahmen und geplante oder durchgeführte Betriebsänderungen sowie sonstige Umstände, die für die wirtschaftliche Lage des Betriebs und die zukünftige Entwicklung von Interesse sein können.
  • 42. Ablauf der Versammlungen • Diskussion der Berichte – Den Teilnehmern ist ausreichend Zeit zu geben, die Berichte von BR und AG zu diskutieren. Die Betriebsversammlung kann dem BR Anregungen und Hinweise geben. – Auch der AG ist verpflichtet, sich einer Diskussion über seinen Bericht zu stellen und gegebenenfalls ergänzende oder erläuternde Angaben zu machen. – Die Weigerung des AG seine gesetzliche Berichtspflicht zu erfüllen ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG. Das gleiche gilt, wenn der Bericht bewusst lückenhaft ist.
  • 43. Ablauf der Versammlungen • Hausrecht – Der Betriebsratsvorsitzender oder sonstige Versammlungsleiter bei Abteilungsversammlungen übt auf der Betriebsversammlung das Hausrecht aus. – Er hat das Recht störende Teilnehmer des Raumes zu verweisen. Dies gilt auch für den Arbeitgeber. Und dies gilt insbesondere gegenüber Personen, die nicht teilnahmeberechtigt sind.
  • 44. Beschlüsse der Betriebsversammlung • Die Betriebsversammlung kann grundsätzlich auch Beschlüsse fassen. Hierzu können Arbeitnehmer des Betriebs Anträge stellen, über die dann mit einfacher Mehrheit abzustimmen ist. • Die Beschlüsse sind für den Betriebsrat nicht bindend. Sie haben lediglich eine empfehlende Funktion. • Der Betriebsrat hat kein imperatives Mandat! • Dennoch sollte sich der Betriebsrat nicht ohne weiteres über solche Anregungen hinwegsetzen. • Wichtig: Die Betriebsversammlung kann keine Betriebsvereinbarungen schließen.
  • 45. Protokollführung • Es ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, dennoch ist es sinnvoll, über die Betriebsversammlung ein Protokoll zu fertigen. – Auch der Arbeitgeber darf sich selbst ein Protokoll anfertigen. Nicht zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der Arbeitgeber ein Wortprotokoll anfertigen lässt oder womöglich Tonband-oder Videoaufzeichnungen machen lässt. Dies würde auf jeden Fall gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung verstoßen und zum anderen auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer verletzen.
  • 46. Umsonst ist nur der Tod… ZEITLICHE LAGE DER VERSAMMLUNG UND ENTGELTFRAGEN
  • 47. Zeitpunkt der Versammlungen und Verdienstausfall • Wann hat die Betriebsversammlung stattzufinden? Wer trägt die Kosten? Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wegekosten?
  • 48. Zeitpunkt der Versammlungen und Verdienstausfall • Geregelt in § 44 BetrVG. • Hierbei ist grundsätzlich zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine turnusmäßige, eine zusätzliche oder eine außerordentliche Betriebsversammlung handelt. • In der Vollversion dieser Präsentation finden Sie alle näheren Einzelheiten!
  • 49. Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit. Falls Sie noch Fragen haben… ENDE
  • 50. Anwaltsbüro Hessling • Rechtsanwalt Marc Hessling Friedrichstraße 28 45468 Mülheim an der Ruhr Tel.: 0208 – 437 2358 Fax: 0208 – 437 8204 mail@kanzlei-hessling.de • Besuchen Sie uns doch auch mal im Internet: www.kanzlei-hessling.de
  • 51. Gerne veranstalten wir für Sie ein Inhouseseminar • Rechtsanwalt Hessling ist bereits seit mehr als 10 Jahren Referent für Betriebsratsseminare. • Gerne führen wir auch für Sie ein Betriebsratsseminar durch. • Rufen Sie uns einfach an, oder senden Sie uns eine Mail.
  • 52. Einige Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Marc Hessling • Hessling (Hrsg.), Kommentierte Betriebsvereinbarungen • Linnartz (Hrsg.), Praxiskommentar zum BetrVG für Betriebsräte, RA Hessling hat hier u.a. die §§ 74 – 77; 87 – 90; 106 – 110 BetrVG kommentiert. • Beide Werke sind erschienen im WEKA MEDIA Verlag. www.weka.de