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kuk-Positionen zur vertragszahnärztlichen Versorgung

Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes plant die Bundesregierung die vertragszahnärztliche
Versorgung zu reformieren. Sie will die Budgetierung in diesem Bereich abschaffen und die Vergü-
tungsstrukturen zwischen Primär- und Ersatzkassen angleichen. Diese Pläne haben für die gesetz-
liche Krankenversicherung (GKV) fatale Auswirkungen. Die Ausgaben für zahnärztliche Leistungen
werden sich massiv erhöhen. Insbesondere die Primärkassen werden durch die neuen Regelun-
gen überdurchschnittlich belastet.

Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einer vorläufigen Stellungnahme zum
Referentenentwurf zum GKV-VSG darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz viele Regelungen
enthalte, die zu „Mehrkosten für die GKV führen oder führen könnten“. Das BMF geht dabei explizit
auf die geplante Neujustierung der vertragszahnärztlichen Vergütung ein. Das Ministerium weist
darauf hin, dass die im Referentenentwurf angegebenen Mehrkosten von 120 Mio. Euro nicht aus-
reichend gegenfinanziert werden. Die nun im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses vom BMG vorge-
nommenen Änderungen am Referentenentwurf ändern an dieser Tatsache nichts. Die Bundesre-
gierung wird lediglich verpflichtet, die Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen und die GKV
bis zum 30. April 2014 zu evaluieren. Etwaige weitere Mehrkosten sollen mit dem Bundeszuschuss
zum Sozialausgleich verrechnet werden. Doch die Belastung für die GKV bleibt.

Die Kooperationsgemeinschaft unternehmensnaher Kassen zeigt die Auswirkungen der geplanten
Reformen im zahnärztlichen Bereich nachfolgend im Einzelnen auf.



Aufhebung des Vorrangs der Beitragssatzstabilität (§ 85 Abs. 2 Satz 7 SGB V) und
Einführung weiterer Parameter zur Veränderung der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 3
SGB V)

In den vergangenen Jahren sind die Leistungsausgaben im vertragszahnärztlichen Bereich nur
maßvoll angestiegen. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Finanzvolumina an die Entwicklung
der Grundlohnsumme angebunden und somit strikt begrenzt sind. Nichtsdestotrotz will die Bundes-
regierung die Budgetierung abschaffen. Werden Einzelleistungen jedoch ohne Budgetierungsrege-
lungen vergütet, steigen die Kosten unkontrolliert. Dieser Schritt wird deshalb zwangsläufig zur
Folge haben, dass es bei den Zahnarztleistungen zu einer unkontrollierten Mengenausweitung
kommt. Auch das Finanzministerium teilt diese Auffassung. In seiner Stellungnahme rechnet Minis-
ter Schäuble bereits mit Mehrkosten von 250 Mio. Euro jährlich, wenn die Vergütung für Zahnärzte
um nur 1% schneller steigt als bisher - ohne, dass diese Summe gegenfinanziert wird.

Im Versorgungsstrukturgesetz ist außerdem vorgesehen, dass die Parameter zur Ermittlung der
vertragszahnärztlichen Vergütung gleichberechtigt bemessen werden sollen. Das führt zusätzlich
dazu, dass kostensteigernde Elemente (wie z. B. Praxiskosten) stärker als bisher berücksichtigt
werden. Doch bei den Verhandlungen der Gesamtvertragspartner wurde die Versichertenstruktur
einzelner Kassen bzw. Kassenarten bisher immer berücksichtigt. Deshalb ist diese bereits in den
bisherigen Gesamtvergütungen enthalten.

In der Vergangenheit wurde die Abschaffung einer gesetzlichen Budgetregelung im Bereich der
zahnärztlichen Versorgung vom Gesetzgeber rasch wieder zurückgenommen, nachdem die Aus-
gaben überproportional angestiegen waren. Der Vorrang der Beitragssatzstabilität ist ein wichtiges
Element um Ausgaben zu begrenzen und sollte unbedingt beibehalten werden.



Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
des BMG vom 28.03.2011

Neben der Neuregelung im Versorgungsstrukturgesetz plant die Bundesregierung zusätzlich, die
Gebührenordnung für Zahnärzte zu reformieren. Mit der neuen GOZ-Änderungsverordnung sollen
die Punktzahlen für zahnärztliche Leistungen durchschnittlich um 6 % angehoben werden. Insbe-
sondere die Punktzahlen für Kunststofffüllungen, Kronen, Brücken und Teleskopkronen sind davon
überproportional betroffen. In Zukunft wird eine Vollkrone um 29,1 % und eine Teleskopkrone um
86,1 % teurer (siehe Anhang Berechnung Nr. 2).

Dadurch werden nicht nur private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erheblich belastet.
Auch die GKV und ihre Versicherten sind davon betroffen. Zwar gilt die GOZ grundsätzlich nur
zwischen Zahnarzt und Patient bei der Erbringung privatzahnärztlicher Leistungen. Doch für ge-
setzlich Versicherte spielt die GOZ eine immer wichtigere Rolle. Durch Mehrkostenregelungen und
Festzuschüsse bezahlen viele GKV-Patienten Teile ihrer Behandlung als privatzahnärztliche Leis-
tung aus eigener Tasche. Schon 2005 wurden mehr als 60 %1 der Zahnersatzleistungen für GKV-
Versicherte nach der GOZ abgerechnet. Der Trend zur verstärkten Anwendung der GOZ spiegelt
sich auch in der Umsatzentwicklung der Zahnarztpraxen wider. So ist der Anteil der Leistungen an
den Praxiseinnahmen, die nicht über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet wur-
den, in den alten Bundesländern zwischen 2004 und 2009 von 46,9 % auf 51,3 % und in den neu-
en Bundesländern von 29,6 % auf 36,1 % gestiegen. Höhere GOZ-Honorare haben zur Folge,
dass insbesondere im Zahnersatzbereich die Mehrkosten allein von den Versicherten zu tragen
sind, da sich die Festzuschüsse nicht verändern.

Ein Bestandteil bei der Berechnung der zahnärztlichen Vergütung nach der GOZ ist der Steige-
rungsfaktor, der die Schwere der Behandlung widerspiegeln soll. Die Bundeszahnärztekammer
geht davon aus, dass nach Inkrafttreten der GOZ-Novellierung der 2,3-fache Steigerungsfaktor
berechnet wird; hierfür gibt es aber keine verbindliche Regelung. Die Kooperationsgemeinschaft
unternehmensnaher Krankenkassen appelliert deshalb an die Bundesregierung, den Steigerungs-
faktor auf maximal den 2,3-fachen Faktor festzuschreiben – zumindest für Leistungen die von ge-
setzlich Versicherten in Anspruch genommen werden (z. B. in der Füllungstherapie und bei Zahn-
ersatz).

1
 Studie der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Einführung befundbezogener Festzuschüsse aus dem
Jahr 2007
Angleichung der Punktwerte und der Honorarobergrenzen (§ 85 Abs. 2a SGB V)

Die Bundesregierung plant, die Vergütungsstrukturen zwischen den Ersatzkassen und den Primär-
kassen anzugleichen. Diese Maßnahme kann sich allenfalls auf GKV-Ebene in der Summe kos-
tenneutral darstellen. Tatsächlich führt sie zu einer erheblichen Zusatzbelastung der Primärkassen
und einer deutlichen Entlastung der Ersatzkassen.

Tritt die Regelung wie vorgesehen in Kraft, müssten die Primärkassen für die zahnärztliche Be-
handlung (ohne Zahnersatz) mit bis zu 310 Mio. Euro Mehrkosten rechnen, je nachdem, wie die
Anpassung ausgestaltet wird. Das ergibt eine Hochrechnung auf Basis des KZBV-Jahrbuches
2010 (siehe Anhang Berechnung Nr. 1).

Die unterschiedlich hohen Vergütungen, die beide Kassenarten den Zahnärzten für Ihre Leistun-
gen zahlen, haben sich jedoch historisch entwickelt und sind Ausdruck unterschiedlicher Marktstra-
tegien. Die geplante Angleichung ist darum ein ungerechtfertigter Eingriff in den Wettbewerb.
Der reine Blick auf die Punktwerte ist zudem zu kurz gegriffen, da die Details der jeweiligen Budge-
tregelungen ebenfalls entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Ausgaben der Krankenkassen
haben.

Der Gesetzeber sieht eine erste Angleichung auf Landesebene bei der Ermittlung eines Aus-
gangspunktwertes mit dem Basisjahr 2012 vor. Um die Punktwertanpassung auf realistischem
Niveau abzubilden, sollten die abgerechneten Punktmengen und -werte des Jahres 2010 angegli-
chen werden, um die Effekte, die aus der Aufhebung mengenbegrenzender Maßnahmen verur-
sacht werden, unberücksichtigt zu lassen.



Fazit

Die Kooperationsgemeinschaft unternehmensnaher Krankenkassen (kuk) fordert die Bundesregie-
rung dazu auf, die im Versorgungsstrukturgesetz vorgesehene Kostensteigerung im Bereich der
zahnärztlichen Versorgung einzudämmen. Die kuk-Verbände begrüßen, dass die Bundesregierung
entschieden hat, die Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragszahn-
ärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Kranken-
versicherung bis zum 30. April 2014 zu evaluieren. Doch diese Maßnahme ist nicht ausreichend.
Ohne eine entsprechende Gegenfinanzierung führen die neuen Regelungen des Versorgungs-
strukturgesetzes und die Reform der GOZ zu einer erheblichen Belastung der GKV und ihrer Ver-
sicherten.

Die kuk-Verbände appellieren deshalb an die Bundesregierung, am Vorrang der Beitragssatzstabi-
lität festzuhalten und den Steigerungsfaktor bei der GOZ-Novellierung festzuschreiben. Außerdem
setzen sie sich dafür ein, dass bei einer Angleichung der Punktwerte Wettbewerbsverzerrungen
vermieden werden müssen.
Berechnungen:



1. Mehraufwand für die Primärkassen aufgrund der Punktwertangleichung



Für die Berechnungen wird das Jahr 2009 zugrunde gelegt (Quelle: KZBV Jahrbuch 2010)


GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung (inkl. ZE)                       11.219,4 Mio.€
(lt. KZBV Jahrbuch 2010, Seite 38)

Abzgl. ZE (lt. KZBV Jahrbuch 2010, Seite 35)                               - 3.028,7 Mio.€

Zahnärztliche Behandlung ohne ZE                                            8.190,7 Mio.€
(lt. KZBV Jahrbuch 2010, Seite 36)
Anteil vdek (38,63 v. H.)                                                   3.164,3 Mio.€
Anteil Primärkassen (61,37 v. H.)                                           5.026,4 Mio.€


Ausgaben zahnärztliche Behandlung ohne ZE alte Bundesländer
(84,44 v. H. KZBV Jahrbuch 2010 Seite 54/55)
Anteil vdek                                                                2.671,9 Mio.€
Anteil Primärkassen                                                        4.244,3 Mio.€

Ausgaben zahnärztliche Behandlung ohne ZE neue Bundesländer
(15,56 v. H. KZBV- Jahrbuch 2010 Seite 54/55)
Anteil vdek                                                                492,4 Mio.€
Anteil Primärkassen                                                        782,1 Mio.€


Mehrausgaben alte Bundesländer (4.244,3 x 6,43 v.H.
Punktwertdifferenz Primär- zu Ersatzkassen)                                272,9 Mio.€
Mehrausgaben neue Bundesländer (782,1 x 4,66 v.H.
Punktwertdifferenz Primär- zu Ersatzkassen)                                + 36.5 Mio.€

Gesamtmehrausgaben ca.                                                     309,4 Mio.€


Aufgrund der nicht ausreichend dezidierten Datenangaben im KZBV-Jahrbuch wurde der Anteil
des vdek insgesamt (38,63 %) auf die einzelnen Leistungsbereiche und die Angaben für neue und
alte Bundesländer angewandt. Ebenso wurde die Punktwertdifferenz für die gesamten Leistungs-
bereiche herangezogen und nicht nach den jeweiligen Bereichen unterschieden.
2. Auswirkungen der Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)



Kostenentwicklung Zahnersatz
Beispiel: Vollkrone und Teleskopkrone

Punktwert Alt/Neu:   0,0562421

Vollkrone              Punkte            1,0 fach     1,5 fach     2,3 fach     3,5 fach
Geb. Pos. 221
GOZ Alt                  1300           73,11 EUR    109,67 EUR   168,16 EUR   255,90 EUR
GOZ Neu                  1678           94,37 EUR    141,56 EUR   217,06 EUR   330,31 EUR
Differenz                 378           21,26 EUR     31,89 EUR    48,90 EUR    74,41 EUR
Proz.Veränderung         29,1              29,1          29,1         29,1         29,1
Teleskopkrone
Geb. Pos. 504
GOZ Alt                  1400            78,74 EUR   118,11 EUR   181,10 EUR   275,59 EUR
GOZ Neu                  2605           146,51 EUR   219,77 EUR   336,97 EUR   512,79 EUR
Differenz                1205            67,77 EUR   101,66 EUR   155,87 EUR   237,20 EUR
Proz.Veränderung         86,1               86,1        86,1         86,1         86,1

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  • 1. kuk-Positionen zur vertragszahnärztlichen Versorgung Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes plant die Bundesregierung die vertragszahnärztliche Versorgung zu reformieren. Sie will die Budgetierung in diesem Bereich abschaffen und die Vergü- tungsstrukturen zwischen Primär- und Ersatzkassen angleichen. Diese Pläne haben für die gesetz- liche Krankenversicherung (GKV) fatale Auswirkungen. Die Ausgaben für zahnärztliche Leistungen werden sich massiv erhöhen. Insbesondere die Primärkassen werden durch die neuen Regelun- gen überdurchschnittlich belastet. Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einer vorläufigen Stellungnahme zum Referentenentwurf zum GKV-VSG darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz viele Regelungen enthalte, die zu „Mehrkosten für die GKV führen oder führen könnten“. Das BMF geht dabei explizit auf die geplante Neujustierung der vertragszahnärztlichen Vergütung ein. Das Ministerium weist darauf hin, dass die im Referentenentwurf angegebenen Mehrkosten von 120 Mio. Euro nicht aus- reichend gegenfinanziert werden. Die nun im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses vom BMG vorge- nommenen Änderungen am Referentenentwurf ändern an dieser Tatsache nichts. Die Bundesre- gierung wird lediglich verpflichtet, die Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen und die GKV bis zum 30. April 2014 zu evaluieren. Etwaige weitere Mehrkosten sollen mit dem Bundeszuschuss zum Sozialausgleich verrechnet werden. Doch die Belastung für die GKV bleibt. Die Kooperationsgemeinschaft unternehmensnaher Kassen zeigt die Auswirkungen der geplanten Reformen im zahnärztlichen Bereich nachfolgend im Einzelnen auf. Aufhebung des Vorrangs der Beitragssatzstabilität (§ 85 Abs. 2 Satz 7 SGB V) und Einführung weiterer Parameter zur Veränderung der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 3 SGB V) In den vergangenen Jahren sind die Leistungsausgaben im vertragszahnärztlichen Bereich nur maßvoll angestiegen. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Finanzvolumina an die Entwicklung der Grundlohnsumme angebunden und somit strikt begrenzt sind. Nichtsdestotrotz will die Bundes- regierung die Budgetierung abschaffen. Werden Einzelleistungen jedoch ohne Budgetierungsrege- lungen vergütet, steigen die Kosten unkontrolliert. Dieser Schritt wird deshalb zwangsläufig zur Folge haben, dass es bei den Zahnarztleistungen zu einer unkontrollierten Mengenausweitung kommt. Auch das Finanzministerium teilt diese Auffassung. In seiner Stellungnahme rechnet Minis- ter Schäuble bereits mit Mehrkosten von 250 Mio. Euro jährlich, wenn die Vergütung für Zahnärzte um nur 1% schneller steigt als bisher - ohne, dass diese Summe gegenfinanziert wird. Im Versorgungsstrukturgesetz ist außerdem vorgesehen, dass die Parameter zur Ermittlung der vertragszahnärztlichen Vergütung gleichberechtigt bemessen werden sollen. Das führt zusätzlich dazu, dass kostensteigernde Elemente (wie z. B. Praxiskosten) stärker als bisher berücksichtigt
  • 2. werden. Doch bei den Verhandlungen der Gesamtvertragspartner wurde die Versichertenstruktur einzelner Kassen bzw. Kassenarten bisher immer berücksichtigt. Deshalb ist diese bereits in den bisherigen Gesamtvergütungen enthalten. In der Vergangenheit wurde die Abschaffung einer gesetzlichen Budgetregelung im Bereich der zahnärztlichen Versorgung vom Gesetzgeber rasch wieder zurückgenommen, nachdem die Aus- gaben überproportional angestiegen waren. Der Vorrang der Beitragssatzstabilität ist ein wichtiges Element um Ausgaben zu begrenzen und sollte unbedingt beibehalten werden. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) des BMG vom 28.03.2011 Neben der Neuregelung im Versorgungsstrukturgesetz plant die Bundesregierung zusätzlich, die Gebührenordnung für Zahnärzte zu reformieren. Mit der neuen GOZ-Änderungsverordnung sollen die Punktzahlen für zahnärztliche Leistungen durchschnittlich um 6 % angehoben werden. Insbe- sondere die Punktzahlen für Kunststofffüllungen, Kronen, Brücken und Teleskopkronen sind davon überproportional betroffen. In Zukunft wird eine Vollkrone um 29,1 % und eine Teleskopkrone um 86,1 % teurer (siehe Anhang Berechnung Nr. 2). Dadurch werden nicht nur private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erheblich belastet. Auch die GKV und ihre Versicherten sind davon betroffen. Zwar gilt die GOZ grundsätzlich nur zwischen Zahnarzt und Patient bei der Erbringung privatzahnärztlicher Leistungen. Doch für ge- setzlich Versicherte spielt die GOZ eine immer wichtigere Rolle. Durch Mehrkostenregelungen und Festzuschüsse bezahlen viele GKV-Patienten Teile ihrer Behandlung als privatzahnärztliche Leis- tung aus eigener Tasche. Schon 2005 wurden mehr als 60 %1 der Zahnersatzleistungen für GKV- Versicherte nach der GOZ abgerechnet. Der Trend zur verstärkten Anwendung der GOZ spiegelt sich auch in der Umsatzentwicklung der Zahnarztpraxen wider. So ist der Anteil der Leistungen an den Praxiseinnahmen, die nicht über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet wur- den, in den alten Bundesländern zwischen 2004 und 2009 von 46,9 % auf 51,3 % und in den neu- en Bundesländern von 29,6 % auf 36,1 % gestiegen. Höhere GOZ-Honorare haben zur Folge, dass insbesondere im Zahnersatzbereich die Mehrkosten allein von den Versicherten zu tragen sind, da sich die Festzuschüsse nicht verändern. Ein Bestandteil bei der Berechnung der zahnärztlichen Vergütung nach der GOZ ist der Steige- rungsfaktor, der die Schwere der Behandlung widerspiegeln soll. Die Bundeszahnärztekammer geht davon aus, dass nach Inkrafttreten der GOZ-Novellierung der 2,3-fache Steigerungsfaktor berechnet wird; hierfür gibt es aber keine verbindliche Regelung. Die Kooperationsgemeinschaft unternehmensnaher Krankenkassen appelliert deshalb an die Bundesregierung, den Steigerungs- faktor auf maximal den 2,3-fachen Faktor festzuschreiben – zumindest für Leistungen die von ge- setzlich Versicherten in Anspruch genommen werden (z. B. in der Füllungstherapie und bei Zahn- ersatz). 1 Studie der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Einführung befundbezogener Festzuschüsse aus dem Jahr 2007
  • 3. Angleichung der Punktwerte und der Honorarobergrenzen (§ 85 Abs. 2a SGB V) Die Bundesregierung plant, die Vergütungsstrukturen zwischen den Ersatzkassen und den Primär- kassen anzugleichen. Diese Maßnahme kann sich allenfalls auf GKV-Ebene in der Summe kos- tenneutral darstellen. Tatsächlich führt sie zu einer erheblichen Zusatzbelastung der Primärkassen und einer deutlichen Entlastung der Ersatzkassen. Tritt die Regelung wie vorgesehen in Kraft, müssten die Primärkassen für die zahnärztliche Be- handlung (ohne Zahnersatz) mit bis zu 310 Mio. Euro Mehrkosten rechnen, je nachdem, wie die Anpassung ausgestaltet wird. Das ergibt eine Hochrechnung auf Basis des KZBV-Jahrbuches 2010 (siehe Anhang Berechnung Nr. 1). Die unterschiedlich hohen Vergütungen, die beide Kassenarten den Zahnärzten für Ihre Leistun- gen zahlen, haben sich jedoch historisch entwickelt und sind Ausdruck unterschiedlicher Marktstra- tegien. Die geplante Angleichung ist darum ein ungerechtfertigter Eingriff in den Wettbewerb. Der reine Blick auf die Punktwerte ist zudem zu kurz gegriffen, da die Details der jeweiligen Budge- tregelungen ebenfalls entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Ausgaben der Krankenkassen haben. Der Gesetzeber sieht eine erste Angleichung auf Landesebene bei der Ermittlung eines Aus- gangspunktwertes mit dem Basisjahr 2012 vor. Um die Punktwertanpassung auf realistischem Niveau abzubilden, sollten die abgerechneten Punktmengen und -werte des Jahres 2010 angegli- chen werden, um die Effekte, die aus der Aufhebung mengenbegrenzender Maßnahmen verur- sacht werden, unberücksichtigt zu lassen. Fazit Die Kooperationsgemeinschaft unternehmensnaher Krankenkassen (kuk) fordert die Bundesregie- rung dazu auf, die im Versorgungsstrukturgesetz vorgesehene Kostensteigerung im Bereich der zahnärztlichen Versorgung einzudämmen. Die kuk-Verbände begrüßen, dass die Bundesregierung entschieden hat, die Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragszahn- ärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Kranken- versicherung bis zum 30. April 2014 zu evaluieren. Doch diese Maßnahme ist nicht ausreichend. Ohne eine entsprechende Gegenfinanzierung führen die neuen Regelungen des Versorgungs- strukturgesetzes und die Reform der GOZ zu einer erheblichen Belastung der GKV und ihrer Ver- sicherten. Die kuk-Verbände appellieren deshalb an die Bundesregierung, am Vorrang der Beitragssatzstabi- lität festzuhalten und den Steigerungsfaktor bei der GOZ-Novellierung festzuschreiben. Außerdem setzen sie sich dafür ein, dass bei einer Angleichung der Punktwerte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden müssen.
  • 4. Berechnungen: 1. Mehraufwand für die Primärkassen aufgrund der Punktwertangleichung Für die Berechnungen wird das Jahr 2009 zugrunde gelegt (Quelle: KZBV Jahrbuch 2010) GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung (inkl. ZE) 11.219,4 Mio.€ (lt. KZBV Jahrbuch 2010, Seite 38) Abzgl. ZE (lt. KZBV Jahrbuch 2010, Seite 35) - 3.028,7 Mio.€ Zahnärztliche Behandlung ohne ZE 8.190,7 Mio.€ (lt. KZBV Jahrbuch 2010, Seite 36) Anteil vdek (38,63 v. H.) 3.164,3 Mio.€ Anteil Primärkassen (61,37 v. H.) 5.026,4 Mio.€ Ausgaben zahnärztliche Behandlung ohne ZE alte Bundesländer (84,44 v. H. KZBV Jahrbuch 2010 Seite 54/55) Anteil vdek 2.671,9 Mio.€ Anteil Primärkassen 4.244,3 Mio.€ Ausgaben zahnärztliche Behandlung ohne ZE neue Bundesländer (15,56 v. H. KZBV- Jahrbuch 2010 Seite 54/55) Anteil vdek 492,4 Mio.€ Anteil Primärkassen 782,1 Mio.€ Mehrausgaben alte Bundesländer (4.244,3 x 6,43 v.H. Punktwertdifferenz Primär- zu Ersatzkassen) 272,9 Mio.€ Mehrausgaben neue Bundesländer (782,1 x 4,66 v.H. Punktwertdifferenz Primär- zu Ersatzkassen) + 36.5 Mio.€ Gesamtmehrausgaben ca. 309,4 Mio.€ Aufgrund der nicht ausreichend dezidierten Datenangaben im KZBV-Jahrbuch wurde der Anteil des vdek insgesamt (38,63 %) auf die einzelnen Leistungsbereiche und die Angaben für neue und alte Bundesländer angewandt. Ebenso wurde die Punktwertdifferenz für die gesamten Leistungs- bereiche herangezogen und nicht nach den jeweiligen Bereichen unterschieden.
  • 5. 2. Auswirkungen der Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Kostenentwicklung Zahnersatz Beispiel: Vollkrone und Teleskopkrone Punktwert Alt/Neu: 0,0562421 Vollkrone Punkte 1,0 fach 1,5 fach 2,3 fach 3,5 fach Geb. Pos. 221 GOZ Alt 1300 73,11 EUR 109,67 EUR 168,16 EUR 255,90 EUR GOZ Neu 1678 94,37 EUR 141,56 EUR 217,06 EUR 330,31 EUR Differenz 378 21,26 EUR 31,89 EUR 48,90 EUR 74,41 EUR Proz.Veränderung 29,1 29,1 29,1 29,1 29,1 Teleskopkrone Geb. Pos. 504 GOZ Alt 1400 78,74 EUR 118,11 EUR 181,10 EUR 275,59 EUR GOZ Neu 2605 146,51 EUR 219,77 EUR 336,97 EUR 512,79 EUR Differenz 1205 67,77 EUR 101,66 EUR 155,87 EUR 237,20 EUR Proz.Veränderung 86,1 86,1 86,1 86,1 86,1