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Wenn Idole zu
Influencern werden
Rechtlicher Rahmen von
(jugendaffiner) Online-Werbung
Stephan Dreyer, Wissenschaftlicher Referent
Hans-Bredow-Institut für Medienforschung
BLM Medienpuls “Like it! Share it! Buy it!”
München, 12. November 2015
Werberecht als
Querschnittsmaterie
- Unterschiedliche Schutzziele, u.a. unabhängige redaktionelle
Entscheidungen, fairer Wettbewerb, Verbraucherschutz,
Jugendschutz
- Vorgaben auf mehreren Ebenen (EU-Vorgaben, Gesetzgeber
auf Bundes- und Länderebene, behördliche Stellen,
Institutionen der Selbstregulierung)
- Medienspezifische Regelungen und produkt-/dienstleistungs-
spezifische Vorgaben
WerbeRL
Fernsehen
WerbeRL
Hörfunk
JuSchRiL
UWG RStV TMG JMStV
BDSG BGB StGB JuSchG HWG WpÜG Vorl. TabakG LFGB ...
Grundregeln zur
kommerziellen
Kommunikation
Grundsätze zur
Herabwürdigung und
Diskriminierung von Personen
Hörfunk
Verhaltensregeln für die
Werbung mit und vor
Kindern in Hörfunk und
Fernsehen
VR Lebensmittel VR Alkohol VR Glücksspiele ...
FSM Verhaltenskodex FSM Subkodex SuMa FSM Subkodex SNS
ICC Consolidated Code of
Advertising and Marketing
Communication Practice
„EU Pledge“
IAB Europe EU Framework
for Online Behavioural
Advertising
DDOW-Kodizes für
Telemedienanbieter / für
Dienstleister
Gesetze
Behördliche Richtlinien
Werbeselbstkontrolle
Jugendschutzkodizes
EU-Selbstkontrolle OBA-Kodizes
Das Werberecht ist kein internetfreier Raum.
Zentrale
Vorgaben
Alte und neue
Herausforderungen
- Notwendigkeit der Objektivierung subjektiver Tatbestands-
merkmale
- Nicht immer einheitliche oder empirisch fundierte
Entscheidungs- und Spruchpraxis
- Zu alten werberechtlichen Diskussionen treten neue
Herausforderungen durch Hypertextualität, Hybridität und
Interaktivität von Onlinewerbung
- Rechtsanwender müssen entscheiden, ob bei einem
Einzelfall eine bestimmte Voraussetzung gegeben ist, u.a.:
- Handelt der vermeintlich Werbende mit Werbeabsicht?
- Hat er ggf. eine Gegenleistung dafür erhalten?
- Ist die Werbung für einen Durchschnittsnutzer
erkennbar? Wer ist der jeweilige Durchschnittsnutzer
eines Angebots? Welche Werbekompetenz kann einem
z.B. 15-Jährigen dabei unterstellt werden?
- Versteht der Nutzer einen „Tipp“ als Kaufaufforderung?
„Objektivierung
subjektiver
Tatbestandsmerkmale“?
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Advertising
Praxisbeispiele
In-App-Purchases
Quellen: Mountain Goat Mountain, Assassins Creed Pirates (beide iOS)
Cross-Promotion
Quelle:https://www.youtube.com/watch?v=9EGdX9ndjN0
Quelle: http://www.amazon.de/
Quelle: http://www.reachhero.de/was-ist-product-placement/youtube
Vabanquespiel Influencer Marketing
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Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=y99g6N8M6KY
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Content Marketing
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Anforderung an Kennzeichnung
Erkennbarkeit
Ausblick
Derzeitige Rechtsunsicherheiten bieten gleichzeitig Risiken
und Chancen für Werbetreibende, Vermarkter und Inhalteanbieter.
Die „Nutzung“ dieser Unsicherheiten gehen
im Zweifel zu Lasten der Nutzer.
(Kleiner) Trost: Die Kenntnis entsprechender Werbeformen wird mit
dem Grad ihres Einsatzes auf Nutzerseite fortwährend besser.
Vielen Dank!
Stephan Dreyer
Senior Researcher
Hans-Bredow-Institut
für Medienforschung
http://www.hans-bredow-institut.de
s.dreyer@hans-bredow-institut.de

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Rechtlicher Rahmen von Online-Werbung – Dipl. Jur. Stephan Dreyer

Notas del editor

  1. Werbung im Internet ist stark durch rechtliche Vorgaben gerahmt Vielschichtigkeit und Fundstellenvielfalt werberechtlicher Vorgaben auch begründet in den unterschiedlichen Regulierungszielen: Ausschluss der direkten Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen zum Schutz einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung Schutz eines fairen Wettbewerbs Schutz vor Irreführung des Einzelnen Schutz der allgemeinen Handlungsautonomie von Konsumenten Schutz der unbeeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung und –entfaltung Werberecht (vor allem im Medienbereich) auch als Patchwork
  2. Werberegulierung als Mehrebenensystem (EU-Vorgaben, EU-Selbstverpflichtungen, formale Gesetze, behördliche Richtlinien, Vorgaben der Selbstkontrolleinrichtungen (u.a. Werberat, FSM im Jugendschutz, DDOW im Datenschutz) Beispiel: Bannerwerbung für ein neues Medikament auf einer Nachrichtenseite: UWG, RStV, TMG, JMStV, HWG gleichzeitig, mit teils leicht unterschiedlichen Begrifflichkeiten oder Definitionen – und unterschiedlichen Aufsichtsbehörden, Selbstkontrolleinrichtungen und Beanstandungs- und Klageverfahren
  3. Einige der zentralen zentralen Vorgaben sind insgesamt vergleichbar; hier sind sich die unterschiedlichen Werbevorgaben einig, egal ob im Wettbewerbsrecht, im Rundfunkstaatsvertrag oder im Telemediengesetz. Die Rechtsprechung orientiert sicht oftmals an der gerichtlichen Spruchpraxis aus einem der anderen Bereiche, so dass die zentralen Vorgaben ungefähr zu gleichen Anforderungen führen. Welche Grundprinzipien gelten also für Onlinewerbung?
  4. Trennungs- bzw. Erkennbarkeitsgebot: Werbung muss für den typischen Nutzer immer leicht als Werbung erkennbar sein. Wo sie nicht ohne Weiteres erkennbar ist (z.B: durch deutliche Trennung vom redaktionellen Teil), kann eine Kennzeichnung angebracht erscheinen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für Werbung gibt es in Telemedien aber nicht! Verschleierungs- und Irreführungsverbot: Ein werblicher Inhalt darf nicht als eine unabhängige redaktionelle Berichterstattung erscheinen; ein vermeintlich privater Kommentar darf nicht in Wirklichkeit von werblichen Interessen und Gegenleistungen motiviert sein. Bei Minderjährigen: Ausnutzungsverbot & Verbot direkter Kaufaufforderungen: Keine Ausnutzung der Unerfahrenheit bei Kindern und Jugendlichen, keine direkten Kaufaufforderungen an Kinder (und Jugendliche).
  5. Werbebegriff Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung oder als Eigenwerbung Unterschiedliche Auffassung von Gerichten und Richtern, anhand welcher Kriterien das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu ermitteln ist; teils schwer vergleichbare Entscheidungspraxis unterschiedlicher Gerichte (was rechtlich richterliches Tagesgeschäft und im Rechtssystem bewußt so angelegt ist); dies führt aber zu Rechtsunsicherheiten Neue Problemlagen ergeben sich aus der im Internet teils zusammengesetzten Dienste und Angebote, die aus einer Mehrzahl von Anbietern und Diensten besteht, aus dem Umstand, dass Nutzer von der Werbung direkt in die Produkt- und Markenwelt springen und aus dem Umstand der Verfügbarkeit eines unmittelbaren Rückkanals (inklusive der dadurch möglichen Beobachtbarkeit der Internetnutzung im Rahmen von Behavioral Targeting)
  6. Problem: Notwendigkeit der Objektivierung subjektiver Tatbestandsmerkmale (will der vermeintlich Werbende Werbung im Sinne des Gesetzes machen?; kann ein durchschnittlich informierter (minderjähriger) Nutzer die Werbung erkennen?; empfindet ein Minderjähriger eine bestimmte Ansprache oder einen Appell als Kaufaufforderung?; welche Kompetenzen können einem durchschnittlichen Jugendlichen unterstellt werden?) Richterliche Empirie beschränkt sich hier teils auf die eigenen Kinder und allgemeine Lebenserfahrung
  7. Alte Herausforderungen: Form der Ansprache (duzen, indirekte Kaufaufforderungen) Einsatz von psychologischen Anreizen oder Druckmitteln (Gewinnspielgestaltung, zeitliche oder nummernmäßige Begrenzung, Erzeugung einer Mangel- oder Sondersituation, Kopplung von Nutzungsvorteilen an Werberezeption, spielerische Anreize) Cross-Media-Marketing (alt: Merchandise und Programm; neu: Youtube-Stars und Musikalben) Neue Herausforderungen: Bezahlte Produkterwähnung ("Product Placement“) Virales Marketing (Verschleierung der Werblichkeit von Medieninhalten) Content Marketing (Nutzung journalistischer Stilmittel und vermeintlich journalistischer Angebote durch Werbetreibende) Native Advertising (Redaktionell gestaltete Werbung) Branded Content Affiliate Marketing
  8. Einige derzeit eingestzte Werbeformen/Marketingformen, betratchtet aus der Perspektive der dargestellten allgemeinen Prinzipien
  9. Problem: mögliche direkte Kaufaufforderung Erst Zielgruppe einer App ermitteln (Gestaltung der App, Spielprinzip, Ansprache etc.) Direkte Aufforderung zum Kauf oder lediglich Angebot zum Abschluss eines (Lizenz-)Vertrags?
  10. Bekanntheit von Youtubern führt zu Betätigung in anderen Entertainment-Bereichen; Marketingmaßnahmen erfolgen dann im ursprünglichen Medium
  11. In Deutschland ist Eigenwerbung vom Werbebegriff umfasst, so dass für Eigenwerbung die beschriebenen Grundanforderungen gelten: Verständiger Nutzer ahnt aber (Trennung bzw. Erkennbarkeit), dass die Werbung für andere eigene Produkte Werbung sein könnte; Irreführungsrisiko hier eher nicht anzunehmen.
  12. Status quo: Sinkende TKP-Preise (wegen immer mehr Werbeplätzen) Schlechte Clickthrough-Raten (<0,1 %) Geringe Werbe-Akzeptanz, schlechter Ruf  Rein in den Content für eine bessere User / Brand Experience, Markenbildung  Balance-Akt der Werbetreibenden und der „Influencer“ zwischen Produktplatzierung und Schleichwerbung Anders als für das klassische Fernsehen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schleichwerbung und Produktplatzierungen in YouTube-Videos und auf Blogs bislang nicht abschließend geklärt Die genannten Grundprinzipien gelten auf jeden Fall; aber: die Frage, welche Vorgaben aus dem Rundfunkstaatsvertrag für welche Internetangebote („Telemedien“) gelten, ist sehr umstritten und bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Die Landesmedienanstalten folgen der Ansicht, dass es sich jedenfalls bei Youtube-Kanälen mit einer Vielzahl von Einzelsendungen um fernsehähnliche Angebote handelt, für die die TV-Werbevorgaben gelten: Die sind aber insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an Product Placements und Produktbeistellungen nicht trivial. Im Falle eines Rechtsverstoßes kann die zuständige Aufsichtsbehörde (regelmäßig die Landesmedienanstalt, in Bayern ist die Bezirksregierung Mittelfranken zuständigt) ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gegen den Anbieter verhängen. Zudem ist aufgrund des wachsenden Wettbewerbs mit weiteren Kosten oder zumindest Ärger durch Abmahnungen zu rechnen. Für die Stars, die in ihrem Angebot Werbung machen, aber auch für die Vermarkter ist die Rechtsunsicherheit hier derzeit groß, und die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht weit. Im Folgenden einige Beispiele anhand aktueller Werbeformen bei Youtube-Stars und anderen Influencern.
  13. Haul: YouTuber präsentieren Produkte, die Sie vor kurzem gekauft/bekommen haben, und erzählen, warum es gerade dieses Produkt geworden ist. Dabei nennen Sie auch weitere Details wie z.B. den Preis oder Bezugsquellen. LookBook: Neim LookBook präsentieren sich YouTuber mit ihren aktuellen Outfits und Trends. Dreh- und Angelpunkt: Gegenleistung? Wer die Produkte selbst kauft und keinerlei Gegenleistung erhält: Keine Werbung! Wer die Produkte geschenkt/zugesandt bekommt, erhält einen Gegenwert für die Produktpräsentation – Werberecht ist einschlägig! Als zentraler Gegenstand eines Videos: Werbung bzw. Dauerwerbesendung Als beiläufig verwendetes Produkt: Produktbeistellung (unter 1000,- EUR egal; über 1000,- EUR An- und Abkündigung) Wer ein zusätzliches Entgelt für die Erwähnung erhält: Werbung; deutlich machen/kennzeichnen (Praxis: Unterstützt durch Produktplatzierung; aber Zahlungsströme sind nicht immer nachweisbar; Aussage der Youtuber „Hab ich eingekauft“ stehen gegen die Angebote der Vermarkter)
  14. Mention/Erwähnung: Eine Erwähnung des Produkts oder Service im Video. Favorites: Bei den Favorites empfehlen die YouTuber ihre Lieblingsprodukte. Sie erklären dabei den Zuschauern, warum es ihr Lieblingsprodukt ist. - Im Prinzip die gleichen Anforderungen wie eben gesagt, in der Praxis steht hier das gesponsorte Produkt selten im Mittelpunkt eines Videos.
  15. Package Surprises: YouTuber erhält ein Paket zugeschickt und packt es aus; im Prinzip wie ein Haul, bei dem man die Produkte (angeblich) nicht kennt. Unboxing: Als besonders wertig empfundenes, neues Produkt wird vor der Kamera ausgepackt und beschrieben. Insbesondere bei exklusiven Vorab-Events beliebt (zB Apple Wahch). Auch hier gelten die eben gesagten Prinzipien: Nur steht hier in der Regel der Markenname oder ein Produkt im Mittelpunkt, so dass von einer reinen Produktbeistellung nicht mehr auszugehen ist. Hinweis nötig!
  16. Review: Ein Video, in dem der YouTuber seine Erfahrungen mit einem Produkt oder Service erläutert und es testet. Anderes Beispiel sind (gekaufte oder vom Hersteller selbst produzierte) Reviews auf Shoppingplattformen wie Amazon. Tutorial: Ein YouTube Erklärvideo, in dem demonstriert wird, wie man ein Produkt oder einen Service nutzt. - Reviews kommen sehr redaktionell und kritisch daher, insoweit noch mehr Relevanz für die Kenntlichmachung von Gegenleistungen und Beistellungen; Tutorials dagegen können oftmals auch rein redaktionellen Hintergrund haben (selbst gekaufte Produkte).
  17. Bei Branded Entertainment spielen die Produkte keine Hauptrolle, sondern sind eher der Kontext für irgendeine Geschichte, einen Sketch etc. Problem: Teils fließen hier Gegenleistungen für diese Form der Produktplatzierung und beiläufige Thematisierung. Werberecht ist dann anwendbar, und die erfolgte Produktplatzierung ist deutlich zu machen.
  18. Erkennbarkeitsgebot gilt auch für Tweets und andere Kurznachrichten/Microblogs: In der Praxis durchgesetzt hat sich #sponsored oder #sponsoredby, seltener #werbung oder gar #anzeige
  19. Auch in Blogs gibt es Artikel, die sich Produkten widmen, die die Bloggerin oder der Blogger (gegen Entgelt) bespricht. Auch hier muss die werbliche Kommunikation deutlich gemacht werden, in der Praxis nutzen BloggerInnen hier oftmals den Hinweis „Sponsored post“. Bisher keine abschließende Rechtsprechung, ob diese Praxis ausreichend ist. Je kleiner der Sponsorenhinweis ist oder je schlechter erkennbar, desto eher handelt es sich um unzulässige Schleichwerbung.
  20. Gesponsorte Instagram Postings sind derzeit sehr beliebt; auch hier wird mit einem #sponsored oder #werbung auf die Entgeltlichkeit der Erwähnung hingewiesen; Problematisch: Teils arbeiten die Postings mit einer Vielzahl von hashtags, und #sponsored ist dann nur ein Hashtag unter vielen; schlechte Erkennbarkeit
  21. Affiliate Links führen auf Shopping-Seiten, auf denen man vorgestellte Produkte kaufen kann; der Linksetzer/Youtuber/Blogger wird dann an dem über den link generierten Umsatz beteiligt. Jeder Affiliate-Link für sich ist rechtlich als Werbung einzustufen und entsprechend zu kennzeichnen: in der Praxis wird mit einem Sternchen und einer Fussnote gearbeitet, wo die Affiliate-Praxis erklärt wird und auf die Umsatzbeteiligung des Linksetzers hingewiesen wird.
  22. Bei Native Advertising werden werbliche Inhalte an die redaktionelle Umgebung angepasst, so dass die kommerzielle Kommunikation nicht auf den ersten Blick aus „anderer Inhalt“ erkannt wird. Würden entsprechende Artikel nicht als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet, wären sie nur schwierig als werbliche Kommunikation zu identifizieren. Native Advertising will die User Experience nicht durch traditionelle Werbung unterbrechen – sie spielt geradezu mit ihrer Nicht- oder Schlecht-Erkennbarkeit. Problem: In der Regel fließt ein Entgelt, so dass auch hier das Erkennbarkeitsgebot gilt. Die in der Praxis genutzten Hinweise sind nicht immer deutlich und leicht zu sehen. Beispiel hier: BZgA-Kampagne
  23. Beispiel Native Advertising von o.b. auf Bravo.de
  24. Klickt man dort einen (nicht extra gekennzeichneten) Link – man ist ja schon innerhalb der „Anzeige“, landet man auf der Seite Herzensschwester, einem guten Beispiel für Content Marketing: O.B. bietet dort eine ganze Reihe an Tipps, medizinischen Hintergrundinfos, Tools und Apps – und Prouktinfos. Im Gegensatz zur Werbung setzt Content Marketing auf dasPublizieren individueller Inhalte,statt vordefinierte Anzeigenformate zu belegen: Eigene Apps, Ratgeber,E-Books und Newsletter zu publizieren, statt die Webseiten, Apps,Ratgeber, E-Books undNewsletter von etablierten Medienfür Anzeigen zu nutzen. Problem: Das gesamte Telemedium ist hier die Werbung – und müsste entsprechend leicht erkennbar oder gekennzeichnet sein. Hier gibt es bisher so gut wie keine Rechtsprechung, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit oder Kennzeichnung zu stellen sind; ein aussagekräftiger Domainname kann schon ausreichen.
  25. Dreh- und Angelpunkt: Erkennbarkeit für bzw. Transparenz gegenüber dem Nutzer Grundprinzip: Je weniger offensichtlich sich ein kommerzieller Inhalt aus der Form seiner Darstellung, Einbettung oder Gestaltung ergibt, desto wichtiger ist eine ausreichend deutliche Kennzeichnung. Gestaltung der Kennzeichnung ist von diesem Prinzip umfasst: Je undeutlicher der werbliche Hintergrund einer Kommunikation desto höhere Ansprüche sind an die Gestaltung der Kennzeichnung zu stellen: Größe, Wortwahl, Farbe, Anordnung, Sichtbarkeit. Zweifelsfälle gibt es in allen Bereichen der gezeigten Praxisbeispiele: Produktplatzierung in heller Schrift vor weißem Grund, klein, verschlüsselt als „Advertorial“ Hinweis auf Placements nicht am Video, sondern in den Kommentaren bzw. der Inhaltsbeschreibung Insb. bei Native Advertising führt die redaktionelle Gestaltung zum häufigen übersehen der Werblichkeit eines Beitrags Auch bei hashtag-Haufen geht das #sponsored ggf. optisch unter
  26. Kein Rechtsproblem, rechtliche Vorgaben gibt es genug. Sondern ein Rechtsanwendungsproblem, auf Seiten von Behörden und Gerichten. Ohne gerichtliche Präzedenzfälle wird die Rechtsanwendung hier weiterhin mehr Fragen aufwerfen als Antworten geben. Zur Schaffung von Präzendenzfällen ist die Medienaufsicht aufgerufen, in Zweifelsfällen entsprechende Verfahren einzuleiten. Solange das nicht passiert, haben wir auch ein Vollzugsproblem. Ursache sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die auf subjektive Tatbestandsmerkmale setzen, deren Vorliegen regelmäßig nur aus objektiver Perspektive bejaht oder verneint werden können. Dieser Ansatz ist nicht optimal, aber dem Schutzzweck geschuldet: Wo der Konsument geschützt werden soll, muss auf die dortige Werbewirkung abgestellt werden; die aber ist im besten Fall empirisch zu ermitteln, was aufwänsig und ggf. teuer ist. Lichtblick: Die hier vorgestellten Werbeformen werden in der Zukunft immer bekannter sein, so dass das Risiko einer Fehlinterpretation auf Nutzerseite immer weiter sinkt. Wenn das keine Erkenntnis ist: Verbesserung der Werbekompetenz durch unbestimmte Gesetzesbegriffe! Letzter Gedanke. Bisher fokussiert der Gesetzgeber im Telemedien- und Rundfunkrecht auf die Erkennbarkeit zur Verhinderung von Irreführung; psychologische Erkenntnisse, die wir heute gehört haben, zeigen aber, dass ggf. deutlich stärker psychologische und soziale Motivatoren (Selbstinszenierung, Idole, Peer Group) wirken. Ggf. ist es einen zweiten Gedanken wert, über das Problem der entwicklungspsychologisch bedingten Verhaltensweisen als regulatorisches Thema im Werberecht nachzudenken (Zwänge und psychologischer Druck sind bereits Elemente im Wettbewerbsrecht.)