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Umsatzsteuer und Bitcoins, Sebastian Pfeiffer, BMF
1. Bitcoins und Umsatzsteuer
Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU)
Umsatzsteuerlich relevante
Konstellationen
• Bitcoins als Entgelt für Lieferungen und
sonstige Leistungen
- Tauschähnlicher Umsatz?
• „Wechsel“ von Realwährung zu Bitcoins
- Steuerbar?
- Wenn ja, steuerfrei?
• Bitcoin Mining
2. Bitcoin als Entgelt für andere
Leistung
• Sind Bitcoins selbst Dienstleistungen?
- Bitcoins als Leistung mit eigenständigem wirtschaftlichen
Gehalt / verbrauchbaren Nutzen?
- Falls ja: tauschähnlicher Umsatz
- Falls nein: kein steuerbarer Umsatz (vgl EuGH 9. 10.
2001, C-408/98, Mirror Group)
• Tauschähnlicher Umsatz
- Wenn beide Unternehmer: Zwei Umsätze
- Bemessungsgrundlage Wert der empfangenen
Dienstleistung
• Leistungsortregelungen neu + MOSS
Umtausch von gesetzlichen
Zahlungsmitteln zu Bitcoins
• Vermittlung von Bitcoins
- Börsen, Automaten, etc.
• Steuerbarkeit
- Analogie zu Devisen (EuGH 14. 7. 1998, C-172/96, First National
Bank)?
• Bemessungsgrundlage
- Gebühr, Provision / Bruttoerträge
• Steuerfrei?
3. Mining
• Bitcoins als Entgelt für Leistungen als
Kontrollinstanz
- Unbestimmbarer Leistungsempfänger
- Unbestimmbarer Leistungsort
- Nicht steuerbar
Steuerbefreiungen
• Gesetzliche Zahlungsmittel
• Geschäfte mit Geldforderungen
• Zahlungs- und Überweisungsverkehr
• Sonstige Wertpapiere / Handelspapiere
• Aber:
- Enge Auslegung der Steuerbefreiung
- Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften
- Steuerpolitische Überlegungen
4. Ansicht der Finanzverwaltung
• Parlamentarische Anfrage
- Entgeltlicher Handel kann steuerbar und steuerpflichtig
sein
- Hinweis auf Leistungsort für elektronische
Dienstleistungen ab 2015
- Betrieb von Bitcoin-Automaten, Handel an Börsen kann
steuerbar und steuerpflichtig sein
EU-Ebene
• Mehrwertsteuerausschuss
- Derzeit anhängig
- Geteilte Meinung der Mitgliedstaaten (steuerbar und
steuerpflichtig, steuerbar aber steuerfrei, nicht
steuerbar)
- Mehrheitslösung wird angestrebt
• EuGH: C-264/14, Hedquist
- Frage zielt primär auf die Umtauschleistung ab
- Kein Hinweis zu erwarten, ob Bitcoin selbst
Dienstleistung ist