5. Situation vor Ort
• Niederschlag: 693 mm/a/m2 30-jähriger Durchschnitt
• Entnahme lt. TV: ca.250 mm/a/m2 oder 36 %
• Frage: Kann das stimmen?
• Ursprung: Entnahme ca. 10 Mio. m2 oder 10 000 000 000 l
Einzugsgebietsgröße ca. 22 km2 oder 2.200 ha oder 22 000 000 m2
• Dividiert durcheinander : 455 mm (oder l/m2)
•Heute: Entnahmemenge gleich
• Einzugsgebiet vergrößert auf 44 km 2, dadurch
Entnahmemenge auf o.g. ca. 250 mm/m2/a verringert
•Zukunft: Entnahmemenge = Versickerungsmenge – 20 % (altes Gesetz)
•Was könnte sich verändern lt. Langfristprognose?
• Oberflächenabfluss bei Starkregen, Verdunstungsmenge
6. Was bringt die Zukunft?
• Aller Voraussicht nach werden wir in den vor
uns liegenden 30 Jahren mit erheblichen
klimatischen Veränderungen zu tun haben:
• Sommerniederschlagmengen sinken,
Winterniederschlagsmengen werden mehr
Starkniederschlagsereignissen fallen.
• Das bedeutet: Die Tiefenversickerung wird
erheblich abnehmen.
8. Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 11.8.2010 I 1163
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
• Kapitel 1
• Allgemeine Bestimmungen
• § 1 Zweck
• Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut
zu schützen.
• § 2 Anwendungsbereich
• (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
• 1. oberirdische Gewässer,
• 2. Küstengewässer,
• 3. Grundwasser.
• Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
9. Abschnitt 4 WHG
Bewirtschaftung des Grundwassers
• § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
• (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
• 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und
seines chemischen Zustands vermieden wird;
• 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter
chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu
einem guten mengenmäßigen Zustand gehört
insbesondere ein Gleichgewicht zwischen
Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
10. Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 82 Maßnahmenprogramm
• (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2
bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die
Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47
zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
11. § 50 WHG Öffentliche Wasserversorgung
• (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung
(öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der
Daseinsvorsorge.
• (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist
vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken,
soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem
nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit
Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden,
wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht
in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem
Aufwand sichergestellt werden kann.
• (3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf
einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Sie halten
insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering
und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur
Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen
Anforderungen.
12. Drittes Kapitel Nds. Wassergesetz Erster Abschnitt Öffentliche
Wasserversorgung, Ortsnähe
§ 88 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)
(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah …., wenn das mit dem Wasser
versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche
übertragenen Grenzen
1.des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der
Wasserentnahme befindet, oder
• 2.eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden
Grundwasserkörpers liegt.
• (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit … liegen nur vor,
wenn
• 1.die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die
Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die
Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der
Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen
nicht nur geringfügig besser ist oder
• 2.die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
13. Artikel 14 der EU-Richtlinie 2000/60/
• Information und Anhörung der
Öffentlichkeit
• (1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive
Beteiligung aller interessierten Stellen an der
Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der
Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.
• Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede
Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und
der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern,
zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen
Kann.
14. § 85 Aktive Beteiligung interessierter
Stellen (Nds. WG?)
• Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller
interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und
Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
15. Beteiligung der Öffentlichkeit (MU Nds)
• Aber wer ist die "Öffentlichkeit"?
• Öffentlichkeit können einerseits organisierte Interessensgruppen wie
Verbände, Vereine oder Aktiengesellschaften, andererseits die so
genannte breite Öffentlichkeit wie beispielsweise Einwohner in den
Flussgebietseinheiten sein.
• Wann soll die "Öffentlichkeit" beteiligt werden?
• Wichtig ist hierbei die Einbindung der Öffentlichkeit bereits vor der
Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne. In der Phase der
Bestandsaufnahme, Überwachung und Bewertung des Zustandes der
Gewässer, die für das Maßnahmenprogramm und den
Bewirtschaftungsplan von Bedeutung sind, ist eine Einbindung
insbesondere der Gewässernutzer besonders wichtig, um die spätere
Bewertung der Gewässerqualität und Entscheidungen über entsprechende
Gewässerschutzmaßnahmen nachvollziehbar zu machen.
17. Mengenmäßige Bewirtschaftung des GrundwassersRecht
und Gesetz in
Niedersachsen
Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
RdErl. d. MU v. 25.6.2007 - 23-62011/1 (Nds.MBl. Nr.33/2007 S.
818) - VORIS 28200 -
Bezug: RdErl. v. 1.8.2002 (Nds.MBl. S.682) - VORIS 28200 -
1. Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper
1.1 Grundwasserkörper
1.1.1 Vereinfachtes Verfahren
Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags
neben den örtlichen Auswirkungen auch zu prüfen,…. ob die Ziele hinsichtlich der
mengenmäßigen
Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG eingehalten oder künftig erreicht
werden
können.
1.1.2 Besondere Verfahren
Hier wird es sehr komplex, deshalb wollen
wir beteiligt werden!
18. Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
• (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als
künstlich oder erheblich verändert eingestuft
werden, sind so zu bewirtschaften, dass
• 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen
Potenzials und ihres chemischen Zustands
vermieden wird und
• 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein
guter chemischer Zustand erhalten oder
erreicht werden.
19. § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
• Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte
oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
• 1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre
natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele
unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
• 2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese
menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht
werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
wären,
• 3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
• 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften,
die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren,
der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische
Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.
20.
21. WassergesetzRecht und Gesetz in Niedersachsen
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
• §2
• Grundsätze
• (1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
• Tiere und Pflanzen zu sichern. 2Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl
• der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen,
• vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von
• ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
• Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung
• gewährleistet wird. 3Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
• nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu
• berücksichtigen. 4Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes ist
• ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.
• (2) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass
• 1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und
die
• öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
22. WassergesetzRecht und Gesetz in Niedersachsen
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG )
• (3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus
• ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der
• Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
• § 146
• Ortsnahe öffentliche Wasserversorgung
• (1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn das mit dem
• Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche
• übertragenen Grenzen des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der
Wasserentnahme
• befindet, oder
• eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers
• liegt.
• (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3
• liegen nur vor, wenn
• die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die
• Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität
• oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der
• Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder
• die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen
• Gründen nicht möglich ist.