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Niederschlags- und Wasserbilanz der Bundesrepublik
Niederschlags- und Wasserbilanz in Zahlen BRD


• Bilanzart                                        mm/a Prozentwert
• Niederschlag (NS) insgesamt                        790     100
•   Verbleib des NS:
•   Verdunstung                                        480    60
•   davon:        Interception (Blätter)            80
•                Evaporation (Boden)                47
•                Transpiration (Pflanzen)          342
•                  Wasseroberfläche                 11
•   Oberflächl. Abfluss                                122    15
•   Tiefenversickerung                                 188    25
• Wasserbilanz: Zufluss von Oberliegern            199
• Nutzung:          Haushalt, Kleingewerbe          16
•                   Industrie, Elektr., Grubenw.   122
•                   Landwirtschaft                   6
Situation vor Ort
• Niederschlag:        693 mm/a/m2 30-jähriger Durchschnitt
• Entnahme lt. TV:          ca.250 mm/a/m2 oder 36 %
• Frage: Kann das stimmen?
• Ursprung: Entnahme ca. 10 Mio. m2 oder 10 000 000 000 l
        Einzugsgebietsgröße ca. 22 km2 oder 2.200 ha oder 22 000 000 m2
   •    Dividiert durcheinander : 455 mm (oder l/m2)
   •Heute: Entnahmemenge gleich
   •        Einzugsgebiet vergrößert auf 44 km 2, dadurch
            Entnahmemenge auf o.g. ca. 250 mm/m2/a verringert


   •Zukunft: Entnahmemenge = Versickerungsmenge – 20 % (altes Gesetz)
   •Was könnte sich verändern lt. Langfristprognose?
   •        Oberflächenabfluss bei Starkregen, Verdunstungsmenge
Was bringt die Zukunft?
• Aller Voraussicht nach werden wir in den vor
  uns liegenden 30 Jahren mit erheblichen
  klimatischen Veränderungen zu tun haben:
• Sommerniederschlagmengen sinken,
  Winterniederschlagsmengen werden mehr
  Starkniederschlagsereignissen fallen.
• Das bedeutet: Die Tiefenversickerung wird
  erheblich abnehmen.
Gesetzeslage
• EU- Richtlinie 2000/60/
• Wasserhaushaltsgesetz Bund (WHG) 2010
• Niedersächsisches Wassergesetz (Nds. WG
  2011)
• Durchführungsverordnungen
• Verwaltungsverfahrensgesetz
Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 11.8.2010 I 1163
                                   Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
                                       (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
        •      Kapitel 1
        •      Allgemeine Bestimmungen
        •      § 1 Zweck
        •      Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige
               Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des
               Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
               Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut
               zu schützen.
        •      § 2 Anwendungsbereich
        •      (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
        •      1. oberirdische Gewässer,
        •      2. Küstengewässer,
        •      3. Grundwasser.
        •      Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
Abschnitt 4 WHG
           Bewirtschaftung des Grundwassers


• § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
• (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
• 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und
  seines chemischen Zustands vermieden wird;
• 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter
  chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu
  einem guten mengenmäßigen Zustand gehört
  insbesondere ein Gleichgewicht zwischen
  Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
           § 82 Maßnahmenprogramm

• (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2
  bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die
  Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47
  zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die
  Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
  berücksichtigen.
§ 50 WHG Öffentliche Wasserversorgung
• (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung
  (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der
  Daseinsvorsorge.
• (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist
  vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken,
  soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem
  nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit
  Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden,
  wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht
  in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem
  Aufwand sichergestellt werden kann.
• (3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf
  einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Sie halten
  insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering
  und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur
  Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen
  Anforderungen.
Drittes Kapitel Nds. Wassergesetz Erster Abschnitt Öffentliche
Wasserversorgung, Ortsnähe
§ 88 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)
 (1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah …., wenn das mit dem Wasser
    versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche
    übertragenen Grenzen
    1.des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der
    Wasserentnahme befindet, oder
• 2.eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden
    Grundwasserkörpers liegt.
• (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit … liegen nur vor,
    wenn
• 1.die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die
    Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die
    Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der
    Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen
    nicht nur geringfügig besser ist oder
• 2.die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder
   tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Artikel 14 der EU-Richtlinie 2000/60/
• Information und Anhörung der
  Öffentlichkeit
• (1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive
  Beteiligung aller interessierten Stellen an der
  Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der
  Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der
  Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.
• Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede
  Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und
  der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern,
  zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen
  Kann.
§ 85 Aktive Beteiligung interessierter
          Stellen (Nds. WG?)
• Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller
  interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und
  Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
Beteiligung der Öffentlichkeit (MU Nds)
• Aber wer ist die "Öffentlichkeit"?
• Öffentlichkeit können einerseits organisierte Interessensgruppen wie
  Verbände, Vereine oder Aktiengesellschaften, andererseits die so
  genannte breite Öffentlichkeit wie beispielsweise Einwohner in den
  Flussgebietseinheiten sein.
• Wann soll die "Öffentlichkeit" beteiligt werden?
• Wichtig ist hierbei die Einbindung der Öffentlichkeit bereits vor der
  Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne. In der Phase der
  Bestandsaufnahme, Überwachung und Bewertung des Zustandes der
  Gewässer, die für das Maßnahmenprogramm und den
  Bewirtschaftungsplan von Bedeutung sind, ist eine Einbindung
  insbesondere der Gewässernutzer besonders wichtig, um die spätere
  Bewertung der Gewässerqualität und Entscheidungen über entsprechende
  Gewässerschutzmaßnahmen nachvollziehbar zu machen.
Ende
Mengenmäßige Bewirtschaftung des GrundwassersRecht
und Gesetz in
      Niedersachsen
          Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
          RdErl. d. MU v. 25.6.2007 - 23-62011/1 (Nds.MBl. Nr.33/2007 S.
          818) - VORIS 28200 -
          Bezug: RdErl. v. 1.8.2002 (Nds.MBl. S.682) - VORIS 28200 -
1. Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper
1.1 Grundwasserkörper
1.1.1 Vereinfachtes Verfahren
Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags
neben den örtlichen Auswirkungen auch zu prüfen,…. ob die Ziele hinsichtlich der
mengenmäßigen
Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG eingehalten oder künftig erreicht
werden
können.
1.1.2 Besondere Verfahren


Hier wird es sehr komplex, deshalb wollen
wir beteiligt werden!
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
     § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


• (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als
  künstlich oder erheblich verändert eingestuft
  werden, sind so zu bewirtschaften, dass
• 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen
  Potenzials und ihres chemischen Zustands
  vermieden wird und
• 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein
  guter chemischer Zustand erhalten oder
  erreicht werden.
§ 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele


•   Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte
    oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
•   1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre
    natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele
    unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
•   2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese
    menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht
    werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die
    Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
    wären,
•   3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
•   4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften,
    die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren,
    der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische
    Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.
WassergesetzRecht und Gesetz in Niedersachsen
             Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

•   §2
•   Grundsätze
•   (1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
•   Tiere und Pflanzen zu sichern. 2Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl
•   der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen,
•   vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von
•   ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
•   Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung
•   gewährleistet wird. 3Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
•   nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu
•   berücksichtigen. 4Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes ist
•   ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.
•   (2) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass
•    1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und
    die
•    öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
WassergesetzRecht und Gesetz in Niedersachsen

                          Niedersächsisches Wassergesetz (NWG           )
•   (3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus
•   ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der
•   Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
•   § 146
•   Ortsnahe öffentliche Wasserversorgung
•   (1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn das mit dem
•   Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche
•   übertragenen Grenzen des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der
    Wasserentnahme
•     befindet, oder
•     eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers
•   liegt.
•   (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3
•   liegen nur vor, wenn
•     die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die
•     Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität
•     oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der
•     Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder
•     die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen
•     Gründen nicht möglich ist.

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Präsentation Initiative Halsetal

  • 1.
  • 2. Niederschlags- und Wasserbilanz der Bundesrepublik
  • 3. Niederschlags- und Wasserbilanz in Zahlen BRD • Bilanzart mm/a Prozentwert • Niederschlag (NS) insgesamt 790 100 • Verbleib des NS: • Verdunstung 480 60 • davon: Interception (Blätter) 80 • Evaporation (Boden) 47 • Transpiration (Pflanzen) 342 • Wasseroberfläche 11 • Oberflächl. Abfluss 122 15 • Tiefenversickerung 188 25 • Wasserbilanz: Zufluss von Oberliegern 199 • Nutzung: Haushalt, Kleingewerbe 16 • Industrie, Elektr., Grubenw. 122 • Landwirtschaft 6
  • 4.
  • 5. Situation vor Ort • Niederschlag: 693 mm/a/m2 30-jähriger Durchschnitt • Entnahme lt. TV: ca.250 mm/a/m2 oder 36 % • Frage: Kann das stimmen? • Ursprung: Entnahme ca. 10 Mio. m2 oder 10 000 000 000 l Einzugsgebietsgröße ca. 22 km2 oder 2.200 ha oder 22 000 000 m2 • Dividiert durcheinander : 455 mm (oder l/m2) •Heute: Entnahmemenge gleich • Einzugsgebiet vergrößert auf 44 km 2, dadurch Entnahmemenge auf o.g. ca. 250 mm/m2/a verringert •Zukunft: Entnahmemenge = Versickerungsmenge – 20 % (altes Gesetz) •Was könnte sich verändern lt. Langfristprognose? • Oberflächenabfluss bei Starkregen, Verdunstungsmenge
  • 6. Was bringt die Zukunft? • Aller Voraussicht nach werden wir in den vor uns liegenden 30 Jahren mit erheblichen klimatischen Veränderungen zu tun haben: • Sommerniederschlagmengen sinken, Winterniederschlagsmengen werden mehr Starkniederschlagsereignissen fallen. • Das bedeutet: Die Tiefenversickerung wird erheblich abnehmen.
  • 7. Gesetzeslage • EU- Richtlinie 2000/60/ • Wasserhaushaltsgesetz Bund (WHG) 2010 • Niedersächsisches Wassergesetz (Nds. WG 2011) • Durchführungsverordnungen • Verwaltungsverfahrensgesetz
  • 8. Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 11.8.2010 I 1163 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) • Kapitel 1 • Allgemeine Bestimmungen • § 1 Zweck • Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. • § 2 Anwendungsbereich • (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: • 1. oberirdische Gewässer, • 2. Küstengewässer, • 3. Grundwasser. • Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
  • 9. Abschnitt 4 WHG Bewirtschaftung des Grundwassers • § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser • (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass • 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird; • 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
  • 10. Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 82 Maßnahmenprogramm • (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
  • 11. § 50 WHG Öffentliche Wasserversorgung • (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. • (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. • (3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
  • 12. Drittes Kapitel Nds. Wassergesetz Erster Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Ortsnähe § 88 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) (1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah …., wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen 1.des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder • 2.eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers liegt. • (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit … liegen nur vor, wenn • 1.die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder • 2.die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
  • 13. Artikel 14 der EU-Richtlinie 2000/60/ • Information und Anhörung der Öffentlichkeit • (1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. • Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen Kann.
  • 14. § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen (Nds. WG?) • Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
  • 15. Beteiligung der Öffentlichkeit (MU Nds) • Aber wer ist die "Öffentlichkeit"? • Öffentlichkeit können einerseits organisierte Interessensgruppen wie Verbände, Vereine oder Aktiengesellschaften, andererseits die so genannte breite Öffentlichkeit wie beispielsweise Einwohner in den Flussgebietseinheiten sein. • Wann soll die "Öffentlichkeit" beteiligt werden? • Wichtig ist hierbei die Einbindung der Öffentlichkeit bereits vor der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne. In der Phase der Bestandsaufnahme, Überwachung und Bewertung des Zustandes der Gewässer, die für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan von Bedeutung sind, ist eine Einbindung insbesondere der Gewässernutzer besonders wichtig, um die spätere Bewertung der Gewässerqualität und Entscheidungen über entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen nachvollziehbar zu machen.
  • 16. Ende
  • 17. Mengenmäßige Bewirtschaftung des GrundwassersRecht und Gesetz in Niedersachsen Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers RdErl. d. MU v. 25.6.2007 - 23-62011/1 (Nds.MBl. Nr.33/2007 S. 818) - VORIS 28200 - Bezug: RdErl. v. 1.8.2002 (Nds.MBl. S.682) - VORIS 28200 - 1. Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper 1.1 Grundwasserkörper 1.1.1 Vereinfachtes Verfahren Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags neben den örtlichen Auswirkungen auch zu prüfen,…. ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG eingehalten oder künftig erreicht werden können. 1.1.2 Besondere Verfahren Hier wird es sehr komplex, deshalb wollen wir beteiligt werden!
  • 18. Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer • (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass • 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und • 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
  • 19. § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele • Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn • 1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, • 2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären, • 3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und • 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.
  • 20.
  • 21. WassergesetzRecht und Gesetz in Niedersachsen Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) • §2 • Grundsätze • (1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für • Tiere und Pflanzen zu sichern. 2Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl • der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, • vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von • ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren • Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung • gewährleistet wird. 3Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von • nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu • berücksichtigen. 4Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes ist • ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. • (2) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass • 1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die • öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  • 22. WassergesetzRecht und Gesetz in Niedersachsen Niedersächsisches Wassergesetz (NWG ) • (3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus • ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der • Allgemeinheit nicht entgegenstehen. • § 146 • Ortsnahe öffentliche Wasserversorgung • (1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn das mit dem • Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche • übertragenen Grenzen des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme • befindet, oder • eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers • liegt. • (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3 • liegen nur vor, wenn • die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die • Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität • oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der • Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder • die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen • Gründen nicht möglich ist.