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Recht – Teil I
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis)
• Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
1. Grundbegriffe
1. Grundbegriffe
e-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen via
Internet inklusive Online-Transaktionen und Online-Zahlungen
m-Commerce: e-Commerce über mobile Endgeräte, zT über
Apps oder speziell angepasste Homepages
?-Commerce: daneben existieren noch zahlreiche ‚Nischen-
Varianten‘ zB s-Commerce für Vertriebs über soziale
Netzwerke oder p-Commerce bei personalisierbaren
Waren/Dienstleistungen
1. Grundbegriffe
B2B (business-to-business) - Geschäft zwischen
Unternehmern
B2C (busines- to-consumer) – Geschäft zwischen
Unternehmer und Konsument
C2C (consumer-to-consumer) – Geschäft zwischen
Konsumenten
Im Web va B2C rechtlich relevant!
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Recht im Internet betrifft verschiedene
Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht: GewO, DatenschutzG
• Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages)
• Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, ECG
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen und
Staatsverträge
• Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen (vgl. va § 879 ABGB)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Regelt besondere Rechte der Verbraucher
Relevante Inhalte:
• Rücktrittsrecht
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz ALT - Fernabsatzgesetz (FernabsatzG)
Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, wurde als §§ 5a ff in
das KSchG eingefügt.
Relevante Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte: zumeist 7 Werktage
• Relevant im B2C-Bereich
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Relevante Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen
Unternehmer/Verbraucher
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie
Inhalte:
• Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung)
• Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten)
• Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 107 TKG: Verbot von ‚cold Calling‘
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Datenschutzgesetz (DSG 2000)
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
Inhalte:
• Schutz personenbezogener Daten
• Rechtsschutzinstrumente
• Nicht zu verwechseln mit Markenschutz
• Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
Relevante Inhalte:
• Definition von Werk & Urheber
• Verwertungsrechte & Schutz
• Privatkopie
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unlauterer
Wettbewerbsgesetz
(UWG)
Inhalte:
• Wettbewerbsverzerrung
• Schadenersatz
Markenschutzgesetz
(MSchG)
Inhalte:
• Schutz von Wort- und
Bildmarken
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
3. Vertragsrecht
3. Vertragsrecht
Was ist ein Vertrag?
Die übereinstimmende Willenserklärungen
• Angebot
• Annahme
bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
3. Vertragsrecht
Fragen im Web
• Sicherstellung des Zugangs zum Web
• Kommuniziert der Partner elektronisch?
• Problem der ‚vollen Mailbox‘
• Geht das Angebot/die Annahme zu?
3. Vertragsrecht
Angebot vs. Invitatio ad offerendum
• Website vergleichbar mit Schaufenster, dh unbestimmter
Personenkreis angesprochen und daher eher von einer
Invitatio ad offerendum auszugehen
• ZB bei Downloads uU eher Angebot, da mit
Automatenkauf vergleichbar
• Insb Lagerstandsanzeigen können bei Waren aber
ebenfalls auf Bindungswillen und daher Angebot
hindeuten
3. Vertragsrecht
Willenserklärung im Web
• Folgt den ‚allgemeinen‘ Regeln für Willenserklärungen
• Kann mündlich (zB Skype), fernmündlich oder auch
schriftlichen (zB Chat) erfolgen
• Zu unterscheiden ist die ‚automatisierte‘ bzw
‚computergenerierte‘ Willenserklärung
• Auch diese Willenserklärung ist Person zurechenbar, da
‚Software-Agent‘ (zB KI) mangels Rechtsfähigkeit nicht
Stellvertreter sein kann
• Auslegung nach §§ 914 f ABGB
3. Vertragsrecht
Zugang & Annahmeverweigerung
• Zugang, wenn Willenserklärung in den Machtbereich des
Empfängers gerät, va auf Server gelangt
• Jedoch entweder Zustimmung zu dieser Kommunikation
oder Vertrauenstatbestand
• Insb bei geschäftlicher Zugangsmöglichkeit, zB Mail,
wird dieser Tatbestand angenommen
• Dh Annahme kann primär im privaten Bereich verweigert
werden, muss jedoch vorher bekannt sein
3. Vertragsrecht
Fehler bei der Übermittlung
• Willenserklärung ‚reist‘ auf Risiko des Absenders
• Scheitert Übermittlung, geht dies zu Lasten des
Absenders
• Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Absender
(verstümmelte Nachrichten zumeist kein Problem im
elektronischen Verkehr)
3. Vertragsrecht
Veränderungen nach Zugang
• Datenverlust oder Datenveränderungen nach Zugang
gegen hingegen zu Lasten des Empfängers
• technische Probleme, die Abruf der Willenserklärung
verhindern, gehen zu Lasten des Empfängers (zB Server
offline)
3. Vertragsrecht
Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes
1. Willenserklärung
2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung
3. Bindungswille des Erklärenden
4. Zugang der Erklärung
5. Kein Widerruf der Erklärung
3. Vertragsrecht
Zur Willenserklärung
1. Willensäußerung oder Handlung
2. Rechtsfolgewille
3. Kundgabezweck
Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die
auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird
Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
3. Vertragsrecht
Zur Bestimmtheit
• Notwendige Vertragsbestandteile (‚essentialia negoitii‘) –
je nach Vertragstyp unterschiedlich
• Bei Kaufvertrag: Ware & Preis
• Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von
jemand Drittem bestimmt werden oder von Markt-
/Börsenwert abhängig gemacht werden
3. Vertragsrecht
Zum Bindungswillen
• Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag
durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken)
anzunehmen
• Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder
Webshop)
3. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willenserklärung (§ 863 ABGB)
1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
2. Zugang der Erklärung
3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes
4. Kein Widerruf der Erklärung
3. Vertragsrecht
Zur Rechtzeitigkeit & Widerruf
• Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes
(zB bei Frist)
• Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
• Vor Widerruf des Angebotes
• Widerruf bei elektronischer Kommunikation oftmals
faktisch nicht möglich
3. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willensbetätigung (§ 864 ABGB) - Versandhandel
1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu
erwarten ist
2. Annahmehandlung
3. Wille zur Annahme des Angebotes
4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
3. Vertragsrecht
Vertrag und Eigentumsübergang
1. Titel (= welche Art von Vertrag)
1. Angebot
2. Annahme
2. Modus
1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB)
2. Zeichen (§ 427 ABGB)
3. Erklärung (§ 428 ABGB)
4. Versendung (§ 429 ABGB)
5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen
3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
3. Vertragsrecht
Formfreiheit
• § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als
‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form
vorgesehen
 Bürgschaft
 Ehegattenschenkung
 Testament
• § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische
Signatur nachgebildet werden
3. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
• Wenn keine Berechtigung des Vormannes
• Titel & Modus müssen dennoch vorliegen, nur die
Berechtigung kann durch § 367 ABGB ersetzt werden
• Nur bei Vorliegen bestimmter Konstellationen
3. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
1. Bewegliche körperliche Sache (keine Rechte oder
Liegenschaften
2. Entgeltlicher Erwerb
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers – im Zweifelsfalls wird
Gutgläubigkeit nach § 328 ABGB angenommen
3. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
sowie (4.) Vorliegen einer Alternative des § 367 ABGB
1. Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung (nicht bei zB eBay)
2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens
3. Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers – hier sind auch
mehrere Vertrauensmänner (‚Vertrauensmännerkette‘) denkbar
3. Vertragsrecht
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Insbesondere beim Automatenkauf
• Problematisch ist der Bindungswille
• Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an
jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange
der Vorrat reicht
• Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs
2 ABGB
3. Vertragsrecht
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Realofferte ist das unverlangte Zusenden von Waren
• Laut § 864 Abs 2 ABGB gilt Schweigen bzw bloßes
Behalten der Waren nicht als Zustimmung zu einem
Vertrag
• Waren müssen nicht rückversandt werden
• Realofferte betrifft daher die Annahme, während
Automatenkauf den Bindungswillen betrifft und damit das
Angebot
3. Vertragsrecht
Sonderfall Kreuzofferte
• Betrifft Fall, dass beide Parteien jeweils ein Angebot
stellen
• Bei Konsens wird Vertrag durch Zugang beider Angebote
perfektioniert, dh ein Angebot ‚mutiert‘ zur Annahme
• Bei Dissens über Preis liegen zwei verschiedene
Angebote vor und es muss weiter verhandelt werden
• Bei Dissens über Ware (und Preis) uU sogar zwei
verschiedene Verträge denkbar
3. Vertragsrecht
Vorvertrag
• Sonderfall des Vertrages, geregelt in § 936 ABGB
• Vertrag darüber, dass ein Vertrag (Hauptvertrag)
geschlossen werden soll
• Meist dann, wenn grundsätzliche Einigung, jedoch noch
Verhandlung über Details
• Erfordert:
 Einigung über die essentialia negotii
 Fixen Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages
3. Vertragsrecht
Nebenbestimmungen
• Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich
• Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig
• Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der
Zeitpunkt ungewisse ist
• Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar wie zB
unselbständige/selbständige Nebenleistungen (zB
Lieferung, Montage)
3. Vertragsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Unterliegen dreistufiger Prüfung
• Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das
KSchG & das ECG zu beachten
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
3. Vertragsrecht
Prüfung von AGB
• Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG)
• Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
• Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG)
Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die
Norm im Vertrag zulässig
3. Vertragsrecht
Zur Einbeziehung
• deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box)
• Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen
• Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars bzw
Bestellung kann erst nach Zustimmung abgeschlossen
werden
• AGB in Vertragssprache bzw Sprache der Homepage
• § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar (gilt nicht für
bloße Webauftritte)
3. Vertragsrecht
Zur Geltung
Keine Geltung der Klausel wenn:
• Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf
‚Branchenüblichkeit‘ zu achten
• Nachteiligkeit für den Vertragspartner
• Überraschungseffekt
• Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
3. Vertragsrecht
Zum Inhalt
• § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig
 zB strengere Form als Schriftform
 zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt
 zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen
• § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden
 zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung
 zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern
• § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende
Nebenbestimmung
3. Vertragsrecht
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes NEU
Betrifft Fernabsatzgeschäfte seit dem 13. Juni 2014
• § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7
Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche
Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum
Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form
gebunden
• § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB
Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer
3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes NEU
• § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer
Kontaktaufnahme mit Unternehmer
• § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen,
wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt
• § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer
binnen 30 Tagen
• § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang
erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429
ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur
Versendung an den Verbraucher)
3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen
Unternehmer & Verbraucher (B2C)
• § 1 Abs 2 FAGG: Ausnahmen vom FAGG
• §§ 2 & 3 FAGG: Anwendbares Recht (IPR) und
Begriffsbestimmungen
• §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten
• § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem
Vertragsschluss
3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 9 FAGG: Erfordernisse bei telefonischem
Vertragsschluss
• §§ 10 ff FAGG: Rücktrittsrecht
• § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
• § 19 FAGG: Strafbestimmungen
3. Vertragsrecht
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 5a Abs 2
KSchG
• Geschäfte nach dem FAGG
• Warenautomatenkauf
• Beförderung von Personen
• Finanzdienstleitungen
• Access-Provider-Verträge
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
3. Vertragsrecht
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 1 Abs 2 FAGG
• Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten zu
einem Preis von unter € 50,-
• Gesundheitsdienstleitungen
• Glücksspiele
• Finanzdienstleitungen
• Warenautomatenkauf
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
• Access-Provider-Verträge
3. Vertragsrecht
Rücktrittsrecht im Fernabsatz NEU
• Rücktritt formlos möglich
• Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage
• Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist)
ausreichend
• Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft
• Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG
• Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte
Waren wie va Daten- & Tonträger)
3. Vertragsrecht
IN A NUTSHELL
• Vertrag = Angebot + Annahme
• Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über
• Sonderbestimmungen im ECG & FernabsatzG/KSchG
bzw FAGG
4. Internationales Privatrecht
4. Internationales Privatrecht
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
4. Internationales Privatrecht
Grenzüberschreitendes Recht
• Kein allgemein gültiges Privatrecht (vgl. jedoch Common
Frame of Reference
• Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht,
dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden
• Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach
diesem zu beurteilen
• Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich
(zB Vertrags- und Deliktsrecht)
4. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt
subsidiär
• Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse
• Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische
Schuldverhältnisse
• UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden
Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher
• Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ):
weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
4. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der
Anspruch durchsetzbar?
• LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und
Island dem EuGVVO nachgebildet
• Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können
aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
4. Internationales Privatrecht
IPRG
• Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen
Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB
Ehe)
• Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘
• Grundsatz der ‚engsten Bindung‘
• Ordre public kann dennoch österreichisches Recht
anwendbar machen
4. Internationales Privatrecht
Rom-I-VO
• Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht
• Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und
Handelssachen
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu
einem Staat
• Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des
gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
4. Internationales Privatrecht
Rom-II-VO
• Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
• Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh
Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung)
gesetzt wurde
4. Internationales Privatrecht
Weitere Rom-VO
• Rom-III-VO & Rom-IV-VO: Scheidungs- &
Aufteilungsrecht sowie Unterhalt
• Rom-V-VO: Erbrecht
• Im Gegensatz zu IPRG verweisen Rom-VO nur auf das
jeweilige Sach-Recht (nicht auch auf das
Verweisungsrecht)
• Werden autonom ausgelegt (Mögl. des Vorabverfahrens
an den EuGH)
4. Internationales Privatrecht
UN-Kaufrecht (CISG)
• Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit
Waren (bei Software umstritten)
• Geht IPRG grundsätzlich vor
• Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten
sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht
verweist
• Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter
das UN-Kaufrecht
4. Internationales Privatrecht
Herkunftslandprinzip
• Geregelt in § 20 Abs 1 ECG
• Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land
der Niederlassung des Diensteanbieters
• Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist
Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des
Heimatstaates gebunden
• Insbesondere B2C ausgenommen
• Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
4. Internationales Privatrecht
IN A NUTSHELL
• IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht
• Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant
• Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland
nach ECG zu beachten
Credits
Vielen Dank!
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Digital Marketing - Teil I von III

  • 1. Digital Marketing Recht – Teil I Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis) • Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar (LexisNexis) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at
  • 5. 1. Grundbegriffe e-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen via Internet inklusive Online-Transaktionen und Online-Zahlungen m-Commerce: e-Commerce über mobile Endgeräte, zT über Apps oder speziell angepasste Homepages ?-Commerce: daneben existieren noch zahlreiche ‚Nischen- Varianten‘ zB s-Commerce für Vertriebs über soziale Netzwerke oder p-Commerce bei personalisierbaren Waren/Dienstleistungen
  • 6. 1. Grundbegriffe B2B (business-to-business) - Geschäft zwischen Unternehmern B2C (busines- to-consumer) – Geschäft zwischen Unternehmer und Konsument C2C (consumer-to-consumer) – Geschäft zwischen Konsumenten Im Web va B2C rechtlich relevant!
  • 8. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Es gilt (grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 9. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen • Recht im Internet betrifft verschiedene Gesetzesbereiche • Öffentliches Recht: GewO, DatenschutzG • Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages) • Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, ECG
  • 10. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen • EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen und Staatsverträge • Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö- Normen (vgl. va § 879 ABGB)
  • 11. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Vertragstypen • Vertragsschluss und –auflösung • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz
  • 12. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Regelt besondere Rechte der Verbraucher Relevante Inhalte: • Rücktrittsrecht • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 13. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Fernabsatz ALT - Fernabsatzgesetz (FernabsatzG) Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, wurde als §§ 5a ff in das KSchG eingefügt. Relevante Inhalte: • Informationspflichten • Rücktrittsrechte: zumeist 7 Werktage • Relevant im B2C-Bereich
  • 14. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie. Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I 33/2014) Inhalte: • Informationspflichten • Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage • FAGG gilt seit 13. Juni 2014
  • 15. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte und Pflichten von Unternehmern Relevante Inhalte: • Definition Unternehmer/Unternehmen • Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen Unternehmer/Verbraucher
  • 16. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen E-Commerce-Gesetz (ECG) Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie Inhalte: • Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung) • Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten) • Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
  • 17. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 107 TKG: Verbot von ‚cold Calling‘ • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 18. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Datenschutzgesetz (DSG 2000) Umsetzung der Datenschutzrichtlinie Inhalte: • Schutz personenbezogener Daten • Rechtsschutzinstrumente • Nicht zu verwechseln mit Markenschutz • Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
  • 19. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ Relevante Inhalte: • Definition von Werk & Urheber • Verwertungsrechte & Schutz • Privatkopie
  • 20. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unlauterer Wettbewerbsgesetz (UWG) Inhalte: • Wettbewerbsverzerrung • Schadenersatz Markenschutzgesetz (MSchG) Inhalte: • Schutz von Wort- und Bildmarken
  • 21. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland: wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten. ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen KSchG bzw dem ECG
  • 22. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen IN A NUTSHELL • Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche • Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum Zweck der europäischen Harmonisierung • Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten • Insbesondere relevant im B2C-Bereich
  • 24. 3. Vertragsrecht Was ist ein Vertrag? Die übereinstimmende Willenserklärungen • Angebot • Annahme bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
  • 25. 3. Vertragsrecht Fragen im Web • Sicherstellung des Zugangs zum Web • Kommuniziert der Partner elektronisch? • Problem der ‚vollen Mailbox‘ • Geht das Angebot/die Annahme zu?
  • 26. 3. Vertragsrecht Angebot vs. Invitatio ad offerendum • Website vergleichbar mit Schaufenster, dh unbestimmter Personenkreis angesprochen und daher eher von einer Invitatio ad offerendum auszugehen • ZB bei Downloads uU eher Angebot, da mit Automatenkauf vergleichbar • Insb Lagerstandsanzeigen können bei Waren aber ebenfalls auf Bindungswillen und daher Angebot hindeuten
  • 27. 3. Vertragsrecht Willenserklärung im Web • Folgt den ‚allgemeinen‘ Regeln für Willenserklärungen • Kann mündlich (zB Skype), fernmündlich oder auch schriftlichen (zB Chat) erfolgen • Zu unterscheiden ist die ‚automatisierte‘ bzw ‚computergenerierte‘ Willenserklärung • Auch diese Willenserklärung ist Person zurechenbar, da ‚Software-Agent‘ (zB KI) mangels Rechtsfähigkeit nicht Stellvertreter sein kann • Auslegung nach §§ 914 f ABGB
  • 28. 3. Vertragsrecht Zugang & Annahmeverweigerung • Zugang, wenn Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gerät, va auf Server gelangt • Jedoch entweder Zustimmung zu dieser Kommunikation oder Vertrauenstatbestand • Insb bei geschäftlicher Zugangsmöglichkeit, zB Mail, wird dieser Tatbestand angenommen • Dh Annahme kann primär im privaten Bereich verweigert werden, muss jedoch vorher bekannt sein
  • 29. 3. Vertragsrecht Fehler bei der Übermittlung • Willenserklärung ‚reist‘ auf Risiko des Absenders • Scheitert Übermittlung, geht dies zu Lasten des Absenders • Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Absender (verstümmelte Nachrichten zumeist kein Problem im elektronischen Verkehr)
  • 30. 3. Vertragsrecht Veränderungen nach Zugang • Datenverlust oder Datenveränderungen nach Zugang gegen hingegen zu Lasten des Empfängers • technische Probleme, die Abruf der Willenserklärung verhindern, gehen zu Lasten des Empfängers (zB Server offline)
  • 31. 3. Vertragsrecht Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes 1. Willenserklärung 2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung 3. Bindungswille des Erklärenden 4. Zugang der Erklärung 5. Kein Widerruf der Erklärung
  • 32. 3. Vertragsrecht Zur Willenserklärung 1. Willensäußerung oder Handlung 2. Rechtsfolgewille 3. Kundgabezweck Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
  • 33. 3. Vertragsrecht Zur Bestimmtheit • Notwendige Vertragsbestandteile (‚essentialia negoitii‘) – je nach Vertragstyp unterschiedlich • Bei Kaufvertrag: Ware & Preis • Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von jemand Drittem bestimmt werden oder von Markt- /Börsenwert abhängig gemacht werden
  • 34. 3. Vertragsrecht Zum Bindungswillen • Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken) anzunehmen • Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder Webshop)
  • 35. 3. Vertragsrecht Voraussetzungen der Annahme durch Willenserklärung (§ 863 ABGB) 1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent) 2. Zugang der Erklärung 3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes 4. Kein Widerruf der Erklärung
  • 36. 3. Vertragsrecht Zur Rechtzeitigkeit & Widerruf • Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes (zB bei Frist) • Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten • Vor Widerruf des Angebotes • Widerruf bei elektronischer Kommunikation oftmals faktisch nicht möglich
  • 37. 3. Vertragsrecht Voraussetzungen der Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 ABGB) - Versandhandel 1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu erwarten ist 2. Annahmehandlung 3. Wille zur Annahme des Angebotes 4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung 5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
  • 38. 3. Vertragsrecht Vertrag und Eigentumsübergang 1. Titel (= welche Art von Vertrag) 1. Angebot 2. Annahme 2. Modus 1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB) 2. Zeichen (§ 427 ABGB) 3. Erklärung (§ 428 ABGB) 4. Versendung (§ 429 ABGB) 5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen 3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
  • 39. 3. Vertragsrecht Formfreiheit • § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als ‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form vorgesehen  Bürgschaft  Ehegattenschenkung  Testament • § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische Signatur nachgebildet werden
  • 40. 3. Vertragsrecht Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367 ABGB • Wenn keine Berechtigung des Vormannes • Titel & Modus müssen dennoch vorliegen, nur die Berechtigung kann durch § 367 ABGB ersetzt werden • Nur bei Vorliegen bestimmter Konstellationen
  • 41. 3. Vertragsrecht Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367 ABGB 1. Bewegliche körperliche Sache (keine Rechte oder Liegenschaften 2. Entgeltlicher Erwerb 3. Gutgläubigkeit des Erwerbers – im Zweifelsfalls wird Gutgläubigkeit nach § 328 ABGB angenommen
  • 42. 3. Vertragsrecht Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367 ABGB sowie (4.) Vorliegen einer Alternative des § 367 ABGB 1. Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung (nicht bei zB eBay) 2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens 3. Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers – hier sind auch mehrere Vertrauensmänner (‚Vertrauensmännerkette‘) denkbar
  • 43. 3. Vertragsrecht Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen • Insbesondere beim Automatenkauf • Problematisch ist der Bindungswille • Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange der Vorrat reicht • Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs 2 ABGB
  • 44. 3. Vertragsrecht Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen • Realofferte ist das unverlangte Zusenden von Waren • Laut § 864 Abs 2 ABGB gilt Schweigen bzw bloßes Behalten der Waren nicht als Zustimmung zu einem Vertrag • Waren müssen nicht rückversandt werden • Realofferte betrifft daher die Annahme, während Automatenkauf den Bindungswillen betrifft und damit das Angebot
  • 45. 3. Vertragsrecht Sonderfall Kreuzofferte • Betrifft Fall, dass beide Parteien jeweils ein Angebot stellen • Bei Konsens wird Vertrag durch Zugang beider Angebote perfektioniert, dh ein Angebot ‚mutiert‘ zur Annahme • Bei Dissens über Preis liegen zwei verschiedene Angebote vor und es muss weiter verhandelt werden • Bei Dissens über Ware (und Preis) uU sogar zwei verschiedene Verträge denkbar
  • 46. 3. Vertragsrecht Vorvertrag • Sonderfall des Vertrages, geregelt in § 936 ABGB • Vertrag darüber, dass ein Vertrag (Hauptvertrag) geschlossen werden soll • Meist dann, wenn grundsätzliche Einigung, jedoch noch Verhandlung über Details • Erfordert:  Einigung über die essentialia negotii  Fixen Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages
  • 47. 3. Vertragsrecht Nebenbestimmungen • Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich • Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig • Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der Zeitpunkt ungewisse ist • Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar wie zB unselbständige/selbständige Nebenleistungen (zB Lieferung, Montage)
  • 48. 3. Vertragsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen • Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘) • Unterliegen dreistufiger Prüfung • Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das KSchG & das ECG zu beachten • Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der Homepage der WKO
  • 49. 3. Vertragsrecht Prüfung von AGB • Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG) • Geltungskontrolle (§ 864a ABGB) • Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG) Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die Norm im Vertrag zulässig
  • 50. 3. Vertragsrecht Zur Einbeziehung • deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box) • Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen • Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars bzw Bestellung kann erst nach Zustimmung abgeschlossen werden • AGB in Vertragssprache bzw Sprache der Homepage • § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar (gilt nicht für bloße Webauftritte)
  • 51. 3. Vertragsrecht Zur Geltung Keine Geltung der Klausel wenn: • Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf ‚Branchenüblichkeit‘ zu achten • Nachteiligkeit für den Vertragspartner • Überraschungseffekt • Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
  • 52. 3. Vertragsrecht Zum Inhalt • § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig  zB strengere Form als Schriftform  zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt  zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen • § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden  zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung  zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern • § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende Nebenbestimmung
  • 53. 3. Vertragsrecht Ausnahme der individuellen Kommunikation • bei individueller, direkter Kommunikation können Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden • Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert werden)
  • 54. 3. Vertragsrecht Sonderbestimmungen des Fernabsatzes NEU Betrifft Fernabsatzgeschäfte seit dem 13. Juni 2014 • § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7 Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form gebunden • § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer
  • 55. 3. Vertragsrecht Sonderbestimmungen des Fernabsatzes NEU • § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer Kontaktaufnahme mit Unternehmer • § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen, wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt • § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer binnen 30 Tagen • § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429 ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur Versendung an den Verbraucher)
  • 56. 3. Vertragsrecht Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG) • § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen Unternehmer & Verbraucher (B2C) • § 1 Abs 2 FAGG: Ausnahmen vom FAGG • §§ 2 & 3 FAGG: Anwendbares Recht (IPR) und Begriffsbestimmungen • §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten • § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem Vertragsschluss
  • 57. 3. Vertragsrecht Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG) • § 9 FAGG: Erfordernisse bei telefonischem Vertragsschluss • §§ 10 ff FAGG: Rücktrittsrecht • § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht • § 19 FAGG: Strafbestimmungen
  • 58. 3. Vertragsrecht Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 5a Abs 2 KSchG • Geschäfte nach dem FAGG • Warenautomatenkauf • Beförderung von Personen • Finanzdienstleitungen • Access-Provider-Verträge • Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
  • 59. 3. Vertragsrecht Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 1 Abs 2 FAGG • Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten zu einem Preis von unter € 50,- • Gesundheitsdienstleitungen • Glücksspiele • Finanzdienstleitungen • Warenautomatenkauf • Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung) • Access-Provider-Verträge
  • 60. 3. Vertragsrecht Rücktrittsrecht im Fernabsatz NEU • Rücktritt formlos möglich • Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage • Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist) ausreichend • Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft • Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG • Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte Waren wie va Daten- & Tonträger)
  • 61. 3. Vertragsrecht IN A NUTSHELL • Vertrag = Angebot + Annahme • Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über • Sonderbestimmungen im ECG & FernabsatzG/KSchG bzw FAGG
  • 63. 4. Internationales Privatrecht Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
  • 64. 4. Internationales Privatrecht Grenzüberschreitendes Recht • Kein allgemein gültiges Privatrecht (vgl. jedoch Common Frame of Reference • Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht, dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden • Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach diesem zu beurteilen • Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich (zB Vertrags- und Deliktsrecht)
  • 65. 4. Internationales Privatrecht Relevante Normenkataloge • Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt subsidiär • Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse • Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische Schuldverhältnisse • UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher • Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ): weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
  • 66. 4. Internationales Privatrecht Relevante Normenkataloge • EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der Anspruch durchsetzbar? • LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und Island dem EuGVVO nachgebildet • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
  • 67. 4. Internationales Privatrecht IPRG • Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB Ehe) • Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘ • Grundsatz der ‚engsten Bindung‘ • Ordre public kann dennoch österreichisches Recht anwendbar machen
  • 68. 4. Internationales Privatrecht Rom-I-VO • Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht • Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und Handelssachen • Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus • Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu einem Staat • Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
  • 69. 4. Internationales Privatrecht Rom-II-VO • Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht • Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich • Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus • Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung) gesetzt wurde
  • 70. 4. Internationales Privatrecht Weitere Rom-VO • Rom-III-VO & Rom-IV-VO: Scheidungs- & Aufteilungsrecht sowie Unterhalt • Rom-V-VO: Erbrecht • Im Gegensatz zu IPRG verweisen Rom-VO nur auf das jeweilige Sach-Recht (nicht auch auf das Verweisungsrecht) • Werden autonom ausgelegt (Mögl. des Vorabverfahrens an den EuGH)
  • 71. 4. Internationales Privatrecht UN-Kaufrecht (CISG) • Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Waren (bei Software umstritten) • Geht IPRG grundsätzlich vor • Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht verweist • Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter das UN-Kaufrecht
  • 72. 4. Internationales Privatrecht Herkunftslandprinzip • Geregelt in § 20 Abs 1 ECG • Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land der Niederlassung des Diensteanbieters • Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des Heimatstaates gebunden • Insbesondere B2C ausgenommen • Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
  • 73. 4. Internationales Privatrecht IN A NUTSHELL • IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht • Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant • Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland nach ECG zu beachten