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Rechtliche Fallstricke
in sozialen Medien
eBusiness Kongress 2011, 12. Mai 2011

Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
                                        1
Einleitung (1)




                 2
Einleitung (2)

Übersicht

  Persönlichkeitsverletzungen im Internet
  Der Arbeitnehmer in sozialen Medien
  Der Arbeitgeber in sozialen Medien




                                            3
Persönlichkeitsverletzungen (1)

Fakten

  Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung
  erfolgt im Internet
  Informationen sind oft dauerhaft im Internet zu finden
  Die Informationen sind im Internet meist leicht auffindbar




                                                               4
Persönlichkeitsverletzungen (2)

                             Zivilgesetzbuch


                             Strafgesetzbuch
Persönlichkeitsverletzung
                            Datenschutzgesetz


                                 Weitere




                                                5
Persönlichkeitsverletzungen (3)

                          Tatsache:
                      Falsche Tatsache

 Behauptung

                          Werturteil:
                   unnötig verletzender und
               beleidigender Angriff auf Person
                       des Betroffenen




                                                  6
Persönlichkeitsverletzungen (4)




                                  7
Persönlichkeitsverletzungen (5)




                                  8
Persönlichkeitsverletzungen (6)




                                  9
Persönlichkeitsverletzungen (7)
                                        Klage auf Unterlassung
                     Verwarnschreiben
                                         Klage auf Feststellung


                         Zivilrecht     Klage auf Schadenersatz

 Möglichkeiten des
   Betroffenen                           Klage auf Genugtuung

                        Strafrecht
                                                Weitere



                         Weitere



                                                                  10
Persönlichkeitsverletzungen (8)
  Schweiz



                             Trinidad and Tobago




                               Oberstes Gericht




                                                   11
Persönlichkeitsverletzungen (9)

Provider als Mitverantwortlicher

   Grundsatz: kommerzielle Provider kooperieren oft
   Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA
   Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein vollstreckbarer
   Entscheid erforderlich




                                                              12
Persönlichkeitsverletzungen (10)

      Offensiv?




                                   13
Persönlichkeitsverletzungen (11)

     Oder
   defensiv?




                                   14
Persönlichkeitsverletzungen (12)

Häufigste Irrtümer von Betroffenen

  Die Einleitung einer Klage vor einem Schweizer Gericht
  löst meine Probleme
  Ich kann meine Schadenersatzansprüche mit wenig
  finanziellem Aufwand erfolgreich einklagen
  Meine Gerichts- und Anwaltskosten werden mir immer
  zurückerstattet



                                                           15
Persönlichkeitsverletzungen (13)

Konkretes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen

  Fakten ermitteln
  Rechtliche Einschätzung
  Abmahn-Phase
  Prozess-Phase
  Online Reputation Management



                                                     16
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (1)




                                      17
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (2)




                                      18
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3)
Risiken des Arbeitgebers

  Haftungsrisiken
  Ruf des Arbeitgebers
  Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen
  Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse
  Viren, Würmer, trojanische Pferde etc.
  Beanspruchung von Speicherkapazität
  Weitere


                                                  19
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4)
Chancen des Arbeitgebers

  Informationsquelle
  Promotion von Produkten und Dienstleistungen
  Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und
  Meinungsmachern
  Teilweise Branchenüblichkeit
  Weitere



                                                 20
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5)
Art. 55 Abs. 1 OR*

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine
Arbeitnehmer […] in Ausübung ihrer dienstlichen oder
geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er
nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene
Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu
verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt eingetreten wäre.


* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

                                                       21
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6)
Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR

  Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine
  Kompetenzen überschreitet
  Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine
  Aufgabe in irrtümlicher Annahme besorgt, er sei damit
  beauftragt




                                                          22
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7)
                                     Social Media Richtlinien


                                     Schulungen / Kontrollen
                        Präventiv
                                    Berücksichtigung aktueller
                                         Entwicklungen

  Möglichkeiten, um
                                         Androhung von
Risiken zu minimieren                    Konsequenzen


                                     Schadenersatzprozesse
                        Repressiv            (wenig
                                      erfolgversprechend)




                                                                 23
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8)
 Social Media Richtlinien:
 • Freiheiten aufzeigen
 • Schranken setzen




                                      24
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9)
Inhalt von Social Media Richtlinien

   Einleitende Bemerkungen
   Verantwortlichkeit
   Allgemeine Verhaltensgrundsätze
   Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten
   Unzulässige soziale Medien
   Arbeitszeit und soziale Medien
   Anlaufstellen bei Fragen


                                                         25
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10)
Umsetzung von Social Media Richtlinien

  Kurz und verständlich
  Schriftliche Bestätigung durch Arbeitnehmer
  Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich




                                                       26
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (11)
Überwachung der Arbeitnehmer

     Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum
     Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR*, datenschutz-
     rechtliche Normen etc.
     Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den
     Arbeitgeber sind nur beschränkt möglich
     Leitfaden des EDÖB** über Internet- und E-Mail-
     Überwachung am Arbeitsplatz
* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

                                                                  27
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (12)
Leitfaden des EDÖB

  Wichtige Orientierungshilfe
  Kritisch hinterfragen
  Musterreglement über die Internet- und E-Mail-
  Überwachung am Arbeitsplatz




                                                   28
Der Arbeitgeber in sozialen Medien

Übersicht

  Verwendung von fremden Inhalten
  Marketing in sozialen Medien




                                     29
Verwendung von fremden Inhalten (1)

                                                        Urheberrechtsgesetz




Wichtigste Rechtsquellen                                Markenschutzgesetz




                                                      Persönlichkeitsschutzrecht*




* Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

                                                                                    30
Verwendung von fremden Inhalten (2)




                                      31
Verwendung von fremden Inhalten (3)
BGE 130 III 168
"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie
von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und
bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und
Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden
Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden
Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den
Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende
Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist
die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrecht-
lich geschütztes Werk […] zu beurteilen."

                                                             32
Verwendung von fremden Inhalten (4)




                                      33
Verwendung von fremden Inhalten (5)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am
richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den
Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum
Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine
journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als
solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes
nicht ausreicht."




                                                           34
Social Media und Marketing (1)




                                 35
Social Media und Marketing (2)




                                 36
Social Media und Marketing (3)




                                 37
Social Media und Marketing (4)
     Massenwerbung muss*
       nach Einwilligung des Kunden gesendet werden
       einen konkreten Absender enthalten
       einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit
       aufführen
     Sonderregel bei bestehenden Kunden
     Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen
     als Rechtsfolge

* Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb

                                                                     38
Social Media und Marketing (5)
    Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen
    insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden*:
       Rechtmässigkeit
       Treu und Glauben
       Transparenz
       Zweckbindung
       Verhältnismässigkeit
    Insbesondere zivilrechtliche Folgen bei Verstössen**

* Vgl. Art. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz
** Vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

                                                            39
Social Media und Marketing (6)
     Der Grundsatz der Zweckbindung* bedeutet:
        Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet
        werden, der
           bei der Beschaffung angegeben wurde,
           aus den Umständen ersichtlich oder
           gesetzlich vorgesehen ist.
           Relevante Frage: Von welchen Bearbeitungszwecken
           durfte und musste die betroffene Person in guten
           Treuen ausgehen?

* Vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz

                                                                   40
Social Media und Marketing (7)
Fallbeispiele:

   „Gefällt mir“ bei Facebook
   Freunde bei Facebook oder XING
   Followers bei Twitter




                                    41
Zusammenfassung (1)


      Schweizeri
    Urheberrec sches
              htsgesetz



                                   Allgemeine
                                                  n
                              Geschäftsbedingunge
                                  von Facebook



                                                      Staatsvert
                                                                   räge

                                   s
                    Schweizerische
                   Obligation enrecht



                                                                                    s   Recht
                                                                             dische
                                                                    Auslän




                                                                                                42
Zusammenfassung (2)
 Überlegtes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen und
 Abmahnungen
 Umgang der Arbeitnehmer mit sozialen Medien klar
 festzulegen
 Schulungen, Kontrollen und Social Media Richtlinien
 Überwachung der Arbeitnehmer nur beschränkt zulässig




                                                        43
Zusammenfassung (3)
 Bei Verwendung von fremden Inhalten in der Regel
 Einverständnis einfordern
 Vorschriften über Massenwerbung beachten (auch
 strafrechtlich relevant)
 Vorsicht bei der Nutzung von Daten über potentielle
 Kunden




                                                       44
Quellenverzeichnis



© birgerking     © fPat    © fPat   © jwisser




  © jwisser    © jwisser




                                                45
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

Wenger & Vieli AG
Dufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 Zürich
T +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch

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Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien

  • 1. Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien eBusiness Kongress 2011, 12. Mai 2011 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1
  • 3. Einleitung (2) Übersicht Persönlichkeitsverletzungen im Internet Der Arbeitnehmer in sozialen Medien Der Arbeitgeber in sozialen Medien 3
  • 4. Persönlichkeitsverletzungen (1) Fakten Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung erfolgt im Internet Informationen sind oft dauerhaft im Internet zu finden Die Informationen sind im Internet meist leicht auffindbar 4
  • 5. Persönlichkeitsverletzungen (2) Zivilgesetzbuch Strafgesetzbuch Persönlichkeitsverletzung Datenschutzgesetz Weitere 5
  • 6. Persönlichkeitsverletzungen (3) Tatsache: Falsche Tatsache Behauptung Werturteil: unnötig verletzender und beleidigender Angriff auf Person des Betroffenen 6
  • 10. Persönlichkeitsverletzungen (7) Klage auf Unterlassung Verwarnschreiben Klage auf Feststellung Zivilrecht Klage auf Schadenersatz Möglichkeiten des Betroffenen Klage auf Genugtuung Strafrecht Weitere Weitere 10
  • 11. Persönlichkeitsverletzungen (8) Schweiz Trinidad and Tobago Oberstes Gericht 11
  • 12. Persönlichkeitsverletzungen (9) Provider als Mitverantwortlicher Grundsatz: kommerzielle Provider kooperieren oft Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein vollstreckbarer Entscheid erforderlich 12
  • 15. Persönlichkeitsverletzungen (12) Häufigste Irrtümer von Betroffenen Die Einleitung einer Klage vor einem Schweizer Gericht löst meine Probleme Ich kann meine Schadenersatzansprüche mit wenig finanziellem Aufwand erfolgreich einklagen Meine Gerichts- und Anwaltskosten werden mir immer zurückerstattet 15
  • 16. Persönlichkeitsverletzungen (13) Konkretes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen Fakten ermitteln Rechtliche Einschätzung Abmahn-Phase Prozess-Phase Online Reputation Management 16
  • 17. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (1) 17
  • 18. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (2) 18
  • 19. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3) Risiken des Arbeitgebers Haftungsrisiken Ruf des Arbeitgebers Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse Viren, Würmer, trojanische Pferde etc. Beanspruchung von Speicherkapazität Weitere 19
  • 20. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4) Chancen des Arbeitgebers Informationsquelle Promotion von Produkten und Dienstleistungen Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und Meinungsmachern Teilweise Branchenüblichkeit Weitere 20
  • 21. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5) Art. 55 Abs. 1 OR* Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer […] in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. * Schweizerisches Obligationenrecht (OR) 21
  • 22. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6) Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Kompetenzen überschreitet Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Aufgabe in irrtümlicher Annahme besorgt, er sei damit beauftragt 22
  • 23. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7) Social Media Richtlinien Schulungen / Kontrollen Präventiv Berücksichtigung aktueller Entwicklungen Möglichkeiten, um Androhung von Risiken zu minimieren Konsequenzen Schadenersatzprozesse Repressiv (wenig erfolgversprechend) 23
  • 24. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8) Social Media Richtlinien: • Freiheiten aufzeigen • Schranken setzen 24
  • 25. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9) Inhalt von Social Media Richtlinien Einleitende Bemerkungen Verantwortlichkeit Allgemeine Verhaltensgrundsätze Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten Unzulässige soziale Medien Arbeitszeit und soziale Medien Anlaufstellen bei Fragen 25
  • 26. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10) Umsetzung von Social Media Richtlinien Kurz und verständlich Schriftliche Bestätigung durch Arbeitnehmer Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich 26
  • 27. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (11) Überwachung der Arbeitnehmer Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR*, datenschutz- rechtliche Normen etc. Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind nur beschränkt möglich Leitfaden des EDÖB** über Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz * Schweizerisches Obligationenrecht (OR) ** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 27
  • 28. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (12) Leitfaden des EDÖB Wichtige Orientierungshilfe Kritisch hinterfragen Musterreglement über die Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz 28
  • 29. Der Arbeitgeber in sozialen Medien Übersicht Verwendung von fremden Inhalten Marketing in sozialen Medien 29
  • 30. Verwendung von fremden Inhalten (1) Urheberrechtsgesetz Wichtigste Rechtsquellen Markenschutzgesetz Persönlichkeitsschutzrecht* * Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 30
  • 31. Verwendung von fremden Inhalten (2) 31
  • 32. Verwendung von fremden Inhalten (3) BGE 130 III 168 "[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrecht- lich geschütztes Werk […] zu beurteilen." 32
  • 33. Verwendung von fremden Inhalten (4) 33
  • 34. Verwendung von fremden Inhalten (5) BGE 130 III 714 "Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht." 34
  • 35. Social Media und Marketing (1) 35
  • 36. Social Media und Marketing (2) 36
  • 37. Social Media und Marketing (3) 37
  • 38. Social Media und Marketing (4) Massenwerbung muss* nach Einwilligung des Kunden gesendet werden einen konkreten Absender enthalten einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit aufführen Sonderregel bei bestehenden Kunden Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen als Rechtsfolge * Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb 38
  • 39. Social Media und Marketing (5) Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden*: Rechtmässigkeit Treu und Glauben Transparenz Zweckbindung Verhältnismässigkeit Insbesondere zivilrechtliche Folgen bei Verstössen** * Vgl. Art. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz ** Vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz 39
  • 40. Social Media und Marketing (6) Der Grundsatz der Zweckbindung* bedeutet: Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Relevante Frage: Von welchen Bearbeitungszwecken durfte und musste die betroffene Person in guten Treuen ausgehen? * Vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz 40
  • 41. Social Media und Marketing (7) Fallbeispiele: „Gefällt mir“ bei Facebook Freunde bei Facebook oder XING Followers bei Twitter 41
  • 42. Zusammenfassung (1) Schweizeri Urheberrec sches htsgesetz Allgemeine n Geschäftsbedingunge von Facebook Staatsvert räge s Schweizerische Obligation enrecht s Recht dische Auslän 42
  • 43. Zusammenfassung (2) Überlegtes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen und Abmahnungen Umgang der Arbeitnehmer mit sozialen Medien klar festzulegen Schulungen, Kontrollen und Social Media Richtlinien Überwachung der Arbeitnehmer nur beschränkt zulässig 43
  • 44. Zusammenfassung (3) Bei Verwendung von fremden Inhalten in der Regel Einverständnis einfordern Vorschriften über Massenwerbung beachten (auch strafrechtlich relevant) Vorsicht bei der Nutzung von Daten über potentielle Kunden 44
  • 45. Quellenverzeichnis © birgerking © fPat © fPat © jwisser © jwisser © jwisser 45
  • 46. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 Zürich T +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch 46