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© RPS Recovery Portfolio Services Ltd. – 36 Old Jewry – London – EC2R 8DD – United Kingdom – www.recovery–portfolio–services.co.uk
Standards Supervisory Framework for Measuring and Controlling Large Exposures 
(Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen zur Messung und Überwachung von Großkrediten) 
Großkredit ab 01. Januar 2019 
10 % des Tier 1 Capital (Kernkapital) und 
nicht mehr wie gegenwärtig Kernkapital + 
1/3 des Ergänzungskapitals (Eigenmittel). 
Es wird kein Bestandsschutz für bestehen-de 
Risikopositionen empfohlen, was zur 
Folge hat, dass alle Risikopositionen vor 
dem 01. Januar 2019 in den ab dann 
gültigen Rahmen der Großkreditgrenze 
zurückgeführt werden müssen. 
Großkreditobergrenze ab 01. Januar 2019 
Die Summe aller Forderungswerte an Einzel-kunden 
oder eine Gruppe verbundener 
Kunden darf nicht höher sein als 25 Prozent 
des anrechenbaren Eigenkapitals der Bank 
(Großkreditobergrenze). 
Ausnahme: Die Summe aller Forderungs-werte 
unter zwei als global systemrelevant 
eingestufte Banken (G-SIB) darf 15 Prozent 
des anrechenbaren Eigenkapitals nicht 
überschreiten.* 
Meldung Forderungswerte 
• Vor Kreditrisikominderung 
• Nach Kreditrisikominderung 
Forderungen an Zentrale Kontrahenten – CCPs 
Der Baseler Ausschuss prüft , ob Forderungen an 
Qualifizierte Zentrale Kontrahenten weiter von der 
Großkreditgrenze ausgenommen werden dürfen. 
Monitoring period: bis 31. Dezember 2016 
Im Falle von Forderungen an Nicht-Qualifizierte 
Zentrale Kontrahenten, ist die Großkreditgrenze von 
25 Prozent anzuwenden.*** 
Interbankenforderungen 
Intraday Interbankenforderungen sind nicht Gegen-stand 
dieses Rahmenwerks, weder für Zwecke des 
Reportings noch für die Anwendung der Großkredit-grenzen. 
Alle anderen Interbankenforderung stehen 
bis Ende 2016 unter Beobachtung, um danach 
möglicherweise Anpassungen vorzunehmen. 
Großkreditregeln für Systemrelevante Banken 
Wird eine Bank global systemrelevant, muss diese, 
wenn Geschäfte mit einem anderen systemrele-vanten 
Institut bestehen, ihre Forderungen gegen 
dieses Institut innerhalb von 12 Monaten in die 15 
Prozent-Grenze zurückführen.* 
Credit Risk Mitigation 
Für CRM sollen nur noch anerkennungs-fähige 
Sicherheiten berücksichtigt werden. 
Das sind Gewährleistungen und Garantien 
sowie finanzielle Sicherheiten. Sachsicher-heiten 
dürfen damit nicht länger verwendet 
werden, um den anzurechnenden Betrag 
auf die Großkreditgrenze zu vermindern 
(z.B. Immobilienwerte). 
Connected Counterparties – Gruppe verbundener 
Kunden: Vorschlag zur Einführung einer 
Bagatellgrenze in Höhe von 5 % der anrechenbaren 
Eigenmittel hinsichtlich der intensiven Untersuchung 
von wirtschaftlichen Abhängigkeiten. 
Behandlung sonstige Risikopositionen 
Forderungen an Zentralregierungen und 
Zentralbanken bleiben bei der Anrechnung 
der Großkreditgrenze ausgenommen unter 
Fortführung des ‚Silo-Ansatzes‘; weiter 
Anrechnungserleichterungen für gedeckte 
Schuldverschreibungen. Künftig ist eine 
Mindestanrechnung von 20 % Nominal 
vorgesehen (bisher Null-Anrechnung). 
Investmentanteile und Verbriefungen 
Keine wesentlichen Änderungen bei der 
Durchschau. Wesentlichkeitsgrenze von 
0.25 % der anrechenbaren Eigenmittel 
bleibt (vorerst) bestehen. 
Kreditäquivalenzbetrag für CCR bei 
Derivaten** 
Vorgesehen ist zukünftig allein den neuen 
Standardansatz zu nutzen. Für 
Wertpapierpensionsgeschäfte ist die 
Überarbeitung der “Umfassenden Methode” 
geplant; die Anerkennung von finanziellen 
Sicherheiten soll unter Anwendung 
aufsichtsrechtlicher Haircuts erfolgen. 
Forderungen an Staaten und Zentralbanken 
Forderungen an Staaten, deren Zentralbanken und 
deren Entitäten werden von der Berechnung 
ausgenommen, sind aber anzuzeigen, wenn sie die 
Kriterien für einen Großkredit erfüllen. 
Berechnung von Forderungswerten im 
Handelsbuch 
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage 
für Handelsbuchgeschäfte soll weiterhin auf 
den Eigenkapitalvorschriften zur Ermittlung 
der Marktpreisrisiken erfolgen.
Hinweise und Erläuterungen 
*Großkreditregeln für Systemrelevante Banken ! 
Hinsichtlich der 15-Prozent-Regelung für die Global-SIBs empfiehlt die Baseler Kommission, die gleichen Regeln auf 
nationaler Ebene anzuwenden (Domestic Systemically Important Banks D-SIBs). Es soll den nationalen Aufsichts-behörden 
- nach Ansicht der Baseler Kommission - freigestellt werden, ob sie strengere Maßstäbe anwenden wollen 
oder nicht. ! 
Für Globale Systemrelevante Finanzinstitutionen (G-SIFIs, non-banks) wird ebenfalls die Anwendung strengerer 
Maßstäbe vorgeschlagen. Ob diesem Vorschlag vom Europäischen Parlament gefolgt wird, wird sich innerhalb der 
Konsultation, und final nach Erlass der Gesetzes, zeigen. ! 
Die Rückführung der Forderungen in die 15-Prozent-Grenze innerhalb von 12 Monaten, nach Einstufung einer Bank in 
eine Global Systemrelevante Bank, deckt sich mit dem Zeitraum, in dem die Anforderungen zu einer höheren 
Verlustausgleichsfähigkeit (Higher loss absorbency requirements) zu erfüllen sind (Kapitalpuffer). 
RPS Recovery Portfolio Services Ltd. – www.recovery-portfolio-services.co.uk – 36 Old Jewry – London – EC2R 8DD, United Kingdom 
** Kreditäquivalenzbetrag ! 
Der finale Standard des Baseler Ausschusses zum Standardansatz für die Messung der erforderlichen Eigenmittel für 
Kreditrisiken (The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures) enthält einen umfassenden, 
nicht modellierten Ansatz zur Messung des Kreditrisikos von OTC-Derivaten, börsengehandelten Derivaten (ETDs) und 
Geschäften mit langer Abwicklungsfrist. ! 
Die neue Standardansatz (SA-CCR) ersetzt die aktuelle Marktbewertungsmethode (CEM – Current Exposure Method) 
und die standardisierte Methode (SM) in den Kapitaladäquanzvorschriften. Darüber hinaus wird die IMM (Internal Model 
Method) in den Rahmenbedingungen abgelöst, nachdem die SA-CCR (geplant) am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
***Forderungen an Zentrale Kontrahenten ! 
Die Identifikation von Forderungswerten hinsichtlich Clearing Aktivitäten mit Qualifizierten Zentralen Kontrahenten 
(QCCPs) erfolgt nach den Vorgaben dieses Rahmenwerks für Großkredite (siehe nachfolgende Tabelle). 
Forderungsart Auswirkung und Beschreibung 
Trade Exposure (Handelsforderungen) Die Forderungswerte für Handelsforderungen sind nach den 
vorgeschriebenen Maßgaben dieses Rahmenwerkes zu berechnen (z.B. 
SA-CCR für Derivate). 
Segregated Initial Margin 
(getrennt verwahrte Initial Margin) 
Der Forderungswert ist mit 0 anzusetzen. Wenn die initial Margin (IM) bei 
einem CCP insolvenzgeschützt hinterlegt ist – dass heisst, dass dieser 
Betrag von den CCP eigenen Konten getrennt verwahrt wird (z.B. wenn 
die IM durch eine Drittanbieter-Depotbank gehalten wird) so ist dieser 
Betrag für die Bank bei Ausfall des CCPs nicht verloren. Aus diesem Grund 
kann die IM von der Großkreditgrenze ausgenommen werden 
Non-segregated Initial Margin 
(nicht getrennt verwahrte Initial Margin) 
Der Forderungswert ist der Nominalbetrag der hinterlegten Initial Margin. 
Pre-funded default funds contribution 
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QCCPs und NQCCPs unterschiedlich zu behandeln. 
Unfunded default funds contributions 
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Der Forderungswert ist mit 0 anzusetzen. 
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Höhe des Kapitalbetrages abgezogen, welcher dem Großkreditbetrag 
zugrunde liegt, so sind diese Forderungen hinsichtlich der Definition von 
Forderungen an einen CCP auszuschließen. 
RPS Recovery Portfolio Services Ltd. – www.recovery-portfolio-services.co.uk – 36 Old Jewry – London – EC2R 8DD, United Kingdom
Be prepared for new regulation of large exposure. 
Becket House, 36 Old Jewry, London EC2R 8DD, United Kingdom 
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  • 1. © RPS Recovery Portfolio Services Ltd. – 36 Old Jewry – London – EC2R 8DD – United Kingdom – www.recovery–portfolio–services.co.uk
  • 2. Standards Supervisory Framework for Measuring and Controlling Large Exposures (Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen zur Messung und Überwachung von Großkrediten) Großkredit ab 01. Januar 2019 10 % des Tier 1 Capital (Kernkapital) und nicht mehr wie gegenwärtig Kernkapital + 1/3 des Ergänzungskapitals (Eigenmittel). Es wird kein Bestandsschutz für bestehen-de Risikopositionen empfohlen, was zur Folge hat, dass alle Risikopositionen vor dem 01. Januar 2019 in den ab dann gültigen Rahmen der Großkreditgrenze zurückgeführt werden müssen. Großkreditobergrenze ab 01. Januar 2019 Die Summe aller Forderungswerte an Einzel-kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden darf nicht höher sein als 25 Prozent des anrechenbaren Eigenkapitals der Bank (Großkreditobergrenze). Ausnahme: Die Summe aller Forderungs-werte unter zwei als global systemrelevant eingestufte Banken (G-SIB) darf 15 Prozent des anrechenbaren Eigenkapitals nicht überschreiten.* Meldung Forderungswerte • Vor Kreditrisikominderung • Nach Kreditrisikominderung Forderungen an Zentrale Kontrahenten – CCPs Der Baseler Ausschuss prüft , ob Forderungen an Qualifizierte Zentrale Kontrahenten weiter von der Großkreditgrenze ausgenommen werden dürfen. Monitoring period: bis 31. Dezember 2016 Im Falle von Forderungen an Nicht-Qualifizierte Zentrale Kontrahenten, ist die Großkreditgrenze von 25 Prozent anzuwenden.*** Interbankenforderungen Intraday Interbankenforderungen sind nicht Gegen-stand dieses Rahmenwerks, weder für Zwecke des Reportings noch für die Anwendung der Großkredit-grenzen. Alle anderen Interbankenforderung stehen bis Ende 2016 unter Beobachtung, um danach möglicherweise Anpassungen vorzunehmen. Großkreditregeln für Systemrelevante Banken Wird eine Bank global systemrelevant, muss diese, wenn Geschäfte mit einem anderen systemrele-vanten Institut bestehen, ihre Forderungen gegen dieses Institut innerhalb von 12 Monaten in die 15 Prozent-Grenze zurückführen.* Credit Risk Mitigation Für CRM sollen nur noch anerkennungs-fähige Sicherheiten berücksichtigt werden. Das sind Gewährleistungen und Garantien sowie finanzielle Sicherheiten. Sachsicher-heiten dürfen damit nicht länger verwendet werden, um den anzurechnenden Betrag auf die Großkreditgrenze zu vermindern (z.B. Immobilienwerte). Connected Counterparties – Gruppe verbundener Kunden: Vorschlag zur Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von 5 % der anrechenbaren Eigenmittel hinsichtlich der intensiven Untersuchung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Behandlung sonstige Risikopositionen Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken bleiben bei der Anrechnung der Großkreditgrenze ausgenommen unter Fortführung des ‚Silo-Ansatzes‘; weiter Anrechnungserleichterungen für gedeckte Schuldverschreibungen. Künftig ist eine Mindestanrechnung von 20 % Nominal vorgesehen (bisher Null-Anrechnung). Investmentanteile und Verbriefungen Keine wesentlichen Änderungen bei der Durchschau. Wesentlichkeitsgrenze von 0.25 % der anrechenbaren Eigenmittel bleibt (vorerst) bestehen. Kreditäquivalenzbetrag für CCR bei Derivaten** Vorgesehen ist zukünftig allein den neuen Standardansatz zu nutzen. Für Wertpapierpensionsgeschäfte ist die Überarbeitung der “Umfassenden Methode” geplant; die Anerkennung von finanziellen Sicherheiten soll unter Anwendung aufsichtsrechtlicher Haircuts erfolgen. Forderungen an Staaten und Zentralbanken Forderungen an Staaten, deren Zentralbanken und deren Entitäten werden von der Berechnung ausgenommen, sind aber anzuzeigen, wenn sie die Kriterien für einen Großkredit erfüllen. Berechnung von Forderungswerten im Handelsbuch Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Handelsbuchgeschäfte soll weiterhin auf den Eigenkapitalvorschriften zur Ermittlung der Marktpreisrisiken erfolgen.
  • 3. Hinweise und Erläuterungen *Großkreditregeln für Systemrelevante Banken ! Hinsichtlich der 15-Prozent-Regelung für die Global-SIBs empfiehlt die Baseler Kommission, die gleichen Regeln auf nationaler Ebene anzuwenden (Domestic Systemically Important Banks D-SIBs). Es soll den nationalen Aufsichts-behörden - nach Ansicht der Baseler Kommission - freigestellt werden, ob sie strengere Maßstäbe anwenden wollen oder nicht. ! Für Globale Systemrelevante Finanzinstitutionen (G-SIFIs, non-banks) wird ebenfalls die Anwendung strengerer Maßstäbe vorgeschlagen. Ob diesem Vorschlag vom Europäischen Parlament gefolgt wird, wird sich innerhalb der Konsultation, und final nach Erlass der Gesetzes, zeigen. ! Die Rückführung der Forderungen in die 15-Prozent-Grenze innerhalb von 12 Monaten, nach Einstufung einer Bank in eine Global Systemrelevante Bank, deckt sich mit dem Zeitraum, in dem die Anforderungen zu einer höheren Verlustausgleichsfähigkeit (Higher loss absorbency requirements) zu erfüllen sind (Kapitalpuffer). RPS Recovery Portfolio Services Ltd. – www.recovery-portfolio-services.co.uk – 36 Old Jewry – London – EC2R 8DD, United Kingdom ** Kreditäquivalenzbetrag ! Der finale Standard des Baseler Ausschusses zum Standardansatz für die Messung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken (The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures) enthält einen umfassenden, nicht modellierten Ansatz zur Messung des Kreditrisikos von OTC-Derivaten, börsengehandelten Derivaten (ETDs) und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist. ! Die neue Standardansatz (SA-CCR) ersetzt die aktuelle Marktbewertungsmethode (CEM – Current Exposure Method) und die standardisierte Methode (SM) in den Kapitaladäquanzvorschriften. Darüber hinaus wird die IMM (Internal Model Method) in den Rahmenbedingungen abgelöst, nachdem die SA-CCR (geplant) am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
  • 4. ***Forderungen an Zentrale Kontrahenten ! Die Identifikation von Forderungswerten hinsichtlich Clearing Aktivitäten mit Qualifizierten Zentralen Kontrahenten (QCCPs) erfolgt nach den Vorgaben dieses Rahmenwerks für Großkredite (siehe nachfolgende Tabelle). Forderungsart Auswirkung und Beschreibung Trade Exposure (Handelsforderungen) Die Forderungswerte für Handelsforderungen sind nach den vorgeschriebenen Maßgaben dieses Rahmenwerkes zu berechnen (z.B. SA-CCR für Derivate). Segregated Initial Margin (getrennt verwahrte Initial Margin) Der Forderungswert ist mit 0 anzusetzen. Wenn die initial Margin (IM) bei einem CCP insolvenzgeschützt hinterlegt ist – dass heisst, dass dieser Betrag von den CCP eigenen Konten getrennt verwahrt wird (z.B. wenn die IM durch eine Drittanbieter-Depotbank gehalten wird) so ist dieser Betrag für die Bank bei Ausfall des CCPs nicht verloren. Aus diesem Grund kann die IM von der Großkreditgrenze ausgenommen werden Non-segregated Initial Margin (nicht getrennt verwahrte Initial Margin) Der Forderungswert ist der Nominalbetrag der hinterlegten Initial Margin. Pre-funded default funds contribution (vorfinanzierte Beträge zum Ausfallfonds) Nominalbetrag des finanzierten Beitrages. Der Forderungswert für Beiträge zum Ausfallfonds ist möglicherweise bei QCCPs und NQCCPs unterschiedlich zu behandeln. Unfunded default funds contributions (nichtfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds) Der Forderungswert ist mit 0 anzusetzen. Equity stakes – Beteiligungen Der Forderungswert ist der Nominalbetrag. Werden Beteiligungen von der Höhe des Kapitalbetrages abgezogen, welcher dem Großkreditbetrag zugrunde liegt, so sind diese Forderungen hinsichtlich der Definition von Forderungen an einen CCP auszuschließen. RPS Recovery Portfolio Services Ltd. – www.recovery-portfolio-services.co.uk – 36 Old Jewry – London – EC2R 8DD, United Kingdom
  • 5. Be prepared for new regulation of large exposure. Becket House, 36 Old Jewry, London EC2R 8DD, United Kingdom www.recovery–portfolio–services.co.uk europe@recovery–portfolio–services.co.uk