Die Grosskreditregeln fuer Banken sollen weiter verschärft werden. Die Baseler Kommission hat bereits ein neues Rahmendokument veroeffentlicht und es ist davon auszugehen, dass dem von den Europäischen Aufsichtsbehoerden und dem Europäischen Parlament gefolgt wird.
Weiter kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die nationalen Aufsichten den Vorschlag, diese Regeln ebenfalls auf die national systemrelevanten Banken anzuwenden, aufgreifen werden. Ob dies tatsächlich und wenn ja wie umgesetzt wird, wird sich nach den entsprechenden Konsultation zeigen.
2. Standards Supervisory Framework for Measuring and Controlling Large Exposures
(Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen zur Messung und Überwachung von Großkrediten)
Großkredit ab 01. Januar 2019
10 % des Tier 1 Capital (Kernkapital) und
nicht mehr wie gegenwärtig Kernkapital +
1/3 des Ergänzungskapitals (Eigenmittel).
Es wird kein Bestandsschutz für bestehen-de
Risikopositionen empfohlen, was zur
Folge hat, dass alle Risikopositionen vor
dem 01. Januar 2019 in den ab dann
gültigen Rahmen der Großkreditgrenze
zurückgeführt werden müssen.
Großkreditobergrenze ab 01. Januar 2019
Die Summe aller Forderungswerte an Einzel-kunden
oder eine Gruppe verbundener
Kunden darf nicht höher sein als 25 Prozent
des anrechenbaren Eigenkapitals der Bank
(Großkreditobergrenze).
Ausnahme: Die Summe aller Forderungs-werte
unter zwei als global systemrelevant
eingestufte Banken (G-SIB) darf 15 Prozent
des anrechenbaren Eigenkapitals nicht
überschreiten.*
Meldung Forderungswerte
• Vor Kreditrisikominderung
• Nach Kreditrisikominderung
Forderungen an Zentrale Kontrahenten – CCPs
Der Baseler Ausschuss prüft , ob Forderungen an
Qualifizierte Zentrale Kontrahenten weiter von der
Großkreditgrenze ausgenommen werden dürfen.
Monitoring period: bis 31. Dezember 2016
Im Falle von Forderungen an Nicht-Qualifizierte
Zentrale Kontrahenten, ist die Großkreditgrenze von
25 Prozent anzuwenden.***
Interbankenforderungen
Intraday Interbankenforderungen sind nicht Gegen-stand
dieses Rahmenwerks, weder für Zwecke des
Reportings noch für die Anwendung der Großkredit-grenzen.
Alle anderen Interbankenforderung stehen
bis Ende 2016 unter Beobachtung, um danach
möglicherweise Anpassungen vorzunehmen.
Großkreditregeln für Systemrelevante Banken
Wird eine Bank global systemrelevant, muss diese,
wenn Geschäfte mit einem anderen systemrele-vanten
Institut bestehen, ihre Forderungen gegen
dieses Institut innerhalb von 12 Monaten in die 15
Prozent-Grenze zurückführen.*
Credit Risk Mitigation
Für CRM sollen nur noch anerkennungs-fähige
Sicherheiten berücksichtigt werden.
Das sind Gewährleistungen und Garantien
sowie finanzielle Sicherheiten. Sachsicher-heiten
dürfen damit nicht länger verwendet
werden, um den anzurechnenden Betrag
auf die Großkreditgrenze zu vermindern
(z.B. Immobilienwerte).
Connected Counterparties – Gruppe verbundener
Kunden: Vorschlag zur Einführung einer
Bagatellgrenze in Höhe von 5 % der anrechenbaren
Eigenmittel hinsichtlich der intensiven Untersuchung
von wirtschaftlichen Abhängigkeiten.
Behandlung sonstige Risikopositionen
Forderungen an Zentralregierungen und
Zentralbanken bleiben bei der Anrechnung
der Großkreditgrenze ausgenommen unter
Fortführung des ‚Silo-Ansatzes‘; weiter
Anrechnungserleichterungen für gedeckte
Schuldverschreibungen. Künftig ist eine
Mindestanrechnung von 20 % Nominal
vorgesehen (bisher Null-Anrechnung).
Investmentanteile und Verbriefungen
Keine wesentlichen Änderungen bei der
Durchschau. Wesentlichkeitsgrenze von
0.25 % der anrechenbaren Eigenmittel
bleibt (vorerst) bestehen.
Kreditäquivalenzbetrag für CCR bei
Derivaten**
Vorgesehen ist zukünftig allein den neuen
Standardansatz zu nutzen. Für
Wertpapierpensionsgeschäfte ist die
Überarbeitung der “Umfassenden Methode”
geplant; die Anerkennung von finanziellen
Sicherheiten soll unter Anwendung
aufsichtsrechtlicher Haircuts erfolgen.
Forderungen an Staaten und Zentralbanken
Forderungen an Staaten, deren Zentralbanken und
deren Entitäten werden von der Berechnung
ausgenommen, sind aber anzuzeigen, wenn sie die
Kriterien für einen Großkredit erfüllen.
Berechnung von Forderungswerten im
Handelsbuch
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage
für Handelsbuchgeschäfte soll weiterhin auf
den Eigenkapitalvorschriften zur Ermittlung
der Marktpreisrisiken erfolgen.
3. Hinweise und Erläuterungen
*Großkreditregeln für Systemrelevante Banken !
Hinsichtlich der 15-Prozent-Regelung für die Global-SIBs empfiehlt die Baseler Kommission, die gleichen Regeln auf
nationaler Ebene anzuwenden (Domestic Systemically Important Banks D-SIBs). Es soll den nationalen Aufsichts-behörden
- nach Ansicht der Baseler Kommission - freigestellt werden, ob sie strengere Maßstäbe anwenden wollen
oder nicht. !
Für Globale Systemrelevante Finanzinstitutionen (G-SIFIs, non-banks) wird ebenfalls die Anwendung strengerer
Maßstäbe vorgeschlagen. Ob diesem Vorschlag vom Europäischen Parlament gefolgt wird, wird sich innerhalb der
Konsultation, und final nach Erlass der Gesetzes, zeigen. !
Die Rückführung der Forderungen in die 15-Prozent-Grenze innerhalb von 12 Monaten, nach Einstufung einer Bank in
eine Global Systemrelevante Bank, deckt sich mit dem Zeitraum, in dem die Anforderungen zu einer höheren
Verlustausgleichsfähigkeit (Higher loss absorbency requirements) zu erfüllen sind (Kapitalpuffer).
RPS Recovery Portfolio Services Ltd. – www.recovery-portfolio-services.co.uk – 36 Old Jewry – London – EC2R 8DD, United Kingdom
** Kreditäquivalenzbetrag !
Der finale Standard des Baseler Ausschusses zum Standardansatz für die Messung der erforderlichen Eigenmittel für
Kreditrisiken (The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures) enthält einen umfassenden,
nicht modellierten Ansatz zur Messung des Kreditrisikos von OTC-Derivaten, börsengehandelten Derivaten (ETDs) und
Geschäften mit langer Abwicklungsfrist. !
Die neue Standardansatz (SA-CCR) ersetzt die aktuelle Marktbewertungsmethode (CEM – Current Exposure Method)
und die standardisierte Methode (SM) in den Kapitaladäquanzvorschriften. Darüber hinaus wird die IMM (Internal Model
Method) in den Rahmenbedingungen abgelöst, nachdem die SA-CCR (geplant) am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
4. ***Forderungen an Zentrale Kontrahenten !
Die Identifikation von Forderungswerten hinsichtlich Clearing Aktivitäten mit Qualifizierten Zentralen Kontrahenten
(QCCPs) erfolgt nach den Vorgaben dieses Rahmenwerks für Großkredite (siehe nachfolgende Tabelle).
Forderungsart Auswirkung und Beschreibung
Trade Exposure (Handelsforderungen) Die Forderungswerte für Handelsforderungen sind nach den
vorgeschriebenen Maßgaben dieses Rahmenwerkes zu berechnen (z.B.
SA-CCR für Derivate).
Segregated Initial Margin
(getrennt verwahrte Initial Margin)
Der Forderungswert ist mit 0 anzusetzen. Wenn die initial Margin (IM) bei
einem CCP insolvenzgeschützt hinterlegt ist – dass heisst, dass dieser
Betrag von den CCP eigenen Konten getrennt verwahrt wird (z.B. wenn
die IM durch eine Drittanbieter-Depotbank gehalten wird) so ist dieser
Betrag für die Bank bei Ausfall des CCPs nicht verloren. Aus diesem Grund
kann die IM von der Großkreditgrenze ausgenommen werden
Non-segregated Initial Margin
(nicht getrennt verwahrte Initial Margin)
Der Forderungswert ist der Nominalbetrag der hinterlegten Initial Margin.
Pre-funded default funds contribution
(vorfinanzierte Beträge zum Ausfallfonds)
Nominalbetrag des finanzierten Beitrages.
Der Forderungswert für Beiträge zum Ausfallfonds ist möglicherweise bei
QCCPs und NQCCPs unterschiedlich zu behandeln.
Unfunded default funds contributions
(nichtfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds)
Der Forderungswert ist mit 0 anzusetzen.
Equity stakes – Beteiligungen Der Forderungswert ist der Nominalbetrag. Werden Beteiligungen von der
Höhe des Kapitalbetrages abgezogen, welcher dem Großkreditbetrag
zugrunde liegt, so sind diese Forderungen hinsichtlich der Definition von
Forderungen an einen CCP auszuschließen.
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5. Be prepared for new regulation of large exposure.
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