2. 26 MY BEAUTY BUSINESS
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Der rechtliche Aspekt bei Gutscheinen
Guter Schein?
Jeder will sie, jeder liebt sie – auch im Kosmetikinstitut:
Gutscheine und Rabattcoupons. Doch was ist rechtlich
zu beachten, wenn Sie Gutscheine und Coupons ausgeben?
Anwalt Stefan Engels hat die Antworten
G
utscheine und Rabattcoupons
sind wahre Dauerbrenner
und werden daher in den
meisten Kosmetikinstituten
angeboten. Diese Art der Werbung
eignet sich hervorragend, um den
Kundenstamm effektiv zu erweitern.
Doch Achtung: Auch hier gibt es
rechtliche Aspekte, die Sie nicht außer
Acht lassen sollten.
Zunächst unterscheidet man zwi-
schen sogenannten Wert- und Waren-
gutscheinen. Einen Wertgutschein
kann der Kunde gegen jede Behand-
lung oder jedes Produkt einlösen, die
im Geschäft erhältlich sind. Bei Wa-
rengutscheinen beschränkt sich diese
Möglichkeit alleine auf die im Gut-
schein genannten Produkte oder Be-
handlungen.
Entgeltliche Gutscheine
Grundsätzlich gilt hier: Jeder, der den
Gutschein vorlegt, kann auch dessen
Einlösung verlangen. Dabei kann der
Kunde genau das wünschen, was auf
dem Gutschein versprochen wird.
Mögliche Probleme ergeben sich im-
mer dann, wenn bestimmte Produkte
oder Behandlungen im Kosmetikinsti-
tut nicht mehr verfügbar sind. In die-
sem speziellen Fall kann der Gut-
scheininhaber die Barauszahlung des
Gutscheines verlangen.
Weiterhin gehen bei entgeltlichen
Gutscheinen auch Preisänderungen,
z.B. bei Behandlungen oder Pflege-
produkte, zulasten des ausstellenden
Instituts. Das heißt: Der Kunde hat
selbst dann noch Anspruch auf das im
Gutschein genannte Peeling, wenn
der Behandlungspreis zwischenzeit-
lich geändert wurde.
Die Gültigkeit
Grundsätzlich gilt: Käuflich erworbe-
ne Gutscheine behalten mindestens
drei Jahre ihre Gültigkeit. Die Frist
beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in
dem der Gutschein ausgestellt wurde
(§§ 195, 199 BGB). Die Annahme über
diesen Zeitraum hinaus ist selbstver-
ständlich immer möglich. Auch eine
kürzere Frist als die genannten drei
Jahre ist unter bestimmten Umstän-
den möglich, bedarf aber einer geson-
derten Begründung, die im Gutschein
genannt werden muss. Wenn zum
Zeitpunkt des Gutscheinkaufes bei-
spielsweise schon klar ist, dass Pro-
dukte oder Behandlungen ab einem
bestimmten Datum nicht mehr ver-
fügbar sein werden, kann der Gut-
schein auch befristet werden.
Unentgeltliche Gutscheine
Bei unentgeltlichen Gutscheinen und
Rabattcoupons, die gerne ausgegeben
werden, um neue Kunden zu werben,
ist die Sachlage anders. Auch hier gilt
AUF EINEN BLICK
¨ Entgeltliche Gutscheine = schon bezahlt; unentgeltliche Gutscheine = kos-
tenlos.
¨ Entgeltliche Wertgutscheine unterscheiden sich von den Warengutscheinen
dadurch, dass bei Warengutscheinen alleine die hier genannten Produkte
oder Behandlungen eingelöst werden können.
¨ Sind bei einem entgeltlichen Warengutschein bestimmte Produkte oder Be-
handlungen nicht mehr verfügbar, so kann der Kunde eine Auszahlung ver-
langen. Verjährung tritt hier nach drei Jahren ein.
¨ Eventuelle Preisänderungen gehen zulasten des ausstellenden Kosmetikin-
stitutes.
¨ Deutlich flexibler ist der unentgeltliche Gutschein, aus dem jedoch klar er-
sichtlich sein muss, worauf sich der Kunde genau einlässt (Regeln des fairen
Wettbewerbs).
¨ Zu beachten ist: Der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuerpflicht entsteht,
variiert je nach Art des Gutscheins.
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zunächst: Jede Person, die den Gut-
schein oder Coupon vorlegt, hat das
Recht, die auf dem Gutschein verspro-
chene Leistung einzufordern. Hier ha-
ben Sie als Kosmetikerin allerdings das
Recht, Ihre Leistungen an bestimmte
Gegenleistungen des Gutscheininha-
bers zu knüpfen. Ein typisches Bei-
spiel aus der Praxis ist: „Jeder, der an
der Informationsveranstaltung teil-
nimmt, erhält eine Behandlung kos-
tenlos!“ Wichtig: Auf dem Gutschein
muss klar ersichtlich sein, auf was sich
der Kunde einlässt. Denn hier sind die
Regeln des fairen Wettbewerbs zwin-
gend zu beachten. Eine Barauszah-
lung kann der Kunde nicht verlangen.
Um Missverständnisse zu vermeiden,
sollte die angebotene Leistung unbe-
dingt so exakt wie möglich beschrie-
ben sein. Bei Produkten empfiehlt sich
der freibleibende Hinweis „Nur solan-
ge der Vorrat reicht“. Bezüglich der
Gültigkeit bestimmen Sie als Unter-
nehmerin selbst, wie lange der Cou-
pon eingelöst werden kann.
Umsatzsteuerpflicht
Umsatzsteuerrechtlich ergibt sich fol-
gende Frage: Liegt eine umsatzsteuer-
pflichtige Leistung schon beim Kauf
des Gutscheins vor oder erst bei des-
sen Einlösung durch den Kunden?
Soweit auf einem Gutschein nicht ge-
nau dargestellt wird, welche Waren
oder Behandlungen er betrifft, han-
delt es sich um einen reinen Wertgut-
schein. Hier fällt die Umsatzsteuer
erst dann an, wenn der Gutschein
tatsächlich eingelöst wird. Außerdem
ist bei reinen Wertgutscheinen zum
Zeitpunkt des Gutscheinerwerbs oft
noch nicht klar, welchem Umsatzsteu-
ersatz die Produkte oder Dienstleis-
tungen unterliegen, für die er einge-
löst wird. Bei den sogenannten Wa-
rengutscheinen verhält sich die Sache
anders. Hier wird der Erwerb des Gut-
scheines als eine Art Anzahlung gese-
hen. Die Umsatzsteuer wird sofort
fällig. Durch die Ausgabe von unent-
geltlichen Gutscheinen wird keine
Umsatzsteuerpflicht ausgelöst, denn
sie werden wie ein Rabatt betrachtet.
Kauft also eine Kundin ein Produkt für
50 Euro und löst dabei einen Coupon
von 10 Euro ein, so wird die Umsatz-
steuer nur für die tatsächlich bezahl-
ten 40 Euro fällig.
Gutscheine und Coupons, ob nun
entgeltlich oder unentgeltlich, sind
ein Erfolg versprechendes Instru-
ment, um Stammkunden zu halten
oder Neukunden zu gewinnen. Um
den ertrags- und steuerrechtlichen
Anforderungen zu entsprechen, soll-
ten Sie vorab immer einen Experten
zurate ziehen.
Stefan Engels, Rechtsanwalt
www.dermaeve-institut.de
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