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Fristverkürzungen
beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A

Thomas Ferber
Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter
oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste
Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen

Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn.
5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)

Frist
Frist
Zeitraum

Fristbeginn
Fristbeginn

September 2012

Fristende
Fristende

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 2
Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem
etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe

hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 )

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 3
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 4
Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der
Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es
für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder
einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste
Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 5
Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so
dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom
Verfahren auszuschließen sind.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 6
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
(Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 genannte
Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen
vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber
die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die
Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 7
Angebotsfrist beim offenen Verfahren

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 8
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte
Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die
folgenden Maßnahmen reduziert werden:
●

●

●

die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind
auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG
Abs. 6 VOL/A.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 9
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren
aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann
durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:
●

●

●

die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind
auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG
Abs. 2 Nummer 2 VOB/A.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 10
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen
Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52
Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der
Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem
Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.

§ 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht
weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall
mindestens 22 Tage betragen.
September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 11
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22
Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine
Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz
1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor
Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese
Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung
nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten
Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der
Absendung der Vorinformation vorlagen.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 12
Vorinformation über die Ausschreibung

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 13
Vorinformation über die Ausschreibung

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 14
Angemessenheit der Fristverkürzungen
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar.
Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage
unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren
Prüfungsaufwand betreiben.
Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu
vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom
09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 15
Vorinformation über die Ausschreibung
Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung
der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG
übertragen werden.
Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der
Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt
worden sein.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 16
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
§ 12 EG Abs. 6 VOL/A
Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können
die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage
verkürzt werden.

§ 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A
Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für
Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg
erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können
die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben
Kalendertage verkürzt werden.
September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 17
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 18
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 19
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 20
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf
elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
§ 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche
Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um
weitere 5 Tage verkürzen.

§ 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche
Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um
weitere 5 Tage verkürzen.
September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 21
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen
(Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen
Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 22
Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die
verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012
nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL
2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach
der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden.
(→ von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 23
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch Vorinformation sowie elektronische Verfügbarkeit
der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der
elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Die
Kumulation der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische
Bekanntmachung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen ist nur
bei Ausschreibungen gemäß VOB/A vorgesehen.

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 24
ISBN 978-3-942766-03-6

Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 25
Fristen im Vergabeverfahren

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 26
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 27
Seminar - Einführung

11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 28
Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 29
Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 30
Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe

September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren

Seite 31
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/
https://twitter.com/t_ferber

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Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

  • 1. Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A Thomas Ferber
  • 2. Was ist eine Frist? Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.) Frist Frist Zeitraum Fristbeginn Fristbeginn September 2012 Fristende Fristende Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 2
  • 3. Was ist ein Termin? Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 ) September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 3
  • 4. Angebotsfrist Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 4
  • 5. Beginn der Angebotsfrist Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 5
  • 6. Ende der Angebotsfrist Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 6
  • 7. Angebotsfrist beim offenen Verfahren § 12 EG Abs. 2 VOL/A Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an. § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 7
  • 8. Angebotsfrist beim offenen Verfahren September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 8
  • 9. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden: ● ● ● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG Abs. 6 VOL/A. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 9
  • 10. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden: ● ● ● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG Abs. 2 Nummer 2 VOB/A. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 10
  • 11. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A Vorinformation über die Ausschreibung § 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben. § 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 11
  • 12. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A Vorinformation über die Ausschreibung § 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 12
  • 13. Vorinformation über die Ausschreibung September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 13
  • 14. Vorinformation über die Ausschreibung September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 14
  • 15. Angemessenheit der Fristverkürzungen Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02) September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 15
  • 16. Vorinformation über die Ausschreibung Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden. Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 16
  • 17. Möglichkeiten der Fristverkürzungen elektronische Übermittlung der Bekanntmachung § 12 EG Abs. 6 VOL/A Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. § 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 17
  • 18. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 18
  • 19. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 19
  • 20. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 20
  • 21. Möglichkeiten der Fristverkürzungen Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar § 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen. § 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 21
  • 22. Möglichkeiten der Fristverkürzungen Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 22
  • 23. Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012 nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL 2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden. (→ von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 23
  • 24. Möglichkeiten der Fristverkürzungen Fristverkürzung durch Vorinformation sowie elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Die Kumulation der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen ist nur bei Ausschreibungen gemäß VOB/A vorgesehen. September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 24
  • 25. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) 59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013 September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 25
  • 26. Fristen im Vergabeverfahren September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 26
  • 27. Seminare Praxisratgeber Vergaberecht September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 27
  • 28. Seminar - Einführung 11.03.2014 in Darmstadt 18.03.2014 in Dortmund 25.03.2014 in München 08.04.2014 in Darmstadt 06.05.2014 in Darmstadt 13.05.2014 in Leipzig 01.07.2014 in München 08.07.2014 in Darmstadt http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 28
  • 29. Seminar - Bieterstrategien 12.03.2014 Darmstadt 20.03.2014 Dortmund http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 29
  • 30. Seminar - IT-Vergabe 19.03.2014 in Dortmund 26.03.2014 in München 07.05.2013 in Darmstadt 14. 05.2014 in Leipzig 02.05.2014 in München http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 30
  • 31. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe 18. - 19.03.2014 in Dortmund 25. - 26.03.2014 in München 06. - 07.05.2014 in Darmstadt 13. - 14.05.2014 in Leipzig 01. - 02.07.2014 in München Sonderpreis für zwei Tage Seminar 1.050,- Euro (zzgl. Ust.) 1. Tag Einführung in das Vergaberecht 2. Tag IT-Vergabe September 2012 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren Seite 31