Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
2. Seite 2http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.
1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags
2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit des
Rahmenvertrags
3. Seite 3http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen
Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen
müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und
Prinzipien des Vergaberechts halten.
4. Seite 4http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.AusschreibungdesRahmenvertrages
z.B.durcheinoffenesVerfahren
AbschlussdesRahmenvertrages
miteinemUnternehmen
Einzelauftrag
Einzelauftrag
Einzelauftrag
1. Stufe 2. Stufe
5. Seite 5http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
● Eine Rahmenvereinbarungen darf auch mit mehreren
Unternehmen geschlossen werden.
● Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter
diesen Unternehmen statt.
● Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren
notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den
Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen
wurde, ausreichen.
6. Seite 6http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.AusschreibungdesRahmenvertrages
z.B.durcheinoffenesVerfahren
Unternehmen 1
Abschluss des Rahmenvertrages
mit mehreren Unternehmen
Einzelauftrag Einzelauftrag
Einzelauftrag
1. Stufe 2. Stufe
Unternehmen 2
Unternehmen 3 Einzelauftrag Einzelauftrag
7. Seite 7http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rahmenvertrag
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2001, 2 VK 18 / 01:„ In
Übereinstimmung mit der insoweit einschlägigen Zivilrechtsprechung
ist festzustellen, dass Rahmenverträge Vereinbarungen sind, mit denen
eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung typischerweise erst
eröffnet werden soll, wobei nur bestimmte Einzelheiten in erst künftig
abzuschließenden Einzelverträgen festgelegt werden.“
8. Seite 8http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Doppelausschreibungsverbot
● Schreibt ein Auftraggeber einen Rahmenvertrag für die
Beschaffung von Laptops über vier Jahre aus, so darf er
während dieser Laufzeit diesen Beschaffungsgegenstand
nicht nochmals in einem weiteren Rahmenvertrag
ausschreiben.
9. Seite 9http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Abnahmeverpflichtung
● Eine Abnahmeverpflichtung besteht, wenn eine
Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen
geschlossen wurde und in der Vereinbarung eine
Mindestabnahmemenge vereinbart wurde.
In diesem Fall muss der Auftraggeber innerhalb der
vereinbarten Vertragslaufzeit die Mindestmenge abnehmen.
● Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht, wenn bei einer
Rahmenvereinbarung keine Mindestmenge vereinbart
wurde.
10. Seite 10http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Abnahmeverpflichtung
● Bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
kann ein Unternehmen auch leer ausgehen. Wurde eine
Mindestabnahmemenge vereinbart, dies aber nicht als
Mindestabnahmemenge pro Unternehmen vereinbart, kann
dies auch erfüllt sein, wenn einzelne Unternehmen leer
ausgehen.
11. Seite 11http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Laufzeit von Rahmenvereinbarung
Gemäß VOL/A soll die Laufzeit von Rahmenverträgen vier Jahre
nicht überschreiten.
Einzelauftrag EinzelauftragEinzelauftrag
Rahmenvertrag Laufzeit = 2 Jahre
Einzelauftrag Einzelauftrag
Rahmenvertrag Laufzeit = 4 Jahre
Verlängerungsoption = 2 Jahre
Rahmenvertrag Laufzeit = 2 Jahre V.-option = 1 Jahr V.-option = 1 Jahr
12. Seite 12http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Laufzeit von Rahmenvereinbarung
Gemäß VSVgV soll die Laufzeit von Rahmenverträgen sieben
Jahre nicht überschreiten.
Einzelauftrag EinzelauftragEinzelauftrag
Rahmenvertrag Laufzeit = 4 Jahre
Einzelauftrag Einzelauftrag
Rahmenvertrag Laufzeit = 7 Jahre
Verlängerungsoption = 3 Jahre
13. Seite 13http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Vertragliche Inhalte
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13:„Da im Falle
einer Rahmenvereinbarung eine gestufte Vergabeentscheidung
erfolgt, muss bereits beim Abschluss des Rahmenvertrages
ersichtlich sein, über welche vertraglichen Inhalte (Bedingungen)
die Verträge geschlossen werden sollen. Die Rahmenvereinbarung
eröffnet zwar die Möglichkeit, das in Aussicht genommene Auftrags-
volumen großzügiger zu schätzen. Im Gegensatz zu einem Liefer-
vertrag muss die Bedarfsmenge beispielsweise eben nicht ab-
schließend festgelegt werden.“
14. Seite 14http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Leistungsbeschreibung
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13:„Vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die
Antragsgegnerin den "Vertragsgegenstand" oder die "Bedingungen"
für die noch zu vergebenden Einzelaufträge in Bezug auf die zu
liefernden IT-Komponenten vorliegend völlig offen gelassen hat.
Allein dieser Umstand führt dazu, dass die Leistungsbeschreibung
nicht den Anforderungen aus §§ 97 Abs. 1 und 2 GWB genügt.“
15. Seite 15http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Keine Rechtfertigung zur Umgehung des Vergaberechts
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13:„Wenn man aber
den Beschaffungsgegenstand als öffentlicher Auftraggeber selbst
nicht mehr bestimmen kann, weil die fachlichen Kapazitäten in der
eigenen Behörde ganz einfach fehlen, kann das nicht eine
Umgehung des Vergaberechts rechtfertigen. Eine Behörde, die nicht
ermitteln kann, welchen tatsächlichen Bedarf sie hat, kann ganz
einfach nicht ausschreiben. Denn ausschreiben kann erst derjenige
öffentliche Auftraggeber, der eine den Anforderungen des § 8 EG
VOL/A entsprechende Leistungsbeschreibung für den
Gesamtauftrag vorweisen kann.“
16. Seite 16http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Mindestabnahmemengen
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13:„Wenn man aber
den Beschaffungsgegenstand als öffentlicher Auftraggeber selbst
nicht mehr bestimmen kann, weil die fachlichen Kapazitäten in der
eigenen Behörde ganz einfach fehlen, kann das nicht eine
Umgehung des Vergaberechts rechtfertigen. Eine Behörde, die nicht
ermitteln kann, welchen tatsächlichen Bedarf sie hat, kann ganz
einfach nicht ausschreiben. Denn ausschreiben kann erst derjenige
öffentliche Auftraggeber, der eine den Anforderungen des § 8 EG
VOL/A entsprechende Leistungsbeschreibung für den
Gesamtauftrag vorweisen kann.“
17. Seite 17http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 4 VOL/A Rahmenvereinbarungen
(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber an
ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für
Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden
sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das
in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln
und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere
Rahmenvereinbarungen abschließen. Die Laufzeit darf vier Jahre nicht
überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere
Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.
(2) Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern,
die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben
und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen
wurden.
18. Seite 18http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen
(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber an
ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für
Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden
sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das
in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln
und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere
Rahmenvereinbarungen abschließen.
(2) Die Erteilung von Einzelaufträgen nach den Absätzen 3 bis 6 ist nur zulässig
zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das
Vergabeverfahren gemeldet haben, und den Unternehmen, mit denen die
Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.
19. Seite 19http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen, so
werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge
entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der
Vergabe der Einzelaufträge können die Auftraggeber das an der
Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform konsultieren und
dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so
müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend
große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien und eine ausreichend große
Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.
20. Seite 20http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen
(5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen
geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt
a) sofern alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder
b) sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind,
nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben
Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen
in der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.
21. Seite 21http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen
(6) Im Fall von Absatz 5 Buchstabe b) ist folgendes Verfahren einzuhalten:
a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Auftraggeber in Textform
die Unternehmen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.
b) Die Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der
Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere
die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der
Angebote erforderliche Zeit.
c) Die Auftraggeber geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen
sind, der Inhalt der Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim
zu halten.
d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen,
das auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten
Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
22. Seite 22http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen
(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es
sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände
rechtfertigen eine Ausnahme.
23. Seite 23http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 4 Abs. 2 VSVgV
Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren
Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen
für Einzelaufträge festlegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben
werden sollen. Dies umfasst insbesondere Angaben zum Preis und gegebenenfalls
Angaben zur voraussichtlichen Abnahmemenge.
24. Seite 24http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 14 VSVgV
(1) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 4 Absatz 2 befolgen
die Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung. Für die Auswahl
des Auftragnehmers gelten die Zuschlagskriterien gemäß § 34. Auftraggeber
dürfen das Instrument einer Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in
einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder
verfälscht wird. Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere
Rahmenvereinbarungen abschließen.
(2) Auftraggeber vergeben Einzelaufträge nach dem in den Absätzen 3 bis 5
vorgesehenen Verfahren. Die Vergabe darf nur erfolgen durch Auftraggeber, die
ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, an
Unternehmen, mit denen die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Bei
der Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen
Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen. Dies
gilt insbesondere für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung mit einem einzigen
Unternehmen geschlossen wurde.
25. Seite 25http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 14 VSVgV
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen,
so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge
entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der
Vergabe der Einzelaufträge können die Auftraggeber das an der
Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen schriftlich befragen und dabei
auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so
müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend
große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien oder eine ausreichend große
Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.
26. Seite 26http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 14 VSVgV
(5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen
geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt, sofern
1. alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder
2. nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem
Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die
erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen in den Vergabeunterlagen
zur Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen. Dabei ist folgendes Verfahren
einzuhalten:
a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags befragen die Auftraggeber schriftlich die Unternehmen, ob
sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.
b) Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden
Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des
Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.
c) Auftraggeber geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen sind, der Inhalt der
Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.
d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der
Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das
wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
27. Seite 27http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 14 VSVgV
(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sieben Jahre nicht überschreiten.
Dies gilt nicht in Sonderfällen, in denen aufgrund der zu erwartenden
Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen
Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten eine
längere Laufzeit gerechtfertigt ist. Die Auftraggeber begründen die längere
Laufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35.
28. Seite 28http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 9 SektVO Rahmenvereinbarungen
(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder
mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer
Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt,
die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen.
Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und
gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit
Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund
dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.
29. Seite 29http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rahmenvereinbarungen
● Rahmenvereinbarungen mit starrer Vereinbarung ohne
Anpassungsmöglichkeit
● Rahmenvereinbarungen mit„Preisgleitklausel“
● Rahmenvereinbarung mit Anpassungsklausel
30. Seite 30http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Inhalt von Rahmenvereinbarungen
Mindestabnahmemenge
Geschätzte Abnahmemenge
Optionale Höchstmenge
Angaben der Bezugsberechtigten
Angaben zu Preisen, unter Umständen als mengenabhängige
Staffelpreise
Regeln für die Vergabe von Einzelaufträgen
32. Seite 32http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
35. Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - Einführung
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
37. Seite 37http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
09.04.2014 Darmstadt
09.07.2014 Darmstadt
15.10.2014 Darmstadt
05.11.2014 Dortmund
12.11.2014 München
http://www.fachverlag-ferber.de/content/Seminar-S35-Flyer.pdf
38. Seite 38http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - IT-Vergabe
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.07.2014 in München
09.10.2014 in Berlin
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
40. Seite 40http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe
42. Seite 42http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
http://www.fuehrungskraefte-forum.de/?page_id=4478
11.09.2014 Behördenspiegel in Bonn
Schwellenwerte, Wertgrenzen und Schätzung des Auftragswertes
43. Seite 43http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
www.kbw.de Seminarcode: 1008BFA250
08.10.2014 Kommunales Bildungswerk in Berlin
Vergaberecht – Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts
47. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.