Double-Opt-In (DOI) nach dem OLG München-Urteil vom September 2012: Ist das überhaupt noch zulässig? – Hintergründe und Praxisvorschläge I Frank Stiegler, Stiegler Legal, auf dem 3. Dialogmarketing Gipfel
Vortrag von Frank Stiegler, Rechtsanwalt bei Stiegler Legal auf dem 3. Dialogmarketing Gipfel in Köln zum Thema: Double-Opt-In (DOI) nach dem OLG München-Urteil vom September 2012: Ist das überhaupt noch zulässig? – Hintergründe und Praxisvorschläge
3. Dialogmarketing Gipfel
28. und 29. August 2013 im Radisson Blu Hotel Köln
Veranstalter: Management Forum der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH
Weiter Infos unter: www.managementforum.com
Das neue Konsumentenverhalten von Dr. Robert Kecskes auf dem Deutschen Handel...
Double-Opt-In (DOI) nach dem OLG München-Urteil vom September 2012: Ist das überhaupt noch zulässig? – Hintergründe und Praxisvorschläge I Frank Stiegler, Stiegler Legal, auf dem 3. Dialogmarketing Gipfel
1. www.stiegler-legal.com 1RA Stiegler, Stiegler Legal
DOI nach dem OLG München-Urteil vom
September 2012: Ist das überhaupt noch
zulässig? – Hintergründe und Praxisvorschläge
Dialogmarketing-Gipfel 2013 / Management Forum
28.08.2013, Köln
2. www.stiegler-legal.com 2RA Stiegler, Stiegler Legal
Von: H Newsletter <newsletter@h….eu>
Gesendet: Sonntag, 20.02.2011
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3. www.stiegler-legal.com 3RA Stiegler, Stiegler Legal
Von: H Newsletter <newsletter@h….eu>
Gesendet: Montag, 21.02.2011
An: info@stb-k….de
Betreff: Willkommen beim H… Newsletter
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4. www.stiegler-legal.com 4RA Stiegler, Stiegler Legal
OLG München, Sep 2012
Ausführungen des OLG (Az.: 29 U 1682/12, Urteil vom 27.09.2012):
“Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der
Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen
Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch
übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die
jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.”
“Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der
Klägerin gerade nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass sich
die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-
Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe.”
Wie soll jemand eine Einwilligung für eine Opt-In-Mail
vorlegen, die die Belegung der Einwilligung vorbereitet?
5. www.stiegler-legal.com 5RA Stiegler, Stiegler Legal
LG München, Okt 2009
Dagegen LG München (Beschl. v. 13.10.2009, Az. 31 T 14369/09):
„Eine Bestätigungs-E-Mail, in der der User aufgefordert wird, seine
Anmeldung für das zugesandte Angebot (z. B. einen Newsletter) zu
bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar.“
Vielmehr sei dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen
Missbrauch durch Spamming zu verhindern.
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Juristisch gesehen
3 „Klassiker-Situationen“:
User ist bekannt (z. B. als Mitglied)
User wird gerade bekannt (z. B. wg. Kauf)
User ist unbekannt
§ 7 Abs. 2 UWG
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen [… Nr. 3] bei Werbung unter
Verwendung […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche
Einwilligung des Adressaten vorliegt […]
7. www.stiegler-legal.com 7RA Stiegler, Stiegler Legal
Was tun: Vorschlag 1
Anmeldung „vollständig dokumentieren“
Anmeldeformular
Layout
Inhalte
Zeitstempel
Opt-In-Mail
vollständiger Text
Zeitstempel des Bestätigungsklicks
8. www.stiegler-legal.com 8RA Stiegler, Stiegler Legal
Was tun: Vorschlag 2
Anmeldesituation ändern: unbekannten
User zu bekanntem User machen
Einwilligung im Rahmen eines Kaufes
oder bei eingeloggten Nutzern einholen
Kriterium:
Können Sie die Identität irgendwie anders
(einigermaßen verlässlich) belegen?
9. www.stiegler-legal.com 9RA Stiegler, Stiegler Legal
Was tun: Vorschlag 3
E-Mail schicken lassen statt dem
Anmelder eine zu schicken.
Aufforderung, manuell zu schicken
Verwendung von mailto-Funktion statt klassischer
Opt-In-Mail
Probleme:
mailto-Befehle meist zu kurz (max. 256 Zeichen)
mailto-Inhalte editierbar Prüfung erforderlich
10. www.stiegler-legal.com 10RA Stiegler, Stiegler Legal
Zusatz: Verteiler säubern (Vorschlag)
3 E-Mails. Jede davon:
betont unterschiedlichen Nutzen
mit Opt-In-Möglichkeit (Einwilligungstext!)
mit Opt-Out-Möglichkeit (!)
Ablauf:
E-Mail 1 beschreibt Lage und Bestreben, vertrauensvoll mit Daten
umzugehen. Erster (schwacher) Nutzen, versteckte Ankündigung,
dass Sie weitere Vorzüge unterstreichen werden.
E-Mail 2 hakt nach, liefert 2. Nutzenaspekt („Wussten Sie schon?“).
E-Mail 3 bietet einen letzten kräftigen Nutzen und kündigt an, dass der
Empfänger endgültig vom Verteiler abgemeldet werden wird, wenn
er nicht klickt.
11. www.stiegler-legal.com 11RA Stiegler, Stiegler Legal
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