Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in die "Lex Konzept Rente" investiert haben.
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Lex Konzept Rente - Informationen für Anleger zu neuen BGH-Urteilen
1. Lex Konzept Rente: Anleger können nach BGH-Urteilen Schadenersatz von Clerical
Medical fordern
Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft
Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble
investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom
11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10)
verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in die „Lex
Konzept Rente“ investiert haben.
Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche
im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem
Modell „EuroPlan“ zu, einem in den wesentlichen Strukturprinzipien mit der „Lex
Konzept Rente“ identischen „Rentenmodell“.
Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen,
die in so genannten „Entnahmeplänen“, wie sie auch bei der „Lex Konzept Rente“
regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen
vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag
zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police
genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit
der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung
praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für „Lex Konzept Rente“-Anleger?
1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der „Lex Konzept Rente“
Anleger, die sich an der „Lex Konzept Rente“ beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit
- überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen
decken würden, geworben. Die „Lex Konzept Rente“ wurde dabei ausdrücklich als
zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte
„Glättungsverfahren“ und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.
Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine
Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster
Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten
Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler
eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es
also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den Lex Konzept
Rente-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum
Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen
hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss
2. sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen
und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein
in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung
gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck
erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist.
Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als
gerechtfertigt angesehen.
Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information
über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI
betriebene „Glättungsverfahren“ nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical
Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der
zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in
Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil
hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der
regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten
Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung
des Glättungsverfahrens.
Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten
Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende,
poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht
aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der
Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete
Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools
verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung
von CMI dar.
Infolgedessen stehen den Anlegern der „Lex Konzept Rente“ nach der
Rechtsprechung des BGH Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu
stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.
Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit
fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an der „Lex Konzept Rente“ unterliegen der
absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem
Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 – Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr
durchgesetzt werden.
2. Erfüllung der Verpflichtungen aus dem “Entnahmeplan“
Anleger der „Lex Konzept Rente“ haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag
„Wealthmaster Noble“ abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach
benannte vierteljährliche Auszahlungen („Entnahmen“) für eine bestimmte Dauer – oftmals
30 – 40 Jahre) festgelegt sind.
CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von
Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange
Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an
dem dem Vertrag zu Grunde liegenden „Pool“ vorhanden sind. Sind diese Anteile
aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.
3. Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten
von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem
Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in
den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen
aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen
eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft
sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der
Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war
betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende
Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver
Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge
zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen
Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.
„Lex Konzept Rente“-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ „Wealthmaster
Noble“ mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können
daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen
Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
3. Unzulässige Vertragsklauseln – „Lex Konzept Rente“-Anleger, die ihren CMI-
Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für „Lex Konzept Rente“-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI
zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere
Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des
Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu
Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI
praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig
sind.
Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile
an einem „Pool“ zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge
fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse.
Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige
Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools
erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die
Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach
der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis
zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools
erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses
einen Pools zuführen muss.
Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den
Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages
keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter
Versicherungsverträge „Wealthmaster Noble“ neu berechnen. Dabei muss sie die aus den
Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge
ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen
vornehmen. Für die „Lex Konzept Rente“-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits
gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.
4. Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen
ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tino Ebermann, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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