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BAG: ! 
Zur Wirksamkeit der ! 
Aufhebung eines Spielervertrages 
mit einem Jugendlichen!
Fallbeispiel! 
Bundesarbeitsgericht 25.04.2013, Az.: 8 AZR 453/1! 
! 
Nachdem ein jugendlicher Vertragsspieler das 
ursprünglich mit dem Verein geschlossene 
Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt 
hatte, kam es – unter Einbeziehung der Eltern des 
Spielers – zu dem Abschluss eines 
Aufhebungsvertrages.!
Fallbeispiel! 
Im Rahmen des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich 
der Spieler, für die vorzeitige Beendigung des 
Vertragsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe 
von 40.000 Euro an den Verein zu zahlen.! 
! 
Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages hielt der 
Spieler diesen aus verschiedenen Gründen für nichtig 
und verlangte vom Verein eine Rückzahlung.!
Fallbeispiel! 
Erste Instanz ! Klage abgewiesen! 
! 
Berufungsgericht ! Klage abgewiesen! 
! 
Revision des Spielers ! Bundesarbeitsgericht (BAG) 
prüfte den zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrag! 
! ! 
!Zum vollständigen Blogartikel: http://goo.gl/UfxkbF!
Prüfung durch das BAG! 
• am Maßstab der guten Sitten gemäß § 138 BGB! 
• am Maßstab der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG! 
• am Maßstab der Vorschrift gemäß § 779 BGB ! 
• am Maßstab der Regelung gemäß § 5 JArbSchG!
Kein Verstoß gegen die guten Sitten 
gemäß § 138 Abs. 1 BGB! 
Trotz bestehender Vertragsbindung wollte der Kläger zu einem neuen Verein wechseln. 
Die vereinbarte Ablösesumme hatte den Zweck, die bestehende Vertragsbindung zu 
beenden.! 
! 
à Kläger hat von seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit 
Gebrauch gemacht! 
! 
à Die selbst eingegangene vertragliche Bindung an den Beklagten wurde im 
Einvernehmen mit diesem gegenstandslos gemacht! 
! 
à Das Anbieten einer Ablösesumme ist zulässig und kann in diesem Fall nicht als 
sittenwidrig angesehen werden!
Kein Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB ! 
Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei 
im gegenseitigen Nachgeben bei Abschluss des Vergleichs nicht 
zulasten des klagenden Spielers festzustellen. ! 
! 
à Der beklagte Verein schätzte den objektiven Marktwert des 
Klägers noch viel höher ein als 40.000 Euro! 
! 
à Verwerfliche Gesinnung des beklagten Vereins bei 
Vertragsabschluss könne nicht festgestellt werden!
Keine Unwirksamkeit gemäß 
§ 779 Abs. 1 BGB! 
Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist, dass der 
von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend 
zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht 
und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei 
Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. ! 
! 
Landesarbeitsgericht:! 
à die Parteien hätten bei Abschluss der streitgegenständlichen 
Vereinbarung nicht übereinstimmend zugrunde gelegt, dass der 
Vertragsspielervertrag […] wirksam sei.!
Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 
Jugendarbeitsschutzgesetz ! 
Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit nur leichten und für Kinder 
geeigneten Arbeiten beschäftigt wurde. Denn jedenfalls würde ein 
Verstoß hiergegen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu keiner 
Unwirksamkeit des Vertragsspielervertrages führen. ! 
! 
à Der Kläger hatte bei Vergleichsabschluss die Altersgrenze 
überschritten! 
! 
à Das Beschäftigungsverbot soll den Minderjährigen nur schützen, 
nicht aber zum Verlust eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses führen, 
dass mittlerweile zulässig ist.!
Entscheidung des BAG! 
Das BAG hielt keinen der geltend gemachten 
Nichtigkeitsgründe für einschlägig.! 
! 
à Die Forderung einer Ablösesumme in Höhe 
von 40.000 Euro seitens des beklagten Vereins 
ist rechtens!
Bedeutung des BAG-Entschlusses! 
1. Der Abschluss eines Spielervertrages mit einem Kind gemäß 
§ 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 5 BGB bedarf nicht der 
Genehmigung des Familiengerichts.! 
! 
2. Es ist ein Leitfaden für Spieler und Verein in Bezug auf die 
Prüfung der Wirksamkeit der Aufhebung eines mit einem 
jugendlichen Spieler geschlossenen Vertragsspielervertrages.! 
! 
!Zum vollständigen Blogartikel: http://goo.gl/UfxkbF!
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BAG: Zur Wirksamkeit der Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen

  • 1. BAG: ! Zur Wirksamkeit der ! Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen!
  • 2. Fallbeispiel! Bundesarbeitsgericht 25.04.2013, Az.: 8 AZR 453/1! ! Nachdem ein jugendlicher Vertragsspieler das ursprünglich mit dem Verein geschlossene Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt hatte, kam es – unter Einbeziehung der Eltern des Spielers – zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.!
  • 3. Fallbeispiel! Im Rahmen des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich der Spieler, für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro an den Verein zu zahlen.! ! Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages hielt der Spieler diesen aus verschiedenen Gründen für nichtig und verlangte vom Verein eine Rückzahlung.!
  • 4. Fallbeispiel! Erste Instanz ! Klage abgewiesen! ! Berufungsgericht ! Klage abgewiesen! ! Revision des Spielers ! Bundesarbeitsgericht (BAG) prüfte den zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrag! ! ! !Zum vollständigen Blogartikel: http://goo.gl/UfxkbF!
  • 5. Prüfung durch das BAG! • am Maßstab der guten Sitten gemäß § 138 BGB! • am Maßstab der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG! • am Maßstab der Vorschrift gemäß § 779 BGB ! • am Maßstab der Regelung gemäß § 5 JArbSchG!
  • 6. Kein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB! Trotz bestehender Vertragsbindung wollte der Kläger zu einem neuen Verein wechseln. Die vereinbarte Ablösesumme hatte den Zweck, die bestehende Vertragsbindung zu beenden.! ! à Kläger hat von seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit Gebrauch gemacht! ! à Die selbst eingegangene vertragliche Bindung an den Beklagten wurde im Einvernehmen mit diesem gegenstandslos gemacht! ! à Das Anbieten einer Ablösesumme ist zulässig und kann in diesem Fall nicht als sittenwidrig angesehen werden!
  • 7. Kein Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB ! Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei im gegenseitigen Nachgeben bei Abschluss des Vergleichs nicht zulasten des klagenden Spielers festzustellen. ! ! à Der beklagte Verein schätzte den objektiven Marktwert des Klägers noch viel höher ein als 40.000 Euro! ! à Verwerfliche Gesinnung des beklagten Vereins bei Vertragsabschluss könne nicht festgestellt werden!
  • 8. Keine Unwirksamkeit gemäß § 779 Abs. 1 BGB! Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. ! ! Landesarbeitsgericht:! à die Parteien hätten bei Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht übereinstimmend zugrunde gelegt, dass der Vertragsspielervertrag […] wirksam sei.!
  • 9. Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz ! Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit nur leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt wurde. Denn jedenfalls würde ein Verstoß hiergegen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu keiner Unwirksamkeit des Vertragsspielervertrages führen. ! ! à Der Kläger hatte bei Vergleichsabschluss die Altersgrenze überschritten! ! à Das Beschäftigungsverbot soll den Minderjährigen nur schützen, nicht aber zum Verlust eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses führen, dass mittlerweile zulässig ist.!
  • 10. Entscheidung des BAG! Das BAG hielt keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für einschlägig.! ! à Die Forderung einer Ablösesumme in Höhe von 40.000 Euro seitens des beklagten Vereins ist rechtens!
  • 11. Bedeutung des BAG-Entschlusses! 1. Der Abschluss eines Spielervertrages mit einem Kind gemäß § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 5 BGB bedarf nicht der Genehmigung des Familiengerichts.! ! 2. Es ist ein Leitfaden für Spieler und Verein in Bezug auf die Prüfung der Wirksamkeit der Aufhebung eines mit einem jugendlichen Spieler geschlossenen Vertragsspielervertrages.! ! !Zum vollständigen Blogartikel: http://goo.gl/UfxkbF!
  • 12. haas und partner • rechtsanwälte • steuerberater! Wir beraten und vertreten Sportler, Sportmanager, Trainer, Sportveranstalter, Agenturen und Sponsoren in allen vertrags-, gesellschafts- und prozessrechtlichen Angelegenheiten.!
  • 13. haas und partner • rechtsanwälte • steuerberater! Unsere Schwerpunkte im Sportrecht:! ! • Transfer- und Sportlerverträge! • Athletenvereinbarungen! • Doping! • Persönlichkeitsrechte! • Lizenzen! • Merchandising! • Sicherheit in Sportstätten! • Sponsoring! • Werbung! • Beratung zu Rechtsform, Satzung und Statuten! • Vertretung vor Verbands- und Sportgerichten!
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