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Die private Haftpflichtversicherung
Versicherte Personen
Wer ist durch die Privat-Haftpflichtversicherung geschützt?
Die lieben Kleinen
Ab welchem Alter haften Kinder?
Besondere Risiken
Was ist mit Schäden, die der eigene Hund anrichtet?
2
Mit einem Klick am Ziel:
Rot markierte Seitenangaben und Textstellen kenn-
zeichnen eine Direkt-Verlinkung zum entsprechenden
Thema.
Diese Broschüre beantwortet Fragen rund um die
private Haftpflichtversicherung, gibt Hinweise zur
Absicherung besonderer privater Risiken und erklärt
wichtige Fachbegriffe. Eine persönliche Beratung
kann die Broschüre nicht ersetzen.
Zusatzinformationen, die dem
Verständnis des Themas dienen.
Achtung! Textelemente mit diesem
Zeichen geben weitere, wichtige Hinweise.
Symbole im Text
03	Der Verursacher haftet – im schlimmsten
Fall ein Leben lang
04	 Was leistet der Haftpflichtversicherer?
05	In welchen Situationen gilt
der Versicherungsschutz?
06	 Worauf Versicherungskunden achten sollten
08	 Wer ist versichert?
08	 Tipps für den Schadenfall
09	So sieht der Versicherungsschutz bei
Kindern aus
10	Wie lange sind Kinder über die Eltern
versichert?
12	 Aufsichtspflichten der Eltern
03	Die private Haftpflichtversicherung
auf einen Blick
09	Wichtiges zu Versicherung und
Aufsichtspflicht bei Kindern
Inhalt
14	 Haftung als Tierhalter
15	Haftpflichtschutz für Haus
und Grund
16	 Haftung in Freizeit und Sport
18	 Weiterführende Informationen
18	 Weitere Kontakte
18	Impressum
19	 Alle Broschüren im Überblick
13	Spezielle Policen für
besondere Risiken
3
als Fußgänger,
Radfahrer, Skater
als aufsichtspflichtige
Eltern Minderjähriger
in Haus und
Wohnung
beim
Schneeräumen
Tierhalter-/
Jagd-Haftpflicht
Wasser-
fahrzeuge
Gewässerschaden-
Haftpflicht
Bauherren-
Haftpflicht
Haus- und
Grundbesitzer-
Haftpflicht
im Ausland
beim Sport
Der Verursacher haftet – im
schlimmsten Fall ein Leben lang
Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit:
Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen.
Das ist gesetzlich geregelt. Der Schadenverursacher muss
dem Geschädigten Ersatz leisten – und zwar im Ernstfall mit
seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz,
mit seinem Bankguthaben, Lohn und Gehalt. Sogar auf eine
spätere Erbschaft oder einen Lottogewinn kann zugegriffen
werden.
Wer sich und seine Familie umfassend schützen will, braucht
eine Haftpflichtversicherung. Sie versichert das finanzielle
Risiko, das nach einem Schaden auf den Verursacher zukommen
kann.
Aber nicht alle Freizeitrisiken sind über die Haftpflicht ver­
sichert. Spezielle private Risiken von Bauherren, Jägern oder
Tierhaltern müssen in der Regel gesondert abgesichert werden.
Priv
at-Haftpflichtversicher
ung
Zu
sätzliche Haftpflicht-Risik
en
Die private Haftpflichtversicherung auf einen Blick
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.“
§ 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
4
Was leistet der
Privat-Haftpflichtversicherer?
Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten
und seine Familie vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet
sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden.
Zunächst prüft sie, ob und in welcher Höhe eine
Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht. Ist der
Anspruch begründet, übernimmt sie:
die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes
der beschädigten Gegenstände
die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel
einen Nutzungsausfall
bei verletzten Personen:
– Bergungskosten
– Behandlungskosten
– Verdienstausfall
– oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden
Schäden lebenslange Rente
Unberechtigte Ansprüche abwehren
(„passiver Rechtsschutz“)
Die Privat-Haftpflichtversicherung wehrt auch
Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind.
Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der
Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt,
führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und
trägt die damit verbundenen Kosten. Die Haft-
pflichtversicherung bietet somit bei unberechtig-
ten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“
Rechtsschutz.
Die sogenannte Benzin-Klausel
Schäden, die beim Gebrauch eines Autos, Motorrads,
Mofas oder Ähnlichem entstehen, sind nicht durch
die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Für Kraft­
fahrzeuge ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflicht­
versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Ob ein Schaden
beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde
oder nicht, lässt sich im Einzelfall nicht immer einfach
beantworten.
Ausnahme: Arbeitsfahrzeuge wie Aufsitzrasenmäher
oder Schneeräumgeräte bis 20 km/h Höchst­
geschwindigkeit benötigen keine Kfz-Haftpflicht­
versicherung, sondern werden ebenfalls von der
Privat-Haftpflichtversicherung erfasst.
Die private Haftpflichtversicherung
5
Im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer
oder Skater:
Jedes Jahr gibt es im Straßenverkehr viele Personen-
und Sachschäden. Verursacher sind oft Radfahrer,
Fußgänger oder Skater: schnell noch bei roter
Ampel über die Straße laufen oder unachtsam mit
dem Skateboard über die Kreuzung rasen. Muss
dadurch ein Auto ausweichen und beschädigt zum
Beispiel geparkte Fahrzeuge, wird das teuer.
Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt vor
den Haftungsrisiken als Fußgänger, Radler, Roll-
schuh- oder Skateboardfahrer. Auch wer einen
Elektrorollstuhl (bis 6 km/h) benötigt, ist geschützt.
Auch die aufsichtspflichtigen Eltern minderjähriger
Kinder sind geschützt:
Ein Beispiel: Die sechs Jahre alte Tochter des
­Versicherten spielt mit einem Feuerzeug, entfacht
aus Versehen ein Feuer, das Mehrfamilienhaus
brennt ab und zwei Nachbarn werden schwer
­verletzt.
In so einem Fall zahlt die Privat-Haftpflicht­
versicherung der Eltern.
Wenn Gefahren von Haus und Wohnung ausgehen:
Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt die
Mieter und die Bewohner eines Einfamilien­
hauses vor Gefahren, die vom Gebäude und dem
Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn
• Bäume parkende Autos beschädigen oder
• Ziegel, Eiszapfen oder Ähnliches Passanten
verletzen. Die Privat-Haftpflichtversicherung
greift aber nur, wenn Bewohner dafür haftbar
gemacht werden ­können, weil sie ihrer
Verkehrssicherungs­pflicht nicht nachgekommen
sind.
Wenn im Winter das Schneeräumen ansteht:
Für das Schneeräumen auf den Gehwegen sind in
der Regel die Eigentümer der anliegenden Grund-
stücke verantwortlich. Diese Pflicht wird oft per
Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Versäumt
ein Mieter rechtzeitig Schnee zu räumen,
haftet er, wenn jemand stürzt und sich verletzt.
Der Privat-Haftpflichtversicherer zahlt.
In welchen Situationen gilt
der Versicherungsschutz?
Geschützt beim Sport und in der Freizeit:
Wenn der Fußball im Schaufenster nebenan
­landet – oder wenn man beim Skifahren durch
Leichtsinn oder Unvermögen einen anderen verletzt,
bezahlt die Privat-Haftpflichtversicherung die
Folgekosten eines dabei verursachten Schadens.
Bitte beachten: Nicht versichert sind zum Beispiel
die Teilnahme an Autorennen.
Privat-Haftpflichtversicherung im Ausland:
Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt
weltweit – bei Schäden
• im Urlaub
• im Ferienhaus
• während eines Besuchs im Ausland
Übrigens: Der weltweite Schutz gilt für das
mitversicherte Kind, das als Austauschschüler
im Ausland studiert.
Voraussetzung: Der Auslandsaufenthalt ist
vorübergehend. Bei längerer Abwesenheit sind
gesonderte Vereinbarungen erforderlich.
Die private Haftpflichtversicherung
6
Worauf Versicherungskunden
achten sollten
Versicherungssumme
Der Versicherungsnehmer sollte unbedingt darauf achten,
dass ausreichend hohe Versicherungssummen vereinbart
werden. Denn gerade bei Personenschäden erreichen die
Ansprüche der Geschädigten schnell Millionenhöhe.
Forderungsausfall
Versicherungsnehmer sollten den sogenannten Forderungs-
ausfall im Blick haben. Denn was passiert, wenn der Ver­
sicherungsnehmer durch einen Fahrradfahrer körperlich
schwer verletzt wird und dadurch gezwungen wird sein
gesamtes Haus behindertengerecht umzubauen? Im Ideal-
fall zahlt die Privat-Haftpflichtversicherung des Fahrradfah-
rers. Wenn der Biker aber keine Versicherung hat und darü-
ber hinaus zahlungsunfähig ist, geht das Unfallopfer leer
aus.
Für solche Fälle bieten einige Versicherer einen Forderungs-
ausfall-Schutz an. Der greift, wenn berechtigte Forderungen
des Versicherungsnehmers nicht durch den Schadenverursacher
erfüllt werden (können). In solchen Fällen entschädigt der
Privat-Haftpflichtversicherer (anstelle des Verursachers) den
Versicherungsnehmer.
Gefälligkeiten
Wer im Rahmen eines sogenannten Freundschaftsdienstes
oder einer Gefälligkeit einen Schaden anrichtet, muss in
der Regel nicht selbst haften. Bestes Beispiel dafür ist der
Wohnungsumzug: Lässt ein Freund aus Versehen den teuren
Fernseher fallen, gehen viele Gerichte davon aus, dass die
Haftung stillschweigend ausgeschlossen wurde. Denn ande-
renfalls wäre der Helfer höchstwahrscheinlich nicht bereit
gewesen, seinem Freund zu helfen.
Bei Gefälligkeiten ersetzt die Privat-Haftpflichtversicherung
des helfenden Freundes den entstandenen Schaden also erst
einmal nicht. Es gibt allerdings Versicherer, die Gefälligkeiten
und Freundschaftsdienste einschließen.
Schlüsselverlust
Prinzipiell ist das Abhandenkommen von Gegenständen in
der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. ABER:
Der Schlüsselverlust lässt sich in der Haftpflichtversicherung
zusätzlich einschließen. Der Versicherungsnehmer sollte
einfach kurz bei seinem Versicherer nachfragen.
Wichtig: Die Leistung beim bloßen Verlust von Schlüsseln
beschränkt sich auf das Austauschen der Schlösser. Da das
zum Beispiel in einem Mietshaus sehr teuer ist, ist die  Kosten-
übernahme in der Regel eingeschränkt oder es wird eine
Selbstbeteiligung fällig.
Schmerzensgeld
Unter Schmerzensgeld versteht man eine Entschädigung in
Geld für Schäden, die nicht materieller Art sind – zum Beispiel
das Leid durch einen psychischen Schock.
Schmerzensgeld kann verlangen, wer durch Verschulden
oder Fehlverhalten des Verursachers zu immateriellem
Schaden gekommen ist. Auch wenn eine Gefährdungshaftung
(siehe S. 14) vorliegt, kann Schmerzensgeld beansprucht
werden.
Die private Haftpflichtversicherung
7
Die private Haftpflichtversicherung
Was die Privat-Haftpflichtversicherung
nicht abdeckt
Die im Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherten
erhalten keine Leistungen für Schäden, die sie selbst
erleiden oder die sie sich gegenseitig zufügen.
Vom Schutz der Haftpflichtversicherung beispielsweise
ausgeschlossen sind außerdem:
•	Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden
•	reine Vertragsverpflichtungen wie zum Beispiel der
Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
•	Geldstrafen und Bußgelder
•	Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasser-/
Luftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeugs ent­
standen sind – hierfür gibt es spezielle Haftpflicht­
versicherungen:
Wasserfahrzeuge: siehe S. 16
Luftfahrzeuge: siehe S. 16
Kraftfahrzeuge: siehe GDV-Broschüre
„Versicherungen für Kraftfahrzeuge“
8
Tipps für den SchadenfallWer ist versichert?
Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Ver­
sicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit
alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Außerdem sind durch die Privat-Haftpflichtversicherung
geschützt:
Ehepartner/Lebenspartner: Auch wenn keine Ehe
geschlossen wurde, kann der Versicherungsschutz
in der Regel auf den Lebenspartner erweitert
werden. Dafür muss der Name des Partners in den
Vertrag aufgenommen werden.
Kinder (siehe ab S. 9)
Haushalts-/Gartenhilfen oder Babysitter: Sie sind
im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Regel über die
Haftpflichtversicherung ihrer Auftraggeber (der
versicherten Familie) geschützt. Ein Beispiel:
Passt der Babysitter gerade auf die Kinder auf und
schädigt dabei durch Nachlässigkeit einen Nach-
barn, zahlt die Versicherung der Familie.
Todesfall: Stirbt der Versicherungsnehmer, besteht
der Versicherungsschutz für die Angehörigen
weiterhin – bis zur nächsten Beitragszahlung.
Zahlt der überlebende Partner die nächste Prämie,
wird er automatisch Vertragspartner und führt den
bestehenden Versicherungsvertrag weiter.
Die private Haftpflichtversicherung
Richtiges Verhalten
Wenn ein Schadenfall eingetreten ist, muss der
Versicherte:
1.	den Schaden innerhalb einer Woche dem
Versicherer melden.
2.	die Umstände des Schadens wahrheitsgemäß
und genau schildern.
3.	unverzüglich:
	 – gegen einen vom Geschädigten beantragten
gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
	 – den Versicherer über eine erhobene Klage
informieren.
	 – alle gerichtlich zugehenden Unterlagen dem
Versicherer übermitteln.
Der Versicherte sollte ohne vorherige Absprache mit
seinem Versicherer möglichst kein Schuldanerkenntnis
abgeben und keine Zahlung an den Geschädigten
leisten. Nach einer Rechtsprüfung erfolgt die Schaden­
abwicklung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht.
Hat der Versicherte bereits eine größere Summe bezahlt,
muss er die Differenz selbst tragen.
9
Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern
So sieht der Versicherungs­
schutz bei Kindern aus
Beim Spielen kann ein Fußball schnell im Schau-
fenster landen oder ein Fußgänger aus Versehen
mit dem Fahrrad angefahren werden. Welche
Folgen das hat, wer haftet und was man sonst noch
wissen sollte, wird nachfolgend beantwortet.
10
Wie lange sind Kinder über die Eltern
versichert?
Wie lange sind Kinder mitversichert?
Kinder sind grundsätzlich über die Privat-Haftpflichtversiche-
rung der Eltern versichert, solange sie nicht volljährig sind. Der
Versicherungsschutz endet, wenn sie heiraten.
Das Kind ist unabhängig von seinem Alter weiterhin über die
Eltern haftpflichtversichert, solange es:
•	zur Schule geht.
•	seine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) macht.
•	sich in den üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungs-
abschnitten befindet.
Ausbildung und Freiwilligendienst
Für Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter endet der Ver-
sicherungsschutz in der Regel mit dem ersten Staatsexamen.
Absolvieren Sohn oder Tochter einen Bundesfreiwilligendienst
(Dauer in der Regel 12 Monate), bleibt der Versicherungsschutz
über die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern bestehen.
Schule
Volljährigkeit
Heirat
Lehre
Studium
Wartezeit bis zu
einem Jahr
Aushilfstätigkeit
Berufs- oder
Zeitsoldat/
Berufstätigkeit
Über die Eltern versichert
Nicht mehr über die Eltern
versichert, eigene private
Haftpflichtversicherung
erforderlich
Lehre/Studium
abgebrochen
weiteres
Studium
Studium
Studium
2. Studium/Lehre
Referendarzeit
Berufs- oder
Zeitsoldat
Studium
oder Lehre
2. Lehre
Bundesfrei-
willigendienst
Studium
Studium
Lehre
Studium
Lehre
Studium
Lehre
weiteres
bzw.
2. Studium
weitere
bzw.
2. Lehre
Referendar­
zeit
Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern
Bundesfrei­
willigendienst
11
Ab welchem Alter haften Kinder?
Bei der Haftungsfrage spielen das Alter des Kindes und die
Situation, in der es den Schaden verursacht hat, eine entschei-
dende Rolle:
•	Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs ist ein Kind grundsätzlich
deliktunfähig – also nicht für sein Tun verantwortlich.
•	Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des
Kindes nur, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht
fehlte (§ 828 BGB) – das heißt: Wenn das Kind die Gefährlich-
keit seiner Handlung nicht erkennen konnte. Das Kind,
das den Schaden verursacht hat, bzw. dessen gesetzlicher
Vertreter müssen das im Einzelfall nachweisen.
•	Sonderfall Straßenverkehr:
Jüngere Kinder sind psychisch und körperlich noch nicht in
der Lage, komplexe Situationen im Straßenverkehr zu
­verstehen und richtig einzuschätzen. Hier können Kinder
deshalb erst ab zehn Jahren zur Verantwortung gezogen
werden (§ 828 BGB), zum Beispiel wenn sie einen Unfall ver-
ursacht haben. Das gilt nach der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs aber nur bei Unfällen im bewegten
Straßenverkehr. Das heißt: Ein 9-Jähriger, der ein parkendes
Auto beschädigt, haftet durchaus.
Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern
12
Nicht nur das Kind als eigentlicher Schadenverursacher kann
ersatzpflichtig gemacht werden. Auch die Personen, die Aufsicht
über das Kind hatten, können haften: Eltern, Großeltern,
Pflegeeltern, Kindermädchen, Lehrer etc. Und zwar, wenn
sie nicht richtig auf das Kind aufpassen (die Aufsichtspflicht
verletzen) und das Kind einen Schaden verursacht.
Wann genau die Aufsichtspflicht verletzt wird, lässt sich nicht
pauschal beantworten und hängt vom Einzelfall ab:
Nach § 832 BGB muss derjenige, der kraft Gesetzes oder
Vertrags die Aufsicht über eine Person hat, den Schaden ersetzen,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Ein Beispiel: Verletzt ein 5-Jähriger seinen Freund beim
Indianerspielen mit dem Pfeil am Auge, müssen laut Gesetz
die Eltern für diesen Schaden aufkommen, allerdings nur,
wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt haben. Mit anderen
Worten: Können sie nachweisen, dass sie alles Erforderliche
zur Beaufsichtigung ihres Kindes getan haben – oder der
Schaden auch bei ordentlicher Aufsicht entstanden wäre –
haften sie nicht.
Stellt sich heraus, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt
haben, müssen sie haften. In diesem Fall tritt der Haftpflicht-
versicherer der Eltern für den Schaden ein.
Aufsichtspflichten der Eltern
Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern
Verschiedene Arten der Aufsichtspflicht
Gesetzliche Aufsichtspflicht:
Sie besteht für Eltern, Lehrer an Schulen und Ausbilder –
kraft Gesetzes. Sie ist nicht vom Einverständnis der
Aufsichtspflichtigen abhängig.
Vertragliche Aufsichtspflicht:
Sie wird durch eine entsprechende Vereinbarung
übertragen, zum Beispiel an Träger einer Betreuungs­
einrichtung, Erzieher, Vereine oder Babysitter. Es ist
kein schriftlicher Vertrag erforderlich – entscheidend
ist der beiderseitige Wille, die Aufsichtspflicht zu
übernehmen/zu übertragen.
Gefälligkeitsaufsicht:
Wer nur aus Gefälligkeit – also ohne Bezahlung – ein
Kind beaufsichtigt, übernimmt keine Aufsichtspflicht.
Das heißt: Im Schadenfall muss der Nachbar oder die
Oma in der Regel nicht haften.
13
Spezielle Policen für besondere Risiken
Es gibt spezielle private Risiken, die – je nach
individuellem Bedarf – gesondert abgesichert
werden müssen.
14
Haftung als Tierhalter
Der Tierhalter haftet, wenn sein Tier einen Menschen verletzt,
tötet oder einen Sachschaden verursacht – auch wenn dieser
Schaden ohne sein Zutun entstanden ist. Der Besitzer des
Tiers haftet also über die sogenannte Gefährdungshaftung.
Das gilt nicht für:
•	Haustiere, die aus beruflichen Gründen gehalten werden.
•	Schäden, die Katzen, Meerschweinchen, Wellensittiche etc.
mit ihren Krallen, Zähnen, Schnäbeln verursachen. Diese sind
durch die Privat-Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt.
Für Pferde, Ponys, Esel und Hunde muss eine Tierhalter-
Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie gilt auch
für Tiere, die zu landwirtschaftlichen/gewerblichen Zwecken
gehalten werden, zum Beispiel Rinder, Schafe, Schweine,
Hühner oder Bienen.
Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist ein Oberbegriff. Darunter
fallen die Hundehalter- und die Pferdehalter-Haftpflicht­
versicherung, die sich jeweils auf das konkrete Tier beziehen.
Spezielle Policen für besondere Risiken
	Pferdehalter-
Haftpflichtversicherung
Pferdebesitzer benötigen eine Tierhalter-Haftpflicht-
versicherung. Wer auf dem geliehenen Pferd einer
Reitschule oder eines Freundes ausreitet, ist durch
diese geschützt; zum Beispiel wenn das Pferd scheut
und dabei jemanden verletzt. Nicht unter den priva-
ten Haftpflichtversicherungsschutz fallen Haftungs-
ansprüche vom Besitzer des Pferdes, wenn das Tier
zum Beispiel nach dem Ausritt lahmt.
	Hundehalter-
Haftpflichtversicherung
Auch ein friedlicher Hund kann schwere Personen-
oder Sachschäden verursachen, zum Beispiel wenn
er sich von der Leine befreit, auf die Straße läuft und
ausweichende Autos dadurch einen Unfall verur-
sachen. Diese Schäden sind nicht durch die Privat-
Haftpflichtversicherung gedeckt. Hier muss zusätz-
lich eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung
abgeschlossen werden.
Gefährdungshaftung
Von bestimmten (erlaubten) Tätigkeiten geht grund­
sätzlich eine gewisse Gefahr für die Umgebung aus,
zum Beispiel beim Halten eines Hundes, bei bestimmten
Sportarten oder beim Fahren eines Autos.
Wenn Gefährdungshaftung vorliegt, haftet der
Hundehalter oder Autofahrer deshalb auch für solche
Schäden durch seinen Hund oder sein Auto, die ohne
seine Mitwirkung entstanden sind.
15
Haftpflichtschutz für Haus
und Grund
	Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung:
Sicherheit für Bauherren
und Vermieter
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
ist erforderlich für alle, die sich noch in der Bauphase
befinden oder die ihre Immobilie nicht selbst nutzen,
sondern vermieten. Denn auch in diesen Fällen ist der
Eigentümer dafür verantwortlich, dass Dritte keinen
Schaden nehmen.
Diese Versicherung zahlt, wenn Passanten gefährdet
oder verletzt werden – zum Beispiel durch eine lose
Gehwegplatte, vereiste Bürgersteige oder herabfallende
Dachziegel.
Wer genau braucht eine Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung?
•	Besitzer/Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
•	Vermieter von Einfamilienhäusern
•	Besitzer/Eigentümer unbebauter Grundstücke
•	Besitzer/Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einlie-
gerwohnungen (Versicherungsschutz durch die Privat-
Haftpflichtversicherung besteht nämlich nur, wenn das
Einfamilienhaus bis auf drei Räume vom Versicherungs-
nehmer selbst genutzt wird.)
•	Wohnungseigentümer von Gebäuden, die für eine
Gemeinschaft von Wohnungseigentümern errichtet
worden sind. (Die Privat-Haftpflichtversicherung des
Wohnungseigentümers deckt nur die Gefahren, die
von der Wohnung, dem zugehörigen Kellerraum und
dem eventuell vorhandenen abgegrenzten Parkplatz
ausgehen.)
Details dazu enthält die GDV-Broschüre
„Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum“.
	Bauherren-Haftpflicht­
versicherung: Sicherheit ab
dem ersten Spatenstich
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Schutz
gegen das Risiko von Haftungsansprüchen Dritter –
vom Baubeginn bis zur Abnahme. Sie ist in jedem Fall
wichtig – auch wenn man Architekten, Bauunternehmer
oder Bauhandwerker mit dem Bau beauftragt. Denn
bereits vom ersten Spatenstich an haftet der Bauherr
für Schäden, die andere Personen im Zusammenhang
mit dem Bau erleiden; zum Beispiel wenn:
•	ein Passant von umstürzenden/herabfallenden Teilen
verletzt wird.
•	das Nachbarhaus beschädigt wird.
•	ein Auto zertrümmert wird.
•	ein Kind in eine Baugrube fällt.
Der Bauherr muss sich persönlich um die Baustelle
kümmern und davon ausgehende Gefahren vermeiden
oder beseitigen.
Details dazu enthält die GDV-Broschüre
„Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum“.
Spezielle Policen für besondere Risiken
16
Haftung in Freizeit und Sport
	Risiko beim Fliegen
Das Luftverkehrsgesetz schreibt für dieses Risiko eine
Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor. Luftfahrzeuge
im Sinne des Gesetzes sind auch:
•	Flugdrachen
•	Gleitschirme, die von Motorbooten gezogen werden
•	die meisten flugfähigen, ferngesteuerten Flugmodelle –
da es sich nicht bloß um harmloses Spielzeug
handelt: Ein außer Kontrolle geratenes Flugmodell
ist eine Gefahr für Unbeteiligte.
Flugmodelle und Drachen, für die keine spezielle Pflicht-
versicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz der
Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
	 Risiko beim Jagen
Ob ein Jagdgast vom brüchigen Hochsitz stürzt oder
ein Pilzsammler vom Jagdhund gebissen wird – dafür
kann der Jäger, der Jagdpächter oder Jagdveranstalter
verantwortlich sein.
Jägern schreibt das Bundesjagdgesetz eine spezielle
Jagd-Haftpflichtversicherung vor – zusätzlich zur Privat-
Haftpflichtversicherung. Zur Jagd berechtigt ein gültiger
Jagdschein, der nur ausgestellt wird, wenn eine erfolg-
reiche Jägerprüfung und eine Jagd-Haftpflichtversicherung
nachgewiesen werden. Damit sind die Haftungsrisiken
der Jagd abgedeckt – auch das Risiko durch erlaubten
Besitz und Gebrauch von Schusswaffen.
In der Regel ist das Halten/Führen von bis zu zwei Jagd-
hunden – auch außerhalb der Jagd – in der Jagd-Haft-
pflichtversicherung mitversichert. Es ist keine gesonderte
Tierhalter-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Gesetzlich geforderte Mindestdeckungssummen:
•	500.000 Euro für Personenschäden
•	50.000 Euro für Sachschäden
Üblicherweise bieten Versicherer hier sehr viel höhere
Versicherungssummen an.
	 Wasserfahrzeuge
Abgedeckt sind Schäden durch die Benutzung von:
•	Wassersportfahrzeugen wie Ruder-/Paddelboot
oder Kanu
•	fremden, geliehenen oder gemieteten Segelbooten
oder Surfbrettern
•	fremden motorbetriebenen Wasserfahrzeugen
ohne besondere Fahrerlaubnis (wichtig: nur bei
gelegentlicher Nutzung!)
Nicht abgedeckt sind Schäden durch die regelmäßige
Benutzung von:
•	eigenen Segelbooten oder Surfbrettern
•	eigenen und fremden motorbetriebenen Booten.
Hierfür braucht man eine separate Sportboot­-
Haftpflichtversicherung.
•	fremden motorbetriebenen Booten – bei häufiger
Nutzung oder wenn eine besondere Fahrerlaubnis
erforderlich ist. Hierfür braucht man eine Sportboot-
Haftpflichtversicherung.
Spezielle Policen für besondere Risiken
17
§ 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Dieser Paragraph regelt die Haftung für Folgen aus
Gewässerschäden: Gelangt ein gewässerschädlicher
Stoff aus einem Öltank – oder einer ähnlichen Anlage –
in ein Gewässer, haftet der Inhaber des Öltanks; auch
ohne Verschulden und in unbegrenzter Höhe.
Spezielle Policen für besondere Risiken
	Risiko von Öltanks
Wer mit Öl heizt, trägt eine große Verantwortung.
Öltanks haben oft ein Fassungsvermögen von
mehreren Tausend Litern. Sickert Öl aus den Tanks
und verseucht das Grundwasser, können die
Rettungsmaßnahmen und die Folgeschäden schnell
mehrere 100.000 Euro kosten – und die Existenz
des Besitzers bedrohen. Deshalb ist eine Gewässer-
schaden-Haftpflichtversicherung unverzichtbar.
Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
kommt auf, wenn:
•	Öl aus undichten Tanks entweicht und das
Grundwasser verseucht.
•	beim Befüllen durch das Tankfahrzeug Öl ins
Erdreich sickert – denn auch bei nur geringen
Mengen kann der Austausch des Erdreichs hohe
Kosten verursachen.
Details dazu enthält die GDV-Broschüre
„Versicherungen rund um Haus, Wohnen und
Eigentum“.
18
Weitere Kontakte
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon:	0800-3696000
Telefax:	0800-3699000
www.versicherungsombudsmann.de
Weiterführende Informationen
Mathias Zunk
Versicherungsexperte beim Verbraucherservice des GDV
Telefon: 0800-3399399 (kostenfrei)
E-Mail: verbraucher@gdv.de
Impressum
Herausgeber:
Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
Verbraucherservice
Wilhelmstraße 43/43G
10117 Berlin
Beratung und Bestellungen
Telefon: 0800-3399399 (kostenfrei)
Telefax: 030-2020-6622
E-Mail: verbraucher@gdv.de
www.gdv.de/verbraucherservice
Gestaltung:
www.klondike.de
Stand: Oktober 2015
1. Auflage
Wissenswertes, Zahlen, Fakten und mehr gibt es beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
Versicherer in Deutschland. Mit 460 Mitgliedsunternehmen
zählt der GDV zu den größten Wirtschaftsverbänden in
Deutschland. Die Versicherungsunternehmen bieten durch
rund 430 Millionen Versicherung­sverträge umfassenden
Risikoschutz und Vorsorge für private Haushalte sowie für
Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen.
www.gdv.de
Fragen zum Versicherungsschutz?
Unser Experte hilft gerne weiter.
19
1
Die betriebliche Altersversorgung
Wie funktioniert ...?
Betriebliche Altersversorgung – was leistet sie eigentlich?
Staatliche Förderung
Der Staat profitiert. Beteiligt er sich auch?
Berufliche Veränderungen
Was passiert etwa bei Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit?
Die fünf Durchführungswege
Welche Wege gibt es? Wo liegen die Unterschiede?
1
Die Riester-Rente
Für wen?
Wer profitiert besonders von der Förderung?
Vertrag, Zulagen, Auszahlung, Steuern
Was ist in der Praxis zu beachten?
Vorsorge-Förderung
Wie funktioniert „riestern“?
1
Die Basisrente
Steuerliche Förderung
Wie unterstützt der Staat die private Vorsorge?
Förderungsberechtigte
Eignet sich die Basisrente nur für Selbstständige und Freiberufler?
Leistungen
Was macht die Basisrente zu einem wichtigen Bestandteil der Altersvorsorge?
11
Die Lebens- und Rentenversicherung
Individuelle, flexible Gestaltung
Worauf sollte man bei Vertragsabschluss achten?
Thema Steuern
Sind die Beiträge absetzbar? Muss man Auszahlungen versteuern?
Leistungen
Warum sind Lebens- und Rentenversicherungen so wichtig?
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung
Risikoprüfung
Welche Rolle spielen aktuelle und frühere Erkrankungen?
Alternativen
Kann man sich auch anders absichern?
Definition
Wann genau ist man berufsunfähig?
1
Sicher unterwegs
Was muss man als Autofahrer im Ausland beachten?
Es hat gekracht
Wie verhält man sich nach einem Verkehrsunfall richtig?
Kfz-Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko
Welche Versicherung ist Pflicht, welche Kür?
Versicherungen für Kraftfahrzeuge
1
Versicherungen rund ums Reisen
Reiseversicherungen
Wie sichern sich Urlauber richtig ab?
Schutz durch bereits bestehende Versicherungen
Welche Schäden übernehmen Kfz- oder Hausratversicherung?
Spezielle Reisen
Wie versichert man sich im Skiurlaub oder beim Camping?
Die private Haftpflichtversicherung
Versicherte Personen
Wer ist durch die Privat-Haftpflichtversicherung geschützt?
Die lieben Kleinen
Ab welchem Alter haften Kinder?
Besondere Risiken
Was ist mit Schäden, die der eigene Hund anrichtet?
Leistungen
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung eigentlich?
Außergerichtliche Lösungen
Wie kann man auch ohne langwierige Gerichtsprozesse zu seinem Recht kommen?
Fallbeispiele
Ist man auch bei Verkehrsunfällen auf der sicheren Seite?
Die Rechtsschutzversicherung
Die betriebliche
Altersversorgung
Altersvorsorge  Rente
Auto  Reise
1
Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum
Wohngebäudeversicherung
Bei welchen Schäden ist das eigene Haus versichert?
Elementarschadenversicherung
Braucht man die auch, wenn man nicht an einem Fluss wohnt?
Bauen und Eigenheim
Wann haftet der Hauseigentümer?
Hausratversicherung
Was zählt alles zum Hausrat?
Haus  Garten
Beruf  Freizeit
Die Riester-Rente Die Basisrente Die Lebens- und
Rentenversicherung
Die private Berufs­
unfähigkeitsversicherung
Ganzheitlicher Schutz
Wie ergänzen sich Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherung?
Ratgeber
Was kann man nach einem Unfall von seinem Versicherer erwarten?
Leistungen
Wie wird der Versicherte nach einem Unfall unterstützt?
Die private Unfallversicherung
Die private
Unfallversicherung
Versicherungen für
Kraftfahrzeuge
Versicherungen rund
ums Reisen
Versicherungen rund um
Haus, Wohnen und Eigentum
Die private
Haftpflichtversicherung
Die Rechtsschutz-
versicherung
Alle Broschüren im Überblick
20
Wer ist durch die private Haftpflichtversicherung geschützt?
Die Haftpflichtversicherung schützt vor unermesslichen Schadenersatzansprüchen – und zwar den Versicherungsnehmer,
seinen (Ehe-)Partner, seine Kinder, aber auch eigene Haushalts-/Gartenhilfen oder Babysitter im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Ab welchem Alter haften Kinder?
Ein Kind ist bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht für sein Tun verantwortlich. Ist es älter als sieben Jahre, wird es im Falle
eines Schadens nur von der Haftung befreit, wenn es nicht in der Lage war, die Gefährlichkeit seiner Handlung zu erkennen.
Was ist mit Schäden, die der eigene Hund anrichtet?
Durch Hunde verursachte Personen- und Sachschäden sind nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt –
dafür braucht man zusätzlich eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung.
Antworten auf die drei wichtigsten Fragen

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GDV - Die private Haftpflichtversicherung

  • 1. Die private Haftpflichtversicherung Versicherte Personen Wer ist durch die Privat-Haftpflichtversicherung geschützt? Die lieben Kleinen Ab welchem Alter haften Kinder? Besondere Risiken Was ist mit Schäden, die der eigene Hund anrichtet?
  • 2. 2 Mit einem Klick am Ziel: Rot markierte Seitenangaben und Textstellen kenn- zeichnen eine Direkt-Verlinkung zum entsprechenden Thema. Diese Broschüre beantwortet Fragen rund um die private Haftpflichtversicherung, gibt Hinweise zur Absicherung besonderer privater Risiken und erklärt wichtige Fachbegriffe. Eine persönliche Beratung kann die Broschüre nicht ersetzen. Zusatzinformationen, die dem Verständnis des Themas dienen. Achtung! Textelemente mit diesem Zeichen geben weitere, wichtige Hinweise. Symbole im Text 03 Der Verursacher haftet – im schlimmsten Fall ein Leben lang 04 Was leistet der Haftpflichtversicherer? 05 In welchen Situationen gilt der Versicherungsschutz? 06 Worauf Versicherungskunden achten sollten 08 Wer ist versichert? 08 Tipps für den Schadenfall 09 So sieht der Versicherungsschutz bei Kindern aus 10 Wie lange sind Kinder über die Eltern versichert? 12 Aufsichtspflichten der Eltern 03 Die private Haftpflichtversicherung auf einen Blick 09 Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern Inhalt 14 Haftung als Tierhalter 15 Haftpflichtschutz für Haus und Grund 16 Haftung in Freizeit und Sport 18 Weiterführende Informationen 18 Weitere Kontakte 18 Impressum 19 Alle Broschüren im Überblick 13 Spezielle Policen für besondere Risiken
  • 3. 3 als Fußgänger, Radfahrer, Skater als aufsichtspflichtige Eltern Minderjähriger in Haus und Wohnung beim Schneeräumen Tierhalter-/ Jagd-Haftpflicht Wasser- fahrzeuge Gewässerschaden- Haftpflicht Bauherren- Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer- Haftpflicht im Ausland beim Sport Der Verursacher haftet – im schlimmsten Fall ein Leben lang Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Das ist gesetzlich geregelt. Der Schadenverursacher muss dem Geschädigten Ersatz leisten – und zwar im Ernstfall mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz, mit seinem Bankguthaben, Lohn und Gehalt. Sogar auf eine spätere Erbschaft oder einen Lottogewinn kann zugegriffen werden. Wer sich und seine Familie umfassend schützen will, braucht eine Haftpflichtversicherung. Sie versichert das finanzielle Risiko, das nach einem Schaden auf den Verursacher zukommen kann. Aber nicht alle Freizeitrisiken sind über die Haftpflicht ver­ sichert. Spezielle private Risiken von Bauherren, Jägern oder Tierhaltern müssen in der Regel gesondert abgesichert werden. Priv at-Haftpflichtversicher ung Zu sätzliche Haftpflicht-Risik en Die private Haftpflichtversicherung auf einen Blick „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • 4. 4 Was leistet der Privat-Haftpflichtversicherer? Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten und seine Familie vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht. Ist der Anspruch begründet, übernimmt sie: die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall bei verletzten Personen: – Bergungskosten – Behandlungskosten – Verdienstausfall – oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente Unberechtigte Ansprüche abwehren („passiver Rechtsschutz“) Die Privat-Haftpflichtversicherung wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die damit verbundenen Kosten. Die Haft- pflichtversicherung bietet somit bei unberechtig- ten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz. Die sogenannte Benzin-Klausel Schäden, die beim Gebrauch eines Autos, Motorrads, Mofas oder Ähnlichem entstehen, sind nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Für Kraft­ fahrzeuge ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflicht­ versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Ob ein Schaden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde oder nicht, lässt sich im Einzelfall nicht immer einfach beantworten. Ausnahme: Arbeitsfahrzeuge wie Aufsitzrasenmäher oder Schneeräumgeräte bis 20 km/h Höchst­ geschwindigkeit benötigen keine Kfz-Haftpflicht­ versicherung, sondern werden ebenfalls von der Privat-Haftpflichtversicherung erfasst. Die private Haftpflichtversicherung
  • 5. 5 Im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Skater: Jedes Jahr gibt es im Straßenverkehr viele Personen- und Sachschäden. Verursacher sind oft Radfahrer, Fußgänger oder Skater: schnell noch bei roter Ampel über die Straße laufen oder unachtsam mit dem Skateboard über die Kreuzung rasen. Muss dadurch ein Auto ausweichen und beschädigt zum Beispiel geparkte Fahrzeuge, wird das teuer. Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt vor den Haftungsrisiken als Fußgänger, Radler, Roll- schuh- oder Skateboardfahrer. Auch wer einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h) benötigt, ist geschützt. Auch die aufsichtspflichtigen Eltern minderjähriger Kinder sind geschützt: Ein Beispiel: Die sechs Jahre alte Tochter des ­Versicherten spielt mit einem Feuerzeug, entfacht aus Versehen ein Feuer, das Mehrfamilienhaus brennt ab und zwei Nachbarn werden schwer ­verletzt. In so einem Fall zahlt die Privat-Haftpflicht­ versicherung der Eltern. Wenn Gefahren von Haus und Wohnung ausgehen: Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt die Mieter und die Bewohner eines Einfamilien­ hauses vor Gefahren, die vom Gebäude und dem Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn • Bäume parkende Autos beschädigen oder • Ziegel, Eiszapfen oder Ähnliches Passanten verletzen. Die Privat-Haftpflichtversicherung greift aber nur, wenn Bewohner dafür haftbar gemacht werden ­können, weil sie ihrer Verkehrssicherungs­pflicht nicht nachgekommen sind. Wenn im Winter das Schneeräumen ansteht: Für das Schneeräumen auf den Gehwegen sind in der Regel die Eigentümer der anliegenden Grund- stücke verantwortlich. Diese Pflicht wird oft per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Versäumt ein Mieter rechtzeitig Schnee zu räumen, haftet er, wenn jemand stürzt und sich verletzt. Der Privat-Haftpflichtversicherer zahlt. In welchen Situationen gilt der Versicherungsschutz? Geschützt beim Sport und in der Freizeit: Wenn der Fußball im Schaufenster nebenan ­landet – oder wenn man beim Skifahren durch Leichtsinn oder Unvermögen einen anderen verletzt, bezahlt die Privat-Haftpflichtversicherung die Folgekosten eines dabei verursachten Schadens. Bitte beachten: Nicht versichert sind zum Beispiel die Teilnahme an Autorennen. Privat-Haftpflichtversicherung im Ausland: Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt weltweit – bei Schäden • im Urlaub • im Ferienhaus • während eines Besuchs im Ausland Übrigens: Der weltweite Schutz gilt für das mitversicherte Kind, das als Austauschschüler im Ausland studiert. Voraussetzung: Der Auslandsaufenthalt ist vorübergehend. Bei längerer Abwesenheit sind gesonderte Vereinbarungen erforderlich. Die private Haftpflichtversicherung
  • 6. 6 Worauf Versicherungskunden achten sollten Versicherungssumme Der Versicherungsnehmer sollte unbedingt darauf achten, dass ausreichend hohe Versicherungssummen vereinbart werden. Denn gerade bei Personenschäden erreichen die Ansprüche der Geschädigten schnell Millionenhöhe. Forderungsausfall Versicherungsnehmer sollten den sogenannten Forderungs- ausfall im Blick haben. Denn was passiert, wenn der Ver­ sicherungsnehmer durch einen Fahrradfahrer körperlich schwer verletzt wird und dadurch gezwungen wird sein gesamtes Haus behindertengerecht umzubauen? Im Ideal- fall zahlt die Privat-Haftpflichtversicherung des Fahrradfah- rers. Wenn der Biker aber keine Versicherung hat und darü- ber hinaus zahlungsunfähig ist, geht das Unfallopfer leer aus. Für solche Fälle bieten einige Versicherer einen Forderungs- ausfall-Schutz an. Der greift, wenn berechtigte Forderungen des Versicherungsnehmers nicht durch den Schadenverursacher erfüllt werden (können). In solchen Fällen entschädigt der Privat-Haftpflichtversicherer (anstelle des Verursachers) den Versicherungsnehmer. Gefälligkeiten Wer im Rahmen eines sogenannten Freundschaftsdienstes oder einer Gefälligkeit einen Schaden anrichtet, muss in der Regel nicht selbst haften. Bestes Beispiel dafür ist der Wohnungsumzug: Lässt ein Freund aus Versehen den teuren Fernseher fallen, gehen viele Gerichte davon aus, dass die Haftung stillschweigend ausgeschlossen wurde. Denn ande- renfalls wäre der Helfer höchstwahrscheinlich nicht bereit gewesen, seinem Freund zu helfen. Bei Gefälligkeiten ersetzt die Privat-Haftpflichtversicherung des helfenden Freundes den entstandenen Schaden also erst einmal nicht. Es gibt allerdings Versicherer, die Gefälligkeiten und Freundschaftsdienste einschließen. Schlüsselverlust Prinzipiell ist das Abhandenkommen von Gegenständen in der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. ABER: Der Schlüsselverlust lässt sich in der Haftpflichtversicherung zusätzlich einschließen. Der Versicherungsnehmer sollte einfach kurz bei seinem Versicherer nachfragen. Wichtig: Die Leistung beim bloßen Verlust von Schlüsseln beschränkt sich auf das Austauschen der Schlösser. Da das zum Beispiel in einem Mietshaus sehr teuer ist, ist die  Kosten- übernahme in der Regel eingeschränkt oder es wird eine Selbstbeteiligung fällig. Schmerzensgeld Unter Schmerzensgeld versteht man eine Entschädigung in Geld für Schäden, die nicht materieller Art sind – zum Beispiel das Leid durch einen psychischen Schock. Schmerzensgeld kann verlangen, wer durch Verschulden oder Fehlverhalten des Verursachers zu immateriellem Schaden gekommen ist. Auch wenn eine Gefährdungshaftung (siehe S. 14) vorliegt, kann Schmerzensgeld beansprucht werden. Die private Haftpflichtversicherung
  • 7. 7 Die private Haftpflichtversicherung Was die Privat-Haftpflichtversicherung nicht abdeckt Die im Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherten erhalten keine Leistungen für Schäden, die sie selbst erleiden oder die sie sich gegenseitig zufügen. Vom Schutz der Haftpflichtversicherung beispielsweise ausgeschlossen sind außerdem: • Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden • reine Vertragsverpflichtungen wie zum Beispiel der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens • Geldstrafen und Bußgelder • Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasser-/ Luftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeugs ent­ standen sind – hierfür gibt es spezielle Haftpflicht­ versicherungen: Wasserfahrzeuge: siehe S. 16 Luftfahrzeuge: siehe S. 16 Kraftfahrzeuge: siehe GDV-Broschüre „Versicherungen für Kraftfahrzeuge“
  • 8. 8 Tipps für den SchadenfallWer ist versichert? Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Ver­ sicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Außerdem sind durch die Privat-Haftpflichtversicherung geschützt: Ehepartner/Lebenspartner: Auch wenn keine Ehe geschlossen wurde, kann der Versicherungsschutz in der Regel auf den Lebenspartner erweitert werden. Dafür muss der Name des Partners in den Vertrag aufgenommen werden. Kinder (siehe ab S. 9) Haushalts-/Gartenhilfen oder Babysitter: Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Regel über die Haftpflichtversicherung ihrer Auftraggeber (der versicherten Familie) geschützt. Ein Beispiel: Passt der Babysitter gerade auf die Kinder auf und schädigt dabei durch Nachlässigkeit einen Nach- barn, zahlt die Versicherung der Familie. Todesfall: Stirbt der Versicherungsnehmer, besteht der Versicherungsschutz für die Angehörigen weiterhin – bis zur nächsten Beitragszahlung. Zahlt der überlebende Partner die nächste Prämie, wird er automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Versicherungsvertrag weiter. Die private Haftpflichtversicherung Richtiges Verhalten Wenn ein Schadenfall eingetreten ist, muss der Versicherte: 1. den Schaden innerhalb einer Woche dem Versicherer melden. 2. die Umstände des Schadens wahrheitsgemäß und genau schildern. 3. unverzüglich: – gegen einen vom Geschädigten beantragten gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. – den Versicherer über eine erhobene Klage informieren. – alle gerichtlich zugehenden Unterlagen dem Versicherer übermitteln. Der Versicherte sollte ohne vorherige Absprache mit seinem Versicherer möglichst kein Schuldanerkenntnis abgeben und keine Zahlung an den Geschädigten leisten. Nach einer Rechtsprüfung erfolgt die Schaden­ abwicklung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Hat der Versicherte bereits eine größere Summe bezahlt, muss er die Differenz selbst tragen.
  • 9. 9 Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern So sieht der Versicherungs­ schutz bei Kindern aus Beim Spielen kann ein Fußball schnell im Schau- fenster landen oder ein Fußgänger aus Versehen mit dem Fahrrad angefahren werden. Welche Folgen das hat, wer haftet und was man sonst noch wissen sollte, wird nachfolgend beantwortet.
  • 10. 10 Wie lange sind Kinder über die Eltern versichert? Wie lange sind Kinder mitversichert? Kinder sind grundsätzlich über die Privat-Haftpflichtversiche- rung der Eltern versichert, solange sie nicht volljährig sind. Der Versicherungsschutz endet, wenn sie heiraten. Das Kind ist unabhängig von seinem Alter weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert, solange es: • zur Schule geht. • seine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) macht. • sich in den üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungs- abschnitten befindet. Ausbildung und Freiwilligendienst Für Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter endet der Ver- sicherungsschutz in der Regel mit dem ersten Staatsexamen. Absolvieren Sohn oder Tochter einen Bundesfreiwilligendienst (Dauer in der Regel 12 Monate), bleibt der Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern bestehen. Schule Volljährigkeit Heirat Lehre Studium Wartezeit bis zu einem Jahr Aushilfstätigkeit Berufs- oder Zeitsoldat/ Berufstätigkeit Über die Eltern versichert Nicht mehr über die Eltern versichert, eigene private Haftpflichtversicherung erforderlich Lehre/Studium abgebrochen weiteres Studium Studium Studium 2. Studium/Lehre Referendarzeit Berufs- oder Zeitsoldat Studium oder Lehre 2. Lehre Bundesfrei- willigendienst Studium Studium Lehre Studium Lehre Studium Lehre weiteres bzw. 2. Studium weitere bzw. 2. Lehre Referendar­ zeit Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern Bundesfrei­ willigendienst
  • 11. 11 Ab welchem Alter haften Kinder? Bei der Haftungsfrage spielen das Alter des Kindes und die Situation, in der es den Schaden verursacht hat, eine entschei- dende Rolle: • Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs ist ein Kind grundsätzlich deliktunfähig – also nicht für sein Tun verantwortlich. • Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB) – das heißt: Wenn das Kind die Gefährlich- keit seiner Handlung nicht erkennen konnte. Das Kind, das den Schaden verursacht hat, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter müssen das im Einzelfall nachweisen. • Sonderfall Straßenverkehr: Jüngere Kinder sind psychisch und körperlich noch nicht in der Lage, komplexe Situationen im Straßenverkehr zu ­verstehen und richtig einzuschätzen. Hier können Kinder deshalb erst ab zehn Jahren zur Verantwortung gezogen werden (§ 828 BGB), zum Beispiel wenn sie einen Unfall ver- ursacht haben. Das gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur bei Unfällen im bewegten Straßenverkehr. Das heißt: Ein 9-Jähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, haftet durchaus. Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern
  • 12. 12 Nicht nur das Kind als eigentlicher Schadenverursacher kann ersatzpflichtig gemacht werden. Auch die Personen, die Aufsicht über das Kind hatten, können haften: Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Kindermädchen, Lehrer etc. Und zwar, wenn sie nicht richtig auf das Kind aufpassen (die Aufsichtspflicht verletzen) und das Kind einen Schaden verursacht. Wann genau die Aufsichtspflicht verletzt wird, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt vom Einzelfall ab: Nach § 832 BGB muss derjenige, der kraft Gesetzes oder Vertrags die Aufsicht über eine Person hat, den Schaden ersetzen, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ein Beispiel: Verletzt ein 5-Jähriger seinen Freund beim Indianerspielen mit dem Pfeil am Auge, müssen laut Gesetz die Eltern für diesen Schaden aufkommen, allerdings nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt haben. Mit anderen Worten: Können sie nachweisen, dass sie alles Erforderliche zur Beaufsichtigung ihres Kindes getan haben – oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsicht entstanden wäre – haften sie nicht. Stellt sich heraus, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie haften. In diesem Fall tritt der Haftpflicht- versicherer der Eltern für den Schaden ein. Aufsichtspflichten der Eltern Wichtiges zu Versicherung und Aufsichtspflicht bei Kindern Verschiedene Arten der Aufsichtspflicht Gesetzliche Aufsichtspflicht: Sie besteht für Eltern, Lehrer an Schulen und Ausbilder – kraft Gesetzes. Sie ist nicht vom Einverständnis der Aufsichtspflichtigen abhängig. Vertragliche Aufsichtspflicht: Sie wird durch eine entsprechende Vereinbarung übertragen, zum Beispiel an Träger einer Betreuungs­ einrichtung, Erzieher, Vereine oder Babysitter. Es ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich – entscheidend ist der beiderseitige Wille, die Aufsichtspflicht zu übernehmen/zu übertragen. Gefälligkeitsaufsicht: Wer nur aus Gefälligkeit – also ohne Bezahlung – ein Kind beaufsichtigt, übernimmt keine Aufsichtspflicht. Das heißt: Im Schadenfall muss der Nachbar oder die Oma in der Regel nicht haften.
  • 13. 13 Spezielle Policen für besondere Risiken Es gibt spezielle private Risiken, die – je nach individuellem Bedarf – gesondert abgesichert werden müssen.
  • 14. 14 Haftung als Tierhalter Der Tierhalter haftet, wenn sein Tier einen Menschen verletzt, tötet oder einen Sachschaden verursacht – auch wenn dieser Schaden ohne sein Zutun entstanden ist. Der Besitzer des Tiers haftet also über die sogenannte Gefährdungshaftung. Das gilt nicht für: • Haustiere, die aus beruflichen Gründen gehalten werden. • Schäden, die Katzen, Meerschweinchen, Wellensittiche etc. mit ihren Krallen, Zähnen, Schnäbeln verursachen. Diese sind durch die Privat-Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt. Für Pferde, Ponys, Esel und Hunde muss eine Tierhalter- Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie gilt auch für Tiere, die zu landwirtschaftlichen/gewerblichen Zwecken gehalten werden, zum Beispiel Rinder, Schafe, Schweine, Hühner oder Bienen. Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist ein Oberbegriff. Darunter fallen die Hundehalter- und die Pferdehalter-Haftpflicht­ versicherung, die sich jeweils auf das konkrete Tier beziehen. Spezielle Policen für besondere Risiken Pferdehalter- Haftpflichtversicherung Pferdebesitzer benötigen eine Tierhalter-Haftpflicht- versicherung. Wer auf dem geliehenen Pferd einer Reitschule oder eines Freundes ausreitet, ist durch diese geschützt; zum Beispiel wenn das Pferd scheut und dabei jemanden verletzt. Nicht unter den priva- ten Haftpflichtversicherungsschutz fallen Haftungs- ansprüche vom Besitzer des Pferdes, wenn das Tier zum Beispiel nach dem Ausritt lahmt. Hundehalter- Haftpflichtversicherung Auch ein friedlicher Hund kann schwere Personen- oder Sachschäden verursachen, zum Beispiel wenn er sich von der Leine befreit, auf die Straße läuft und ausweichende Autos dadurch einen Unfall verur- sachen. Diese Schäden sind nicht durch die Privat- Haftpflichtversicherung gedeckt. Hier muss zusätz- lich eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Gefährdungshaftung Von bestimmten (erlaubten) Tätigkeiten geht grund­ sätzlich eine gewisse Gefahr für die Umgebung aus, zum Beispiel beim Halten eines Hundes, bei bestimmten Sportarten oder beim Fahren eines Autos. Wenn Gefährdungshaftung vorliegt, haftet der Hundehalter oder Autofahrer deshalb auch für solche Schäden durch seinen Hund oder sein Auto, die ohne seine Mitwirkung entstanden sind.
  • 15. 15 Haftpflichtschutz für Haus und Grund Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung: Sicherheit für Bauherren und Vermieter Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ist erforderlich für alle, die sich noch in der Bauphase befinden oder die ihre Immobilie nicht selbst nutzen, sondern vermieten. Denn auch in diesen Fällen ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass Dritte keinen Schaden nehmen. Diese Versicherung zahlt, wenn Passanten gefährdet oder verletzt werden – zum Beispiel durch eine lose Gehwegplatte, vereiste Bürgersteige oder herabfallende Dachziegel. Wer genau braucht eine Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung? • Besitzer/Eigentümer von Mehrfamilienhäusern • Vermieter von Einfamilienhäusern • Besitzer/Eigentümer unbebauter Grundstücke • Besitzer/Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einlie- gerwohnungen (Versicherungsschutz durch die Privat- Haftpflichtversicherung besteht nämlich nur, wenn das Einfamilienhaus bis auf drei Räume vom Versicherungs- nehmer selbst genutzt wird.) • Wohnungseigentümer von Gebäuden, die für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern errichtet worden sind. (Die Privat-Haftpflichtversicherung des Wohnungseigentümers deckt nur die Gefahren, die von der Wohnung, dem zugehörigen Kellerraum und dem eventuell vorhandenen abgegrenzten Parkplatz ausgehen.) Details dazu enthält die GDV-Broschüre „Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum“. Bauherren-Haftpflicht­ versicherung: Sicherheit ab dem ersten Spatenstich Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen das Risiko von Haftungsansprüchen Dritter – vom Baubeginn bis zur Abnahme. Sie ist in jedem Fall wichtig – auch wenn man Architekten, Bauunternehmer oder Bauhandwerker mit dem Bau beauftragt. Denn bereits vom ersten Spatenstich an haftet der Bauherr für Schäden, die andere Personen im Zusammenhang mit dem Bau erleiden; zum Beispiel wenn: • ein Passant von umstürzenden/herabfallenden Teilen verletzt wird. • das Nachbarhaus beschädigt wird. • ein Auto zertrümmert wird. • ein Kind in eine Baugrube fällt. Der Bauherr muss sich persönlich um die Baustelle kümmern und davon ausgehende Gefahren vermeiden oder beseitigen. Details dazu enthält die GDV-Broschüre „Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum“. Spezielle Policen für besondere Risiken
  • 16. 16 Haftung in Freizeit und Sport Risiko beim Fliegen Das Luftverkehrsgesetz schreibt für dieses Risiko eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor. Luftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind auch: • Flugdrachen • Gleitschirme, die von Motorbooten gezogen werden • die meisten flugfähigen, ferngesteuerten Flugmodelle – da es sich nicht bloß um harmloses Spielzeug handelt: Ein außer Kontrolle geratenes Flugmodell ist eine Gefahr für Unbeteiligte. Flugmodelle und Drachen, für die keine spezielle Pflicht- versicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz der Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Risiko beim Jagen Ob ein Jagdgast vom brüchigen Hochsitz stürzt oder ein Pilzsammler vom Jagdhund gebissen wird – dafür kann der Jäger, der Jagdpächter oder Jagdveranstalter verantwortlich sein. Jägern schreibt das Bundesjagdgesetz eine spezielle Jagd-Haftpflichtversicherung vor – zusätzlich zur Privat- Haftpflichtversicherung. Zur Jagd berechtigt ein gültiger Jagdschein, der nur ausgestellt wird, wenn eine erfolg- reiche Jägerprüfung und eine Jagd-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Damit sind die Haftungsrisiken der Jagd abgedeckt – auch das Risiko durch erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen. In der Regel ist das Halten/Führen von bis zu zwei Jagd- hunden – auch außerhalb der Jagd – in der Jagd-Haft- pflichtversicherung mitversichert. Es ist keine gesonderte Tierhalter-Haftpflichtversicherung erforderlich. Gesetzlich geforderte Mindestdeckungssummen: • 500.000 Euro für Personenschäden • 50.000 Euro für Sachschäden Üblicherweise bieten Versicherer hier sehr viel höhere Versicherungssummen an. Wasserfahrzeuge Abgedeckt sind Schäden durch die Benutzung von: • Wassersportfahrzeugen wie Ruder-/Paddelboot oder Kanu • fremden, geliehenen oder gemieteten Segelbooten oder Surfbrettern • fremden motorbetriebenen Wasserfahrzeugen ohne besondere Fahrerlaubnis (wichtig: nur bei gelegentlicher Nutzung!) Nicht abgedeckt sind Schäden durch die regelmäßige Benutzung von: • eigenen Segelbooten oder Surfbrettern • eigenen und fremden motorbetriebenen Booten. Hierfür braucht man eine separate Sportboot­- Haftpflichtversicherung. • fremden motorbetriebenen Booten – bei häufiger Nutzung oder wenn eine besondere Fahrerlaubnis erforderlich ist. Hierfür braucht man eine Sportboot- Haftpflichtversicherung. Spezielle Policen für besondere Risiken
  • 17. 17 § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Dieser Paragraph regelt die Haftung für Folgen aus Gewässerschäden: Gelangt ein gewässerschädlicher Stoff aus einem Öltank – oder einer ähnlichen Anlage – in ein Gewässer, haftet der Inhaber des Öltanks; auch ohne Verschulden und in unbegrenzter Höhe. Spezielle Policen für besondere Risiken Risiko von Öltanks Wer mit Öl heizt, trägt eine große Verantwortung. Öltanks haben oft ein Fassungsvermögen von mehreren Tausend Litern. Sickert Öl aus den Tanks und verseucht das Grundwasser, können die Rettungsmaßnahmen und die Folgeschäden schnell mehrere 100.000 Euro kosten – und die Existenz des Besitzers bedrohen. Deshalb ist eine Gewässer- schaden-Haftpflichtversicherung unverzichtbar. Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung kommt auf, wenn: • Öl aus undichten Tanks entweicht und das Grundwasser verseucht. • beim Befüllen durch das Tankfahrzeug Öl ins Erdreich sickert – denn auch bei nur geringen Mengen kann der Austausch des Erdreichs hohe Kosten verursachen. Details dazu enthält die GDV-Broschüre „Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum“.
  • 18. 18 Weitere Kontakte Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800-3696000 Telefax: 0800-3699000 www.versicherungsombudsmann.de Weiterführende Informationen Mathias Zunk Versicherungsexperte beim Verbraucherservice des GDV Telefon: 0800-3399399 (kostenfrei) E-Mail: verbraucher@gdv.de Impressum Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Verbraucherservice Wilhelmstraße 43/43G 10117 Berlin Beratung und Bestellungen Telefon: 0800-3399399 (kostenfrei) Telefax: 030-2020-6622 E-Mail: verbraucher@gdv.de www.gdv.de/verbraucherservice Gestaltung: www.klondike.de Stand: Oktober 2015 1. Auflage Wissenswertes, Zahlen, Fakten und mehr gibt es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. Mit 460 Mitgliedsunternehmen zählt der GDV zu den größten Wirtschaftsverbänden in Deutschland. Die Versicherungsunternehmen bieten durch rund 430 Millionen Versicherung­sverträge umfassenden Risikoschutz und Vorsorge für private Haushalte sowie für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. www.gdv.de Fragen zum Versicherungsschutz? Unser Experte hilft gerne weiter.
  • 19. 19 1 Die betriebliche Altersversorgung Wie funktioniert ...? Betriebliche Altersversorgung – was leistet sie eigentlich? Staatliche Förderung Der Staat profitiert. Beteiligt er sich auch? Berufliche Veränderungen Was passiert etwa bei Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit? Die fünf Durchführungswege Welche Wege gibt es? Wo liegen die Unterschiede? 1 Die Riester-Rente Für wen? Wer profitiert besonders von der Förderung? Vertrag, Zulagen, Auszahlung, Steuern Was ist in der Praxis zu beachten? Vorsorge-Förderung Wie funktioniert „riestern“? 1 Die Basisrente Steuerliche Förderung Wie unterstützt der Staat die private Vorsorge? Förderungsberechtigte Eignet sich die Basisrente nur für Selbstständige und Freiberufler? Leistungen Was macht die Basisrente zu einem wichtigen Bestandteil der Altersvorsorge? 11 Die Lebens- und Rentenversicherung Individuelle, flexible Gestaltung Worauf sollte man bei Vertragsabschluss achten? Thema Steuern Sind die Beiträge absetzbar? Muss man Auszahlungen versteuern? Leistungen Warum sind Lebens- und Rentenversicherungen so wichtig? Die private Berufsunfähigkeitsversicherung Risikoprüfung Welche Rolle spielen aktuelle und frühere Erkrankungen? Alternativen Kann man sich auch anders absichern? Definition Wann genau ist man berufsunfähig? 1 Sicher unterwegs Was muss man als Autofahrer im Ausland beachten? Es hat gekracht Wie verhält man sich nach einem Verkehrsunfall richtig? Kfz-Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko Welche Versicherung ist Pflicht, welche Kür? Versicherungen für Kraftfahrzeuge 1 Versicherungen rund ums Reisen Reiseversicherungen Wie sichern sich Urlauber richtig ab? Schutz durch bereits bestehende Versicherungen Welche Schäden übernehmen Kfz- oder Hausratversicherung? Spezielle Reisen Wie versichert man sich im Skiurlaub oder beim Camping? Die private Haftpflichtversicherung Versicherte Personen Wer ist durch die Privat-Haftpflichtversicherung geschützt? Die lieben Kleinen Ab welchem Alter haften Kinder? Besondere Risiken Was ist mit Schäden, die der eigene Hund anrichtet? Leistungen Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung eigentlich? Außergerichtliche Lösungen Wie kann man auch ohne langwierige Gerichtsprozesse zu seinem Recht kommen? Fallbeispiele Ist man auch bei Verkehrsunfällen auf der sicheren Seite? Die Rechtsschutzversicherung Die betriebliche Altersversorgung Altersvorsorge Rente Auto Reise 1 Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum Wohngebäudeversicherung Bei welchen Schäden ist das eigene Haus versichert? Elementarschadenversicherung Braucht man die auch, wenn man nicht an einem Fluss wohnt? Bauen und Eigenheim Wann haftet der Hauseigentümer? Hausratversicherung Was zählt alles zum Hausrat? Haus Garten Beruf Freizeit Die Riester-Rente Die Basisrente Die Lebens- und Rentenversicherung Die private Berufs­ unfähigkeitsversicherung Ganzheitlicher Schutz Wie ergänzen sich Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherung? Ratgeber Was kann man nach einem Unfall von seinem Versicherer erwarten? Leistungen Wie wird der Versicherte nach einem Unfall unterstützt? Die private Unfallversicherung Die private Unfallversicherung Versicherungen für Kraftfahrzeuge Versicherungen rund ums Reisen Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum Die private Haftpflichtversicherung Die Rechtsschutz- versicherung Alle Broschüren im Überblick
  • 20. 20 Wer ist durch die private Haftpflichtversicherung geschützt? Die Haftpflichtversicherung schützt vor unermesslichen Schadenersatzansprüchen – und zwar den Versicherungsnehmer, seinen (Ehe-)Partner, seine Kinder, aber auch eigene Haushalts-/Gartenhilfen oder Babysitter im Rahmen ihrer Tätigkeit. Ab welchem Alter haften Kinder? Ein Kind ist bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht für sein Tun verantwortlich. Ist es älter als sieben Jahre, wird es im Falle eines Schadens nur von der Haftung befreit, wenn es nicht in der Lage war, die Gefährlichkeit seiner Handlung zu erkennen. Was ist mit Schäden, die der eigene Hund anrichtet? Durch Hunde verursachte Personen- und Sachschäden sind nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt – dafür braucht man zusätzlich eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Antworten auf die drei wichtigsten Fragen